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F-4792/2021

F-4792/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-30 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller B._______ (geb. 1971, Staatsangehöriger von Syrien, Ehemann der Beschwerdeführerin) sowie die drei gemeinsamen Kinder (C._______, geb. 2007, D._______, geb. 2005 und E._______, geb. 2002) ersuchten am 16. Juni 2021 bei der Schweizer Botschaft in Istanbul um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Anlässlich der Gesuchstellung machten sie geltend, sie seien in der Nähe von Damaskus wohnhaft und der Gesuchsteller sei dort als Schulhausabwart angestellt gewesen. Nach einem Attentat durch einen Scharfschützen auf einen Oberst der Republikanischen Garde sei er verhaftet und gefoltert worden, da der Geheimdienst vermutet habe, er habe etwas mit dem Anschlag zu tun. Nach vier Tagen sei er freigelassen worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung seien sie in den Nordirak gereist, hätten sich in Dohuk beim "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) registrieren lassen und seien im Flüchtlingslager Domiz untergebracht worden. Nach einiger Zeit sei der Islamische Staat (IS) in die Region gekommen und ihre Lage habe sich deutlich verschlechtert. Der Gesuchsteller habe sich den kurdischen Kräften angeschlossen und habe an der Kriegsfront gekämpft. Nachdem ein Sohn krank geworden sei, sei die Beschwerdeführerin mit ihm und einem weiteren Sohn in die Türkei und anschliessend über Griechenland weiter in die Schweiz gereist. Der Gesuchsteller sei mit den anderen drei Kindern im Nordirak geblieben. Aufgrund der anstrengenden Arbeiten habe er Schädigungen an den Bandscheiben und Lendenwirbel, weshalb er nicht mehr arbeiten könne. Am 27. Dezember 2020 seien die Gesuchstellenden in die Türkei geflüchtet und würden sich seither illegal dort aufhalten. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr für die Kinder und sich selbst sorgen. Weil sie sich bereits im Irak beim UNHCR registriert hätten, würden sie in der Türkei vom UNHCR nicht nochmals Unterstützung erhalten. Syrischen Flüchtlingen sei es sodann kaum möglich, in der Türkei eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Die Türkei sei zufolge drohender Rückführungen in die Heimat oder in den Irak nicht ein sicherer Drittstaat. Mit dem Gesuch reichten sie einen Arztbericht vom 10. März 2021 der "F._______" betreffend einer MRI-Untersuchung des Gesuchstellers ein. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 14. Juli 2021 (eröffnet am 22. Juli 2021) die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben festgestellt werden können. Zudem würden sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten. C. Am 16. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte zusammengefasst geltend, die Gesuchstellenden seien sowohl in ihrer Heimat als auch in der Türkei grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers verschlechtere sich ständig und sei besorgniserregend. Bei der ersten illegalen Einreise in die Türkei seien sie in den Irak zurückgeschickt worden und es sei ein Einreiseverbot ausgesprochen worden. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 befand das Bundesverwaltungsgericht, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und sah einstweilen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz reichte am 10. Dezember 2021 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Die unterzeichnende Richterin übernahm das vorliegende Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt.

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellenden würden sich in der Türkei in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Trotz der schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden und sie deshalb nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Ein behördliches Eingreifen sei deshalb nicht zwingend erforderlich. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern eine Rückführung nach Syrien drohe. Die Türkei habe das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und sei Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. In der Türkei gebe es ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Gesuchsteller habe in der "F._______" in Istanbul eine MRI-Untersuchung durchführen lassen können. Für eine minimale Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden sodann an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond, Ärzte ohne Grenzen oder an andere Hilfsorganisationen wenden. Auch eine medizinische Notlage liege nicht vor.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Die Vorinstanz habe sich kaum mit der spezifischen Situation der Gesuchstellenden auseinandergesetzt und sich nicht genügend zu den vorgebrachten Argumenten in der Einsprache geäussert. Die Türkei könne im Fall der Gesuchstellenden nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden, denn eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat oder eine Inhaftierung in der Türkei könne nicht ausgeschlossen werden; es seien mehrere Fälle von Abschiebungen nach Syrien bekannt. Sie seien illegal in die Türkei gereist, um ihren Termin beim Schweizer Generalkonsulat wahrnehmen zu können. Nach der Einreise hätten sie sich der türkischen Grenzwache gestellt und sich als syrische Flüchtlinge registrieren lassen wollen. Sie seien jedoch verhaftet und mit einem Einreiseverbot für die Türkei belegt sowie in den Irak abgeschoben worden. Bei der erneuten Einreise hätten sie sich deshalb nicht mehr registrieren lassen. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot nicht erwähnt. Sie würden sich in der Türkei in einer Notlage befinden und müssten Inhaftierung, Gewalt und Ausschaffung befürchten, weshalb sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei aufgrund des illegalen Aufenthalts und der Angst vor Festnahme und Abschiebung sehr erschwert und deshalb nicht sichergestellt.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Die Beschwerdeführenden sind im Dezember 2020 nach Istanbul, Türkei, geflüchtet, wo sie sich seither befinden. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar ist das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage lässt hingegen nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Zur geäusserten Befürchtung, sie würden womöglich zwangsweise nach Syrien rücküberführt, ist festzuhalten, dass die türkischen Behörden seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges den grössten Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet haben, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-4691/2019 vom 18. September 2020 E. 8.2). Die Türkei ist sodann Vertragsstaat der Flüchtlingskonvention. Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre wirkte sich zwar negativ auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Flüchtlinge aus, was in einer Verschärfung der türkischen Flüchtlingspolitik mündete. Auch sind Fälle von Rückschaffungen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in ihre Heimatländer bekannt (Amnesty International, Länderbericht Türkei 2020/2021; Urteile des BVGer F-6581/2019 vom 10. Dezember 2020 E. 5.2; F-177/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2). In der Beschwerde werden Fälle syrischer Staatsangehöriger geschildert, die von der Türkei zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden sein sollen. Daraus lassen sich allerdings keine konkreten Rückschlüsse auf die Situation der Gesuchstellenden ableiten. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich jedenfalls keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden der Gefahr einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sein könnten, zumal sie bei den türkischen Behörden nicht registriert sind (Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021 E. 6.3.1). Dies gilt insbesondere für die unbelegte Behauptung der Gesuchstellenden, wonach die türkischen Behörden ein mündliches Einreiseverbot gegen sie erlassen hätten.

E. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller ein schwerwiegendes Gesundheitsproblem hat, das eine besondere Betreuung erfordert, die in der Türkei nicht verfügbar ist und die nur die Schweiz bieten kann. Aufgrund des Arztberichts ist vielmehr davon auszugehen, dass er in der Türkei Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Die Notfallversorgung ist in der Türkei sodann auch für nicht registrierte Flüchtlinge gewährleistet. Für eine darüber hinausgehende medizinische Behandlung stehen private Einrichtungen zur Verfügung, für deren Behandlungskosten aber selbst aufgekommen werden muss (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Turquie: accès à des soins médicaux et une éducation spécialisée pour les réfugiés syriens, 15. Juli 2020, S. 8).

E. 5.3 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in der Türkei führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder der Gesundheitszustand des Gesuchstellers noch ihre Wohnsituation zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und ist genügend auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen. Die Beschwerdeführerin begründete sodann nicht, worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liege und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4792/2021 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller B._______ (geb. 1971, Staatsangehöriger von Syrien, Ehemann der Beschwerdeführerin) sowie die drei gemeinsamen Kinder (C._______, geb. 2007, D._______, geb. 2005 und E._______, geb. 2002) ersuchten am 16. Juni 2021 bei der Schweizer Botschaft in Istanbul um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Anlässlich der Gesuchstellung machten sie geltend, sie seien in der Nähe von Damaskus wohnhaft und der Gesuchsteller sei dort als Schulhausabwart angestellt gewesen. Nach einem Attentat durch einen Scharfschützen auf einen Oberst der Republikanischen Garde sei er verhaftet und gefoltert worden, da der Geheimdienst vermutet habe, er habe etwas mit dem Anschlag zu tun. Nach vier Tagen sei er freigelassen worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung seien sie in den Nordirak gereist, hätten sich in Dohuk beim "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) registrieren lassen und seien im Flüchtlingslager Domiz untergebracht worden. Nach einiger Zeit sei der Islamische Staat (IS) in die Region gekommen und ihre Lage habe sich deutlich verschlechtert. Der Gesuchsteller habe sich den kurdischen Kräften angeschlossen und habe an der Kriegsfront gekämpft. Nachdem ein Sohn krank geworden sei, sei die Beschwerdeführerin mit ihm und einem weiteren Sohn in die Türkei und anschliessend über Griechenland weiter in die Schweiz gereist. Der Gesuchsteller sei mit den anderen drei Kindern im Nordirak geblieben. Aufgrund der anstrengenden Arbeiten habe er Schädigungen an den Bandscheiben und Lendenwirbel, weshalb er nicht mehr arbeiten könne. Am 27. Dezember 2020 seien die Gesuchstellenden in die Türkei geflüchtet und würden sich seither illegal dort aufhalten. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr für die Kinder und sich selbst sorgen. Weil sie sich bereits im Irak beim UNHCR registriert hätten, würden sie in der Türkei vom UNHCR nicht nochmals Unterstützung erhalten. Syrischen Flüchtlingen sei es sodann kaum möglich, in der Türkei eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Die Türkei sei zufolge drohender Rückführungen in die Heimat oder in den Irak nicht ein sicherer Drittstaat. Mit dem Gesuch reichten sie einen Arztbericht vom 10. März 2021 der "F._______" betreffend einer MRI-Untersuchung des Gesuchstellers ein. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 14. Juli 2021 (eröffnet am 22. Juli 2021) die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben festgestellt werden können. Zudem würden sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten. C. Am 16. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte zusammengefasst geltend, die Gesuchstellenden seien sowohl in ihrer Heimat als auch in der Türkei grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers verschlechtere sich ständig und sei besorgniserregend. Bei der ersten illegalen Einreise in die Türkei seien sie in den Irak zurückgeschickt worden und es sei ein Einreiseverbot ausgesprochen worden. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 befand das Bundesverwaltungsgericht, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und sah einstweilen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz reichte am 10. Dezember 2021 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Die unterzeichnende Richterin übernahm das vorliegende Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellenden würden sich in der Türkei in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Trotz der schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden und sie deshalb nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Ein behördliches Eingreifen sei deshalb nicht zwingend erforderlich. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern eine Rückführung nach Syrien drohe. Die Türkei habe das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und sei Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. In der Türkei gebe es ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Gesuchsteller habe in der "F._______" in Istanbul eine MRI-Untersuchung durchführen lassen können. Für eine minimale Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden sodann an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond, Ärzte ohne Grenzen oder an andere Hilfsorganisationen wenden. Auch eine medizinische Notlage liege nicht vor. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Die Vorinstanz habe sich kaum mit der spezifischen Situation der Gesuchstellenden auseinandergesetzt und sich nicht genügend zu den vorgebrachten Argumenten in der Einsprache geäussert. Die Türkei könne im Fall der Gesuchstellenden nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden, denn eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat oder eine Inhaftierung in der Türkei könne nicht ausgeschlossen werden; es seien mehrere Fälle von Abschiebungen nach Syrien bekannt. Sie seien illegal in die Türkei gereist, um ihren Termin beim Schweizer Generalkonsulat wahrnehmen zu können. Nach der Einreise hätten sie sich der türkischen Grenzwache gestellt und sich als syrische Flüchtlinge registrieren lassen wollen. Sie seien jedoch verhaftet und mit einem Einreiseverbot für die Türkei belegt sowie in den Irak abgeschoben worden. Bei der erneuten Einreise hätten sie sich deshalb nicht mehr registrieren lassen. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot nicht erwähnt. Sie würden sich in der Türkei in einer Notlage befinden und müssten Inhaftierung, Gewalt und Ausschaffung befürchten, weshalb sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei aufgrund des illegalen Aufenthalts und der Angst vor Festnahme und Abschiebung sehr erschwert und deshalb nicht sichergestellt. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Die Beschwerdeführenden sind im Dezember 2020 nach Istanbul, Türkei, geflüchtet, wo sie sich seither befinden. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar ist das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage lässt hingegen nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Zur geäusserten Befürchtung, sie würden womöglich zwangsweise nach Syrien rücküberführt, ist festzuhalten, dass die türkischen Behörden seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges den grössten Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet haben, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-4691/2019 vom 18. September 2020 E. 8.2). Die Türkei ist sodann Vertragsstaat der Flüchtlingskonvention. Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre wirkte sich zwar negativ auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Flüchtlinge aus, was in einer Verschärfung der türkischen Flüchtlingspolitik mündete. Auch sind Fälle von Rückschaffungen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in ihre Heimatländer bekannt (Amnesty International, Länderbericht Türkei 2020/2021; Urteile des BVGer F-6581/2019 vom 10. Dezember 2020 E. 5.2; F-177/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2). In der Beschwerde werden Fälle syrischer Staatsangehöriger geschildert, die von der Türkei zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden sein sollen. Daraus lassen sich allerdings keine konkreten Rückschlüsse auf die Situation der Gesuchstellenden ableiten. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich jedenfalls keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden der Gefahr einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sein könnten, zumal sie bei den türkischen Behörden nicht registriert sind (Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021 E. 6.3.1). Dies gilt insbesondere für die unbelegte Behauptung der Gesuchstellenden, wonach die türkischen Behörden ein mündliches Einreiseverbot gegen sie erlassen hätten. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller ein schwerwiegendes Gesundheitsproblem hat, das eine besondere Betreuung erfordert, die in der Türkei nicht verfügbar ist und die nur die Schweiz bieten kann. Aufgrund des Arztberichts ist vielmehr davon auszugehen, dass er in der Türkei Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Die Notfallversorgung ist in der Türkei sodann auch für nicht registrierte Flüchtlinge gewährleistet. Für eine darüber hinausgehende medizinische Behandlung stehen private Einrichtungen zur Verfügung, für deren Behandlungskosten aber selbst aufgekommen werden muss (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Turquie: accès à des soins médicaux et une éducation spécialisée pour les réfugiés syriens, 15. Juli 2020, S. 8). 5.3 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in der Türkei führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder der Gesundheitszustand des Gesuchstellers noch ihre Wohnsituation zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und ist genügend auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen. Die Beschwerdeführerin begründete sodann nicht, worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liege und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: