Nationales Visum
Sachverhalt
A. Mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Juni 2019) ersuchten die Geschwister A._______ (in der Schweiz vorläufig aufgenommen ohne Flüchtlingseigenschaft) und B._______ (anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz; nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Vorinstanz um Ausstellung humanitärer Visa für ihre Mutter, C._______, ihre Schwester D._______ sowie ihren Bruder E._______ und dessen beiden Kinder F._______ und G._______ (alle aus Syrien stammend; nachfolgend: Gesuchstellende). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 verwies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden an eine schweizerische Vertretung im Ausland. C. Am 21. August 2019 beantragten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung humanitärer Visa. D. Mit Formularverfügung vom 3. Oktober 2019 verweigerte dieses die Ausstellung der Visa. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2020 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Dossiers der Beschwerdeführenden (Asylgesuche N [...] und N [...]) bei.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als nahe Familienangehörige der vom Entscheid Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 4 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bringen einzig vor, die Gesuchstellenden seien durch bewaffnete Gruppierungen in Afrin bedroht, ohne dies jedoch näher auszuführen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie vorliegend auch das bereits im Verfahren vor dem Schweizerischen Generalkonsulat Vorgebrachte (vgl. SEM-act. 31-33) geltend machen.
E. 4.1 Dort hatten die Gesuchstellenden dargelegt, sie seien am (...) Februar 2018 aus ihrem Dorf von der türkischen Armee und verbündeten islamistischen Terroristen vertrieben worden. Als sie in ihr Dorf zurückgekehrt seien, um ihr Haus und das Land zurückzuerlangen, sei am (...) 2018 E._______ von Terroristen festgenommen und gefoltert worden. Am (...) 2019 sei er in sehr schlechtem Gesundheitszustand freigelassen worden. Während er in Haft gewesen sei, sei seine Ehefrau von den Terroristen vergewaltigt worden. Als am (...) Mai 2019 die Mutter der Beschwerdeführenden zusammen mit E._______ zur Rebenplantage der Familie gegangen sei, um Traubenblätter zu sammeln, sei dieser erneut von Terroristen mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Die Mutter der Beschwerdeführenden hätten sie mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Sie hätten gesagt, die Rebenplantage gehöre nun ihnen und der türkischen Armee. Kurden seien Ungläubige und es sei gerechtfertigt, ihren Besitz zu beschlagnahmen. Sollten sie zurückkehren, würden sie getötet werden. Die Gesuchstellenden seien schliesslich nach Afrin geflüchtet, wo sie von den Terroristen ständig bedroht, erpresst und eingeschüchtert worden seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergänzten sie ihre Angaben und führten aus, sie hätten am (...) August 2019 die Grenze zur Türkei illegal überquert, um den Termin für die Visagesuche beim Schweizer Konsulat wahrnehmen zu können. In der Türkei hätten sie versucht, sich als Flüchtlinge registrieren zu lassen und einen «Kimlik» (Ausweispapier) zu erhalten. Dies sei von den türkischen Behörden jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, sie müssten nach Afrin zurückkehren. Sie hätten einzig eine 15-tägige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Danach seien sie nach Afrin zurückgeschickt worden, wobei sie zuerst von den Terroristen eine Woche lang in Idlib in einem Gefängnis festgehalten, beleidigt und geschlagen worden seien. In Afrin seien sie wieder bedroht und aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen. Es sei ihnen jedoch nicht möglich, ins vom Regime kontrollierte Gebiet zu fliehen, da dem Bruder der Beschwerdeführenden als Kurden und ehemaligem Zivilaktivisten dort die Festnahme drohe. Auch werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Dorthin, wo die demokratischen Kräfte Syriens die Kontrolle hätten, könnten sie auch nicht gehen, weil alle Kurden, die nach der türkischen Offensive in Afrin geblieben seien, als Verräter betrachtet würden. Die Gesuchstellenden seien angesichts des unmenschlichen Umgangs der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Terroristen gegenüber Kurden in Afrin in grosser Gefahr.
E. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Lebensumstände der Gesuchstellenden seien im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen nicht dermassen schlimm, dass sich ein Eingreifen der schweizerischen Behörden aufdrängen würde. Sie würden auch keine unmittelbare Verfolgung seitens des syrischen Regimes geltend machen. Lediglich [sic] die Terroristen würden sie schlagen, bedrohen, herabsetzen und beleidigen, was aber nicht weiter belegt sei. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sie von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden seien, da einzig Abschiebungen von schwer kriminellen Syrern bekannt seien. Eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben sei damit weder ersichtlich noch belegt. Auch seien die Voraussetzungen für die Ausstellung gewöhnlicher Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben.
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG).
E. 5.2 Die Vorinstanz geht in mehreren Punkten von einem unzutreffenden beziehungswiese unvollständigen Sachverhalt aus. So erwähnt sie nicht, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, E._______ sei am (...) 2018 von bewaffneten Terroristen festgenommen und während der Haft gefoltert worden. Sie führt aus, es handle sich dabei um einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Bruder der Beschwerdeführenden. Es ist davon auszugehen, dass diese Annahme auf einem Tippfehler der Beschwerdeführenden basiert, welche angegeben haben, [Vorname von E._______ mit anderem Anfangsbuchstaben] sei festgenommen worden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 33). Aus den weiteren Ausführungen wird jedoch klar, dass damit E._______ gemeint ist, halten die Beschwerdeführenden doch fest: «Während der Haftzeit wurde die Frau von E._______ von mehreren Terroristen, die die türkische Armee unterstützt ekelhaft vergewaltigt» (SEM-act. 33). Zudem geht aus dem Familienbüchlein hervor, dass die Beschwerdeführenden keinen Bruder namens [Vorname von E._______ mit anderem Anfangsbuchstaben] haben (SEM-act. 21 ff.). Das zentrale Vorbringen, die Gesuchstellenden seien von den türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben worden, hat die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet und festgehalten, es seien lediglich Abschiebungen von schwer kriminellen Syrern bekannt. Worauf sie diese Behauptung, welche diversen Quellen widerspricht (vgl. statt vieler: Amnesty International, Turkey: Sent to a War Zone: Turkey's Illegal Deportations of Syrian Refugees, 25.10.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4411022019ENGLISH.pdf >, abgerufen am 05.06.2020), stützt, geht aus der Verfügung nicht hervor. Ferner finden weitere entscheidrelevante Elemente, wie die geltend gemachte Enteignung der Gesuchstellenden im Rahmen der türkischen Offensive im Gebiet von Afrin, deren Inhaftierung nach ihrer Rückkehr aus der Türkei, die Gefährdung von E._______ aufgrund seiner Vergangenheit als Aktivist und des Umstandes, dass er für den Reservedienst gesucht werde, keinen Niederschlag in der Verfügung der Vorinstanz. Im Übrigen ist diese darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gesuchstellenden nicht nur um den Bruder der Beschwerdeführenden und dessen Kinder handelt, sondern auch um die Mutter und Schwester der Beschwerdeführenden.
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in wichtigen Punkten unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden wären für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihnen - die nicht anwaltlich vertreten sind - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...], [...], [...], [...], N [...] und N [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-177/2020 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen für C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______. Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Juni 2019) ersuchten die Geschwister A._______ (in der Schweiz vorläufig aufgenommen ohne Flüchtlingseigenschaft) und B._______ (anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz; nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Vorinstanz um Ausstellung humanitärer Visa für ihre Mutter, C._______, ihre Schwester D._______ sowie ihren Bruder E._______ und dessen beiden Kinder F._______ und G._______ (alle aus Syrien stammend; nachfolgend: Gesuchstellende). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 verwies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden an eine schweizerische Vertretung im Ausland. C. Am 21. August 2019 beantragten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung humanitärer Visa. D. Mit Formularverfügung vom 3. Oktober 2019 verweigerte dieses die Ausstellung der Visa. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2020 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. I. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Dossiers der Beschwerdeführenden (Asylgesuche N [...] und N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als nahe Familienangehörige der vom Entscheid Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bringen einzig vor, die Gesuchstellenden seien durch bewaffnete Gruppierungen in Afrin bedroht, ohne dies jedoch näher auszuführen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie vorliegend auch das bereits im Verfahren vor dem Schweizerischen Generalkonsulat Vorgebrachte (vgl. SEM-act. 31-33) geltend machen. 4.1 Dort hatten die Gesuchstellenden dargelegt, sie seien am (...) Februar 2018 aus ihrem Dorf von der türkischen Armee und verbündeten islamistischen Terroristen vertrieben worden. Als sie in ihr Dorf zurückgekehrt seien, um ihr Haus und das Land zurückzuerlangen, sei am (...) 2018 E._______ von Terroristen festgenommen und gefoltert worden. Am (...) 2019 sei er in sehr schlechtem Gesundheitszustand freigelassen worden. Während er in Haft gewesen sei, sei seine Ehefrau von den Terroristen vergewaltigt worden. Als am (...) Mai 2019 die Mutter der Beschwerdeführenden zusammen mit E._______ zur Rebenplantage der Familie gegangen sei, um Traubenblätter zu sammeln, sei dieser erneut von Terroristen mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Die Mutter der Beschwerdeführenden hätten sie mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Sie hätten gesagt, die Rebenplantage gehöre nun ihnen und der türkischen Armee. Kurden seien Ungläubige und es sei gerechtfertigt, ihren Besitz zu beschlagnahmen. Sollten sie zurückkehren, würden sie getötet werden. Die Gesuchstellenden seien schliesslich nach Afrin geflüchtet, wo sie von den Terroristen ständig bedroht, erpresst und eingeschüchtert worden seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergänzten sie ihre Angaben und führten aus, sie hätten am (...) August 2019 die Grenze zur Türkei illegal überquert, um den Termin für die Visagesuche beim Schweizer Konsulat wahrnehmen zu können. In der Türkei hätten sie versucht, sich als Flüchtlinge registrieren zu lassen und einen «Kimlik» (Ausweispapier) zu erhalten. Dies sei von den türkischen Behörden jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, sie müssten nach Afrin zurückkehren. Sie hätten einzig eine 15-tägige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Danach seien sie nach Afrin zurückgeschickt worden, wobei sie zuerst von den Terroristen eine Woche lang in Idlib in einem Gefängnis festgehalten, beleidigt und geschlagen worden seien. In Afrin seien sie wieder bedroht und aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen. Es sei ihnen jedoch nicht möglich, ins vom Regime kontrollierte Gebiet zu fliehen, da dem Bruder der Beschwerdeführenden als Kurden und ehemaligem Zivilaktivisten dort die Festnahme drohe. Auch werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Dorthin, wo die demokratischen Kräfte Syriens die Kontrolle hätten, könnten sie auch nicht gehen, weil alle Kurden, die nach der türkischen Offensive in Afrin geblieben seien, als Verräter betrachtet würden. Die Gesuchstellenden seien angesichts des unmenschlichen Umgangs der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Terroristen gegenüber Kurden in Afrin in grosser Gefahr. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Lebensumstände der Gesuchstellenden seien im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen nicht dermassen schlimm, dass sich ein Eingreifen der schweizerischen Behörden aufdrängen würde. Sie würden auch keine unmittelbare Verfolgung seitens des syrischen Regimes geltend machen. Lediglich [sic] die Terroristen würden sie schlagen, bedrohen, herabsetzen und beleidigen, was aber nicht weiter belegt sei. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sie von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden seien, da einzig Abschiebungen von schwer kriminellen Syrern bekannt seien. Eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben sei damit weder ersichtlich noch belegt. Auch seien die Voraussetzungen für die Ausstellung gewöhnlicher Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz geht in mehreren Punkten von einem unzutreffenden beziehungswiese unvollständigen Sachverhalt aus. So erwähnt sie nicht, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, E._______ sei am (...) 2018 von bewaffneten Terroristen festgenommen und während der Haft gefoltert worden. Sie führt aus, es handle sich dabei um einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Bruder der Beschwerdeführenden. Es ist davon auszugehen, dass diese Annahme auf einem Tippfehler der Beschwerdeführenden basiert, welche angegeben haben, [Vorname von E._______ mit anderem Anfangsbuchstaben] sei festgenommen worden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 33). Aus den weiteren Ausführungen wird jedoch klar, dass damit E._______ gemeint ist, halten die Beschwerdeführenden doch fest: «Während der Haftzeit wurde die Frau von E._______ von mehreren Terroristen, die die türkische Armee unterstützt ekelhaft vergewaltigt» (SEM-act. 33). Zudem geht aus dem Familienbüchlein hervor, dass die Beschwerdeführenden keinen Bruder namens [Vorname von E._______ mit anderem Anfangsbuchstaben] haben (SEM-act. 21 ff.). Das zentrale Vorbringen, die Gesuchstellenden seien von den türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben worden, hat die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet und festgehalten, es seien lediglich Abschiebungen von schwer kriminellen Syrern bekannt. Worauf sie diese Behauptung, welche diversen Quellen widerspricht (vgl. statt vieler: Amnesty International, Turkey: Sent to a War Zone: Turkey's Illegal Deportations of Syrian Refugees, 25.10.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4411022019ENGLISH.pdf >, abgerufen am 05.06.2020), stützt, geht aus der Verfügung nicht hervor. Ferner finden weitere entscheidrelevante Elemente, wie die geltend gemachte Enteignung der Gesuchstellenden im Rahmen der türkischen Offensive im Gebiet von Afrin, deren Inhaftierung nach ihrer Rückkehr aus der Türkei, die Gefährdung von E._______ aufgrund seiner Vergangenheit als Aktivist und des Umstandes, dass er für den Reservedienst gesucht werde, keinen Niederschlag in der Verfügung der Vorinstanz. Im Übrigen ist diese darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gesuchstellenden nicht nur um den Bruder der Beschwerdeführenden und dessen Kinder handelt, sondern auch um die Mutter und Schwester der Beschwerdeführenden.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in wichtigen Punkten unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeführenden wären für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihnen - die nicht anwaltlich vertreten sind - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...], [...], [...], [...], N [...] und N [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: