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E-6897/2024

E-6897/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6897/2024 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2022 in der Schweiz Asylgesuche einreichten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen wurden, dass das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu seinen bzw. ihren Asylgründen anhörte, auf die Befragung der Kinder angesichts deren Alters jedoch verzichtete, und die Asylgesuche am 13. Oktober 2022 der Behandlung im erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machen, aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gewerkschaft SES (Sa lik ve Sosyal Hizmet Emekçileri Sendikasi) und für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) eine politische Verfolgung zu befürchten, da in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, zudem seien mehrere Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weshalb ihm eine hohe Gefängnisstrafe drohe, und schliesslich die Beschwerdeführerin wegen der Vorfälle ihres Ehemannes in der Türkei ein Asylgesuch in der Schweiz stelle, sie sei aufgrund ihres alevitischen Glaubens verbal erniedrigt worden, dass sie zum Beweis insbesondere einen UYAP-Auszug, diverse Fotos und Videos des Beschwerdeführers bei Aktivitäten der Gewerkschaft sowie diverse Dokumente zu den geltend gemachten Ermittlungsverfahren zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2024 - eröffnet am 3. Oktober 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 12. September 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, dass die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit den türkischen Behörden - insbesondere die Hausdurchsuchung im Jahr 2022 - nicht glaubhaft seien, dass sodann nicht glaubhaft sei, dass er nach Griechenland in die Ferien habe gehen wollen, da er eigenen Angaben zufolge am 30. August 2022 ausgereist und am 1. September 2022 bereits in der Schweiz gewesen sei, weshalb von einem missbräuchlich konstruierten Asylgesuch auszugehen sei, dass seine geltend gemachten politischen Aktivitäten im Gymnasium und während des Studiums, wie insbesondere auch die Teilnahme an Kundgebungen der HDP, als nicht ernsthaft oder flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren seien, dass auch seine Behauptung, die Polizei sei zu den Presseveranstaltungen und den Kundgebungen gekommen und habe ihm sowie den anderen Teilnehmern gedroht, diese irgendwann zu erwischen, keine asylrelevante Intensität erreichen würde, zumal er dies nicht belegen könne, dass er nach der Anhörung Dokumente zu Akten gereicht habe, wonach gegen ihn in der Türkei wegen Beleidigung und Herabsetzung des türkischen Staates und wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss 7/2 des Antiterrorgesetzes (ATG) ermittelt werde, dass diesbezüglich vorab festzustellen sei, dass sämtliche Ermittlungsverfahren nach seiner Ausreise eröffnet worden seien und sich anscheinend auf Social-Media-Aktivitäten bezögen, die nach seiner Ausreise entstanden seien, weshalb generelle Zweifel an seinen Vorbringen bestünden, dass aus den eingereichten Beweismitteln zwar hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Herabsetzung des türkischen Staates und ihrer Institutionen, Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung diverse Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, wobei im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung mittlerweile Anklage erhoben worden sei, dass die eingereichten Beweismittel mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale, keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten, zumal solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, dass rechtsprechungsgemäss in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, womit es - selbst bei Bestehen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, dass es ausserdem wenig wahrscheinlich sei, dass ein Gericht in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspreche, da er als Ersttäter mit einem niedrigen politischen Profil anzusehen sei, zumal in solchen Fällen häufig eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen (Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) oder das Urteil aufgeschoben werde (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung), dass selbst allfällige mit einer (un-)bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen seien, da solche zeitlich beschränkt und auch ansonsten den von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten, dass ferner die Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook einen engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise, dem Asylgesuch in der Schweiz und den Ermittlungen aufweisen würden, und er im Wesentlichen Videoinhalte, Bilder und Artikel aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen habe, dass daher nicht der Eindruck entstehe, er sei ein politischer Aktivist, zumal seine Beiträge nicht auf grosse Resonanz gestossen seien, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sei, dass sodann davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die türkischen Strafverfahren bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und keinen Schutz verdiene, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, dass er mit der rechtsmissbräuchlichen Provozierung eines Strafverfahrens offenkundig auch in Kauf nehme, bei seiner Rückkehr mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden und davon auszugehen sei, dass er in der Lage wäre, allfällige weitergehende Nachteile wie eine Anklageerhebung oder Verurteilung abzuwenden, dass betreffend die Frage der Rechtmässigkeit der Vorwürfe wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Terrorpropaganda bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen sei, dass diese nicht völlig haltlos seien, da er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan in einer Fotomontage in SS-Uniform dargestellt und ihn als Faschist oder in anderen Beiträgen als Diktator bezeichnet habe und er unter anderem Bilder und Videos bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels HPG der PKK und des militanten Flügels YPG der PYD weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtsstaatlich legitim erscheine, zumal ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen (verbale Erniedrigung durch das Umfeld wegen ihres Glaubens insbesondere während der Fastenzeit des Ramadans) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, zumal sie im Unterschied zu vielen anderen benachteiligten Personen ihrer Ethnie oder Glaubens habe studieren und danach arbeiten können, dass folglich die beschwerdeführerischen Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten würden, weshalb die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde u.a. ein «Schreiben der Sicherheitsdirektion» vom 13. März 2024, ein «Schreiben der Bezirkssicherheitsdirektion» vom 17. November 2022 und einen «Untersuchungsbericht der Polizei» vom 17. November 2022 beilegten, dass das Gericht den Eingang der Beschwerde am 7. November 2024 bestätigte, dass der rubrizierte Rechtsvertreter MLaw Saban Murat Özten mit Eingabe vom 13. Juni 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der ursprüngliche Rechtsvertreter Necmettin Sahin sei nicht mehr erreichbar, und die Beschwerdeführenden ihn in der Folge am 10. Juni 2025 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben, weshalb er um Einsicht in die Beschwerdeakte ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden einstweilen feststellte, das Akteneinsichtsgesuch guthiess und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur anschliessenden Stellungnahme bot, dass sie im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht mit Schreiben vom 1. September 2025 eine Beschwerdeergänzung unter Beilage u.a. der «Ermächtigungsbescheinigung der Gewerkschaft F._______» vom 2. März 2020, des «Arbeitsberichts der Gewerkschaft F._______» vom 1. Juni 2021 (mit der Unterschrift des Beschwerdeführers), des «Arbeitsberichts der Gewerkschaft vom 1. Oktober 2021 (mit der Unterschrift des Beschwerdeführers), des «Arbeitsberichts der Gewerkschaft F._______» vom 1. Dezember 2022 (mit der Unterschrift des Beschwerdeführers), der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul Anadolu vom 18. Mai 2025, des Eingangsbeschlusses des (...) Strafgerichts erster Instanz G._______ vom 4. Juni 2025, des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts erster Instanz G._______ vom 17. Juni 2025, des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts erster Instanz G._______ vom 13. März 2025, des Verhandlungsprotokolls des Strafgerichts erster Instanz G._______ vom 21. November 2024, von Screenshots aus dem Vatandas-UYAP und von zwei Bildern des Beschwerdeführers mit exilpolitischen Aktivitäten einreichten, dass sie darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht zusätzlich um amtliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter ersuchten, dass sie mit Eingabe vom 5. September 2025 ein weiteres (fremdsprachiges) Beweismittel (Kopie des Schreibens des Kurdischen Gesellschaftszentrum H._______ vom 1. September 2025) zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben und gestützt auf die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen die vorinstanzlichen Ausführungen wiederholen und erneut darauf hinweisen, der Beschwerdeführer sei u.a. aufgrund seines politischen Profils in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne drohender Haftstrafen in laufenden Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» ausgesetzt und es lägen zudem eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vor, dass regimekritischen Kurden in Anwendung des Kettendelikt-Artikels Höchststrafen drohten, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzt würden, dass zudem bekannt sei, dass die Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen unmenschlich seien und insbesondere politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, dass schliesslich auch die exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen und Mitgliedschaft bei der Aussenbeziehungskommission beim kurdischen Gesellschaftszentrum in H._______) des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, da damit die begründete Furcht bestehe, dass sich die Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch in absehbarer Zukunft verwirkliche, dass aus denselben Gründen auch eine Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass vorab integral auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden weder mit der Beschwerdeschrift noch der Beschwerdeergänzung gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen der Sachverhalt vollständig und richtig erstellt scheint und auch sonst keine Rückweisungsgründe ersichtlich sind, weshalb das in der Beschwerdebegründung gestellte, jedoch nicht weiter begründete Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass auch das Gericht zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz - wonach die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit den türkischen Behörden (insbesondere die Hausdurchsuchung im Jahr 2022) nicht glaubhaft seien und die problemlose legale Ausreise diese Einschätzung bestätige, zutreffen und nicht zu beanstanden sind, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahren zudem darauf hinzuweisen ist, dass noch nicht absehbar ist, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eröffnet wird oder die Ermittlungen zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden, dass rechtsprechungsgemäss auch ein Vorführbefehl noch kein systematisches Risiko einer asylrelevanten Verfolgung indiziert (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024), weshalb auf weitere Abklärungen hierzu verzichtet werden kann, dass in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11) festgehalten wird, in zwei eingereichten Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 6 und 7) werde ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen und bewaffneten Terrororganisation erwähnt, dass dazu indessen weder weitere Beweismittel eingereicht noch auf Beschwerdeebene entsprechende Ausführungen gemacht wurden, weshalb auch in dieser Hinsicht noch offen ist, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eröffnet wird oder die Ermittlungen zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden, dass das Gericht ferner mit Verweis auf sein Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) zum Ergebnis gelangt, dass - sollte ein Verfahren eröffnet werden - im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen ist, da sich aus den Akten keine Risikofaktoren ergeben (a.a.O. E. 8.7.4), dass der Beschwerdeführer nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt, dass daran das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Mitgliedschaft bei der Aussenbeziehungskommission beim Kurdischen Gesellschaftszentrum in Winterthur) nichts ändert, da es ebenfalls als niederschwellige politische Aktivität zu betrachten und demzufolge für die hier zu beurteilenden Fragen unbeachtlich ist, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurde (Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.), dass auch das mit Eingabe vom 5. September 2025 hierzu in Kopie eingereichte (fremdsprachige) Schreiben zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, zumal nicht einmal ansatzweise Ausführungen zum konkreten Inhalt des Dokuments gemacht zu werden scheinen, was von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre, dass ebenfalls der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des Vorliegens eines Kettendelikts drohe ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, daran nichts ändert, zumal er wie bereits festgestellt nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt, weshalb auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den geltend gemachten Strafverfahren zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer droht aufgrund eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe, dass gestützt auf die weiteren eingereichten Dokumente zu erstinstanzlichen Strafverfahren betreffend «Propaganda für eine Terrororganisation» und «Präsidentenbeleidigung» - bei Echtheitsunterstellung - nicht absehbar ist, dass den Beschwerdeführenden ein asylrelevanter Politmalus droht, woran die ebenfalls eingereichten Screenshots aus dem Vatandas-UYAP nichts ändern, dass das Gericht mit der Vorinstanz sodann zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Posts des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien der Eindruck entsteht, er heisse den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut und lobe diesen, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen solcher Inhalte zumindest nicht offensichtlich illegitim ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.3), zumal ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden, dass das Gericht ferner die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Akten für ein bewusstes Einleiten einer Strafverfolgung gegen ihn sprächen, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, zumal die Social Media-Einträge des Beschwerdeführers in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, dem Asylgesuch in der Schweiz und den Ermittlungen stünden und er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, dass schliesslich die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen der HDP und die diesbezüglichen Drohungen durch die Polizei sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erniedrigungen aufgrund ihres Glaubens - mangels Intensität - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind und auf die zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente («Schreiben der Sicherheitsdirektion» vom 13. März 2024, ein «Schreiben der Bezirkssicherheitsdirektion» vom 17. November 2022, und einen «Untersuchungsbericht der Polizei» vom 17. November 2022; Gewerkschaftsberichte) - bei jeweiliger Echtheitsunterstellung - inhaltlich nicht über die von der Vorinstanz bereits gewürdigten und jeweils mit gleichem Datum versehenen Dokumenten (SEM-Akten [...]-6/158; Beweismittel 10 ff.; 25 f.) hinausgehen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen, dass im Übrigen an der Authentizität des Schreibens vom 13. März 2024 bereits deshalb ernsthafte Zweifel bestehen, da darin eine Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Istanbul erwähnt wird, was den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (SEM-Akten [...]-28/16, F 51) sowie der Stempelung im Pass widerspricht, dass nach dem Gesagten offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer die türkischen Strafverfahren bewusst provoziert hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, dass die Vorinstanz die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei sehr wohl beachtet hat, und die allgemeine politische Situation und Menschenrechtslage in der Türkei nicht per se zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht führt, womit der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde aufgeführten Länderberichten mangels persönlichen Bezugs nichts abzuleiten vermag, dass gestützt auf die heutige Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen gemäss Aktenlage im Heimatstaat - auch nach dem bedauerlichen Tod der Eltern des Beschwerdeführers - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über ausreichend Berufserfahrung - könnten nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch allfällige gesundheitlichen Beeinträchtigungen - wie vom SEM zutreffend aufgeführt - in der Türkei behandelt werden können (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass schliesslich auch die Ausführungen des SEM zum Kindeswohl zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: