Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 15. Juli 2021 beantragten B._______ (syrische Staatsangehörige; geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und C._______ (syrische Staatsangehörige, geb. 2000, Tochter von B._______, nachfol- gend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut, Li- banon, je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humani- tären Gründen. Mit Formularverfügung vom 3. August 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen der Vorinstanz die Ausstellung der Visa. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Sohn der Gesuchstellerin 1 sowie Bruder der Gesuchstellerin 2) am 1. September 2021 Einsprache. Am 17. März 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2023 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. C. Am 28. April 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 14. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vor- instanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Spekulationen. Die Informatio- nen, die der Vorinstanz über die Lage in Syrien vorliegen würden, seien nicht auf dem aktuellen Stand. Sodann seien die Erwägungen der Vor- instanz sehr allgemein gehalten und würden auf Hörensagen beruhen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es die Vorinstanz verpasst habe, zu seinen Behauptungen Belege zu verlangen.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Am- tes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhältnismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 140 I 285 E. 6.3.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; 2019 I/6 E. 5.1). Rela- tiviert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 90 AIG). Diese erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Visabehörden und welche diese ohne Mitwir- kung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 132 II 113 E. 3.2).
E. 3.3 Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumver- fahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünsti-
F-2028/2023 Seite 4 genden oder belastenden Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Zudem hat sie günstige Tatsachen zu behaupten. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären (vgl. Art. 90 Bst. a AIG; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411 E. 3.2.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6).
E. 3.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (Urteil des BVGer F‑1077/2022 E. 5.4.1).
E. 3.5 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht korrekt abgeklärt; er rügt damit eine unrichtige Sachverhaltserstellung. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht richtig erhoben worden sein soll. Entgegen der vom Beschwerdeführer ge- äusserten Auffassung ist es nicht an der Vorinstanz, bei unsubstantiiert ge- bliebenen Behauptungen die erforderlichen Belege einzuholen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz zu beweisen, warum keine Notlage vorliegt. Viel- mehr hat der Beschwerdeführer Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet, zu beweisen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB).
E. 3.6 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) respektive der Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 12 VwVG) erweist sich damit als unbegründet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe sich kaum zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen in der Einsprache geäussert. Insbesondere habe sie sich kaum mit der Situation der schwer kranken Gesuchstellerin 1 auseinandergesetzt. Auch habe keine Ausei- nandersetzung mit den aktuellen Berichten über die politische und wirt- schaftliche Lage im Libanon und in Syrien stattgefunden. Der Beschwerde-
F-2028/2023 Seite 5 führer rügt damit sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und der Be- gründungspflicht durch die Vorinstanz.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht- zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wes- wegen bei den Gesuchstellerinnen nicht offensichtlich von einer unmittel- baren Gefährdung ausgegangen werden kann. Sie führte aus, der Einspra- che seien keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, dass die Ge- suchstellerinnen in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Ebenso befasste sich die Vorinstanz mit dem Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 und wies darauf hin, es bestehe die Möglichkeit, sich im Libanon oder der Türkei medizinisch versorgen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 in vertiefter Weise zu thematisieren. Auch musste die Vorinstanz nicht zu den allgemein gehaltenen Ausführungen des Be- schwerdeführers zur politischen und wirtschaftlichen Lage in Syrien Stel- lung beziehen, da diese vorliegend für die Beurteilung einer Notlage ohne Relevanz sind. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vor- instanz im Sinne des Eventualantrags zurückzuweisen.
E. 5.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerinnen nicht um ein sogenanntes Schengen-Visum, sondern um ein Visum aus humanitären Gründen ersuchen sowie aus dem Inhalt der Rechtsschriften ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerinnen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sei es, um bei den Familien- mitgliedern zu bleiben oder die Heilung der Gesuchstellerin 1 abzuwarten. Es ist deshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grund-
F-2028/2023 Seite 6 lage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen, sondern es gelangt ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung.
E. 5.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Gren- zen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 5 Abs. 1 AIG) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betref- fende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 21 Abs. 1 Bst. c VEV).
E. 5.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen aus- gestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei- lung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; SEM, Weisung Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 6. September 2018 [Stand 16. Januar 2023] [nachfolgend: Weisung], S. 2 f., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis- schreiben/auslaenderbereich/einreise_in_die_schweiz.html >, abgerufen am 21.02.2024).
E. 5.4 Das humanitäre Visum darf nicht dazu verwendet werden, ein auslän- derrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. De- zember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es würden mit Blick auf die zu prüfende Gefährdungslage der Gesuchstellerinnen in Syrien keine offensichtlichen Hinweise vorliegen, woraus zu schliessen wäre, dass diese in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Die Gesuchstellerinnen würden gesundheitliche Beeinträchtigun- gen und schwierige Lebensumstände geltend machen. Es deute nichts da- rauf hin, dass sich diese im Vergleich zu anderen Personen in gleicher
F-2028/2023 Seite 7 Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation befänden oder gefährdet wären. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb die medizini- sche Behandlung der Gesuchstellerin 1 in der Schweiz erfolgen müsse. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich im Libanon oder in der Türkei medizi- nisch versorgen zu lassen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der andauernde Konflikt zwischen re- gierungsfeindlichen Milizen und dem syrischen Militär wie auch die schlechte Wirtschaft habe verheerende Auswirkungen auf die Lebensbe- dingungen in Syrien. Die bis jetzt geleistete Hilfe sei unzureichend und schlecht auf die Bedürfnisse der Menschen abgestimmt. Diese würden an den Folgen des Konflikts leiden. Täglich gebe es Todesfälle aufgrund man- gelnder medizinischer Versorgung und katastrophaler Lebensbedingun- gen. Das Ausmass der Katastrophe übersteige die Möglichkeiten armer Länder wie Syrien. Es herrsche unvorstellbare Not in Syrien. Sodann seien medizinische Einrichtungen durch den Krieg stark beschä- digt worden und viele medizinische Fachkräfte hätten Syrien aus Angst um ihre Sicherheit verlassen müssen. Es gebe praktisch kaum mehr funktio- nierende Spitäler, Ärzte und Pflegepersonal, Medikamente oder medizini- sche Ausrüstung mehr. Die Krankheit der Gesuchstellerin 1 sei dokumen- tiert und die Ärzte könnten ihr aus Mangel an Ressourcen nicht mehr hel- fen. Die Gesuchstellerinnen hätten zudem einen Bezug zur Schweiz, da ein Teil der Familie in der Schweiz lebe.
E. 6.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochte- nen Entscheid. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und es würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen seien. Die Gesuchstellerinnen hätten sich im Libanon nicht bei einer Orga- nisation um den Erhalt von Hilfsmittelleistungen bemüht. Auch was die ge- sundheitliche Situation der Gesuchstellerin 1 betreffe, sei eine ärztliche Grundversorgung gewährleistet, was auch mittels der ärztlichen Atteste be- legt sei. Allein der Umstand, dass Ärzte eine Behandlung im Ausland emp- fehlen würden, sei nicht dazu geeignet, eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen. Die Gesuchstellerinnen befänden sich im Vergleich zu vielen anderen Personen im Heimatstaat nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Er- teilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
F-2028/2023 Seite 8
E. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestrit- ten, dass die Gesuchstellerin 1 unter schweren Krankheiten leide, die in ihrer Heimat nicht mehr behandelt werden könnten. Die Gesuchstellerin 1 gehöre aufgrund ihrer schweren Krankheit zu den verletzlichen und gefähr- deten Personen und könne weder in Syrien noch im Libanon weiterbehan- delt werden. Gesundheit sei ein Menschenrecht und jeder Mensch habe das Recht auf das höchste erreichbare Mass an körperlicher und geistiger Gesundheit.
E. 7 Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerinnen in ihrem Heimatstaat Syrien einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, warum die Gesuchstel- lerinnen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib in Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sein sollten. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers beschränken sich vielmehr zur Haupt- sache auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Syrien. In- sofern der Beschwerdeführer zur konkreten Lebenssituation der Gesuch- stellerinnen vorbringt, diese würden in einem alten Haus leben, wo es schimmlig und feucht sei, stellt dies jedenfalls keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar. Auch das Vorbringen, die Gesuchstellerinnen hät- ten in der männlich geprägten Gesellschaft ohne männliche Begleitung ei- nen schweren Stand, vermag keine persönliche Bedrohungssituation zu begründen. Eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung, welche die Ertei- lung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen in al-Qamishli, Syrien, anscheinend in einfachen Verhältnissen leben, vermag jedenfalls die An- nahme nicht zu begründen, sie seien an Leib und Leben bedroht.
E. 7.2 Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchstellerinnen in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befin- den würden. Al-Qamishli, der Wohnort der Gesuchstellerinnen, liegt in dem von Kurden beherrschten (aber auch von Aramäern [Syrischen Christen] und Arabern besiedelten) Gebiet mit dem kurdischen Namen Rojava. De facto hat die Region eigenständige politische Strukturen entwickelt und es handelt sich nicht mehr um Kriegsgebiet (Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 4.1). Sodann reisten die Gesuchstellerinnen zur Ein- reichung ihrer Gesuche um Ausstellung von humanitären Visa von al-Qamishli, Syrien, nach Beirut, Libanon, und kehrten freiwillig und ohne
F-2028/2023 Seite 9 mit Restriktionen konfrontiert worden zu sein dorthin zurück. Dass sich die Gesuchstellerinnen vergeblich mithilfe eines Anwalts um eine Registrie- rung beim UNHCR und um einen Verbleib im Libanon bemüht hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bleibt unbelegt. Es ist damit davon auszu- gehen, dass sich die Gesuchstellerinnen nicht ernsthaft um eine derartige Registrierung bemüht haben. Bei einer echten Bedrohungssituation in ih- rem Heimatland wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Gesuchstel- lerinnen Bemühungen um einen Verbleib und um eine Registrierung als Flüchtlinge im Libanon unternommen hätten und nicht nach Einreichung des Gesuchs bei der schweizerischen Botschaft in Beirut wieder nach Sy- rien zurückgereist wären.
E. 7.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer eine medizinische Notsituation der Gesuchstellerin 1 als Grund für die Ausstellung eines humanitären Vi- sums an. Die vorzunehmenden Behandlungen seien weitreichender als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung in Syrien. Die dringend nötige medizinische Versorgung würde für die Gesuchstelle- rin 1 in Syrien gänzlich fehlen. Gemäss den eingereichten übersetzten Arzt- berichten konnten bei der Gesuchstellerin 1 Diabetes Typ II, arterielle Hy- pertonie, vordere Herzmuskelischämie und instabile Angina pectoris mit drohendem Myokardinfarkt festgestellt werden. Die Gesuchstellerin 1 würde gemäss einem Arztbericht eine koronare Bypassoperation benöti- gen. In Syrien und im irakischen Kurdistan befinde sich keine Gesundheits- einrichtung, welche imstande sei, eine solche Operation durchzuführen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer dokumentierte die Vorinstanz mit den deut- schen Übersetzungen zweier Arztberichte. Die Originale wurden nicht ein- gereicht. Ausser den Namen der untersuchenden Ärzte sind keine näheren Angaben wie Adresse oder Telefonnummer angegeben. Auch liegen den äusserst kurz gehalten Berichten keine weiteren Belege wie beispielsweise eine Echokardiografie bei. Vor diesem Hintergrund ist die Echtheit der Arzt- berichte zweifelhaft und selbst unter der Annahme, dass die Arztberichte echt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefällig- keitszeugnisse handelt. Insgesamt ist die angebliche, schwere Gesund- heitsbeeinträchtigung der Gesuchstellerin 1 nicht hinreichend erstellt. Selbst wenn das erforderliche Beweismass (vgl. E. 3.4 hiervor) erreicht wäre, ist davon auszugehen, dass die nötige Behandlung in Syrien selbst oder einem Nachbarland (insbesondere der Türkei) – allenfalls mit finanzi- eller Hilfe seitens im Ausland lebender Verwandter – organisiert werden kann. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell leichter zugänglich ist als im Heimatland, rechtfertigt kein behörd-
F-2028/2023 Seite 10 liches Eingreifen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Vor- aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2028/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.700.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2028/2023 Urteil vom 5. April 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 15. Juli 2021 beantragten B._______ (syrische Staatsangehörige; geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und C._______ (syrische Staatsangehörige, geb. 2000, Tochter von B._______, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut, Libanon, je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügung vom 3. August 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen der Vorinstanz die Ausstellung der Visa. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Sohn der Gesuchstellerin 1 sowie Bruder der Gesuchstellerin 2) am 1. September 2021 Einsprache. Am 17. März 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. C. Am 28. April 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 14. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Spekulationen. Die Informationen, die der Vorinstanz über die Lage in Syrien vorliegen würden, seien nicht auf dem aktuellen Stand. Sodann seien die Erwägungen der Vorinstanz sehr allgemein gehalten und würden auf Hörensagen beruhen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es die Vorinstanz verpasst habe, zu seinen Behauptungen Belege zu verlangen. 3.2 Im Verwaltungsverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhältnismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 140 I 285 E. 6.3.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; 2019 I/6 E. 5.1). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 90 AIG). Diese erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Visabehörden und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 132 II 113 E. 3.2). 3.3 Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumverfahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belastenden Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Zudem hat sie günstige Tatsachen zu behaupten. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären (vgl. Art. 90 Bst. a AIG; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411 E. 3.2.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6). 3.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1). 3.5 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Gefährdung nicht korrekt abgeklärt; er rügt damit eine unrichtige Sachverhaltserstellung. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht richtig erhoben worden sein soll. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung ist es nicht an der Vorinstanz, bei unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen die erforderlichen Belege einzuholen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz zu beweisen, warum keine Notlage vorliegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet, zu beweisen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB). 3.6 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe sich kaum zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen in der Einsprache geäussert. Insbesondere habe sie sich kaum mit der Situation der schwer kranken Gesuchstellerin 1 auseinandergesetzt. Auch habe keine Auseinandersetzung mit den aktuellen Berichten über die politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien stattgefunden. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weswegen bei den Gesuchstellerinnen nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen werden kann. Sie führte aus, der Einsprache seien keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, dass die Gesuchstellerinnen in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Ebenso befasste sich die Vorinstanz mit dem Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 und wies darauf hin, es bestehe die Möglichkeit, sich im Libanon oder der Türkei medizinisch versorgen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 in vertiefter Weise zu thematisieren. Auch musste die Vorinstanz nicht zu den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur politischen und wirtschaftlichen Lage in Syrien Stellung beziehen, da diese vorliegend für die Beurteilung einer Notlage ohne Relevanz sind. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrags zurückzuweisen. 5. 5.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerinnen nicht um ein sogenanntes Schengen-Visum, sondern um ein Visum aus humanitären Gründen ersuchen sowie aus dem Inhalt der Rechtsschriften ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerinnen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sei es, um bei den Familienmitgliedern zu bleiben oder die Heilung der Gesuchstellerin 1 abzuwarten. Es ist deshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen, sondern es gelangt ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung. 5.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 5 Abs. 1 AIG) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 21 Abs. 1 Bst. c VEV). 5.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; SEM, Weisung Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 6. September 2018 [Stand 16. Januar 2023] [nachfolgend: Weisung], S. 2 f., , abgerufen am 21.02.2024). 5.4 Das humanitäre Visum darf nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es würden mit Blick auf die zu prüfende Gefährdungslage der Gesuchstellerinnen in Syrien keine offensichtlichen Hinweise vorliegen, woraus zu schliessen wäre, dass diese in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Die Gesuchstellerinnen würden gesundheitliche Beeinträchtigungen und schwierige Lebensumstände geltend machen. Es deute nichts darauf hin, dass sich diese im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation befänden oder gefährdet wären. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb die medizinische Behandlung der Gesuchstellerin 1 in der Schweiz erfolgen müsse. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich im Libanon oder in der Türkei medizinisch versorgen zu lassen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der andauernde Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Milizen und dem syrischen Militär wie auch die schlechte Wirtschaft habe verheerende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in Syrien. Die bis jetzt geleistete Hilfe sei unzureichend und schlecht auf die Bedürfnisse der Menschen abgestimmt. Diese würden an den Folgen des Konflikts leiden. Täglich gebe es Todesfälle aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und katastrophaler Lebensbedingungen. Das Ausmass der Katastrophe übersteige die Möglichkeiten armer Länder wie Syrien. Es herrsche unvorstellbare Not in Syrien. Sodann seien medizinische Einrichtungen durch den Krieg stark beschädigt worden und viele medizinische Fachkräfte hätten Syrien aus Angst um ihre Sicherheit verlassen müssen. Es gebe praktisch kaum mehr funktionierende Spitäler, Ärzte und Pflegepersonal, Medikamente oder medizinische Ausrüstung mehr. Die Krankheit der Gesuchstellerin 1 sei dokumentiert und die Ärzte könnten ihr aus Mangel an Ressourcen nicht mehr helfen. Die Gesuchstellerinnen hätten zudem einen Bezug zur Schweiz, da ein Teil der Familie in der Schweiz lebe. 6.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und es würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen seien. Die Gesuchstellerinnen hätten sich im Libanon nicht bei einer Organisation um den Erhalt von Hilfsmittelleistungen bemüht. Auch was die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin 1 betreffe, sei eine ärztliche Grundversorgung gewährleistet, was auch mittels der ärztlichen Atteste belegt sei. Allein der Umstand, dass Ärzte eine Behandlung im Ausland empfehlen würden, sei nicht dazu geeignet, eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen. Die Gesuchstellerinnen befänden sich im Vergleich zu vielen anderen Personen im Heimatstaat nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin 1 unter schweren Krankheiten leide, die in ihrer Heimat nicht mehr behandelt werden könnten. Die Gesuchstellerin 1 gehöre aufgrund ihrer schweren Krankheit zu den verletzlichen und gefährdeten Personen und könne weder in Syrien noch im Libanon weiterbehandelt werden. Gesundheit sei ein Menschenrecht und jeder Mensch habe das Recht auf das höchste erreichbare Mass an körperlicher und geistiger Gesundheit. 7. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerinnen in ihrem Heimatstaat Syrien einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, warum die Gesuchstellerinnen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib in Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sein sollten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich vielmehr zur Hauptsache auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Syrien. Insofern der Beschwerdeführer zur konkreten Lebenssituation der Gesuchstellerinnen vorbringt, diese würden in einem alten Haus leben, wo es schimmlig und feucht sei, stellt dies jedenfalls keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar. Auch das Vorbringen, die Gesuchstellerinnen hätten in der männlich geprägten Gesellschaft ohne männliche Begleitung einen schweren Stand, vermag keine persönliche Bedrohungssituation zu begründen. Eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen in al-Qamishli, Syrien, anscheinend in einfachen Verhältnissen leben, vermag jedenfalls die Annahme nicht zu begründen, sie seien an Leib und Leben bedroht. 7.2 Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesuchstellerinnen in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befinden würden. Al-Qamishli, der Wohnort der Gesuchstellerinnen, liegt in dem von Kurden beherrschten (aber auch von Aramäern [Syrischen Christen] und Arabern besiedelten) Gebiet mit dem kurdischen Namen Rojava. De facto hat die Region eigenständige politische Strukturen entwickelt und es handelt sich nicht mehr um Kriegsgebiet (Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 4.1). Sodann reisten die Gesuchstellerinnen zur Einreichung ihrer Gesuche um Ausstellung von humanitären Visa von al-Qamishli, Syrien, nach Beirut, Libanon, und kehrten freiwillig und ohne mit Restriktionen konfrontiert worden zu sein dorthin zurück. Dass sich die Gesuchstellerinnen vergeblich mithilfe eines Anwalts um eine Registrierung beim UNHCR und um einen Verbleib im Libanon bemüht hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bleibt unbelegt. Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerinnen nicht ernsthaft um eine derartige Registrierung bemüht haben. Bei einer echten Bedrohungssituation in ihrem Heimatland wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Gesuchstellerinnen Bemühungen um einen Verbleib und um eine Registrierung als Flüchtlinge im Libanon unternommen hätten und nicht nach Einreichung des Gesuchs bei der schweizerischen Botschaft in Beirut wieder nach Syrien zurückgereist wären. 7.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer eine medizinische Notsituation der Gesuchstellerin 1 als Grund für die Ausstellung eines humanitären Visums an. Die vorzunehmenden Behandlungen seien weitreichender als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung in Syrien. Die dringend nötige medizinische Versorgung würde für die Gesuchstellerin 1 in Syrien gänzlich fehlen. Gemäss den eingereichten übersetzten Arztberichten konnten bei der Gesuchstellerin 1 Diabetes Typ II, arterielle Hypertonie, vordere Herzmuskelischämie und instabile Angina pectoris mit drohendem Myokardinfarkt festgestellt werden. Die Gesuchstellerin 1 würde gemäss einem Arztbericht eine koronare Bypassoperation benötigen. In Syrien und im irakischen Kurdistan befinde sich keine Gesundheitseinrichtung, welche imstande sei, eine solche Operation durchzuführen. 7.4 Der Beschwerdeführer dokumentierte die Vorinstanz mit den deutschen Übersetzungen zweier Arztberichte. Die Originale wurden nicht eingereicht. Ausser den Namen der untersuchenden Ärzte sind keine näheren Angaben wie Adresse oder Telefonnummer angegeben. Auch liegen den äusserst kurz gehalten Berichten keine weiteren Belege wie beispielsweise eine Echokardiografie bei. Vor diesem Hintergrund ist die Echtheit der Arztberichte zweifelhaft und selbst unter der Annahme, dass die Arztberichte echt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitszeugnisse handelt. Insgesamt ist die angebliche, schwere Gesundheitsbeeinträchtigung der Gesuchstellerin 1 nicht hinreichend erstellt. Selbst wenn das erforderliche Beweismass (vgl. E. 3.4 hiervor) erreicht wäre, ist davon auszugehen, dass die nötige Behandlung in Syrien selbst oder einem Nachbarland (insbesondere der Türkei) - allenfalls mit finanzieller Hilfe seitens im Ausland lebender Verwandter - organisiert werden kann. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell leichter zugänglich ist als im Heimatland, rechtfertigt kein behördliches Eingreifen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: