Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Dezember 2019 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. Am
27. Dezember 2019 fand die Aufnahme seiner Personalien (nachfolgend: Protokoll PA) statt. Das SEM befragte den Beschwerdeführer folgend am
23. Januar (Protokoll 1) und 13. Februar 2020 (Protokoll 2) zu seinen Asyl- gründen. Am 21. Februar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, zufolge notwendiger weiterer Abklärungen werde sein Verfahren fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt:
B.a Er sei tadschikischer Ethnie, im Dorf C._______, im Bezirk D._______, in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Er sei konfessions- los und habe zehn Jahre die Schule besucht und mit der Matura abge- schlossen. Anschliessend habe er eine pädagogische Ausbildung ange- fangen, diese jedoch abbrechen müssen. Er sei in der Folge wiederholt zum Arbeiten in den Iran gereist, wobei er verschiedene Tätigkeiten aus- geübt habe. Nachdem seine Familie das Dorf habe verlassen müssen, sei er selber in der Stadt E._______ wohnhaft gewesen. Letztmals habe er Afghanistan im Frühjahr 2019 in Richtung Iran verlassen. Nach ein bis zwei Monaten im Iran sei er nach Europa weitergereist. Die Eltern und Ge- schwister, mit denen er regel-mässig in Kontakt stehe, würden aktuell im Iran leben. Mit anderen Verwandten in Afghanistan bestehe kein Kontakt mehr. B.b Er habe Afghanistan wegen der Eskalation eines Konflikts um Land- eigentum verlassen. Zudem sei er dem Islam gegenüber kritisch einge- stellt, habe jedoch diese Weltanschauung verheimlichen müssen, weshalb er sich nicht frei gefühlt habe. B.c Seinem Dorf sowie sechs weiteren Nachbardörfern seien von der Re- gierung je "(…) Jrib" Land zugesprochen worden. Die für die endgültige Zuteilung zuständigen Regierungsbeamten (respektive die Dorfvorsteher) hätten den Dörfern jedoch dieses Land verweigert. Dagegen hätten sich die Bewohner seines Dorfes zur Wehr gesetzt. Es existiere eine Urkunde, welche die Übertragung des Landes bestätige, und die Dorfbewohner
E-1663/2020 Seite 3 hätten drei Dorfvorsteher berechtigt, sie in diesem Fall zu vertreten; einer davon sei sein Vater gewesen. Diese Dorfvertreter hätten sich an die nächsthöheren Personen der Region F._______ und bis hin zu den Vertre- tern von E._______ im Parlament in Kabul gewandt, doch es sei nichts geschehen. Der Konflikt sei eskaliert und Beamte, welche von den Dorf- vorstehern zuvor um Hilfe ersucht worden seien, seien umgebracht wor- den. Im Jahr 1396 (2017/2018) sei die Familie aus Sicherheitsgründen in die Stadt E._______ gezogen. Dort sei es vor seiner Ausreise im Frühjahr 2019 zu einem bewaffneten Angriff von Familienmitgliedern der Gegenpar- tei in dem Streit um das Land auf ihn und den Vater gekommen. Dieser Vorfall sei ausschlaggebend für seine Flucht gewesen. Der Vater habe zu- erst den Beschwerdeführer in den Iran geschickt und sei später nachge- kommen. Im Sommer 2019 sei der Vater nochmals nach Afghanistan zu- rückgekehrt; er habe aber einen Drohbrief der Taliban aufgefunden und sei wieder in den Iran geflüchtet. B.d Seit seinem 13. Lebensjahr habe er (Beschwerdeführer) am Islam ge- zweifelt. Er sei damals dem Koranunterricht unerlaubt ferngeblieben und dafür am nächsten Tag vom Grossvater und vom Lehrer ausgepeitscht worden. In jener Zeit habe ein Prozess angefangen, in dem er sich kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt habe und für sich zum Schluss gekom- men sei, dass kein Gott existiere. Er habe diese Meinung jedoch zurück- halten und sich verstellen müssen. So sei er jeweils mit dem Vater und Grossvater zum Freitagsgebet gegangen, damit niemand etwas merke; nur gegenüber seiner Mutter habe er mitunter entsprechende Bemerkungen gemacht. Glücklicherweise habe er sich oft zum Arbeiten im Iran aufgehal- ten, so dass seine Familie nicht genau mitbekommen habe, dass er bei- spielsweise nicht mehr gefastet habe. Im Iran habe er auch Gleichgesinnte getroffen; diese seien zu Freunden geworden und hätten ihm Bücher ge- geben und sich mit ihm ausgetauscht. Seiner Meinung nach würden Men- schen durch Religion nur zu Marionetten, die nicht selbst bestimmen könn- ten. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei jedoch der versuchte An- schlag in E._______ auf ihn gewesen. In der Schweiz habe sich seine Kritik am Islam soweit verfestigt, dass es ihm in Zukunft nicht mehr möglich sein würde, seine Einstellung zum Islam in Afghanistan zu verheimlichen. B.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira und derjenigen seines Vaters, einer Grundstücksurkunde des Heimatdorfs, einer Vollmacht der Dorfbewohner an drei Dorfälteste zwecks Vermittlung im Landstreit und eines Drohbriefs der Taliban an sei- nen Vater zu den vorinstanzlichen Akten.
E-1663/2020 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 16. März 2020 (eröffnet am 23. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 20. Dezember 2019 ab und verfügte seine Weg- weisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte die kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen. D.b Mit Schreiben vom 25. März 2020 machte die vormals zuständige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die 30-tägige Beschwerdefrist (des erweiterten Verfahrens) noch laufe. E. E.a Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Asylent- scheids, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. April 2020 wurde die ursprüngliche Beschwerdeeingabe vom
23. März 2020 zugunsten derjenigen vom 14. April 2020 zurückgezogen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 hiess die vormalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte Advokatin Catalina Men- doza als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-1663/2020 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer als neues Be- weismittel Auszüge einer WhatsApp-Konversation mit französischer Über- setzung zu den Akten. In einem Schreiben vom 6. September 2021 führte er aus, aufgrund der jüngsten Ereignisse in Afghanistan habe er nunmehr nach der Flucht ent- standene Asyl- respektive objektive Nachfluchtgründe. Am 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Ent- scheidfindung, zumal sein Verfahren seit mehreren Monaten anhängig sei und das Warten seine psychische Gesundheit belaste. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I.b Das SEM liess sich am 20. Oktober 2022 zur Beschwerde vernehmen, wobei es namentlich auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 16. März 2020 verwies, an denen festgehalten werde. I.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 wurde diese vorinstanz- liche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. I.d Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2022 seine Stellung- nahme fristgerecht zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren fest- halten. J. J.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte um beför- derliche Behandlung seiner Beschwerde. J.b Die vormalige Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2023. K. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung.
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Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt:
E. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Afghanistan im Früh- jahr 2019 aufgrund der Eskalation im Zusammenhang mit Landstreitigkei- ten verlassen zu haben, würde dieses Vorbringen respektive damit verbun- dene Nachteile nicht auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungs- motive basieren und somit den materiellen Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht standhalten.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, zunehmend den Islam hin- terfragt und letztlich – abgesehen vom Freitagsgebet mit dem Vater und Grossvater – nicht mehr praktiziert zu haben. Etwa um das 20. Lebensjahr habe sich diese islamkritische Haltung manifestiert. Er sei, weil er ein Familienmensch sei, nicht früher ausgereist; ohne den Vorfall im Frühjahr 2019, als auf ihn geschossen worden sei, würde er weiterhin bei seiner Familie leben.
E. 4.1.3 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu klären, inwieweit vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, seine Apostasie respektive islamkritische Haltung in Afghanistan zu ver- heimlichen. Die Zumutbarkeit des Geheimhaltens sei dabei insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen. Aufgrund der diesbezügli- chen Angaben habe ihn die Geheimhaltung seiner Apostasie vor der Aus- reise nicht in einer Intensität belastet, die ausreichend gewesen wäre, um eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Vorbringen bezüglich Apostasie und seiner Flucht aus Afgha- nistan, sei er doch trotz seiner Glaubensabkehr noch über zwei Jahre bei der Familie geblieben. Insgesamt sei aufgrund seiner Asylgründe unter der Berücksichtigung seines sozialen Umfelds und seiner bisherigen Anpas- sungsfähigkeit fest-zuhalten, dass ihm zugemutet werden könne, seine
E-1663/2020 Seite 8 Apostasie in Afghanistan auch weiterhin zu verheimlichen. Die Vorausset- zungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien somit nicht erfüllt.
E. 4.1.4 Die Vorbringen bezüglich der Veränderung seiner weltanschaulichen Einstellung seit Einreise in die Schweiz könnten nicht geglaubt werden. So sei nicht glaubhaft, dass sein innerlicher Veränderungsprozess sich inner- halb von wenigen Monaten derart massiv vollzogen haben solle, dass er seine Einstellung nun nicht mehr für sich behalten könne. Namentlich habe er bei der Schilderung seiner Vorfluchtgründe richtigerweise selbst vorge- tragen, solche inneren Veränderungen der Einstellung zur Religion würden einen Prozess darstellen und nicht von heute auf morgen geschehen. An- gesichts der äusserst umfangreichen Schilderungen des in Afghanistan durchlaufenen inneren Prozesses erstaune die angeblich rasante Verän- derung in der Schweiz. Im Übrigen habe er diese nach der Einreise einge- setzte Veränderung erst auf Nachfrage überhaupt erst erwähnt. Diese Aus- sagen seien insgesamt nicht glaubhaft.
E. 4.1.5 Die eingereichten Beweismittel würden sich nur auf die Landstreitig- keiten beziehen, die für die Beurteilung des Asylgesuchs letztlich unbe- achtlich seien.
E. 4.1.6 Die Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhal- ten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2.1 In der Beschwerde betont der Beschwerdeführer vorab den hohen Stellenwert der Familie für ihn und seine emotionale Bindung zu dieser; eine allfällige Ablehnung durch seine Angehörigen hätte ihn sehr ge- schmerzt. Dies habe ihn in einen Loyalitätskonflikt gebracht, und er habe seinen inneren Wunsch nach Gedanken- und Religionsfreiheit unterdrü- cken müssen. Dass der Vater ihn dann zur eigenen Sicherheit habe aus- reisen lassen, sei für ihn die Gelegenheit gewesen, der inneren Unterdrü- ckung zu entgehen. Tief in seinem Inneren sei ihm dabei bewusst gewe- sen, dass er früher oder später gezwungen sein würde, sich zu seinen per- sönlichen Überzeugungen zu äussern, und sich dann die Frage seiner "spontanen" Flucht aus Afghanistan stellen würde.
E. 4.2.2 Er habe in den Anhörungen seinen inneren Weg von seinem 13. Le- bensjahr bis zur Ausreise substanziiert geschildert und erklärt, weshalb die
E-1663/2020 Seite 9 wenigen Monate in der Schweiz ihn an einen Punkt gebracht hätten, der eine Rückkehr für ihn nunmehr unvorstellbar gemacht habe. Die Ankunft in einem Umfeld, das die Entwicklung und öffentliche Äusserung von Meinun- gen begünstigt habe, sei mit ein Faktor gewesen, der seinen Verände- rungsprozess beschleunigt habe.
E. 4.2.3 Er habe klar festgehalten, zwei Asylgründe zu haben und deutlich gemacht, dass die Asylgründe im Zusammenhang mit seinen Überzeugun- gen für ihn wichtiger seien und er Afghanistan aus diesem Grund verlassen habe. Er warte zudem weiterhin auf originale Beweismittel, die versehent- lich an den Absender retourniert worden seien. Er werde es nicht versäu- men, die Beschwerde mit allen relevanten Dokumenten nach deren Ein- treffen zu vervollständigen.
E. 4.2.4 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die geschilderten Land- streitigkeiten nicht asylrelevant seien, bestreite er nicht. Hingegen sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, das Verbergen der Apostasie vor seiner Familie und seinen Verwandten habe bei ihm nicht zu einem uner- träglichen psychischen Druck geführt. Das SEM weise zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 hin. Darin werde festgehalten, dass die Strafen für Apostasie in Afghanis- tan sehr hoch seien und im Fall deren öffentlichen Bekanntwerdens be- gründete Gefahr bestehe, deswegen bestraft zu werden, weshalb das all- tägliche und riskante Verbergen und Leugnen von Überzeugungen im Kon- text der konservativen und religiös geprägten afghanischen Gesellschaft als unerträglicher psychischer Druck einzustufen sei. In diesem Sinn habe auch der Europäische Gerichtshof in Strassburg (EGMR) in seinem jüngs- ten Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 argumentiert und den Schluss gezogen, ein Apostat habe in Afghanistan nicht die Freiheit, seine Überzeugung offen zu äussern und sei gezwungen, mit einer Lüge zu leben. Es stelle sich daher die Frage, ob die Verheimlichung und Ver- leugnung der persönlichen Überzeugungen des Beschwerdeführers in sei- nem familiären und sozialen Umfeld einen unerträglichen psychischen Druck für ihn dargestellt habe respektive im Fall einer zwangsweisen Rück- kehr zu einem solchen führen würde. Die während des Aufenthalts in der Schweiz durchlaufene Entwicklung seiner persönlichen Überzeugungen sei dabei mit zu berücksichtigen. In Afghanistan habe er mit 13 Jahren be- gonnen, seine religiöse Erziehung zu hinterfragen, wobei er diese erst als 20-Jähriger grundlegend hinterfragt und sich innerlich verändert habe. Dies habe er verborgen und weitere zwei Jahre bei der Familie gelebt, zumal seine Familie für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er habe gewusst, dass
E-1663/2020 Seite 10 die Offenlegung seiner Überzeugungen in der afghanischen Gesellschaft zu einem Konflikt führen und zudem die geliebten familiären Bindungen unwiderruflich zerstören würde, weshalb er nicht spontan geflohen sei. Das SEM habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht wegen seiner Apostasie, sondern auf Anweisung der Eltern hin ausgereist. So habe er mehrmals erklärt, seine persönlichen Überzeugungen hätten ihn zur Ausreise veran- lasst. Dem Befehl des Vaters habe er erst keine Folge leisten wollen, die Gelegenheit jedoch dann genutzt, um so der Unterdrückung zu entkom- men, ohne seine Familie zu verletzen. Zudem wäre er früher oder später nicht mehr in der Lage gewesen, seine Überzeugung heimlich zu halten, namentlich für den Zeitpunkt einer allfälligen Heirat wäre dies schwieriger geworden. Er sei zum Zeitpunkt der Flucht noch ein junger Erwachsener und abhängig von den Eltern gewesen. Insgesamt sei ihm eine weitere Verheimlichung seiner Apostasie nicht zuzumuten gewesen.
E. 4.2.5 Im freien Umfeld in der Schweiz habe sich die im Alter von 20 Jah- ren eingesetzte Veränderung nachhaltig beschleunigt, er habe einen Meilenstein in seiner inneren Entwicklung erreicht, die es ihm unvorstellbar mache, seine Apostasie im Fall einer Rückkehr weiterhin zu verbergen. Dass er seine Überzeugungen auch in der Schweiz nicht spontan öffentlich gemacht habe, spreche nicht gegen den bei ihm eingesetzten Verände- rungsprozess, zumal er sich auch in der Schweiz in einer schwierigen Phase befunden, erst Misstrauen empfunden und sich, auch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, nicht frei gefühlt habe, seine Überzeugungen zu äussern. Auch wenn er nicht von sich aus auf diese Entwicklungen seiner Apostasie hingewiesen habe, sei die sich aus den Anhörungen er- gebende Aufrichtigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen zu bejahen.
E. 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, aus den Aussagen gehe nicht hervor, die religiöse Haltung des Beschwerdeführers wäre in der Zwischenzeit innerhalb der Familie bekannt geworden. Weiter sei anzufü- gen, dass sich die Familie gemäss Akten im Iran aufhalte und der Be- schwerdeführer zu den Verwandten, welche in Afghanistan leben würden, keinen Kontakt pflege. Es sei daher nicht ersichtlich, wie seine Familie bei seiner Rückkehr nach Afghanistan überhaupt von seiner religiösen Einstel- lung erfahren sollte.
E. 4.3.2 Soweit er darlege, seine innere Überzeugung habe sich in der Schweiz gefestigt, da er sich in einem dafür begünstigenden Umfeld auf- halte, sei auf das in der Verfügung Gesagte hinzuweisen. Der Beschwerde-
E-1663/2020 Seite 11 führer habe sich zum Zeitpunkt des Entscheides erst wenige Monate in der Schweiz aufgehalten; die Beschwerdeschrift datiere einen Monat später. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein innerer Prozess in so kurzer Zeit vollziehen könne. In der Beschwerdeschrift werde auch nicht näher erläu- tert, wie sich dieser innere Prozess in der Schweiz beschleunigt respektive verfestigt habe. Vielmehr handle es sich um eine pauschale Behauptung ohne konkrete Angaben. Den Akten sei nicht zu entnehmen, er lebe seine religiöse Einstellung in der Schweiz nicht in diskreter Weise. Folglich sei ihm zumutbar, seine Einstellung auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuüben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck betreffend das Verhalten gegenüber seiner Familie ent- stehen würde.
E. 4.4.1 In der Replik wird festgehalten, entgegen der Ansicht des SEM seien seine religiösen Überzeugungen einigen Familienmitgliedern in Afghanis- tan bekannt. Dort lebe namentlich sein Grossvater väterlicherseits; dieser stehe den Taliban nahe. Das SEM scheine die Vorbringen und Beweismit- tel, die am 27. Juli 2021 aktenkundig gemacht worden seien, zu ignorieren. Er habe dort dargelegt, dass er seinen Grossvater über seine Abkehr vom Islam informiert habe.
E. 4.4.2 Den internen Prozess, der ihn dazu gebracht habe, sich von der Re- ligion zu distanzieren, habe er dargelegt. Dieser Weg habe im Alter von 13 Jahren begonnen. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, hätten diese Fragen zu einer tiefgreifenden inneren Veränderung geführt. Bei der Ausreise habe er damit seit über zehn Jahren Zweifel an seinem Glauben gehabt.
E. 4.4.3 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der innere Prozess habe in den wenigen Monaten nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Die drei Monate in der Schweiz hätten vielmehr eine Konsolidierung und Beschleunigung des bereits drei Jahre zuvor eingesetzten Prozesses be- wirkt.
E. 4.4.4 Er bringe in der Schweiz seine kritische Haltung gegenüber den af- ghanischen Behörden und damit gegenüber den von diesen vertretenen religiösen Werten und Ideen zum Ausdruck. Dies sei den beiden aufgeführ- ten Links auf Instagram mit zwei von ihm komponierten Liedern zu ent- nehmen. Mit der Replik reichte er eine freie Übersetzung deren Inhalts ein und bot an, die Musikaufnahmen auf einem USB-Stick nachzureichen.
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E. 5 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannten Problemen seiner Familie wegen Landrechtsangelegenheiten zu Recht die asylrechtliche Relevanz abge- sprochen hat, weil dieses Vorbringen sowohl hinsichtlich der Intensität als auch des Verfolgungsmotivs die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht er- füllt. Dies wurde im Übrigen in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Entsprechend müssen die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang in Aussicht gestellten (bisher nicht eingereichten) Unterlagen nicht abgewartet zu werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit seinem 13. Le- bensjahr mit seiner Religion, dem Islam, auseinandergesetzt und diese im- mer mehr hinterfragt. Im Alter von 20 Jahren sei er soweit gewesen, dass er sich nicht mehr dem Islam zugehörig gefühlt habe (vgl. Protokoll 2 F38). Diese Entwicklung habe sich seit der Ankunft in der Schweiz soweit gefes- tigt, dass er seine Abkehr vom Islam nicht mehr verheimlichen könne. Des- wegen befürchte, er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, von der Familie verstossen und durch den Staat verfolgt zu werden.
E. 6.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom
23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als dem Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausü- ben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert; sie falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Straf- gesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konver- sion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesell- schaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religi- ösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afgha- nistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt
E-1663/2020 Seite 13 werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise er- wartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Ver- heimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen un- erträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staat- liche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem un- erträglichen psychischen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlich- keit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Im Vergleich zu der im angeführten Referenzurteil zu beurteilenden Person weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er gab zwar bereits auf dem Personalienblatt keine Religions- zugehörigkeit an und in der Befragung zur Person erklärte er: "[…] Ich bin im Moment noch mit mir in Diskussion betreffend der Religionen. Am liebs- ten würde ich mich als konfessionslos im System eintragen lassen" (vgl. Protokoll PA, S. 3). In den folgenden Anhörungen wurde erkennbar und wird auch vom SEM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer offensicht- lich vom Islam abgefallen ist, ohne sich dabei einer anderen Religion hin- zuwenden. Das SEM hat diese Apostasie nicht als unglaubhaft beurteilt. Hingegen kam die Vorinstanz zum Schluss, es fehle einerseits der Kausal- zusammenhang zwischen dieser Apostasie und der Flucht. Andererseits könne der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines familiären, sozia- len Umfelds und seiner Anpassungsfähigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art leben wie bisher, indem er seine Apostasie verheimliche. Es sei damit nicht von einem diesbezüglich ent- standenen oder künftig entstehenden unerträglichen psychischen Druck auszugehen.
E-1663/2020 Seite 14
E. 6.2.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abkehr des Be- schwerdeführers vom Islam als glaubhaft. Seinen Schilderungen ist indes nicht zu entnehmen, er sei im Zeitpunkt der Ausreise deswegen verfolgt gewesen oder die Apostasie habe bei ihm einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirkt. So hat er nicht geltend gemacht, dass seine sich voll- ziehende innere Abwendung vom Islam dazu geführt hätte, dass er auf- grund der Anpassung an die dort herrschenden islamischen Sitten und Ge- bräuche unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hätte. Das wird insbesondere dadurch manifest, dass der Beschwerdeführer, nach- dem sich seine Apostasie im Alter von 20 Jahren gefestigt gehabt habe, weiterhin in Afghanistan geblieben und dabei zwecks Arbeit in den Iran und anschliessend freiwillig wieder zurück nach Afghanistan gereist ist. Wäre seine Apostasie in jenem Zeitpunkt derart ausgeprägt gewesen, dass er seinen Glaubensabfall vom Islam künftig nicht mehr zu verstecken gewusst hätte, wäre er kaum jeweils freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt. Allein dieses Verhalten lässt nicht auf das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks schliessen. Damit erweist sich auch die Erwägung des SEM als zutreffend, dass die erst zwei Jahre nach der gefestigten Aposta- sie erfolgte Ausreise nicht mehr als kausal betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat zwar dargelegt, er sei wegen der Familie in Afgha- nistan geblieben, da diese eine zentrale Stelle in seinem Leben einnehme. Allerdings hat er im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten auch klar festgehalten, wegen den diesbezüglichen Vorfällen sei die Familie in Ge- fahr gewesen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nicht alles zu- rücklassen und weggehen müssen und er selber hätte nicht weit weg von der Familie gehen und in die Schweiz kommen müssen (vgl. Protokoll 2 F16). Dies bekräftigte er nochmals mit der Aussage: "Wenn diese Prob- leme, die ich Ihnen geschildert habe, nicht vorgefallen wären, wäre ich wei- terhin dort bei meiner Familie geblieben und ich hätte mich bestimmt eines Tages zu meiner Denkweise in Bezug auf Glaube und Religion geäussert, zumindest auf Facebook und lnstagram. Und wenn diese dann zu Proble- men für mich geworden wären, hätte ich immer noch ausreisen können [...]" (vgl. Protokoll 2 F54). Diese klaren Aussagen zeigen auf, dass tat- sächlich in erster Linie die familiären Landstreitigkeiten ausschlaggebend für das Verlassen Afghanistans waren. Namentlich die Feststellung, er hätte ja beim Entstehen von Problemen immer noch ausreisen können, lässt nicht auf das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks we- gen der Apostasie im Heimatland schliessen.
E. 6.2.4 Konkrete Anhaltspunkte dafür, ihm könnten nunmehr seit seiner Aus- reise wegen der Apostasie asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen
E-1663/2020 Seite 15 respektive dies würde für ihn im Fall einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Mutter die religiösen Rituale strikt eingehalten und der Grossvater regelmässig gebe- tet habe. Er gab weiter an, der Vater bete ab und zu (vgl. Protokoll 2 F41)
– dies lässt jedenfalls nicht auf eine streng konservative respektive religi- öse Haltung des Vaters schliessen. Der Beschwerdeführer hat sich sodann gemäss eigenen Angaben mit Freunden sowohl im Iran als auch in Afgha- nistan über seine Apostasie austauschen können. Auch seine streng religi- öse Mutter habe davon gewusst, ohne dass sie ihn deswegen verstossen oder verraten hätte (vgl. a.a.O. F42, 46 ff. und Protokoll 1 F80). Dass na- mentlich die Eltern den Beschwerdeführer als Folge seiner Apostasie den künftig ihm so wichtigen weiteren Kontakt mit ihnen verwehren würden, ist daher wenig wahrscheinlich. Insgesamt ist nicht zu schliessen, dass dar- aus für ihn im Fall einer – aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hypothetischen – Rückkehr nach Afghanistan ein unerträgli- cher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstehen würde.
E. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und nachfolgend geltend macht, er habe hinsichtlich der Apostasie in der Schweiz eine wei- tere und tiefgehende Veränderung erfahren, die es ihm nun verunmögliche, diese namentlich gegenüber seinen Angehörigen zu verheimlichen, hat die Vorinstanz an diesen Vorbringen berechtigte Zweifel erhoben. Der Be- schwerdeführer hat selber angegeben, seiner letztlich erfolgten Apostasie in Afghanistan sei ein langjähriger Prozess vorangegangen (vgl. Protokoll 2 F37 ff.). Dass er diesbezüglich direkt nach Ankunft in einem für ihn fremden Kulturkreis innert kürzester Zeit eine weitergehende und tiefgreifende Ver- änderung erlebt haben will, scheint im Kontext schwer nachvollziehbar. Während seines nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer sodann keine diesbezüglich exponierenden Aktivi- täten und Handlungen dokumentiert. Einzig mit Eingabe vom 27. Juli 2021 teilte er mit, inzwischen wüssten weitere Angehörige von seiner Apostasie. Und in der Replik wies er darauf hin, er habe musikalische Kompositionen mit kritischem Inhalt auf Instagram gestellt. Allein aufgrund dieser beiden Texte ist angesichts der Flut von ähnlichen Publikationen auf Social Media nicht anzunehmen, diese würden den Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nach der (hypothetischen) Rück- kehr nach Afghanistan in Gefahr bringen.
E. 6.2.6 In der Eingabe vom 27. Juli 2021 gab er an, von der Schweiz aus auch dem religiösen, einflussreichen und den Taliban nahestehenden
E-1663/2020 Seite 16 Grossvater seine Apostasie mitgeteilt zu haben, was den eingereichten WhatsApp-Nachrichten zu entnehmen sei; ausserdem hätten in diesem Zusammenhang weitere Gespräche stattgefunden. Dass der Beschwerde- führer ausgerechnet seinem – gemäss eigenen Angaben – höchst konser- vativen Grossvater seine Apostasie offenbart hat, ist nicht plausibel und erscheint namentlich angesichts seiner früheren Aussagen, er pflege mit diesem wie mit den weiteren Verwandten in Afghanistan gar keinen Kontakt mehr, schwer nachvollziehbar. Letztlich lässt sich aus diesen WhatsApp- Auszügen – die nur Ausführungen des Beschwerdeführers zu enthalten scheinen – nicht mit Sicherheit schliessen, dass diese Korrespondenz tat- sächlich mit dem Grossvater stattgefunden hat, oder dass respektive wie dieser gegebenenfalls auf die Nachrichten reagiert hätte.
E. 6.2.7 Soweit in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR (A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019) hingewiesen wird, erweist sich der dort zugrundeliegende Sachverhalt als nicht mit dem vorliegenden vergleich- bar, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
E. 6.2.8 Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine stich- haltigen Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verunmöglicht wäre, aufgrund seiner Abwendung vom Islam in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen – ohne dort ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen. Eine begründete Furcht vor mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) eintretenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund seiner Abwendung vom islamischen Glauben ist daher nicht zu bejahen.
E. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen als nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2020 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er- übrigen sich – angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshinder- nisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) – praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung ergibt sich aus den Akten keine Veranlassung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 8.2 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktions- verfügung vom 30. November 2021 sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
E. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die- ser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Be- schwerde eingereichten Kostennote vom 8. April 2020 wurden bereits 11¼ Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensum- ständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint; unter Berücksichti- gung der fünf kurzen Eingaben nach der Beschwerdeschrift geht das Bun- desverwaltungsgericht von einem notwendigen Zeitaufwand von insge- samt 12 Stunden aus. Unter Berücksichtigung des in der Kostennote ver- rechneten Stundenansatzes von Fr. 200.– wird das Honorar für die amtli- che Rechtsverbeiständung auf insgesamt Fr. 2400.– festgelegt (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2400.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1663/2020 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Advokatin Catalina Mendoza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Dezember 2019 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. Am 27. Dezember 2019 fand die Aufnahme seiner Personalien (nachfolgend: Protokoll PA) statt. Das SEM befragte den Beschwerdeführer folgend am 23. Januar (Protokoll 1) und 13. Februar 2020 (Protokoll 2) zu seinen Asylgründen. Am 21. Februar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, zufolge notwendiger weiterer Abklärungen werde sein Verfahren fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: B.a Er sei tadschikischer Ethnie, im Dorf C._______, im Bezirk D._______, in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Er sei konfessionslos und habe zehn Jahre die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen. Anschliessend habe er eine pädagogische Ausbildung angefangen, diese jedoch abbrechen müssen. Er sei in der Folge wiederholt zum Arbeiten in den Iran gereist, wobei er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Nachdem seine Familie das Dorf habe verlassen müssen, sei er selber in der Stadt E._______ wohnhaft gewesen. Letztmals habe er Afghanistan im Frühjahr 2019 in Richtung Iran verlassen. Nach ein bis zwei Monaten im Iran sei er nach Europa weitergereist. Die Eltern und Geschwister, mit denen er regel-mässig in Kontakt stehe, würden aktuell im Iran leben. Mit anderen Verwandten in Afghanistan bestehe kein Kontakt mehr. B.b Er habe Afghanistan wegen der Eskalation eines Konflikts um Land-eigentum verlassen. Zudem sei er dem Islam gegenüber kritisch eingestellt, habe jedoch diese Weltanschauung verheimlichen müssen, weshalb er sich nicht frei gefühlt habe. B.c Seinem Dorf sowie sechs weiteren Nachbardörfern seien von der Regierung je "(...) Jrib" Land zugesprochen worden. Die für die endgültige Zuteilung zuständigen Regierungsbeamten (respektive die Dorfvorsteher) hätten den Dörfern jedoch dieses Land verweigert. Dagegen hätten sich die Bewohner seines Dorfes zur Wehr gesetzt. Es existiere eine Urkunde, welche die Übertragung des Landes bestätige, und die Dorfbewohner hätten drei Dorfvorsteher berechtigt, sie in diesem Fall zu vertreten; einer davon sei sein Vater gewesen. Diese Dorfvertreter hätten sich an die nächsthöheren Personen der Region F._______ und bis hin zu den Vertretern von E._______ im Parlament in Kabul gewandt, doch es sei nichts geschehen. Der Konflikt sei eskaliert und Beamte, welche von den Dorfvorstehern zuvor um Hilfe ersucht worden seien, seien umgebracht worden. Im Jahr 1396 (2017/2018) sei die Familie aus Sicherheitsgründen in die Stadt E._______ gezogen. Dort sei es vor seiner Ausreise im Frühjahr 2019 zu einem bewaffneten Angriff von Familienmitgliedern der Gegenpartei in dem Streit um das Land auf ihn und den Vater gekommen. Dieser Vorfall sei ausschlaggebend für seine Flucht gewesen. Der Vater habe zuerst den Beschwerdeführer in den Iran geschickt und sei später nachgekommen. Im Sommer 2019 sei der Vater nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt; er habe aber einen Drohbrief der Taliban aufgefunden und sei wieder in den Iran geflüchtet. B.d Seit seinem 13. Lebensjahr habe er (Beschwerdeführer) am Islam gezweifelt. Er sei damals dem Koranunterricht unerlaubt ferngeblieben und dafür am nächsten Tag vom Grossvater und vom Lehrer ausgepeitscht worden. In jener Zeit habe ein Prozess angefangen, in dem er sich kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt habe und für sich zum Schluss gekommen sei, dass kein Gott existiere. Er habe diese Meinung jedoch zurückhalten und sich verstellen müssen. So sei er jeweils mit dem Vater und Grossvater zum Freitagsgebet gegangen, damit niemand etwas merke; nur gegenüber seiner Mutter habe er mitunter entsprechende Bemerkungen gemacht. Glücklicherweise habe er sich oft zum Arbeiten im Iran aufgehalten, so dass seine Familie nicht genau mitbekommen habe, dass er beispielsweise nicht mehr gefastet habe. Im Iran habe er auch Gleichgesinnte getroffen; diese seien zu Freunden geworden und hätten ihm Bücher gegeben und sich mit ihm ausgetauscht. Seiner Meinung nach würden Menschen durch Religion nur zu Marionetten, die nicht selbst bestimmen könnten. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei jedoch der versuchte Anschlag in E._______ auf ihn gewesen. In der Schweiz habe sich seine Kritik am Islam soweit verfestigt, dass es ihm in Zukunft nicht mehr möglich sein würde, seine Einstellung zum Islam in Afghanistan zu verheimlichen. B.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira und derjenigen seines Vaters, einer Grundstücksurkunde des Heimatdorfs, einer Vollmacht der Dorfbewohner an drei Dorfälteste zwecks Vermittlung im Landstreit und eines Drohbriefs der Taliban an seinen Vater zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 16. März 2020 (eröffnet am 23. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 20. Dezember 2019 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte die kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen. D.b Mit Schreiben vom 25. März 2020 machte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die 30-tägige Beschwerdefrist (des erweiterten Verfahrens) noch laufe. E. E.a Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. April 2020 wurde die ursprüngliche Beschwerdeeingabe vom 23. März 2020 zugunsten derjenigen vom 14. April 2020 zurückgezogen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte Advokatin Catalina Men-doza als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel Auszüge einer WhatsApp-Konversation mit französischer Übersetzung zu den Akten. In einem Schreiben vom 6. September 2021 führte er aus, aufgrund der jüngsten Ereignisse in Afghanistan habe er nunmehr nach der Flucht entstandene Asyl- respektive objektive Nachfluchtgründe. Am 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Entscheidfindung, zumal sein Verfahren seit mehreren Monaten anhängig sei und das Warten seine psychische Gesundheit belaste. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I.b Das SEM liess sich am 20. Oktober 2022 zur Beschwerde vernehmen, wobei es namentlich auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 16. März 2020 verwies, an denen festgehalten werde. I.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 wurde diese vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. I.d Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2022 seine Stellungnahme fristgerecht zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. J. J.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. J.b Die vormalige Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2023. K. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt: 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Afghanistan im Frühjahr 2019 aufgrund der Eskalation im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten verlassen zu haben, würde dieses Vorbringen respektive damit verbundene Nachteile nicht auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive basieren und somit den materiellen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, zunehmend den Islam hinterfragt und letztlich - abgesehen vom Freitagsgebet mit dem Vater und Grossvater - nicht mehr praktiziert zu haben. Etwa um das 20. Lebensjahr habe sich diese islamkritische Haltung manifestiert. Er sei, weil er ein Familienmensch sei, nicht früher ausgereist; ohne den Vorfall im Frühjahr 2019, als auf ihn geschossen worden sei, würde er weiterhin bei seiner Familie leben. 4.1.3 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu klären, inwieweit vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, seine Apostasie respektive islamkritische Haltung in Afghanistan zu verheimlichen. Die Zumutbarkeit des Geheimhaltens sei dabei insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen. Aufgrund der diesbezüglichen Angaben habe ihn die Geheimhaltung seiner Apostasie vor der Ausreise nicht in einer Intensität belastet, die ausreichend gewesen wäre, um eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorbringen bezüglich Apostasie und seiner Flucht aus Afghanistan, sei er doch trotz seiner Glaubensabkehr noch über zwei Jahre bei der Familie geblieben. Insgesamt sei aufgrund seiner Asylgründe unter der Berücksichtigung seines sozialen Umfelds und seiner bisherigen Anpassungsfähigkeit fest-zuhalten, dass ihm zugemutet werden könne, seine Apostasie in Afghanistan auch weiterhin zu verheimlichen. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien somit nicht erfüllt. 4.1.4 Die Vorbringen bezüglich der Veränderung seiner weltanschaulichen Einstellung seit Einreise in die Schweiz könnten nicht geglaubt werden. So sei nicht glaubhaft, dass sein innerlicher Veränderungsprozess sich innerhalb von wenigen Monaten derart massiv vollzogen haben solle, dass er seine Einstellung nun nicht mehr für sich behalten könne. Namentlich habe er bei der Schilderung seiner Vorfluchtgründe richtigerweise selbst vorgetragen, solche inneren Veränderungen der Einstellung zur Religion würden einen Prozess darstellen und nicht von heute auf morgen geschehen. Angesichts der äusserst umfangreichen Schilderungen des in Afghanistan durchlaufenen inneren Prozesses erstaune die angeblich rasante Veränderung in der Schweiz. Im Übrigen habe er diese nach der Einreise eingesetzte Veränderung erst auf Nachfrage überhaupt erst erwähnt. Diese Aussagen seien insgesamt nicht glaubhaft. 4.1.5 Die eingereichten Beweismittel würden sich nur auf die Landstreitigkeiten beziehen, die für die Beurteilung des Asylgesuchs letztlich unbeachtlich seien. 4.1.6 Die Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde betont der Beschwerdeführer vorab den hohen Stellenwert der Familie für ihn und seine emotionale Bindung zu dieser; eine allfällige Ablehnung durch seine Angehörigen hätte ihn sehr geschmerzt. Dies habe ihn in einen Loyalitätskonflikt gebracht, und er habe seinen inneren Wunsch nach Gedanken- und Religionsfreiheit unterdrücken müssen. Dass der Vater ihn dann zur eigenen Sicherheit habe ausreisen lassen, sei für ihn die Gelegenheit gewesen, der inneren Unterdrückung zu entgehen. Tief in seinem Inneren sei ihm dabei bewusst gewesen, dass er früher oder später gezwungen sein würde, sich zu seinen persönlichen Überzeugungen zu äussern, und sich dann die Frage seiner "spontanen" Flucht aus Afghanistan stellen würde. 4.2.2 Er habe in den Anhörungen seinen inneren Weg von seinem 13. Lebensjahr bis zur Ausreise substanziiert geschildert und erklärt, weshalb die wenigen Monate in der Schweiz ihn an einen Punkt gebracht hätten, der eine Rückkehr für ihn nunmehr unvorstellbar gemacht habe. Die Ankunft in einem Umfeld, das die Entwicklung und öffentliche Äusserung von Meinungen begünstigt habe, sei mit ein Faktor gewesen, der seinen Veränderungsprozess beschleunigt habe. 4.2.3 Er habe klar festgehalten, zwei Asylgründe zu haben und deutlich gemacht, dass die Asylgründe im Zusammenhang mit seinen Überzeugungen für ihn wichtiger seien und er Afghanistan aus diesem Grund verlassen habe. Er warte zudem weiterhin auf originale Beweismittel, die versehentlich an den Absender retourniert worden seien. Er werde es nicht versäumen, die Beschwerde mit allen relevanten Dokumenten nach deren Eintreffen zu vervollständigen. 4.2.4 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die geschilderten Land-streitigkeiten nicht asylrelevant seien, bestreite er nicht. Hingegen sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, das Verbergen der Apostasie vor seiner Familie und seinen Verwandten habe bei ihm nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Das SEM weise zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 hin. Darin werde festgehalten, dass die Strafen für Apostasie in Afghanistan sehr hoch seien und im Fall deren öffentlichen Bekanntwerdens begründete Gefahr bestehe, deswegen bestraft zu werden, weshalb das alltägliche und riskante Verbergen und Leugnen von Überzeugungen im Kontext der konservativen und religiös geprägten afghanischen Gesellschaft als unerträglicher psychischer Druck einzustufen sei. In diesem Sinn habe auch der Europäische Gerichtshof in Strassburg (EGMR) in seinem jüngsten Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 argumentiert und den Schluss gezogen, ein Apostat habe in Afghanistan nicht die Freiheit, seine Überzeugung offen zu äussern und sei gezwungen, mit einer Lüge zu leben. Es stelle sich daher die Frage, ob die Verheimlichung und Verleugnung der persönlichen Überzeugungen des Beschwerdeführers in seinem familiären und sozialen Umfeld einen unerträglichen psychischen Druck für ihn dargestellt habe respektive im Fall einer zwangsweisen Rückkehr zu einem solchen führen würde. Die während des Aufenthalts in der Schweiz durchlaufene Entwicklung seiner persönlichen Überzeugungen sei dabei mit zu berücksichtigen. In Afghanistan habe er mit 13 Jahren begonnen, seine religiöse Erziehung zu hinterfragen, wobei er diese erst als 20-Jähriger grundlegend hinterfragt und sich innerlich verändert habe. Dies habe er verborgen und weitere zwei Jahre bei der Familie gelebt, zumal seine Familie für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er habe gewusst, dass die Offenlegung seiner Überzeugungen in der afghanischen Gesellschaft zu einem Konflikt führen und zudem die geliebten familiären Bindungen unwiderruflich zerstören würde, weshalb er nicht spontan geflohen sei. Das SEM habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht wegen seiner Apostasie, sondern auf Anweisung der Eltern hin ausgereist. So habe er mehrmals erklärt, seine persönlichen Überzeugungen hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Dem Befehl des Vaters habe er erst keine Folge leisten wollen, die Gelegenheit jedoch dann genutzt, um so der Unterdrückung zu entkommen, ohne seine Familie zu verletzen. Zudem wäre er früher oder später nicht mehr in der Lage gewesen, seine Überzeugung heimlich zu halten, namentlich für den Zeitpunkt einer allfälligen Heirat wäre dies schwieriger geworden. Er sei zum Zeitpunkt der Flucht noch ein junger Erwachsener und abhängig von den Eltern gewesen. Insgesamt sei ihm eine weitere Verheimlichung seiner Apostasie nicht zuzumuten gewesen. 4.2.5 Im freien Umfeld in der Schweiz habe sich die im Alter von 20 Jah-ren eingesetzte Veränderung nachhaltig beschleunigt, er habe einen Meilenstein in seiner inneren Entwicklung erreicht, die es ihm unvorstellbar mache, seine Apostasie im Fall einer Rückkehr weiterhin zu verbergen. Dass er seine Überzeugungen auch in der Schweiz nicht spontan öffentlich gemacht habe, spreche nicht gegen den bei ihm eingesetzten Veränderungsprozess, zumal er sich auch in der Schweiz in einer schwierigen Phase befunden, erst Misstrauen empfunden und sich, auch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, nicht frei gefühlt habe, seine Überzeugungen zu äussern. Auch wenn er nicht von sich aus auf diese Entwicklungen seiner Apostasie hingewiesen habe, sei die sich aus den Anhörungen ergebende Aufrichtigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen zu bejahen. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, aus den Aussagen gehe nicht hervor, die religiöse Haltung des Beschwerdeführers wäre in der Zwischenzeit innerhalb der Familie bekannt geworden. Weiter sei anzufügen, dass sich die Familie gemäss Akten im Iran aufhalte und der Beschwerdeführer zu den Verwandten, welche in Afghanistan leben würden, keinen Kontakt pflege. Es sei daher nicht ersichtlich, wie seine Familie bei seiner Rückkehr nach Afghanistan überhaupt von seiner religiösen Einstellung erfahren sollte. 4.3.2 Soweit er darlege, seine innere Überzeugung habe sich in der Schweiz gefestigt, da er sich in einem dafür begünstigenden Umfeld aufhalte, sei auf das in der Verfügung Gesagte hinzuweisen. Der Beschwerde-führer habe sich zum Zeitpunkt des Entscheides erst wenige Monate in der Schweiz aufgehalten; die Beschwerdeschrift datiere einen Monat später. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein innerer Prozess in so kurzer Zeit vollziehen könne. In der Beschwerdeschrift werde auch nicht näher erläutert, wie sich dieser innere Prozess in der Schweiz beschleunigt respektive verfestigt habe. Vielmehr handle es sich um eine pauschale Behauptung ohne konkrete Angaben. Den Akten sei nicht zu entnehmen, er lebe seine religiöse Einstellung in der Schweiz nicht in diskreter Weise. Folglich sei ihm zumutbar, seine Einstellung auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuüben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck betreffend das Verhalten gegenüber seiner Familie entstehen würde. 4.4 4.4.1 In der Replik wird festgehalten, entgegen der Ansicht des SEM seien seine religiösen Überzeugungen einigen Familienmitgliedern in Afghanistan bekannt. Dort lebe namentlich sein Grossvater väterlicherseits; dieser stehe den Taliban nahe. Das SEM scheine die Vorbringen und Beweismittel, die am 27. Juli 2021 aktenkundig gemacht worden seien, zu ignorieren. Er habe dort dargelegt, dass er seinen Grossvater über seine Abkehr vom Islam informiert habe. 4.4.2 Den internen Prozess, der ihn dazu gebracht habe, sich von der Religion zu distanzieren, habe er dargelegt. Dieser Weg habe im Alter von 13 Jahren begonnen. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, hätten diese Fragen zu einer tiefgreifenden inneren Veränderung geführt. Bei der Ausreise habe er damit seit über zehn Jahren Zweifel an seinem Glauben gehabt. 4.4.3 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der innere Prozess habe in den wenigen Monaten nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Die drei Monate in der Schweiz hätten vielmehr eine Konsolidierung und Beschleunigung des bereits drei Jahre zuvor eingesetzten Prozesses bewirkt. 4.4.4 Er bringe in der Schweiz seine kritische Haltung gegenüber den afghanischen Behörden und damit gegenüber den von diesen vertretenen religiösen Werten und Ideen zum Ausdruck. Dies sei den beiden aufgeführten Links auf Instagram mit zwei von ihm komponierten Liedern zu ent-nehmen. Mit der Replik reichte er eine freie Übersetzung deren Inhalts ein und bot an, die Musikaufnahmen auf einem USB-Stick nachzureichen.
5. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannten Problemen seiner Familie wegen Landrechtsangelegenheiten zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat, weil dieses Vorbringen sowohl hinsichtlich der Intensität als auch des Verfolgungsmotivs die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Dies wurde im Übrigen in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Entsprechend müssen die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten (bisher nicht eingereichten) Unterlagen nicht abgewartet zu werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit seinem 13. Lebensjahr mit seiner Religion, dem Islam, auseinandergesetzt und diese immer mehr hinterfragt. Im Alter von 20 Jahren sei er soweit gewesen, dass er sich nicht mehr dem Islam zugehörig gefühlt habe (vgl. Protokoll 2 F38). Diese Entwicklung habe sich seit der Ankunft in der Schweiz soweit gefestigt, dass er seine Abkehr vom Islam nicht mehr verheimlichen könne. Deswegen befürchte, er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, von der Familie verstossen und durch den Staat verfolgt zu werden. 6.2 6.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als dem Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert; sie falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Straf-gesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.). 6.2.2 Im Vergleich zu der im angeführten Referenzurteil zu beurteilenden Person weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er gab zwar bereits auf dem Personalienblatt keine Religions-zugehörigkeit an und in der Befragung zur Person erklärte er: "[...] Ich bin im Moment noch mit mir in Diskussion betreffend der Religionen. Am liebsten würde ich mich als konfessionslos im System eintragen lassen" (vgl. Protokoll PA, S. 3). In den folgenden Anhörungen wurde erkennbar und wird auch vom SEM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vom Islam abgefallen ist, ohne sich dabei einer anderen Religion hinzuwenden. Das SEM hat diese Apostasie nicht als unglaubhaft beurteilt. Hingegen kam die Vorinstanz zum Schluss, es fehle einerseits der Kausalzusammenhang zwischen dieser Apostasie und der Flucht. Andererseits könne der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines familiären, sozialen Umfelds und seiner Anpassungsfähigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art leben wie bisher, indem er seine Apostasie verheimliche. Es sei damit nicht von einem diesbezüglich entstandenen oder künftig entstehenden unerträglichen psychischen Druck auszugehen. 6.2.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam als glaubhaft. Seinen Schilderungen ist indes nicht zu entnehmen, er sei im Zeitpunkt der Ausreise deswegen verfolgt gewesen oder die Apostasie habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. So hat er nicht geltend gemacht, dass seine sich vollziehende innere Abwendung vom Islam dazu geführt hätte, dass er aufgrund der Anpassung an die dort herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hätte. Das wird insbesondere dadurch manifest, dass der Beschwerdeführer, nachdem sich seine Apostasie im Alter von 20 Jahren gefestigt gehabt habe, weiterhin in Afghanistan geblieben und dabei zwecks Arbeit in den Iran und anschliessend freiwillig wieder zurück nach Afghanistan gereist ist. Wäre seine Apostasie in jenem Zeitpunkt derart ausgeprägt gewesen, dass er seinen Glaubensabfall vom Islam künftig nicht mehr zu verstecken gewusst hätte, wäre er kaum jeweils freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt. Allein dieses Verhalten lässt nicht auf das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks schliessen. Damit erweist sich auch die Erwägung des SEM als zutreffend, dass die erst zwei Jahre nach der gefestigten Apostasie erfolgte Ausreise nicht mehr als kausal betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat zwar dargelegt, er sei wegen der Familie in Afghanistan geblieben, da diese eine zentrale Stelle in seinem Leben einnehme. Allerdings hat er im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten auch klar festgehalten, wegen den diesbezüglichen Vorfällen sei die Familie in Gefahr gewesen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nicht alles zurücklassen und weggehen müssen und er selber hätte nicht weit weg von der Familie gehen und in die Schweiz kommen müssen (vgl. Protokoll 2 F16). Dies bekräftigte er nochmals mit der Aussage: "Wenn diese Probleme, die ich Ihnen geschildert habe, nicht vorgefallen wären, wäre ich weiterhin dort bei meiner Familie geblieben und ich hätte mich bestimmt eines Tages zu meiner Denkweise in Bezug auf Glaube und Religion geäussert, zumindest auf Facebook und lnstagram. Und wenn diese dann zu Problemen für mich geworden wären, hätte ich immer noch ausreisen können [...]" (vgl. Protokoll 2 F54). Diese klaren Aussagen zeigen auf, dass tatsächlich in erster Linie die familiären Landstreitigkeiten ausschlaggebend für das Verlassen Afghanistans waren. Namentlich die Feststellung, er hätte ja beim Entstehen von Problemen immer noch ausreisen können, lässt nicht auf das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks wegen der Apostasie im Heimatland schliessen. 6.2.4 Konkrete Anhaltspunkte dafür, ihm könnten nunmehr seit seiner Ausreise wegen der Apostasie asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen respektive dies würde für ihn im Fall einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Mutter die religiösen Rituale strikt eingehalten und der Grossvater regelmässig gebetet habe. Er gab weiter an, der Vater bete ab und zu (vgl. Protokoll 2 F41) - dies lässt jedenfalls nicht auf eine streng konservative respektive religiöse Haltung des Vaters schliessen. Der Beschwerdeführer hat sich sodann gemäss eigenen Angaben mit Freunden sowohl im Iran als auch in Afghanistan über seine Apostasie austauschen können. Auch seine streng religiöse Mutter habe davon gewusst, ohne dass sie ihn deswegen verstossen oder verraten hätte (vgl. a.a.O. F42, 46 ff. und Protokoll 1 F80). Dass namentlich die Eltern den Beschwerdeführer als Folge seiner Apostasie den künftig ihm so wichtigen weiteren Kontakt mit ihnen verwehren würden, ist daher wenig wahrscheinlich. Insgesamt ist nicht zu schliessen, dass daraus für ihn im Fall einer - aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hypothetischen - Rückkehr nach Afghanistan ein unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstehen würde. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und nachfolgend geltend macht, er habe hinsichtlich der Apostasie in der Schweiz eine weitere und tiefgehende Veränderung erfahren, die es ihm nun verunmögliche, diese namentlich gegenüber seinen Angehörigen zu verheimlichen, hat die Vorinstanz an diesen Vorbringen berechtigte Zweifel erhoben. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, seiner letztlich erfolgten Apostasie in Afghanistan sei ein langjähriger Prozess vorangegangen (vgl. Protokoll 2 F37 ff.). Dass er diesbezüglich direkt nach Ankunft in einem für ihn fremden Kulturkreis innert kürzester Zeit eine weitergehende und tiefgreifende Veränderung erlebt haben will, scheint im Kontext schwer nachvollziehbar. Während seines nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer sodann keine diesbezüglich exponierenden Aktivitäten und Handlungen dokumentiert. Einzig mit Eingabe vom 27. Juli 2021 teilte er mit, inzwischen wüssten weitere Angehörige von seiner Apostasie. Und in der Replik wies er darauf hin, er habe musikalische Kompositionen mit kritischem Inhalt auf Instagram gestellt. Allein aufgrund dieser beiden Texte ist angesichts der Flut von ähnlichen Publikationen auf Social Media nicht anzunehmen, diese würden den Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nach der (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr bringen. 6.2.6 In der Eingabe vom 27. Juli 2021 gab er an, von der Schweiz aus auch dem religiösen, einflussreichen und den Taliban nahestehenden Grossvater seine Apostasie mitgeteilt zu haben, was den eingereichten WhatsApp-Nachrichten zu entnehmen sei; ausserdem hätten in diesem Zusammenhang weitere Gespräche stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet seinem - gemäss eigenen Angaben - höchst konservativen Grossvater seine Apostasie offenbart hat, ist nicht plausibel und erscheint namentlich angesichts seiner früheren Aussagen, er pflege mit diesem wie mit den weiteren Verwandten in Afghanistan gar keinen Kontakt mehr, schwer nachvollziehbar. Letztlich lässt sich aus diesen WhatsApp-Auszügen - die nur Ausführungen des Beschwerdeführers zu enthalten scheinen - nicht mit Sicherheit schliessen, dass diese Korrespondenz tatsächlich mit dem Grossvater stattgefunden hat, oder dass respektive wie dieser gegebenenfalls auf die Nachrichten reagiert hätte. 6.2.7 Soweit in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR (A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019) hingewiesen wird, erweist sich der dort zugrundeliegende Sachverhalt als nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.2.8 Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine stich-haltigen Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verunmöglicht wäre, aufgrund seiner Abwendung vom Islam in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen - ohne dort ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen. Eine begründete Furcht vor mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) eintretenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund seiner Abwendung vom islamischen Glauben ist daher nicht zu bejahen. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen als nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich - angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung ergibt sich aus den Akten keine Veranlassung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 8.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 8. April 2020 wurden bereits 11¼ Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint; unter Berücksichtigung der fünf kurzen Eingaben nach der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht von einem notwendigen Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden aus. Unter Berücksichtigung des in der Kostennote verrechneten Stundenansatzes von Fr. 200.- wird das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung auf insgesamt Fr. 2400.- festgelegt (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2400.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: