Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 15. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok humanitäre Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 15. Dezember 2017 wies die Botschaft diese Visumanträge ab (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 116-117; SEM-act. 2, S. 129-137). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. und 11. Januar 2018 (Eingangsstempel SEM: 16. Januar 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache (SEM-act. 6). C. Mit Entscheid vom 21. November 2018 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei trotz der schwierigen Lebensumstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7). D. Mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Ausstellung der beantragten humanitären Visa sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die Begründung und die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Am 18. Dezember 2018 ging die Beschwerde im Original beim Gericht ein (BVGer-act. 2). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 5. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin eine Replik einreichen und um Bewilligung der beantragten humanitären Visa ersuchen. Ausserdem wurde das Gericht um einen raschen Entscheid gebeten, weil es sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 um einen Notfall handle (BVGer-act. 6). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. H. In ihrer Duplik vom 26. März 2019 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). I. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Triplik ein. Als Beilage gab sie ein Schreiben vom 13. April 2019 einer ihrer Kontaktpersonen in Thailand zu den Akten, welche den inhaftierten Beschwerdeführer 2 regelmässig besuche (BVGer-act. 10). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 25. April 2019 brachte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem SEM die Eingabe vom 18. April 2019 zur Kenntnis. Zudem teilte er mit, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (BVGer-act. 11). K. Aus organisatorischen Gründen hat ein Wechsel des Instruktionsrichters stattgefunden. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer 2 auf, bis zum 20. September 2021 mittels entsprechenden Beweises eine nach wie vor bestehende Inhaftierung zu belegen (BVGer-act. 12). Dies vor dem Hintergrund, dass verschiedentlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer 2 befinde sich in Thailand in einem Immigration Detention Centre (IDC), wo die Haftbedingungen für ihn umso schädlicher seien, als er an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide. Unter den aktuellen Lebensumständen riskiere er zu sterben, es sei denn, man würde ihn freilassen. M. Das mit Eingabe vom 15. September 2021 gestellte Gesuch um Erstreckung der vorgenannten Frist bis zum 20. Oktober 2021 wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. September 2021 abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass allfällige weitere Eingaben im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden würden (BVGer-act. 13 und 14). N. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertretung dem Gericht im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer 2 am (...) 2020 vorläufig aus dem IDC entlassen worden sei. Als Beilage wurde unter anderem ein vom Beschwerdeführer 2 verfasstes Schreiben vom 22. September 2021 eingereicht (BVGer-act. 17). Auf die Begründung der Eingabe und deren Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Aufgrund des Wechsels des Instruktionsrichters entscheidet vorliegend der neu zuständige Instruktionsrichter als vorsitzender Richter.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).
E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).
E. 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3).
E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie nehme zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es treffe zu, dass Thailand das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe, sodass die Asylsuchenden und Flüchtlinge in diesem Land keinen besonderen rechtlichen Status oder Rechtsschutz geniessen würden. Gemäss der Schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok könnten Personen in Thailand wegen illegaler Einreise und widerrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Sie könnten, einmal in Haft, nicht mehr wie früher gegen Bezahlung einer Kaution ihre Freilassung erwirken. Dies könne jedoch nicht als Begründung für ein humanitäres Visum geltend gemacht werden.Obwohl die für die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen seien, würden sie dadurch nicht in eine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Trotz der schwierigen Lebensumstände in Thailand sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie sich bereits in einem sicheren Drittstaat befänden und sich seit längerer Zeit (fünf Jahre und mehr) dort aufhielten. Daher sei keine akute Gefährdung nachgewiesen worden. Es liege insbesondere keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführenden könnten offenbar in Thailand leben und hätten offensichtlich auch Einnahmequellen, da sie sogar in einer Wohnung leben könnten. Ihre angebliche Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge vermöge diesen Entscheid nicht zu ändern, da dies kein explizites Recht auf Einreise in die Schweiz beziehungsweise Aufenthalt und Verbleib in der Schweiz gewähre. Das schweizerische Ausländerrecht kenne weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewähre es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Den Behörden komme bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt seien, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Gemäss Informationen der Schweizer Vertretung in Bangkok seien bisher keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka bekannt. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach das Non-Refoulement-Prinzip in Thailand missachtet werde. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt, umso mehr, als die Beschwerdeführenden sich seit fünf Jahren oder mehr in Thailand befänden und keine unmittelbare und aktuelle Gefährdung habe belegt werden können. Insgesamt würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt rechtfertigen liessen (Art. 4 Abs. 2 VEV). Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert.
E. 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe namentlich vor, die Situation in Thailand habe sich insbesondere für ihren an Diabetes erkrankten Ehemann (Beschwerdeführer 2) dramatisch verändert. Dessen Freilassung gegen Kaution sei widerrufen worden und er sei vor zwei Monaten in ein IDC gebracht worden. Es sei ungewiss, ob und wann er wieder frei sein werde. Zwei Personen seien kürzlich im IDC wegen Vernachlässigung gestorben. Die Menschenrechte würden offensichtlich nicht respektiert. Der Beschwerdeführer 2 leide an Bluthochdruck, hohem Cholesterin, Diabetes, Schmerzen in der Brust und Depression. Es sei nicht erlaubt, ihm über die Freiwilligen, welche ihn besuchten, Medikamente abzugeben. Die thailändischen Behörden hätten ihm zwar einen Spitalbesuch erlaubt, wo er Medikamente erhalten habe. Diese habe er jedoch nicht gut vertragen, sodass er hingefallen sei. Im IDC befänden sich 170 Personen in einem Raum. Der Beschwerdeführer 2 sei gezwungen, im Stehen zu schlafen. Ausserdem habe er bereits 10 kg Gewicht verloren. Die Bedingungen seien entsetzlich. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nun eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern. Der jüngere Sohn sei ein sehr guter Schüler, weshalb er die E._______ besuche. Man habe ihn als besten Schüler des Jahres ausgezeichnet. Der ältere Sohn tue sein Bestes, um sie zu unterstützen. Sie lebten in Thailand versteckt aus Angst, in ein IDC gebracht zu werden. Ihnen sei es auch nicht erlaubt zu arbeiten. Ihre finanzielle Situation sei sehr schwierig. Lebensmittel wie Reis und Öl erhielten sie von der Kirche. Sie könnten auch nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil dieses Land kein sicherer Platz für Menschen tamilischer Ethnie sei. Vor allem rückkehrende Tamilen würden gewaltsam interniert und nie mehr gesehen. Hinzu kämen die politischen Unruhen im Zusammenhang mit dem neuen selbsternannten Präsidenten Mahinda Rajapaksa.
E. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. In der Beschwerdeschrift werde dargelegt, dass der Sohn D._______ bester Schüler sei und in der E._______ aufgenommen worden sei. Dies erstaune, zumal die Gesuchstellenden in der Einsprache und den bei der Schweizer Vertretung in Bangkok eingereichten Akten noch geltend gemacht hätten, die Kinder könnten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht zur Schule gehen. Auch machten die Gesuchstellenden geltend, sie befänden sich in einer schwierigen Situation. Aus dem Internet sei ersichtlich, dass die jährliche Schulgebühr für die E._______ Baht (...) betrage, was ungefähr Fr. (...) entspreche. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden besser sei, als von ihnen dargestellt. Auch lebten sie - wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten - in einer Wohnung. Der geltend gemachte schlechte physische und psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermöge nichts zu ändern. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Ehemann in Thailand medizinisch versorgt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, es bestünden dort keine Behandlungsmöglichkeiten/- alternativen. Es werde denn auch nicht substanziiert ausgeführt, woran eine allfällige Weiterbehandlung scheitere. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Thailand möglicherweise nicht dasselbe Niveau aufwiesen wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Auch werde in der Beschwerde erwähnt, dass der Ehemann im "Detention Center" medizinische Betreuung erhalte. Das SEM habe bezüglich des Umstands, dass Staatsangehörige aus Sri Lanka entweder als UNHCR-Flüchtlinge anerkannt oder beim UNHCR registriert worden seien, umfassende Abklärungen mit der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok und einem UNHCR-Mitarbeiter in Thailand (UNHCR-Officer) gemacht. Der UNHCR-Mitarbeiter habe Kontakt mit sogenannten Beamten, welche den UNHCR-Flüchtlingsstatus von Migranten in Thailand bestimmten (Refugee Status Determination Eligibility Officers RSD). Gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen basierten die Gründe, wonach Migranten in Bangkok vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhielten, ausschliesslich auf mündlichen Erklärungen und Beschreibungen der Antragsteller selber. Es würden keine vertieften Nachforschungen angestellt. Zu erwähnen sei, dass das UNHCR eine andere, viel breiter angelegte, Flüchtlingsdefinition habe als die FK und das schweizerische Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es sei weitgehend unklar, ob es sich um Personen handle, die vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, oder um Personen, die vom UNHCR registriert worden seien und für das UNHCR ein besonderes Anliegen darstellten (Ausweisvermerk: "Person of Concern to UNHCR"). Auch gewähre die angebliche Registrierung kein explizites Recht auf Einreise in die Schweiz beziehungsweise Aufenthalt und Verbleib in der Schweiz. Was die geltend gemachte Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka betreffe, werde vollständig auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Das SEM verkenne insgesamt nicht, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Thailand schwierig sein könnten. Jedoch bestehe für sie keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen erforderlich machen würde. Ungeachtet der Tatsache, ob sie beim UNHCR registriert seien, könnten sie sich nötigenfalls auch wiederum dorthin wenden. Hierbei bleibe hervorzuheben, dass es sich vorliegend um ein humanitäres Visum handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung werde unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben. Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführenden aus den geltend gemachten beschwerlichen Lebensumständen nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Als massgeblich erweise sich, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine substanziierten und stichhaltigen gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen ersichtlich seien, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinweisen würden, was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen und die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt rechtfertigen liesse (Art. 4 Abs. 2 VEV; Ziff. 3 der Weisung SEM Nr. 322.123/2018/00045 vom 6. September 2018 [Anmerkung des Gerichts: Diese Weisung wird von der Weisung SEM Nr. 322.123/2018/00045, welche am 23. September 2021 in Kraft getreten ist, ersetzt.]).
E. 4.4 Replikweise wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden, nachdem sie ihr Heimatland wegen Todesdrohungen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer 2 aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten verlassen müssen. Die Familie habe sich ursprünglich im Umsiedlungsprogramm des UNHCR in Thailand befunden, die Umsiedlung sei jedoch gestoppt worden, weil es in der Migrationspolitik der Vereinigten Staaten, wohin sri-lankische Flüchtlinge aus Thailand üblicherweise umgesiedelt würden, zu einem Wechsel gekommen sei (vgl. BVGer-act. 6, Beilage 5 [Bestätigung der (...)]). Zugegebenermassen befinde sich der Beschwerdeführer 2 in Thailand - wie von der Vorinstanz festgestellt - in einem sicheren Drittstaat, welcher aber die FK nicht ratifiziert habe. Das UNHCR - obwohl ihm Rückführungen nach Sri Lanka nicht direkt bekannt seien - bestätige, dass Personen, welche sich in Thailand illegal aufhielten, sehr wohl riskierten, in Haft genommen, ja sogar in ihr Herkunftsland zurückgeschoben zu werden. Ausserdem habe das UNHCR im Rahmen eines anderen von der Rechtsvertreterin behandelten Falles bestätigt, dass inhaftierte Personen unter katastrophalen Bedingungen auf unbestimmte Zeit festgehalten werden könnten. Gemäss dem (...) könne einzig die Aussicht auf eine Umsiedlung in einen Drittstaat dieser Haft ein Ende setzen. Eine solche Umsiedlung komme für die Beschwerdeführenden - wie bereits erwähnt - nicht in Frage. Der Beschwerdeführer sei heute Haftbedingungen ausgesetzt, welche Art. 3 und Art. 5 EMRK zuwiderliefen. Dies obwohl er sich in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Die Haftbedingungen seien für ihn umso schädlicher, als er an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide. Unter den aktuellen Lebensumständen riskiere er zu sterben, es sei denn, man würde ihn freilassen. Die Möglichkeit, auf Kaution aus dem IDC befreit zu werden, sei von den thailändischen Behörden mittlerweile fallengelassen worden. Infolgedessen könne die Haft, mit welcher der Beschwerdeführer seit (...) 2018 konfrontiert sei, als unbefristet bezeichnet werden. Nur die Erlaubnis, sich in einen anderen Staat zu begeben, könnte sie beenden. Alle in diesem Zusammenhang verfügbaren Quellen bestätigten, dass die im IDC in (...), wo sich der Beschwerdeführer derzeit befinde, herrschenden Bedingungen desaströs und menschenunwürdig seien. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer im IDC keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, welche er unbedingt benötige. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und hohem Cholesterin, wogegen ihm entsprechende Medikamente verschrieben worden seien (vgl. Beilagen 9 und 10 [Arztzeugnisse vom (...) 2018 und (...) 2018]). Im Verlauf des Jahres 2018 habe der Beschwerdeführer zwar Zugang zur erforderlichen Behandlung gehabt, seine Situation habe sich aber leider inzwischen verändert. F._______, der sich seit 20 Jahren um Flüchtlinge in Thailand kümmere und den Beschwerdeführer regelmässig im IDC besuche, bestätige, dass dieser dort keine Medikamente mehr erhalte. Der Beschwerdeführer habe sich einmal in ein Spital begeben können, wo er die Konsultation habe bezahlen müssen. Da er die Behandlung nicht vertragen habe, seien ihm Medikamente ins IDC gebracht worden. Die Aufseher hätten diese vernichtet. Der Beschwerdeführer erhalte heute keinerlei Behandlung, während seine Krankheit unbedingt eine tägliche Medikation erfordere. F._______ erwähne zusätzlich, dass der Beschwerdeführer Anfang (...) 2019 einen Arzttermin im Spital gehabt hätte, welcher jedoch grundlos annulliert worden und nicht verschoben worden sei. Er bedauere die schnelle und sichtbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Schützlings. Ausserdem präzisiere er, dass (...) zwei andere Gefangene in der Haft mangels Pflege verstorben seien, was zeige, dass dieses Risiko leider durchaus real sei (vgl. Beilage 11 [Schreiben von F._______ vom 22. Februar 2019]). Auch Frau G._______, welche die Familie als Freiwillige seit mehreren Monaten begleite und den Beschwerdeführer 2 regelmässig besucht habe, könne eine allgemeine Schwächung seines Zustands mangels entsprechender Pflege bestätigen (vgl. Beilage 13 [Schreiben vom 27. Februar 2019]). Die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehmlassung offensichtlich die hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 veränderte Situation, welche für die Beurteilung seines Antrags massgebend sei. Seine Haft müsse in Anbetracht des internationalen Rechts als unerlaubt erachtet werden. Zusätzlich sei er krank und riskiere zu sterben, sollte er weiterhin keine medizinische Versorgung erhalten. Nach Sri Lanka könne er ebenso wenig zurückkehren, weil er auch dort unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, sogar dem Tod, ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich beim UNHCR zu erkundigen, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle oder nicht. Sie könne sich hinsichtlich des Non-Refoulement nicht mit einfachen Vermutungen und allgemeinen Informationen begnügen, sondern müsse die konkreten Umstände des Falles prüfen. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Familie klar aufgezeigt, dass er wegen der Zugehörigkeit zur LTTE gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Weil die Familie danach die Folgen seiner Aktivitäten zu spüren bekommen habe, seien sie ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und ihm nach Thailand gefolgt. Dieser Umstand zeige die Intensität und Schwere der erlittenen Verfolgungen. Es werde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz einer gewissen Verbesserung der Lage in Sri Lanka annehme, Personen mit einem ähnlichen Profil wie der Beschwerdeführer hätten noch heute Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu gewärtigen. Infolgedessen sollte man den Beschwerdeführenden nicht entgegenhalten, sie könnten den derzeit in Thailand ausgesetzten Risiken mit einer freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka begegnen. Die Vorinstanz irre sich hinsichtlich der Herkunft der Ressourcen der Familie. Diese lebe in extrem prekären Verhältnissen und werde von Freiwilligen unterstützt. Die Schule, welche der Sohn D._______ besuche, habe ein Stipendium bewilligt, während die verbleibenden Kosten von Drittpersonen übernommen worden seien (vgl. Beilagen 14-16 [Bestätigungen der (...) in (...) vom 20. Februar 2019, von (...) vom 22. Februar 2019 und der E._______ vom 4. März 2019]). Ausserdem riskiere die Familie, inhaftiert zu werden.
E. 4.5 In ihrer Duplik wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Replik der Beschwerdeführenden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die zu einer Änderung des angefochtenen Entscheids führen könnten. An den Erwägungen im Entscheid vom 21. November 2018 und in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 werde vollumfänglich festgehalten.
E. 4.6 Mit Eingabe vom 18. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, aus der Replik gehe - entgegen der Einschätzung des SEM - klarerweise hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in der Haft keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe, welche lebenswichtig sei. Es sei erstaunlich, ja sogar schockierend, dass das SEM es nicht für notwendig erachte, zu diesem Aspekt eine weitere Beurteilung abzugeben. Die Kontaktperson in Thailand unterstreiche in ihrer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer 2 bis heute keinen Arzt habe sehen können und sich sein Gesundheitszustand rasch verschlechtere. Er habe viel Gewicht verloren und der Bluthochdruck werde nicht mehr behandelt. Die Situation sei für die Familienangehörigen, welche sich zurzeit nicht in Haft befinden würden, extrem beängstigend. Sie befürchteten in höchstem Masse, dass der Beschwerdeführer jederzeit sterben könnte.
E. 4.7 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die erbärmlichen Bedingungen im IDC, welche der Beschwerdeführer im beigelegten Brief beschreibe, zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zur vorläufigen Haftentlassung am (...) 2020 geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei mithilfe einer thailändischen Freiwilligen auf Kaution freigekommen. Ohne dieses Eingreifen wäre er vermutlich gestorben. Dem Gericht werde als Beleg eine Kopie des Empfehlungsschreibens der Freiwilligen eingereicht. Bei der erwähnten Kaution handle es sich um eine Ausnahmekaution aus medizinischen Gründen. Der Preis, welcher hierfür habe bezahlt werden müssen, sei dreimal höher gewesen als im Normalfall. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers 2 habe sich deshalb stark verschuldet. Trotz der Kaution und seines Gesundheitszustands riskiere der Beschwerdeführer 2, jederzeit wieder unter denselben Bedingungen inhaftiert zu werden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die im Zusammenhang mit seinem Spitalaufenthalt angefallenen Kosten zu begleichen, habe das Spital ihn entlassen. Zu einer weiteren Verschuldung sei es dadurch gekommen, dass er die Polizei bestochen habe, um die Freilassung seines älteren Sohnes, der ebenfalls verhaftet worden sei, zu erwirken. Die Familie werde von ihren Gläubigern regelmässig bedroht, weil sie ohne Arbeit und behördliche Hilfe ihre Schulden nicht tilgen könne. Wie die beigelegte Erklärung des Beschwerdeführers 2 zu seiner finanziellen Situation zeige, habe einzig der Sohn eine Arbeit als (...) gefunden, diese jedoch aufgrund der Pandemie verloren. Die Familie lebe einzig von der Unterstützung von Freiwilligen und Lebensmittelpaketen. Deshalb könne die Miete nicht beglichen werden und es drohe die Vertreibung aus der Unterkunft, was den weiteren beigelegten Dokumenten zu entnehmen sei. Die Situation des Beschwerdeführers 2 bleibe mithin extrem prekär. Bei einer erneuten Haft wäre er wiederum schlechter Behandlung ausgesetzt und hätte keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, welche unabdingbar sei. Der Brief, den er ausserhalb des IDC habe verfassen können, habe es ihm ermöglicht, all die erlittenen Übergriffe darzulegen. Das Ausmass der schlechten Behandlung übersteige das bereits Beschriebene bei weitem, da der Beschwerdeführer 2 auch gefoltert worden sei und sexuelle Gewalt erlitten habe. Seine Familienangehörigen riskierten ebenso, unter ähnlichen Bedingungen inhaftiert zu werden, wie die kürzlich erfolgte Verhaftung des Sohnes belege.
E. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der FK und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).
E. 6 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Demnach gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 3.2).
E. 6.1 Wie der aktuellsten Eingabe vom 20. Oktober 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer 2 am (...) 2020 auf Kaution aus dem IDC entlassen. Gemäss eigenen Angaben bleibt seine Situation dennoch prekär und er befürchtet, jederzeit erneut inhaftiert zu werden. Ein Risiko, welches auch für seine Familienangehörigen bestehe. Die Beschwerdeführenden lebten in schwierigen finanziellen Verhältnissen, da sie sich verschuldet hätten. Sie würden von ihren Gläubigern bedroht und riskierten, wegen Mietausständen aus der Unterkunft vertrieben zu werden. Sie hätten keine Arbeit und lebten einzig von der Unterstützung von Freiwilligen und Lebensmittelpaketen. Bereits in früheren Eingaben wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich sei, weil dieses Land für Menschen tamilischer Ethnie kein sicherer Platz sei. Der Beschwerdeführer 2 wäre auch in Sri Lanka unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ja sogar dem Tod, ausgesetzt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer 2 macht in seinem Schreiben vom 22. September 2021 zwar geltend, dass sein älterer Sohn im (...) 2021 ("[...]") verhaftet und drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. Diese Ausführungen bleiben jedoch unbelegt. So lassen die im erwähnten Schreiben abgebildeten Fotos, welche den Sohn in einem Raum in Handfesseln zeigen sollen, nicht eindeutig darauf schliessen, dass es tatsächlich zu besagtem Vorfall gekommen ist. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, welche sich seit (...) 2013 in Thailand aufhalten (SEM-act. 1, S. 83), in dieser Zeit nicht ins Visier der örtlichen Behörden geraten sind. Der Beschwerdeführer 2 ist - wie bereits erwähnt wurde - seit (...) 2020 nicht mehr inhaftiert. Konkrete Anzeichen dafür, dass er erneut inhaftiert werden könnte beziehungsweise auch seine Ehefrau und die Kinder einer Inhaftierung ausgesetzt sein könnten oder die Familie gar eine Rückschaffung nach Sri Lanka (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 vom 16. August 2017 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.) zu befürchten hätte, bestehen nicht. Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass sie in Thailand einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungslage ausgesetzt sind.
E. 6.3 Wie die eingereichten Arztzeugnisse (vgl. E. 4.4) belegen, wurde der Beschwerdeführer 2 bereits im (...) und (...) 2018 in einem thailändischen Spital medizinisch behandelt. Auch aus der Eingabe vom 20. Oktober 2021 ergibt sich, dass er nach seiner Haftentlassung im (...) 2020 hospitalisiert war. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass auch gegenwärtig eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissenoder die Behandlungsmöglichkeiten in Thailand möglicherweise nicht das gleiche Niveau aufweisen wie in der Schweiz, vermag - wie auch die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung festhielt - noch keine Situation einer ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Da der Beschwerdeführer schon seit Längerem gesundheitlich beeinträchtigt ist, muss auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauernswert, stellen jedoch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dar (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ebenso wenig geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Im Zusammenhang mit den in thailändischen Haftanstalten herrschenden Bedingungen wurden mit der Replik verschiedene Dokumente eingereicht: Der im Rahmen eines anderen von der Rechtsvertreterin behandelten Falles verfassten E-Mail des UNHCR an die Botschaft in Bangkok vom 21. Juni 2016 ist zu entnehmen, es sei üblich, dass in einem IDC inhaftierte Personen dort auf unbestimmte Zeit und unter unterdurchschnittlichen Bedingungen festgehalten würden (BVGer-act. 6, Beilage 6). Der Artikel aus dem Internet von BBC News, Thailand, vom 26. Februar 2016 handelt von Christen, die nach ihrer Flucht aus Pakistan in Thailand festgehalten werden (a.a.O., Beilage 7). Der Artikel mit der Überschrift Inhuman Detention Conditions in Bangkok? von Louise Collewet in Oxford Monitor of Forced Migration Volume 2, Number 1, Juni 2012 hat zum Ziel, zu untersuchen, ob die Politik Thailand's betreffend Einwanderungshaft gegen internationales Recht verstösst (a.a.O., Beilage 8). Schliesslich geht es im Zeitungsartikel aus dem Internet vom (...) um einen (...) und einen (...), welche tot in ihrer Zelle im IDC in (...) aufgefunden wurden (a.a.O., Beilage 12). Auf eine Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten kann verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer 2 im (...) 2020 aus dem IDC entlassen wurde. Da die Dokumente keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Person haben, könnte er daraus ohnehin nichts für sich ableiten. Auch die Schreiben von F._______, Frau G._______ (BVGer-act. 6, Beilagen 11 und 13) und der Kontaktperson in Thailand (Beilage zu BVGer-act. 10), worin diese sich für die Erteilung des humanitären Visums aussprechen beziehungsweise auf die schwierigen Umstände hinweisen, unter denen der Beschwerdeführer und seine Familie in Thailand lebten, vermögen keine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu belegen. Die Schreiben von Frau G._______ und der Kontaktperson tragen im Übrigen keine Unterschrift, weshalb diesen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt.
E. 6.4 Nach eingehender Prüfung der Akten ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da es ihnen zuzumuten ist, in Thailand zu verbleiben. Vor dem Hintergrund, dass sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt (SEM-act. 4, S. 586) beziehungsweise als "Persons of Concern" registriert wurden (BVGer-act. 6, Beilage 4 [Kopien der UNHCR-Ausweise]), haben sie die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer, finanzieller oder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass sie von Seiten des UNHCR keine Hilfe erhalten hätten (SEM-act. 6, S. 842; BVGer-act. 17), wird lediglich behauptet. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin auf Unterstützung von Freiwilligen zählen können. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, weil - wie im Folgenden aufgezeigt - derzeit keine konkrete Gefahr einer Deportation nach Sri Lanka besteht. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit 2010 (SEM-act. 6, S. 843), die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit (...) 2013 (SEM-act. 1, S. 83) in Thailand aufhalten, ist eine Rückschiebung unwahrscheinlich. Die Gefahr einer solchen wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht nach Sri Lanka zurückkehren könnten, weil sie dort nicht sicher wären. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2020 auf Kaution aus dem IDC freigelassen (vgl. mit der Beschwerde eingereichtes "Bail out paper" [BVGer-act. 2]; BVGer-act. 6, Beilage 11; BVGer-act. 17) und seither nicht nach Sri Lanka weggewiesen wurde, spricht gegen eine konkrete Gefahr einer Rückschiebung. Im Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht über keine Informationen zu zwangsweise rückgeführten Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka aus Thailand in den letzten Jahren verfügt. Auch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten Schweizerischen Botschaft in Bangkok sind keine Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft vom 1. Mai 2018 zuhanden des SEM [SEM-act. 5, S. 832]; SEM-act. 7, S. 848).
E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund kann auch die im Schreiben vom 22. September 2021 geäusserte Sorge des Beschwerdeführers um die Zukunft seiner Kinder, welche durchaus nachvollziehbar ist, zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, wonach ein angeblicher Freund der Familie (Staatsangehöriger von Sri Lanka) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten können. In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten (so etwa in SEM-act. 6, S. 839) lediglich Kopien der Aufenthaltsbewilligung B der erwähnten Person und deren Kontaktdaten. Nähere Ausführungen zu einer angeblichen Beziehung zwischen dieser Person und den Beschwerdeführenden lassen sich den Unterlagen indessen nicht entnehmen. Von einer Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 3.3), ist demnach nicht auszugehen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Die Begehren waren - wie die Erwägungen zeigen - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+ [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7096/2018 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Marie-Claire Kunz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 15. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok humanitäre Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 15. Dezember 2017 wies die Botschaft diese Visumanträge ab (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 116-117; SEM-act. 2, S. 129-137). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. und 11. Januar 2018 (Eingangsstempel SEM: 16. Januar 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache (SEM-act. 6). C. Mit Entscheid vom 21. November 2018 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei trotz der schwierigen Lebensumstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7). D. Mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Ausstellung der beantragten humanitären Visa sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die Begründung und die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Am 18. Dezember 2018 ging die Beschwerde im Original beim Gericht ein (BVGer-act. 2). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 5. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin eine Replik einreichen und um Bewilligung der beantragten humanitären Visa ersuchen. Ausserdem wurde das Gericht um einen raschen Entscheid gebeten, weil es sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 um einen Notfall handle (BVGer-act. 6). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. H. In ihrer Duplik vom 26. März 2019 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). I. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Triplik ein. Als Beilage gab sie ein Schreiben vom 13. April 2019 einer ihrer Kontaktpersonen in Thailand zu den Akten, welche den inhaftierten Beschwerdeführer 2 regelmässig besuche (BVGer-act. 10). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 25. April 2019 brachte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem SEM die Eingabe vom 18. April 2019 zur Kenntnis. Zudem teilte er mit, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (BVGer-act. 11). K. Aus organisatorischen Gründen hat ein Wechsel des Instruktionsrichters stattgefunden. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer 2 auf, bis zum 20. September 2021 mittels entsprechenden Beweises eine nach wie vor bestehende Inhaftierung zu belegen (BVGer-act. 12). Dies vor dem Hintergrund, dass verschiedentlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer 2 befinde sich in Thailand in einem Immigration Detention Centre (IDC), wo die Haftbedingungen für ihn umso schädlicher seien, als er an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide. Unter den aktuellen Lebensumständen riskiere er zu sterben, es sei denn, man würde ihn freilassen. M. Das mit Eingabe vom 15. September 2021 gestellte Gesuch um Erstreckung der vorgenannten Frist bis zum 20. Oktober 2021 wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. September 2021 abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass allfällige weitere Eingaben im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden würden (BVGer-act. 13 und 14). N. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertretung dem Gericht im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer 2 am (...) 2020 vorläufig aus dem IDC entlassen worden sei. Als Beilage wurde unter anderem ein vom Beschwerdeführer 2 verfasstes Schreiben vom 22. September 2021 eingereicht (BVGer-act. 17). Auf die Begründung der Eingabe und deren Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Aufgrund des Wechsels des Instruktionsrichters entscheidet vorliegend der neu zuständige Instruktionsrichter als vorsitzender Richter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie nehme zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es treffe zu, dass Thailand das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert habe, sodass die Asylsuchenden und Flüchtlinge in diesem Land keinen besonderen rechtlichen Status oder Rechtsschutz geniessen würden. Gemäss der Schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok könnten Personen in Thailand wegen illegaler Einreise und widerrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Sie könnten, einmal in Haft, nicht mehr wie früher gegen Bezahlung einer Kaution ihre Freilassung erwirken. Dies könne jedoch nicht als Begründung für ein humanitäres Visum geltend gemacht werden.Obwohl die für die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen seien, würden sie dadurch nicht in eine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Trotz der schwierigen Lebensumstände in Thailand sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie sich bereits in einem sicheren Drittstaat befänden und sich seit längerer Zeit (fünf Jahre und mehr) dort aufhielten. Daher sei keine akute Gefährdung nachgewiesen worden. Es liege insbesondere keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführenden könnten offenbar in Thailand leben und hätten offensichtlich auch Einnahmequellen, da sie sogar in einer Wohnung leben könnten. Ihre angebliche Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge vermöge diesen Entscheid nicht zu ändern, da dies kein explizites Recht auf Einreise in die Schweiz beziehungsweise Aufenthalt und Verbleib in der Schweiz gewähre. Das schweizerische Ausländerrecht kenne weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewähre es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Den Behörden komme bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt seien, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Gemäss Informationen der Schweizer Vertretung in Bangkok seien bisher keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka bekannt. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach das Non-Refoulement-Prinzip in Thailand missachtet werde. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt, umso mehr, als die Beschwerdeführenden sich seit fünf Jahren oder mehr in Thailand befänden und keine unmittelbare und aktuelle Gefährdung habe belegt werden können. Insgesamt würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt rechtfertigen liessen (Art. 4 Abs. 2 VEV). Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert. 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe namentlich vor, die Situation in Thailand habe sich insbesondere für ihren an Diabetes erkrankten Ehemann (Beschwerdeführer 2) dramatisch verändert. Dessen Freilassung gegen Kaution sei widerrufen worden und er sei vor zwei Monaten in ein IDC gebracht worden. Es sei ungewiss, ob und wann er wieder frei sein werde. Zwei Personen seien kürzlich im IDC wegen Vernachlässigung gestorben. Die Menschenrechte würden offensichtlich nicht respektiert. Der Beschwerdeführer 2 leide an Bluthochdruck, hohem Cholesterin, Diabetes, Schmerzen in der Brust und Depression. Es sei nicht erlaubt, ihm über die Freiwilligen, welche ihn besuchten, Medikamente abzugeben. Die thailändischen Behörden hätten ihm zwar einen Spitalbesuch erlaubt, wo er Medikamente erhalten habe. Diese habe er jedoch nicht gut vertragen, sodass er hingefallen sei. Im IDC befänden sich 170 Personen in einem Raum. Der Beschwerdeführer 2 sei gezwungen, im Stehen zu schlafen. Ausserdem habe er bereits 10 kg Gewicht verloren. Die Bedingungen seien entsetzlich. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nun eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern. Der jüngere Sohn sei ein sehr guter Schüler, weshalb er die E._______ besuche. Man habe ihn als besten Schüler des Jahres ausgezeichnet. Der ältere Sohn tue sein Bestes, um sie zu unterstützen. Sie lebten in Thailand versteckt aus Angst, in ein IDC gebracht zu werden. Ihnen sei es auch nicht erlaubt zu arbeiten. Ihre finanzielle Situation sei sehr schwierig. Lebensmittel wie Reis und Öl erhielten sie von der Kirche. Sie könnten auch nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil dieses Land kein sicherer Platz für Menschen tamilischer Ethnie sei. Vor allem rückkehrende Tamilen würden gewaltsam interniert und nie mehr gesehen. Hinzu kämen die politischen Unruhen im Zusammenhang mit dem neuen selbsternannten Präsidenten Mahinda Rajapaksa. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. In der Beschwerdeschrift werde dargelegt, dass der Sohn D._______ bester Schüler sei und in der E._______ aufgenommen worden sei. Dies erstaune, zumal die Gesuchstellenden in der Einsprache und den bei der Schweizer Vertretung in Bangkok eingereichten Akten noch geltend gemacht hätten, die Kinder könnten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht zur Schule gehen. Auch machten die Gesuchstellenden geltend, sie befänden sich in einer schwierigen Situation. Aus dem Internet sei ersichtlich, dass die jährliche Schulgebühr für die E._______ Baht (...) betrage, was ungefähr Fr. (...) entspreche. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden besser sei, als von ihnen dargestellt. Auch lebten sie - wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten - in einer Wohnung. Der geltend gemachte schlechte physische und psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermöge nichts zu ändern. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Ehemann in Thailand medizinisch versorgt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, es bestünden dort keine Behandlungsmöglichkeiten/- alternativen. Es werde denn auch nicht substanziiert ausgeführt, woran eine allfällige Weiterbehandlung scheitere. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Thailand möglicherweise nicht dasselbe Niveau aufwiesen wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Auch werde in der Beschwerde erwähnt, dass der Ehemann im "Detention Center" medizinische Betreuung erhalte. Das SEM habe bezüglich des Umstands, dass Staatsangehörige aus Sri Lanka entweder als UNHCR-Flüchtlinge anerkannt oder beim UNHCR registriert worden seien, umfassende Abklärungen mit der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok und einem UNHCR-Mitarbeiter in Thailand (UNHCR-Officer) gemacht. Der UNHCR-Mitarbeiter habe Kontakt mit sogenannten Beamten, welche den UNHCR-Flüchtlingsstatus von Migranten in Thailand bestimmten (Refugee Status Determination Eligibility Officers RSD). Gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen basierten die Gründe, wonach Migranten in Bangkok vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhielten, ausschliesslich auf mündlichen Erklärungen und Beschreibungen der Antragsteller selber. Es würden keine vertieften Nachforschungen angestellt. Zu erwähnen sei, dass das UNHCR eine andere, viel breiter angelegte, Flüchtlingsdefinition habe als die FK und das schweizerische Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es sei weitgehend unklar, ob es sich um Personen handle, die vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, oder um Personen, die vom UNHCR registriert worden seien und für das UNHCR ein besonderes Anliegen darstellten (Ausweisvermerk: "Person of Concern to UNHCR"). Auch gewähre die angebliche Registrierung kein explizites Recht auf Einreise in die Schweiz beziehungsweise Aufenthalt und Verbleib in der Schweiz. Was die geltend gemachte Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka betreffe, werde vollständig auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Das SEM verkenne insgesamt nicht, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Thailand schwierig sein könnten. Jedoch bestehe für sie keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen erforderlich machen würde. Ungeachtet der Tatsache, ob sie beim UNHCR registriert seien, könnten sie sich nötigenfalls auch wiederum dorthin wenden. Hierbei bleibe hervorzuheben, dass es sich vorliegend um ein humanitäres Visum handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung werde unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben. Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen könnten die Beschwerdeführenden aus den geltend gemachten beschwerlichen Lebensumständen nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Als massgeblich erweise sich, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine substanziierten und stichhaltigen gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen ersichtlich seien, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinweisen würden, was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen und die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt rechtfertigen liesse (Art. 4 Abs. 2 VEV; Ziff. 3 der Weisung SEM Nr. 322.123/2018/00045 vom 6. September 2018 [Anmerkung des Gerichts: Diese Weisung wird von der Weisung SEM Nr. 322.123/2018/00045, welche am 23. September 2021 in Kraft getreten ist, ersetzt.]). 4.4 Replikweise wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden, nachdem sie ihr Heimatland wegen Todesdrohungen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer 2 aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten verlassen müssen. Die Familie habe sich ursprünglich im Umsiedlungsprogramm des UNHCR in Thailand befunden, die Umsiedlung sei jedoch gestoppt worden, weil es in der Migrationspolitik der Vereinigten Staaten, wohin sri-lankische Flüchtlinge aus Thailand üblicherweise umgesiedelt würden, zu einem Wechsel gekommen sei (vgl. BVGer-act. 6, Beilage 5 [Bestätigung der (...)]). Zugegebenermassen befinde sich der Beschwerdeführer 2 in Thailand - wie von der Vorinstanz festgestellt - in einem sicheren Drittstaat, welcher aber die FK nicht ratifiziert habe. Das UNHCR - obwohl ihm Rückführungen nach Sri Lanka nicht direkt bekannt seien - bestätige, dass Personen, welche sich in Thailand illegal aufhielten, sehr wohl riskierten, in Haft genommen, ja sogar in ihr Herkunftsland zurückgeschoben zu werden. Ausserdem habe das UNHCR im Rahmen eines anderen von der Rechtsvertreterin behandelten Falles bestätigt, dass inhaftierte Personen unter katastrophalen Bedingungen auf unbestimmte Zeit festgehalten werden könnten. Gemäss dem (...) könne einzig die Aussicht auf eine Umsiedlung in einen Drittstaat dieser Haft ein Ende setzen. Eine solche Umsiedlung komme für die Beschwerdeführenden - wie bereits erwähnt - nicht in Frage. Der Beschwerdeführer sei heute Haftbedingungen ausgesetzt, welche Art. 3 und Art. 5 EMRK zuwiderliefen. Dies obwohl er sich in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Die Haftbedingungen seien für ihn umso schädlicher, als er an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide. Unter den aktuellen Lebensumständen riskiere er zu sterben, es sei denn, man würde ihn freilassen. Die Möglichkeit, auf Kaution aus dem IDC befreit zu werden, sei von den thailändischen Behörden mittlerweile fallengelassen worden. Infolgedessen könne die Haft, mit welcher der Beschwerdeführer seit (...) 2018 konfrontiert sei, als unbefristet bezeichnet werden. Nur die Erlaubnis, sich in einen anderen Staat zu begeben, könnte sie beenden. Alle in diesem Zusammenhang verfügbaren Quellen bestätigten, dass die im IDC in (...), wo sich der Beschwerdeführer derzeit befinde, herrschenden Bedingungen desaströs und menschenunwürdig seien. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer im IDC keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, welche er unbedingt benötige. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und hohem Cholesterin, wogegen ihm entsprechende Medikamente verschrieben worden seien (vgl. Beilagen 9 und 10 [Arztzeugnisse vom (...) 2018 und (...) 2018]). Im Verlauf des Jahres 2018 habe der Beschwerdeführer zwar Zugang zur erforderlichen Behandlung gehabt, seine Situation habe sich aber leider inzwischen verändert. F._______, der sich seit 20 Jahren um Flüchtlinge in Thailand kümmere und den Beschwerdeführer regelmässig im IDC besuche, bestätige, dass dieser dort keine Medikamente mehr erhalte. Der Beschwerdeführer habe sich einmal in ein Spital begeben können, wo er die Konsultation habe bezahlen müssen. Da er die Behandlung nicht vertragen habe, seien ihm Medikamente ins IDC gebracht worden. Die Aufseher hätten diese vernichtet. Der Beschwerdeführer erhalte heute keinerlei Behandlung, während seine Krankheit unbedingt eine tägliche Medikation erfordere. F._______ erwähne zusätzlich, dass der Beschwerdeführer Anfang (...) 2019 einen Arzttermin im Spital gehabt hätte, welcher jedoch grundlos annulliert worden und nicht verschoben worden sei. Er bedauere die schnelle und sichtbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Schützlings. Ausserdem präzisiere er, dass (...) zwei andere Gefangene in der Haft mangels Pflege verstorben seien, was zeige, dass dieses Risiko leider durchaus real sei (vgl. Beilage 11 [Schreiben von F._______ vom 22. Februar 2019]). Auch Frau G._______, welche die Familie als Freiwillige seit mehreren Monaten begleite und den Beschwerdeführer 2 regelmässig besucht habe, könne eine allgemeine Schwächung seines Zustands mangels entsprechender Pflege bestätigen (vgl. Beilage 13 [Schreiben vom 27. Februar 2019]). Die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehmlassung offensichtlich die hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 veränderte Situation, welche für die Beurteilung seines Antrags massgebend sei. Seine Haft müsse in Anbetracht des internationalen Rechts als unerlaubt erachtet werden. Zusätzlich sei er krank und riskiere zu sterben, sollte er weiterhin keine medizinische Versorgung erhalten. Nach Sri Lanka könne er ebenso wenig zurückkehren, weil er auch dort unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, sogar dem Tod, ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich beim UNHCR zu erkundigen, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle oder nicht. Sie könne sich hinsichtlich des Non-Refoulement nicht mit einfachen Vermutungen und allgemeinen Informationen begnügen, sondern müsse die konkreten Umstände des Falles prüfen. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Familie klar aufgezeigt, dass er wegen der Zugehörigkeit zur LTTE gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Weil die Familie danach die Folgen seiner Aktivitäten zu spüren bekommen habe, seien sie ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und ihm nach Thailand gefolgt. Dieser Umstand zeige die Intensität und Schwere der erlittenen Verfolgungen. Es werde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz einer gewissen Verbesserung der Lage in Sri Lanka annehme, Personen mit einem ähnlichen Profil wie der Beschwerdeführer hätten noch heute Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu gewärtigen. Infolgedessen sollte man den Beschwerdeführenden nicht entgegenhalten, sie könnten den derzeit in Thailand ausgesetzten Risiken mit einer freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka begegnen. Die Vorinstanz irre sich hinsichtlich der Herkunft der Ressourcen der Familie. Diese lebe in extrem prekären Verhältnissen und werde von Freiwilligen unterstützt. Die Schule, welche der Sohn D._______ besuche, habe ein Stipendium bewilligt, während die verbleibenden Kosten von Drittpersonen übernommen worden seien (vgl. Beilagen 14-16 [Bestätigungen der (...) in (...) vom 20. Februar 2019, von (...) vom 22. Februar 2019 und der E._______ vom 4. März 2019]). Ausserdem riskiere die Familie, inhaftiert zu werden. 4.5 In ihrer Duplik wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Replik der Beschwerdeführenden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die zu einer Änderung des angefochtenen Entscheids führen könnten. An den Erwägungen im Entscheid vom 21. November 2018 und in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 werde vollumfänglich festgehalten. 4.6 Mit Eingabe vom 18. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, aus der Replik gehe - entgegen der Einschätzung des SEM - klarerweise hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in der Haft keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe, welche lebenswichtig sei. Es sei erstaunlich, ja sogar schockierend, dass das SEM es nicht für notwendig erachte, zu diesem Aspekt eine weitere Beurteilung abzugeben. Die Kontaktperson in Thailand unterstreiche in ihrer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer 2 bis heute keinen Arzt habe sehen können und sich sein Gesundheitszustand rasch verschlechtere. Er habe viel Gewicht verloren und der Bluthochdruck werde nicht mehr behandelt. Die Situation sei für die Familienangehörigen, welche sich zurzeit nicht in Haft befinden würden, extrem beängstigend. Sie befürchteten in höchstem Masse, dass der Beschwerdeführer jederzeit sterben könnte. 4.7 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die erbärmlichen Bedingungen im IDC, welche der Beschwerdeführer im beigelegten Brief beschreibe, zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zur vorläufigen Haftentlassung am (...) 2020 geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei mithilfe einer thailändischen Freiwilligen auf Kaution freigekommen. Ohne dieses Eingreifen wäre er vermutlich gestorben. Dem Gericht werde als Beleg eine Kopie des Empfehlungsschreibens der Freiwilligen eingereicht. Bei der erwähnten Kaution handle es sich um eine Ausnahmekaution aus medizinischen Gründen. Der Preis, welcher hierfür habe bezahlt werden müssen, sei dreimal höher gewesen als im Normalfall. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers 2 habe sich deshalb stark verschuldet. Trotz der Kaution und seines Gesundheitszustands riskiere der Beschwerdeführer 2, jederzeit wieder unter denselben Bedingungen inhaftiert zu werden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die im Zusammenhang mit seinem Spitalaufenthalt angefallenen Kosten zu begleichen, habe das Spital ihn entlassen. Zu einer weiteren Verschuldung sei es dadurch gekommen, dass er die Polizei bestochen habe, um die Freilassung seines älteren Sohnes, der ebenfalls verhaftet worden sei, zu erwirken. Die Familie werde von ihren Gläubigern regelmässig bedroht, weil sie ohne Arbeit und behördliche Hilfe ihre Schulden nicht tilgen könne. Wie die beigelegte Erklärung des Beschwerdeführers 2 zu seiner finanziellen Situation zeige, habe einzig der Sohn eine Arbeit als (...) gefunden, diese jedoch aufgrund der Pandemie verloren. Die Familie lebe einzig von der Unterstützung von Freiwilligen und Lebensmittelpaketen. Deshalb könne die Miete nicht beglichen werden und es drohe die Vertreibung aus der Unterkunft, was den weiteren beigelegten Dokumenten zu entnehmen sei. Die Situation des Beschwerdeführers 2 bleibe mithin extrem prekär. Bei einer erneuten Haft wäre er wiederum schlechter Behandlung ausgesetzt und hätte keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, welche unabdingbar sei. Der Brief, den er ausserhalb des IDC habe verfassen können, habe es ihm ermöglicht, all die erlittenen Übergriffe darzulegen. Das Ausmass der schlechten Behandlung übersteige das bereits Beschriebene bei weitem, da der Beschwerdeführer 2 auch gefoltert worden sei und sexuelle Gewalt erlitten habe. Seine Familienangehörigen riskierten ebenso, unter ähnlichen Bedingungen inhaftiert zu werden, wie die kürzlich erfolgte Verhaftung des Sohnes belege. 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der FK und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.). 6. Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Demnach gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 3.2). 6.1 Wie der aktuellsten Eingabe vom 20. Oktober 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer 2 am (...) 2020 auf Kaution aus dem IDC entlassen. Gemäss eigenen Angaben bleibt seine Situation dennoch prekär und er befürchtet, jederzeit erneut inhaftiert zu werden. Ein Risiko, welches auch für seine Familienangehörigen bestehe. Die Beschwerdeführenden lebten in schwierigen finanziellen Verhältnissen, da sie sich verschuldet hätten. Sie würden von ihren Gläubigern bedroht und riskierten, wegen Mietausständen aus der Unterkunft vertrieben zu werden. Sie hätten keine Arbeit und lebten einzig von der Unterstützung von Freiwilligen und Lebensmittelpaketen. Bereits in früheren Eingaben wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich sei, weil dieses Land für Menschen tamilischer Ethnie kein sicherer Platz sei. Der Beschwerdeführer 2 wäre auch in Sri Lanka unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ja sogar dem Tod, ausgesetzt. 6.2 Der Beschwerdeführer 2 macht in seinem Schreiben vom 22. September 2021 zwar geltend, dass sein älterer Sohn im (...) 2021 ("[...]") verhaftet und drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. Diese Ausführungen bleiben jedoch unbelegt. So lassen die im erwähnten Schreiben abgebildeten Fotos, welche den Sohn in einem Raum in Handfesseln zeigen sollen, nicht eindeutig darauf schliessen, dass es tatsächlich zu besagtem Vorfall gekommen ist. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, welche sich seit (...) 2013 in Thailand aufhalten (SEM-act. 1, S. 83), in dieser Zeit nicht ins Visier der örtlichen Behörden geraten sind. Der Beschwerdeführer 2 ist - wie bereits erwähnt wurde - seit (...) 2020 nicht mehr inhaftiert. Konkrete Anzeichen dafür, dass er erneut inhaftiert werden könnte beziehungsweise auch seine Ehefrau und die Kinder einer Inhaftierung ausgesetzt sein könnten oder die Familie gar eine Rückschaffung nach Sri Lanka (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 vom 16. August 2017 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.) zu befürchten hätte, bestehen nicht. Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass sie in Thailand einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungslage ausgesetzt sind. 6.3 Wie die eingereichten Arztzeugnisse (vgl. E. 4.4) belegen, wurde der Beschwerdeführer 2 bereits im (...) und (...) 2018 in einem thailändischen Spital medizinisch behandelt. Auch aus der Eingabe vom 20. Oktober 2021 ergibt sich, dass er nach seiner Haftentlassung im (...) 2020 hospitalisiert war. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass auch gegenwärtig eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissenoder die Behandlungsmöglichkeiten in Thailand möglicherweise nicht das gleiche Niveau aufweisen wie in der Schweiz, vermag - wie auch die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung festhielt - noch keine Situation einer ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Da der Beschwerdeführer schon seit Längerem gesundheitlich beeinträchtigt ist, muss auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauernswert, stellen jedoch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV dar (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ebenso wenig geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Im Zusammenhang mit den in thailändischen Haftanstalten herrschenden Bedingungen wurden mit der Replik verschiedene Dokumente eingereicht: Der im Rahmen eines anderen von der Rechtsvertreterin behandelten Falles verfassten E-Mail des UNHCR an die Botschaft in Bangkok vom 21. Juni 2016 ist zu entnehmen, es sei üblich, dass in einem IDC inhaftierte Personen dort auf unbestimmte Zeit und unter unterdurchschnittlichen Bedingungen festgehalten würden (BVGer-act. 6, Beilage 6). Der Artikel aus dem Internet von BBC News, Thailand, vom 26. Februar 2016 handelt von Christen, die nach ihrer Flucht aus Pakistan in Thailand festgehalten werden (a.a.O., Beilage 7). Der Artikel mit der Überschrift Inhuman Detention Conditions in Bangkok? von Louise Collewet in Oxford Monitor of Forced Migration Volume 2, Number 1, Juni 2012 hat zum Ziel, zu untersuchen, ob die Politik Thailand's betreffend Einwanderungshaft gegen internationales Recht verstösst (a.a.O., Beilage 8). Schliesslich geht es im Zeitungsartikel aus dem Internet vom (...) um einen (...) und einen (...), welche tot in ihrer Zelle im IDC in (...) aufgefunden wurden (a.a.O., Beilage 12). Auf eine Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten kann verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer 2 im (...) 2020 aus dem IDC entlassen wurde. Da die Dokumente keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Person haben, könnte er daraus ohnehin nichts für sich ableiten. Auch die Schreiben von F._______, Frau G._______ (BVGer-act. 6, Beilagen 11 und 13) und der Kontaktperson in Thailand (Beilage zu BVGer-act. 10), worin diese sich für die Erteilung des humanitären Visums aussprechen beziehungsweise auf die schwierigen Umstände hinweisen, unter denen der Beschwerdeführer und seine Familie in Thailand lebten, vermögen keine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu belegen. Die Schreiben von Frau G._______ und der Kontaktperson tragen im Übrigen keine Unterschrift, weshalb diesen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. 6.4 Nach eingehender Prüfung der Akten ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da es ihnen zuzumuten ist, in Thailand zu verbleiben. Vor dem Hintergrund, dass sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt (SEM-act. 4, S. 586) beziehungsweise als "Persons of Concern" registriert wurden (BVGer-act. 6, Beilage 4 [Kopien der UNHCR-Ausweise]), haben sie die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer, finanzieller oder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass sie von Seiten des UNHCR keine Hilfe erhalten hätten (SEM-act. 6, S. 842; BVGer-act. 17), wird lediglich behauptet. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin auf Unterstützung von Freiwilligen zählen können. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, weil - wie im Folgenden aufgezeigt - derzeit keine konkrete Gefahr einer Deportation nach Sri Lanka besteht. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit 2010 (SEM-act. 6, S. 843), die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit (...) 2013 (SEM-act. 1, S. 83) in Thailand aufhalten, ist eine Rückschiebung unwahrscheinlich. Die Gefahr einer solchen wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht nach Sri Lanka zurückkehren könnten, weil sie dort nicht sicher wären. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2020 auf Kaution aus dem IDC freigelassen (vgl. mit der Beschwerde eingereichtes "Bail out paper" [BVGer-act. 2]; BVGer-act. 6, Beilage 11; BVGer-act. 17) und seither nicht nach Sri Lanka weggewiesen wurde, spricht gegen eine konkrete Gefahr einer Rückschiebung. Im Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht über keine Informationen zu zwangsweise rückgeführten Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka aus Thailand in den letzten Jahren verfügt. Auch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten Schweizerischen Botschaft in Bangkok sind keine Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft vom 1. Mai 2018 zuhanden des SEM [SEM-act. 5, S. 832]; SEM-act. 7, S. 848). 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund kann auch die im Schreiben vom 22. September 2021 geäusserte Sorge des Beschwerdeführers um die Zukunft seiner Kinder, welche durchaus nachvollziehbar ist, zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, wonach ein angeblicher Freund der Familie (Staatsangehöriger von Sri Lanka) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten können. In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten (so etwa in SEM-act. 6, S. 839) lediglich Kopien der Aufenthaltsbewilligung B der erwähnten Person und deren Kontaktdaten. Nähere Ausführungen zu einer angeblichen Beziehung zwischen dieser Person und den Beschwerdeführenden lassen sich den Unterlagen indessen nicht entnehmen. Von einer Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 3.3), ist demnach nicht auszugehen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Die Begehren waren - wie die Erwägungen zeigen - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+ [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: