Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin B._______ (geb. 1942, Staatsangehörige von Syrien, Mutter des Beschwerdeführers) ersuchte am 21. Juni 2021 bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Anlässlich der Gesuchstellung machte sie geltend, sie sei Kurdin und verwitwet und lebe in der Stadt Amuda in der Provinz al-Hasaka bei Verwandten. Ihre Kinder würden in der Schweiz und in Deutschland leben. Sie fühle sich in Syrien bedroht, werde jedoch wieder zurück nach Syrien reisen und dort auf den positiven Entscheid warten. Sie möchte in die Schweiz, damit ihre Kinder sich um sie kümmern könnten. Mit ihrem Gesuch reichte sie einen undatierten Arztbericht von Dr. C._______ (Syrische Ärztekammer) ein, worin bescheinigt wird, dass sie an einer neurogenen Claudicatio mit schwerer Gangstörung leide. Dies sei auf eine Stenose des lumbalen Spinalkanals auf mehreren Ebenen sowie auf starke Hypokalzämie zurückzuführen. Sie benötige einen entsprechenden chirurgischen Eingriff im Ausland. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 7. Juli 2021 (eröffnet am 15. Juli 2021) die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerin an Leib und Leben festgestellt werden können. Zudem halte sie sich in einem sicheren Drittstaat auf. C. Am 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte geltend, seit dem Tod des Ehemannes sei die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt; alle ihre Kinder würden im Ausland leben. Sie leide an schweren Krankheiten und sei physisch sowie psychisch sehr müde. In den Libanon sei sie einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs gereist, da die Schweizer Botschaft in Syrien geschlossen worden sei. Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien, ihres Alters und ihrer Krankheit sowie aufgrund der fehlenden medizinischen Möglichkeiten sowohl in Syrien als auch im Libanon, sei eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben nicht ausgeschlossen. Ältere und kranke alleinstehende Menschen seien besonders verletzlich, hätten altersbedingt spezielle Bedürfnisse und seien zu schützen. Ihr Wunsch sei es, ihre Kinder vor ihrem Tod nochmals zu sehen. D. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aus, die geltend gemachte Mittellosigkeit mittels Formular und Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte am 26. November 2021 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegt die Gesuchstellerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.).
E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe nach ihrer Einreise in den Libanon keine Versuche unternommen, mit Hilfe des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) eine Unterkunft zu finden. In der Einsprache werde auf die wirtschaftlich schlechte Situation im Libanon hingewiesen und geltend gemacht, es sei für sie unzumutbar, dort zu bleiben. Nach der Einreichung des Visumsantrags sei sie deshalb wieder zurück nach Syrien gereist. Aufgrund der eingereichten Dokumente und ihrer persönlichen Situation sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in Syrien im Vergleich zum Rest der Bevölkerung in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es sei sodann zumutbar, dass der Sohn in Deutschland, der über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfüge, bei den deutschen Behörden einen Antrag um Familiennachzug stelle. Ihre gesundheitlichen Probleme könnten in Syrien oder im Libanon behandelt werden; eine Behandlung in der Schweiz sei nicht zwingend notwendig. Die in der Schweiz und in Deutschland lebenden Söhne könnten sie in finanzieller Hinsicht für eine Behandlung in Syrien oder Libanon unterstützen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Mit der spezifischen Situation der alten und kranken Gesuchstellerin habe sie sich kaum auseinandergesetzt und sich ungenügend zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen der Einsprache geäussert. Die aktuellen Berichte über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sie nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin sei einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs in den Libanon gereist, da die Schweizer Vertretung in Damaskus seit 2012 geschlossen sei. Im Libanon habe sie nicht bleiben können; es hätte ihr Obdachlosigkeit gedroht, und sie hätte ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können. Deshalb sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinische Behandlung im Libanon sei sodann für syrische Flüchtlinge nicht kostenlos. In Syrien sei die Grundversorgung nicht immer gewährleistet und reiche für eine Genesung nicht aus. Als alte und kranke Frau habe sie spezielle Bedürfnisse und benötige eine geeignete Einrichtung sowie ausgebildete Fachkräfte. Vorübergehend hätten Nachbarn ihre Pflege und Betreuung übernommen. Dies jedoch nur, weil sie davon ausgehen würden, dass sie demnächst zu ihren Kindern in die Schweiz reisen werde. Fünf Kinder würden in Deutschland und zwei in der Schweiz leben. Zu den Kindern in der Schweiz habe sie ein besseres Verhältnis. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei sie übermässig von der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die schweizerischen Behörden zwingend erforderlich sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, sich im Libanon bei einer Organisation um Erhalt von Hilfsleistungen bemüht zu haben. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen würden in erster Linie die wirtschaftliche Situation im Libanon und in Syrien betreffen; davon seien alle in dieser Region lebenden Personen gleichermassen betroffen. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei gewährleistet und die Gesuchstellerin werde von Nachbarn betreut. Den im Ausland lebenden Kindern sei es möglich und zumutbar, ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die benötigten medizinischen Behandlungen seien nicht konkret dargelegt worden. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass sie sich um eine Einreise nach Deutschland - wo die Mehrheit ihrer Kinder lebe - bemüht habe.
E. 4.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin habe Bemühungen unternommen, um im Libanon bleiben zu können und habe sich beim UNHCR registrieren wollen. Dies könne jedoch nicht schriftlich belegt werden, da der Kontakt in persönlicher und mündlicher Form erfolgt sei. In ihrem Reisepass sei eine verbindliche Ausreisefrist eingetragen worden und sie sei mündlich aufgefordert worden, den Libanon nach Wahrnehmung des Termins bei der Schweizer Botschaft unverzüglich zu verlassen. Auch ihre Kinder in Deutschland hätten versucht, ihr eine Einreise zu ermöglichen, jedoch ohne Erfolg.
E. 5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Sie begab sich zwecks Einreichung des Gesuchs in den Libanon und kehrte danach freiwillig nach Syrien zurück. Dort lebt sie gemäss eigenen Aussagen in Amuda in der Provinz al-Hasaka und erhält Unterstützung von Nachbarn. Es war ihr sodann auch möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. C._______ benötige die Gesuchstellerin einen chirurgischen Eingriff im Ausland. Nicht ausgeführt wird jedoch, dass ein solcher Eingriff lebensnotwendig wäre. Der Beschwerdeführer erläutert zudem nicht, ob die Gesuchstellerin die notwendige Behandlung an einem anderen Ort in Syrien oder im benachbarten Ausland in Anspruch nehmen könnte. Lediglich pauschal fügt er an, medizinische Versorgung sei in Syrien nicht immer erhältlich und im Libanon sei diese nicht gratis; zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten äussert er sich nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im Libanon ernsthaft um die Inanspruchnahme von Hilfe bemüht hat. Erst in der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sie habe dies versucht, besitze dazu jedoch keine schriftlichen Belege. Damit widerspricht er den Ausführungen der Gesuchstellerin selbst, die auf der Schweizer Botschaft in Beirut ausführte, nach der Gesucheinreichung in Syrien den positiven Entscheid abwarten zu wollen (vgl. SEM-Akten act. 2). Es wäre der Gesuchstellerin offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden. Im Libanon ist zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. < Lebanon | How to Help & FAQs | Doctors Without Borders >, abgerufen am 22.03.2022). Auch seitens des UNHCR ist eine Grundversorgung - wenn auch teils mit Kostenbeteiligung der Betroffenen - sichergestellt (vgl. etwa UNHCR, Health services for refugees and asylum seekers in Lebanon, http://www.refugees-lebanon.org/uploads/poster/poster_152837840982.pdf , abgerufen am 22.03.2022). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass Behandlungen bzw. medizinische Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar sind (vgl. "World Health Organization" [WHO] HeRAMS Annual Report January - December 2020, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 27 ff.). Zu Gute kommt der Gesuchstellerin zudem, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz und Deutschland lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Übrigen ist die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet, eine Notlage zu begründen (vgl. Urteil BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Nach ihrer Reise in den Libanon ist die Gesuchstellerin sodann freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung im Heimatland spricht. Die allgemein erschwerten Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel sowie ein fehlendes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, führen für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage.
E. 6 Zweifellos ist die Situation der Gesuchstellerin in Syrien belastend. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre Situation massgeblich von derjenigen anderer Kurden in Syrien unterscheidet. Eine unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellenden, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4690/2021 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin B._______ (geb. 1942, Staatsangehörige von Syrien, Mutter des Beschwerdeführers) ersuchte am 21. Juni 2021 bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Anlässlich der Gesuchstellung machte sie geltend, sie sei Kurdin und verwitwet und lebe in der Stadt Amuda in der Provinz al-Hasaka bei Verwandten. Ihre Kinder würden in der Schweiz und in Deutschland leben. Sie fühle sich in Syrien bedroht, werde jedoch wieder zurück nach Syrien reisen und dort auf den positiven Entscheid warten. Sie möchte in die Schweiz, damit ihre Kinder sich um sie kümmern könnten. Mit ihrem Gesuch reichte sie einen undatierten Arztbericht von Dr. C._______ (Syrische Ärztekammer) ein, worin bescheinigt wird, dass sie an einer neurogenen Claudicatio mit schwerer Gangstörung leide. Dies sei auf eine Stenose des lumbalen Spinalkanals auf mehreren Ebenen sowie auf starke Hypokalzämie zurückzuführen. Sie benötige einen entsprechenden chirurgischen Eingriff im Ausland. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 7. Juli 2021 (eröffnet am 15. Juli 2021) die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerin an Leib und Leben festgestellt werden können. Zudem halte sie sich in einem sicheren Drittstaat auf. C. Am 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte geltend, seit dem Tod des Ehemannes sei die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt; alle ihre Kinder würden im Ausland leben. Sie leide an schweren Krankheiten und sei physisch sowie psychisch sehr müde. In den Libanon sei sie einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs gereist, da die Schweizer Botschaft in Syrien geschlossen worden sei. Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien, ihres Alters und ihrer Krankheit sowie aufgrund der fehlenden medizinischen Möglichkeiten sowohl in Syrien als auch im Libanon, sei eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben nicht ausgeschlossen. Ältere und kranke alleinstehende Menschen seien besonders verletzlich, hätten altersbedingt spezielle Bedürfnisse und seien zu schützen. Ihr Wunsch sei es, ihre Kinder vor ihrem Tod nochmals zu sehen. D. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aus, die geltend gemachte Mittellosigkeit mittels Formular und Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte am 26. November 2021 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegt die Gesuchstellerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe nach ihrer Einreise in den Libanon keine Versuche unternommen, mit Hilfe des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) eine Unterkunft zu finden. In der Einsprache werde auf die wirtschaftlich schlechte Situation im Libanon hingewiesen und geltend gemacht, es sei für sie unzumutbar, dort zu bleiben. Nach der Einreichung des Visumsantrags sei sie deshalb wieder zurück nach Syrien gereist. Aufgrund der eingereichten Dokumente und ihrer persönlichen Situation sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in Syrien im Vergleich zum Rest der Bevölkerung in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es sei sodann zumutbar, dass der Sohn in Deutschland, der über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfüge, bei den deutschen Behörden einen Antrag um Familiennachzug stelle. Ihre gesundheitlichen Probleme könnten in Syrien oder im Libanon behandelt werden; eine Behandlung in der Schweiz sei nicht zwingend notwendig. Die in der Schweiz und in Deutschland lebenden Söhne könnten sie in finanzieller Hinsicht für eine Behandlung in Syrien oder Libanon unterstützen. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Mit der spezifischen Situation der alten und kranken Gesuchstellerin habe sie sich kaum auseinandergesetzt und sich ungenügend zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen der Einsprache geäussert. Die aktuellen Berichte über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sie nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin sei einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs in den Libanon gereist, da die Schweizer Vertretung in Damaskus seit 2012 geschlossen sei. Im Libanon habe sie nicht bleiben können; es hätte ihr Obdachlosigkeit gedroht, und sie hätte ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können. Deshalb sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinische Behandlung im Libanon sei sodann für syrische Flüchtlinge nicht kostenlos. In Syrien sei die Grundversorgung nicht immer gewährleistet und reiche für eine Genesung nicht aus. Als alte und kranke Frau habe sie spezielle Bedürfnisse und benötige eine geeignete Einrichtung sowie ausgebildete Fachkräfte. Vorübergehend hätten Nachbarn ihre Pflege und Betreuung übernommen. Dies jedoch nur, weil sie davon ausgehen würden, dass sie demnächst zu ihren Kindern in die Schweiz reisen werde. Fünf Kinder würden in Deutschland und zwei in der Schweiz leben. Zu den Kindern in der Schweiz habe sie ein besseres Verhältnis. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei sie übermässig von der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die schweizerischen Behörden zwingend erforderlich sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, sich im Libanon bei einer Organisation um Erhalt von Hilfsleistungen bemüht zu haben. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen würden in erster Linie die wirtschaftliche Situation im Libanon und in Syrien betreffen; davon seien alle in dieser Region lebenden Personen gleichermassen betroffen. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei gewährleistet und die Gesuchstellerin werde von Nachbarn betreut. Den im Ausland lebenden Kindern sei es möglich und zumutbar, ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die benötigten medizinischen Behandlungen seien nicht konkret dargelegt worden. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass sie sich um eine Einreise nach Deutschland - wo die Mehrheit ihrer Kinder lebe - bemüht habe. 4.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin habe Bemühungen unternommen, um im Libanon bleiben zu können und habe sich beim UNHCR registrieren wollen. Dies könne jedoch nicht schriftlich belegt werden, da der Kontakt in persönlicher und mündlicher Form erfolgt sei. In ihrem Reisepass sei eine verbindliche Ausreisefrist eingetragen worden und sie sei mündlich aufgefordert worden, den Libanon nach Wahrnehmung des Termins bei der Schweizer Botschaft unverzüglich zu verlassen. Auch ihre Kinder in Deutschland hätten versucht, ihr eine Einreise zu ermöglichen, jedoch ohne Erfolg. 5. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Sie begab sich zwecks Einreichung des Gesuchs in den Libanon und kehrte danach freiwillig nach Syrien zurück. Dort lebt sie gemäss eigenen Aussagen in Amuda in der Provinz al-Hasaka und erhält Unterstützung von Nachbarn. Es war ihr sodann auch möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. C._______ benötige die Gesuchstellerin einen chirurgischen Eingriff im Ausland. Nicht ausgeführt wird jedoch, dass ein solcher Eingriff lebensnotwendig wäre. Der Beschwerdeführer erläutert zudem nicht, ob die Gesuchstellerin die notwendige Behandlung an einem anderen Ort in Syrien oder im benachbarten Ausland in Anspruch nehmen könnte. Lediglich pauschal fügt er an, medizinische Versorgung sei in Syrien nicht immer erhältlich und im Libanon sei diese nicht gratis; zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten äussert er sich nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im Libanon ernsthaft um die Inanspruchnahme von Hilfe bemüht hat. Erst in der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sie habe dies versucht, besitze dazu jedoch keine schriftlichen Belege. Damit widerspricht er den Ausführungen der Gesuchstellerin selbst, die auf der Schweizer Botschaft in Beirut ausführte, nach der Gesucheinreichung in Syrien den positiven Entscheid abwarten zu wollen (vgl. SEM-Akten act. 2). Es wäre der Gesuchstellerin offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden. Im Libanon ist zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. , abgerufen am 22.03.2022). Auch seitens des UNHCR ist eine Grundversorgung - wenn auch teils mit Kostenbeteiligung der Betroffenen - sichergestellt (vgl. etwa UNHCR, Health services for refugees and asylum seekers in Lebanon, http://www.refugees-lebanon.org/uploads/poster/poster_152837840982.pdf , abgerufen am 22.03.2022). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass Behandlungen bzw. medizinische Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar sind (vgl. "World Health Organization" [WHO] HeRAMS Annual Report January - December 2020, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 27 ff.). Zu Gute kommt der Gesuchstellerin zudem, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz und Deutschland lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Übrigen ist die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet, eine Notlage zu begründen (vgl. Urteil BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Nach ihrer Reise in den Libanon ist die Gesuchstellerin sodann freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung im Heimatland spricht. Die allgemein erschwerten Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel sowie ein fehlendes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, führen für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage.
6. Zweifellos ist die Situation der Gesuchstellerin in Syrien belastend. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre Situation massgeblich von derjenigen anderer Kurden in Syrien unterscheidet. Eine unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellenden, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: