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D-1736/2021

D-1736/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und dort am 24. Januar 2020 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 22. April 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an, und am 30. April 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). Am 24. November 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, habe jedoch seit Geburt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Grossraum C._______, Iran, gelebt. Sie hätten allesamt keine gültigen iranischen Aufenthaltspapiere gehabt. Sie habe deswegen nicht zur Schule gehen können und stattdessen in der Landwirtschaft und zuhause mitarbeiten müssen. Ihr Vater sei ein schlechter Mensch, er habe sowohl ihre Mutter als auch sie beschimpft und geschlagen und sie wie eine Sache behandelt. Zwei Schwestern seien vom Vater zwangsverheiratet worden, die dritte Schwester sei, um diesem Schicksal zu entgehen, von zuhause weggelaufen. Sie habe sie alle drei nie mehr gesehen. Im Frühsommer (...) habe sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren, sie mit A., einem älteren, bereits zweifach verheirateten, reichen afghanischen Mann zu verheiraten. Ihr Vater habe bei ihnen zuhause eine entsprechende Verlobungszeremonie organisiert. Sie habe diesen Mann auf keinen Fall heiraten wollen, zumal sie habe befürchten müssen, von ihm umgebracht zu werden; denn aufgrund einer Ende des Jahres (...) erlittenen Vergewaltigung, wovon sie niemandem erzählt habe, sei sie nicht mehr Jungfrau gewesen. Der Vater habe ausserdem beabsichtigt, ihren Bruder ([...]) nach Syrien in den Krieg zu schicken. Als die Mutter dies erfahren habe, sei sie umgehend mit ihr und ihrem Bruder zu einer in der Nähe wohnhaften Bekannten gegangen. Diese habe den Vater bei den iranischen Behörden denunziert. In der Folge hätten die iranischen Behörden den Vater wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft. Ein in Afghanistan wohnhafter Bruder der Mutter habe sich danach bei ihnen gemeldet und gesagt, der Vater halte sich in Afghanistan auf, habe bei einem Streit die Grossmutter mütterlicherseits umgebracht und gedroht, auch sie (die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihren Bruder) umzubringen. Die Mutter habe sich deswegen Sorgen um ihre Sicherheit gemacht; denn der Vater sowie dessen drei Brüder seien sehr einflussreiche Männer und gehörten einer bewaffneten Gruppierung an. Aus diesem Grund seien sie im Sommer (...) mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei aus dem Iran ausgereist. Im weiteren Verlauf ihrer Flucht nach Europa seien sie und ihr Bruder von der Mutter getrennt worden; diese befinde sich noch in Griechenland. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung ihrer christlichen Taufe vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2021 - eröffnet am 23. März 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit ihrem Vater beträfen ihr Leben im Iran. Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, könnten nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn diese auch in Afghanistan (dem Heimatland der Beschwerdeführerin) zu einer Verfolgungssituation führen würden. Dem Asylgesuch könnten indes keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Konversion zum Christentum gefährdet wäre. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 19. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung habe, den - grundsätzlich nicht angezweifelten - Umstand ausgeklammert, dass sich ihr Vater, vor welchem sie sich fürchte, in Afghanistan aufhalte. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Darlegung ihrer Asylgründe unter anderem geltend gemacht, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen verheiraten und ihren Bruder nach Syrien in den Krieg schicken wollen, worauf ihre Mutter mit ihr und ihrem Bruder zu einer Bekannten geflüchtet sei. Der Vater sei in der Folge nach Afghanistan deportiert worden und habe dort dem Onkel gegenüber gedroht, er werde sich an ihnen rächen und sie umbringen. Der Vater sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung, und er sowie seine drei Brüder seien sehr einflussreich.

E. 4.3 Das SEM äusserte keine konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorstehend erwähnten Asylvorbringen. Es verneinte jedoch deren Asylrelevanz, wobei es erwog, Vorbringen betreffend einen Drittstaat seien für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht massgeblich, und sich ergänzend auf den Standpunkt stellte, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin wäre davon auszugehen, dass sich ihr Vater in Afghanistan aufhält und er den Umstand, dass sie sich durch ihre Flucht der bereits in die Wege geleiteten Heirat mit A. entzogen hat, als Verletzung seiner Ehre auffasst und sich an ihr rächen will. Es liegen demnach durchaus Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Ereignisse auch in ihrem Heimatland Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die dargelegte Sachverhaltskonstellation ist - bei Wahrunterstellung - gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; denn afghanische Frauen, welche sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen oder durch Flucht entziehen oder auf andere Weise die Familienehre verletzen, müssen in der Regel mit drastischen Konsequenzen bis hin zum Ehrenmord rechnen und erhalten aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen nicht denselben staatlichen Schutz, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 5, E-5543/2017 vom 7. Oktober 2019 E. 5 sowie das Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Bei dieser Sachlage hätte das SEM somit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Seiten ihres Vaters ernsthafte Nachteile drohen könnten und ob der afghanische Staat gegebenenfalls fähig und willig wäre, ihr Schutz zu gewähren. Diese Prüfung hat das SEM vorliegend unterlassen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die vorgenannten rechtserheblichen Sachverhaltselemente sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 5.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen, da der Verfahrensmangel bedeutsam ist und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid ausserdem eine Instanz verlorenginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben, und die Sache wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1736/2021 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (..). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und dort am 24. Januar 2020 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 22. April 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an, und am 30. April 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). Am 24. November 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, habe jedoch seit Geburt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Grossraum C._______, Iran, gelebt. Sie hätten allesamt keine gültigen iranischen Aufenthaltspapiere gehabt. Sie habe deswegen nicht zur Schule gehen können und stattdessen in der Landwirtschaft und zuhause mitarbeiten müssen. Ihr Vater sei ein schlechter Mensch, er habe sowohl ihre Mutter als auch sie beschimpft und geschlagen und sie wie eine Sache behandelt. Zwei Schwestern seien vom Vater zwangsverheiratet worden, die dritte Schwester sei, um diesem Schicksal zu entgehen, von zuhause weggelaufen. Sie habe sie alle drei nie mehr gesehen. Im Frühsommer (...) habe sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren, sie mit A., einem älteren, bereits zweifach verheirateten, reichen afghanischen Mann zu verheiraten. Ihr Vater habe bei ihnen zuhause eine entsprechende Verlobungszeremonie organisiert. Sie habe diesen Mann auf keinen Fall heiraten wollen, zumal sie habe befürchten müssen, von ihm umgebracht zu werden; denn aufgrund einer Ende des Jahres (...) erlittenen Vergewaltigung, wovon sie niemandem erzählt habe, sei sie nicht mehr Jungfrau gewesen. Der Vater habe ausserdem beabsichtigt, ihren Bruder ([...]) nach Syrien in den Krieg zu schicken. Als die Mutter dies erfahren habe, sei sie umgehend mit ihr und ihrem Bruder zu einer in der Nähe wohnhaften Bekannten gegangen. Diese habe den Vater bei den iranischen Behörden denunziert. In der Folge hätten die iranischen Behörden den Vater wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft. Ein in Afghanistan wohnhafter Bruder der Mutter habe sich danach bei ihnen gemeldet und gesagt, der Vater halte sich in Afghanistan auf, habe bei einem Streit die Grossmutter mütterlicherseits umgebracht und gedroht, auch sie (die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihren Bruder) umzubringen. Die Mutter habe sich deswegen Sorgen um ihre Sicherheit gemacht; denn der Vater sowie dessen drei Brüder seien sehr einflussreiche Männer und gehörten einer bewaffneten Gruppierung an. Aus diesem Grund seien sie im Sommer (...) mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei aus dem Iran ausgereist. Im weiteren Verlauf ihrer Flucht nach Europa seien sie und ihr Bruder von der Mutter getrennt worden; diese befinde sich noch in Griechenland. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung ihrer christlichen Taufe vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2021 - eröffnet am 23. März 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit ihrem Vater beträfen ihr Leben im Iran. Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, könnten nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn diese auch in Afghanistan (dem Heimatland der Beschwerdeführerin) zu einer Verfolgungssituation führen würden. Dem Asylgesuch könnten indes keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Konversion zum Christentum gefährdet wäre. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 19. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung habe, den - grundsätzlich nicht angezweifelten - Umstand ausgeklammert, dass sich ihr Vater, vor welchem sie sich fürchte, in Afghanistan aufhalte. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21). 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Darlegung ihrer Asylgründe unter anderem geltend gemacht, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen verheiraten und ihren Bruder nach Syrien in den Krieg schicken wollen, worauf ihre Mutter mit ihr und ihrem Bruder zu einer Bekannten geflüchtet sei. Der Vater sei in der Folge nach Afghanistan deportiert worden und habe dort dem Onkel gegenüber gedroht, er werde sich an ihnen rächen und sie umbringen. Der Vater sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung, und er sowie seine drei Brüder seien sehr einflussreich. 4.3 Das SEM äusserte keine konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorstehend erwähnten Asylvorbringen. Es verneinte jedoch deren Asylrelevanz, wobei es erwog, Vorbringen betreffend einen Drittstaat seien für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht massgeblich, und sich ergänzend auf den Standpunkt stellte, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin wäre davon auszugehen, dass sich ihr Vater in Afghanistan aufhält und er den Umstand, dass sie sich durch ihre Flucht der bereits in die Wege geleiteten Heirat mit A. entzogen hat, als Verletzung seiner Ehre auffasst und sich an ihr rächen will. Es liegen demnach durchaus Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Ereignisse auch in ihrem Heimatland Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die dargelegte Sachverhaltskonstellation ist - bei Wahrunterstellung - gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; denn afghanische Frauen, welche sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen oder durch Flucht entziehen oder auf andere Weise die Familienehre verletzen, müssen in der Regel mit drastischen Konsequenzen bis hin zum Ehrenmord rechnen und erhalten aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen nicht denselben staatlichen Schutz, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 5, E-5543/2017 vom 7. Oktober 2019 E. 5 sowie das Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Bei dieser Sachlage hätte das SEM somit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Seiten ihres Vaters ernsthafte Nachteile drohen könnten und ob der afghanische Staat gegebenenfalls fähig und willig wäre, ihr Schutz zu gewähren. Diese Prüfung hat das SEM vorliegend unterlassen. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die vorgenannten rechtserheblichen Sachverhaltselemente sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5. 5.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645). 5.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen, da der Verfahrensmangel bedeutsam ist und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid ausserdem eine Instanz verlorenginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt.

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben, und die Sache wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: