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D-2281/2020

D-2281/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) – türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie – suchten am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 5. Dezember 2019 wurden sie im Rahmen der Erstbefragung zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 24. Februar 2020 fand – nach Zuweisung der Asylgesuche ins erweiterte Verfahren und Mandatie- rung der rubrizierten Rechtsvertreterin – eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen- den respektive insbesondere der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2012 zusammen mit rund 10'000 Personen an den New- roz-Feierlichkeiten in seiner Heimatstadt D._______ (E._______) teilge- nommen. Im späteren Verlauf der Feier habe die Polizei versucht, die Ver- anstaltung gewaltsam aufzulösen, was die Anwesenden zu verhindern ver- sucht hätten. Es sei möglich, dass auch er dabei – wie sich aus der dem SEM zu den Akten gereichten Anklageschrift (vgl. Bst. B.c nachstehend) ergibt – Sicherheitskräfte respektive Polizeifahrzeuge mit Steinen bewor- fen habe. Etwa sieben bis acht Monate später – am (…) 2012 – sei er we- gen seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden. Nach 106 Tagen Haft im Gefängnis in F._______ sei er provisorisch ent- lassen worden, wobei das Gerichtsverfahren noch weitergeführt worden sei. Im Jahr 2015 habe er seinen Universitätsabschluss in (…) gemacht. Im gleichen Jahr sei er nach G._______ gegangen, wo er einen Kurs für ein Zertifikat als (…) besucht und nebenbei gearbeitet habe. In dieser Zeit res- pektive im Jahr 2016 – seine Familie habe sich damals in F._______ auf- gehalten – habe es Angriffe des Staates auf einige Quartiere in D._______ gegeben. Dabei seien auch mehrere Häuser und Geschäfte seiner Familie beschossen worden. Am Morgen des (…) 2016 sei er in H._______ – auf dem Rückweg von F._______ nach G._______ – von zivilen Sicherheitsbeamten respektive der Gendarmerie auf der Strasse angehalten, kontrolliert und unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation mitge- nommen worden. Auf dem Gendarmerieposten sei er verhört und gefoltert

D-2281/2020 Seite 3 worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis von H._______ gebracht wor- den. Erst da sei ihm mitgeteilt worden, dass das ursprüngliche Urteil gegen ihn und mithin eine Gefängnisstrafe von drei Jahren einem Monat und 15 Tagen durch den Kassationshof bestätigt worden sei. Nach ungefähr drei Monaten sei er ins Gefängnis von I._______ verlegt worden, wo er bis zum (…) 2018 inhaftiert gewesen sei. Während dieser Zeit sei auch sein Vater sechs Monate lang im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er (der Beschwerdeführer) nach D._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Neben seiner Gefängnisstrafe sei er auch zu Geld- strafen verurteilt worden, wobei diese in zivilen Dienst umgewandelt wor- den seien. Folglich habe er während etwa zehn Monaten – bis anfangs Sommer 2019 – in einer Moschee arbeiten müssen. Am Schluss habe er noch für einen Monat zahlen müssen. Damit habe er seine Strafe vollstän- dig verbüsst. Am (…) 2018 sei sein Familienhaus (erneut) "überfallen" worden und alle, die bei den Behörden bereits registriert gewesen seien, seien gefoltert wor- den. Ausserdem sei sein Bruder J._______ auf den Polizeiposten mitge- nommen und dort zwei bis drei Tage lang festgehalten worden. Ab diesem Zeitpunkt sei sein Elternhaus ein bis zwei Mal pro Monat von den Behörden "überfallen" worden, meist unter dem Vorwand, dass nach seinem Bruder K._______ gesucht werde. Dieser sei zu etwa sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden und es laufe ein zusätzlicher Prozess gegen ihn, wobei er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, was K._______ vorgeworfen werde respektive sei K._______ dasselbe wie ihm (Teilnahme an gesetzwidrigen Kundgebungen etc.) vorgeworfen worden. Mittlerweile habe K._______ in Deutschland Asyl erhalten. Im (…) 2019 hätten die Beschwerdeführenden religiös geheiratet und die Beschwerdeführerin sei von G._______, wo sie ihr ganzes bisheriges Le- ben verbracht habe, nach D._______ gezogen. Sie habe drei "Überfälle" auf das Familienhaus miterlebt. Beim letzten Vorfall – im Juni/Juli 2019 – sei der Beschwerdeführer von Polizisten abgeholt und auf die Sicherheits- direktion in D._______ mitgenommen worden, um persönliche Sachen aus der Haft im Jahr 2012 abzuholen. Bei dieser Gelegenheit sei er – wie be- reits in H._______ – aufgefordert worden, für die Behörden als Informant zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Kurz darauf respektive etwa gegen Ende August 2019 sei ein entfernter Verwandter von ihm festgenommen und – unter Vorlage von Fotografien des Beschwerdeführers – gefragt wor- den, ob die gezeigte Person in Rojava sei und dort für die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) kämpfe.

D-2281/2020 Seite 4 Vor diesem Hintergrund seien sie unter psychischem Druck gestanden und hätten – auch wegen der Situation der Familie des Beschwerdeführers, die als politisch aktiv bekannt sei – befürchtet, dass er (aufgrund der Geständ- nisse einer Person) erneut verhaftet werden könnte. Daher hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden und hätten diese am (…) 2019 über den Flughafen Istanbul verlassen. Weitergehend wird auf die Proto- kolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre türkischen Identitäts- karten und ihr Familienbüchlein ab. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbrin- gen reichten sie sodann folgende Unterlagen (in Kopie) zu den vorinstanz- lichen Akten: diverse Dokumente im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (u.a. eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft von L._______ vom (…) 2012, ein Urteil des

9. Gerichts für schwere Straftaten von L._______ vom (…) 2013, ein Urteil des Kassationshofs vom (…) 2015, fünf Auszüge aus dem UYAP betref- fend die [angeblich] begangenen Straftaten) sowie entsprechende "Ge- fängnisdokumente", mehrere Dokumente zu seinen Arbeitseinsätzen in der Moschee, Dokumente zur Verurteilung seines Bruders K._______ und zu dessen in Deutschland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, ein Verhörpro- tokoll betreffend seinen Bruder J._______ und Dokumente im Zusammen- hang mit der Festnahme seines Vaters. Ausserdem reichten sie 18 Foto- grafien ihres im Jahr 2016 zerstörten Wohnhauses und Familienbetriebs und einen diesbezüglichen Versicherungsbericht (in Kopie) sowie einen Ausdruck eines Internetartikels zu Folterungen in H._______ ein. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2020 (Datum Poststempel: 29. April 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl.

D-2281/2020 Seite 5 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Neben je einer Kopie der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und einer Fürsorgebe- stätigung lagen der Beschwerde sechs Fotografien der zerstörten Betriebs- und Wohnräumlichkeiten sowie weitere bereits in den vorinstanzlichen Ak- ten liegende Dokumente (in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. April 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Be- schwerdeergänzung ein. Dieser Eingabe lag eine Liste der bisherigen Auf- wendungen der Rechtsvertreterin bei. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ihrer Rechtsvertreterin teilten die Beschwer- deführenden dem Gericht mit, dass der Cousin des Beschwerdeführers (M._______) – dieser habe auch an den Newroz-Feierlichkeiten 2012 in D._______ teilgenommen und sei vom gleichen türkischen Gericht am sel- ben Datum in derselben Strafsache zur gleichen Haft- und Geldstrafe ver- urteilt worden – am 29. Mai 2020 (recte: 2019) in der Schweiz Asyl erhalten habe. Der Eingabe lagen der positive Asylentscheid betreffend M._______ sowie dessen Aufenthaltstitel in der Schweiz (je in Kopie) bei. H. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Be- schwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. I. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erkundigten sich die Beschwerdefüh- renden nach dem Verfahrensstand. J. Mit Verfügung vom 15. September 2021 – den Beschwerdeführenden mit einem Antwortschreiben vom gleichen Tag betreffend die vorgenannte An-

D-2281/2020 Seite 6 frage zum Verfahrensstand in Kopie zugestellt – wurde das SEM eingela- den, bis zum 30. September 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. K. K.a Mit Beschwerdeergänzung vom 15. September 2021 brachten die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen (erneut) vor, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch interessierten und aktiven Familie. Es sei ak- tenkundig erstellt, dass er sowie seine Brüder und sein Vater aus politi- schen Motiven entweder bereits strafrechtlich verurteilt worden oder aber gegen sie nach wie vor Verfahren offen seien. Vor zirka zwei/drei Monaten sei sodann ein Onkel des Beschwerdeführers (N._______) in dessen Woh- nung verhaftet worden; gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden, obwohl er "eigentlich nicht so politisch aktiv" gewesen sei. Anlässlich der Verhaftung sei er auch explizit nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt wor- den. Ausserdem sei ein Bruder des Beschwerdeführers (O._______) vor etwa einem Monat telefonisch von der Polizei für Terrorbekämpfung auf den Posten vorgeladen worden, wo er ebenfalls nach dem Verbleib des Beschwerdeführers, mit welchem die Polizei noch etwas "zu erledigen" habe, gefragt worden sei. Gegen seinen Bruder J._______ sei sodann nach wie vor ein Strafverfahren hängig; dieser sei wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angezeigt worden, weil die Familie ei- nem Mitglied der PKK (kurdische Arbeiterpartei) ein (…) verkauft hatte. Vor zirka 15 Tagen habe sodann eine Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden, anlässlich welcher wiederum nach ihm gefragt worden sei. Sein Vater, gegen welchen auch immer noch ein Straf- verfahren laufe, habe dabei seine Telefonnummer angegeben und ein Pro- tokoll unterschreiben müssen. Aufgrund dieser jüngsten Ereignisse habe der Beschwerdeführer respektive seine Familie einen Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen beauftragt. Es werde daher darum ersucht, eine prä- zisierende Eingabe (mit weiteren Belegen) abzuwarten. K.b Diese Eingabe, welcher auch drei Fotoausdrucke beilagen (diese sol- len die aufgebrochene Wohnungstür von N._______ und ein Beweisdoku- ment aus dessen Gerichtsakten sowie einen Polizeikonvoi vor dem Haus der Familie P._______ zeigen), wurde am 20. September 2021 zur Berück- sichtigung in der Vernehmlassung an das SEM weitergeleitet. L. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 zu den (bis- herigen) Beschwerdevorbringen Stellung und teilte dem Bundesverwaltun-

D-2281/2020 Seite 7 gsgericht mit Schreiben vom 22. September 2021 mit, die Beschwerdeer- gänzung vom 15. September 2021 sei bei ihm erst eingegangen, nachdem die Vernehmlassung abgeschickt worden sei. Es ersuchte diesbezüglich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Mit Verfügung vom 24. September 2021 – eröffnet am 27. September 2021

– forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung allfällige Beweismittel (im Rahmen einer präzisierenden Eingabe) nachzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass dem SEM nach Ablauf der entsprechenden Frist Gelegenheit zur Einrei- chung einer ergänzenden Vernehmlassung einzuräumen sein werde, wes- halb das Fristerstreckungsgesuch vom 22. September 2021 als gegen- standslos zu erachten sei. N. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden fol- gende fremdsprachigen Dokumente (je in Kopie; inkl. Zustellcouvert) ein, um deren amtliche Übersetzung sie ersuchten: - ein Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ an die Sicherheits- direktion E._______ vom 9. August 2021, in welchem erstere Auskunft darüber verlange, ob über den Beschwerdeführer Informationen beste- hen würden, dass er Beziehungen zu einer terroristischen Organisation unterhalte; - ein Schreiben der Polizeidirektion D._______ an die Abteilung "Doku- mentation" vom 23. August 2021, in welchem erstere um Auskunft dar- über ersuche, ob irgendwelche Einträge über die Ein- und Ausreisetä- tigkeit des Beschwerdeführers bestehe; - ein Protokoll über die Einvernahme von O._______ vom 12. August 2021 durch die Anti-Terrorabteilung der Polizei in D._______, anläss- lich welcher dieser über den Beschwerdeführer ausgefragt worden sei. O. Mit Verfügung vom 4. November 2021 räumte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz die Gelegenheit ein, zu den Eingaben der Beschwerdeführen- den vom 15. September 2021 und vom 26. Oktober 2021 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Zudem hielt sie fest, über das Gesuch um Übersetzung der mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 eingereichten Beweis- mittel werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

D-2281/2020 Seite 8 P. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. November 2021 nahm das SEM erneut Stellung. Q. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 machten die Beschwerdeführenden

– innert erstreckter Frist – von dem ihnen mit Verfügung vom 22. November 2021 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Sie äusserten sich zu den Ver- nehmlassungen des SEM und brachten – unter Einreichung entsprechen- der fremdsprachiger Dokumente (u.a. eines "Open-Source Ermittlungsbe- richts"; je in Kopie) – vor, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Dokumente zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsver- fahren (im Zusammenhang mit Beiträgen in den Sozialen Medien) erhält- lich machen können. Der Eingabe lagen zudem das Protokoll der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 (in Kopie) sowie eine aktualisierte Liste der bisherigen Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin bei. R. Am (…) 2022 gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. S. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 beantwortete die Instruktionsrichte- rin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 22. No- vember 2022. T. Mit Eingabe vom 27. März 2023 ihrer Rechtsvertreterin ersuchten die Be- schwerdeführenden (erneut) – unter Hinweis auf den Ausgang des Asyl- verfahrens von M._______ (Cousin des Beschwerdeführers) – um rechts- gleiche Behandlung. U. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2023 wurde das SEM eingeladen, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. V. Mit (dritter) Vernehmlassung vom 15. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz zum impliziten Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und zu den von den Beschwerdeführenden nachgereichten Dokumenten be- züglich gegen den Beschwerdeführer (angeblich) eingeleiteter Ermittlun- gen.

D-2281/2020 Seite 9 W. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2023 machten die Be- schwerdeführenden – innert erstreckter Frist – von der ihnen mit Verfügung vom 22. September 2023 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik Gebrauch. Sie wiesen dabei namentlich auf die regelmässigen Teil- nahmen des Beschwerdeführers (sowie teilweise der Beschwerdeführerin) an diversen politischen beziehungsweise prokurdischen Veranstaltungen in der Schweiz hin, wozu sie vier Fotografien als Beweismittel einreichten. Ausserdem machten sie geltend, die türkische Polizei habe sich vor zirka zwei Wochen bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt; seit etwa fünf Monaten komme sie wieder ein bis zwei Mal pro Monat vor- bei. X. Mit Schreiben vom 11. April 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 3. April 2024.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.4 Das am (…) 2022 geborene Kind C._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erwähnen auf Beschwerdeebene (S. 9), der angefochtenen Verfügung liege eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht zugrunde. Dazu ist – trotz Fehlens eine formellen Rückweisungsantrags – Folgendes festzuhalten:

E. 3.2 Konkret werfen die Beschwerdeführenden dem SEM vor, es habe die mangelnde Asylrelevanz der vorgebrachten Vorverfolgung hauptsächlich damit begründet, dass diese eine legitime staatliche Verfolgung gewesen sei. Dabei habe es indessen – aufgrund einer womöglich mangelhaften und ungenügenden Prüfung der eingereichten Gerichtsakten oder aber einer falschen Deutung derselben – verkannt, dass klare Hinweise für eine poli- tische Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Es gehe nicht lediglich um die Beurteilung der Frage, ob er unrechtmässigerweise gegen die Versammlungs- und Kundgebungsgesetze verstossen habe, sondern ob er zu Recht verurteilt worden sei, "im Namen und Auftrag einer terroris- tischen Organisation" gehandelt zu haben und neben in Geldbussen um- gewandelten Gefängnisstrafen auch eine Haftstrafe von drei Jahren einem Monat und fünfzehn Tagen habe absitzen müssen. Diesen wesentlichen Aspekt habe das SEM nicht thematisiert.

E. 3.3 Diese Rügen zielen ins Leere, da sie sich letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersu- chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts be- ziehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist jedenfalls rechtsgenüglich er- stellt. Es wäre sodann zwar wünschenswert gewesen, dass das SEM die (angebliche) Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "(des Begehens) strafbarer Handlungen im Namen und Auftrag einer terroristischen Organi- sation (ohne Mitglied zu sein)" in der angefochtenen Verfügung (explizit) erwähnt hätte. In der Nichterwähnung der entsprechenden Verurteilung ist allerdings noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Den Be-

D-2281/2020 Seite 11 schwerdeführenden war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfü- gung – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respek- tive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün- deterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss ent- fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen kon- krete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu die- nen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).

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E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden

– trotz der eingereichten Beweismittel – gewisse Unstimmigkeiten aufwei- sen.

E. 5.2 Diese betreffen insbesondere die geltend gemachte Teilnahme des Be- schwerdeführers an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 respektive seine darauffolgenden Verurteilungen. So sind etwa die Aussagen des Beschwerdeführers zum Hergang der Auseinandersetzung mit der Polizei als unstimmig zu bezeichnen: Einerseits erklärte er anläss- lich der Erstbefragung, dass "sie" von der Polizei auf dem Weg zum Platz, wo die Newroz-Feierlichkeiten stattgefunden hätten, gehindert worden sei- en, hinzugehen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen (vgl. Akten SEM […]-38/12 F85). Andererseits gab er in der Anhörung zu Proto- koll, sie hätten einfach versucht zu verhindern, dass die Polizei in den Platz hineintritt; das sei der Widerstand gewesen (vgl. Akten SEM […]-52/16 F17). Erstaunlich ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer die ihm (an- geblich) zur Last gelegten Straftaten an keiner Stelle so angeben konnte, wie sie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergeben. Er erwähnte insbesondere die Verurteilung wegen "(des Begehens) strafbarer Handlun- gen im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation (ohne Mit- glied zu sein)" nicht respektive nicht annähernd korrekt. Der von ihm ge-

D-2281/2020 Seite 13 nannte Straftatbestand der Sachbeschädigung lässt sich sodann in den eingereichten Beweismitteln nicht finden (vgl. Akten SEM […]-38/12 F84 und […]-52/16 F16). Zudem widerspricht die Eintragung im UYAP, gemäss welcher der Beschwerdeführer als "Mitglied einer bewaff- neten terroristischen Organisation" verurteilt worden sein soll, sowohl sei- nen eigenen Aussagen als auch den sonstigen Beweismitteln (vgl. auch Beschwerdeschrift Ziff. 3.4.). Ferner sind seine Angaben zum angeblichen zivilen Dienst, den er in einer Moschee habe leisten müssen, in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen (vgl. Akten SEM […]- 38/12 F45, 69 f.; […]-52/16 F12, 58). Bezogen auf die sonstigen Vorbringen ist etwa festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, der angeblich gesuchte und in Deutschland lebende Bruder des Beschwerde- führers heisse Q._______ (vgl. Akten SEM […]-39/14 F49 ff.). Gemäss An- gaben des Beschwerdeführers heisst jedoch keiner seiner Brüder so und sind die türkischen Behörden wiederholt zuhause vorbeigekommen, um nach seinem Bruder K._______ zu fragen (vgl. Akten SEM […]-38/12 F38 und 67).

E. 5.3 Letztlich kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh- renden indes offengelassen werden, da sie – wie nachfolgend aufgezeigt

– den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu genügen vermögen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zu einem we- sentlichen Teil mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 und der ihm in diesem Zusammenhang auferleg- ten Strafen.

E. 6.1.2.1 Das SEM sah darin keine asylrelevante Verfolgung, weil die ent- sprechenden staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten. Es begründete diese Schlussfolgerung damit, dass das (9.) Gericht für schwere Straftaten von L._______ es als erwiesen angesehen habe, dass der Beschwerdeführer gegen Versammlungs- und Kundge- bungsgesetze verstossen und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleis- tet habe, indem er sich am besagten Newroz-Fest vermummt und mit Stei- nen die Sicherheitskräfte angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, am besagten Newroz-Fest teilgenommen und dabei Steine gegen Polizeifahrzeuge geworfen zu haben. Dabei müsse

D-2281/2020 Seite 14 ihm bewusst gewesen sein, dass er dadurch offensichtlich gegen die Ge- setze seines Landes verstosse und dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne.

E. 6.1.2.2 In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass in der strafrecht- lichen Verfolgung des Beschwerdeführers respektive in seiner Verurteilung keine legitime staatliche Verfolgung gesehen werden könne. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2012 le- diglich aus "Selbstverteidigungszwecken" gegen das unverhältnismässige (gewaltsame) Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden agiert, was zu berücksichtigen sei. Selbst wenn ihm das Gegenteil nachgewiesen werden könnte, sei die strafrechtliche Verurteilung klar als unverhältnismässig zu bezeichnen. Die unverhältnismässig schwere Bestrafung liege darin be- gründet, dass man ihm eine regimefeindliche Haltung unterstelle. Mit dem Vorwurf "im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation Strafta- ten begangen zu haben" habe man ihn klar als Regimegegner etikettiert und habe zusätzlich die für ihn aus dieser Verurteilung resultierenden wei- teren negativen Konsequenzen in Kauf genommen.

E. 6.1.3.1 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrecht- lichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An- schauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Mo- tiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der La- ge (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso- luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klar- erweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun- damentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).

E. 6.1.3.2 Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die behauptete straf- rechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sei- ner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2012 in D._______ und seines dortigen Verhaltens als rechtsstaatlich legitim zu betrachten sei,

D-2281/2020 Seite 15 ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Tatsache, dass die türkischen Sicher- heitskräfte ihrerseits gewaltsam gegen die Teilnehmer der (illegalen; vgl. "2012 Newrozu’nda Yaşanan Hak İhlalleri Raporu", https://www.ihd.org.tr/2012-newrozunda-yasanan-hak-ihlalleri-raporu/, ab- gerufen am 06.09.2024) Kundgebung vorgegangen sind, ändert nichts da- ran, dass die (behauptete) strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers aus legitimen Motiven im Rahmen eines rechtsstaatli- chen Verfahrens erfolgte. Der Beschwerdeführer vermag mithin aus dem entsprechenden Beschwerdevorbringen (und den Hinweisen auf Berichte zum unverhältnismässigen Vorgehen der türkischen Behörden bei Kund- gebungen) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist mangels ent- sprechender konkreter (Beschwerde)vorbringen auch nicht ersichtlich, in- wiefern insbesondere die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerde- führers wegen "(des Begehens) strafbarer Handlungen im Namen und Auf- trag einer terroristischen Organisation (ohne Mitglied zu sein)" nicht legitim gewesen sein soll. Es bestehen denn auch keine genügenden Hinweise darauf, dass die entsprechende Verurteilung wegen in der Person des Be- schwerdeführers liegenden Gründen erfolgte.

E. 6.1.3.3 So ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht – ein über die Bestrafung seiner behaupteten Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 und insbesondere seines dortigen Verhaltens hinausgehendes Verfolgungsin- teresse hätten haben sollen, zumal er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche herausragenden politischen Ak- tivitäten (für die Zeit vor seiner Ausreise) geltend machte. Er erwähnte le- diglich die (einmalige) Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten – nota bene mit 10'000 anderen Leuten zusammen – und dann einzig und erst für das Jahr 2015 nicht näher bezeichnete Tätigkeiten für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) in G._______ im Vorfeld der Wahlen (vgl. Akten SEM […]-52/16 F92). Auf Beschwerdeebene verwies er sodann zwar auf sein angebliches "politisches Engagement" (vgl. Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. II.8.). Worin dieses jedoch genau bestanden haben soll, führte er (erneut) nicht weiter aus (vgl. insb. auch [ergänzende] Replik vom 27. Ok- tober 2023 Ziff. 1.2.). Seine Familie beschrieb er schliesslich wiederholt als politisch aktiv (bekannt) und exponiert (vgl. Akten SEM […]-52/16 F96, Ein- gabe vom 15. September 2021). Er machte jedoch wiederum an keiner Stelle irgendwelche Angaben zum konkreten Engagement einzelner Fami- lienmitglieder (vgl. etwa bzgl. K._______: Akten SEM […]-52/16 F8 f.).

D-2281/2020 Seite 16

E. 6.1.3.4 Selbst wenn sodann – im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem positiven Asylentscheid von M._______ und die diesbezüglichen Ausführungen in der (dritten) Vernehmlassung des SEM vom 15. September 2023 (vgl. insb. auch [ergänzende] Replik vom

27. Oktober 2023]) – die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht als (vollumfänglich) rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren wäre, kann er dar- aus aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (auch mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren des Weiteren – unter Hinweis auf den angeblichen Anwerbungsversuch im Juni/Juli 2019 und die einem entfernten Verwandten vorgelegte Fotografie von ihm – vor, er befürchte seitens der Behörden entweder zur Mitarbeit gezwungen oder erneut inhaftiert zu werden, weil er bereits fichiert sei und eine andere Person ihn belasten könnte, Verbindungen zur YPG respektive zur PKK zu haben (vgl. Akten SEM […]-52/16 F94; vgl. im Übrigen Akten SEM […]-39/14 F75 ff.).

E. 6.2.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, diese An- nahme sei rein hypothetischer Natur, zumal bislang kein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und sein Verwandter ihn offenbar auch nicht belastet habe. Des Weiteren sei darauf hinzuwei- sen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie die Strafe verbüsst habe. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Perso- nen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Vorliegend würden diesbezüglich jedoch keine Hinweise bestehen. Der Beschwerde- führer habe gesagt, dass er im April 2018 aus der Haft entlassen worden sei und die Reststrafe in einen Arbeitseinsatz in einer Moschee sowie eine Geldzahlung umgewandelt worden sei; beides habe er geleistet, sodass der Fall abgeschlossen gewesen sei. Die seit der Haftentlassung vorgefal- lenen Ereignisse würden sodann keine asylrelevanten Nachteile darstel- len. Zudem würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Die Tatsache, dass er legal mit seinem Reise- pass über den Flughafen von Istanbul ausgereist sei, bestätige die Annah-

D-2281/2020 Seite 17 me, dass von behördlicher Seite nichts gegen ihn vorliege. Es bestehe so- mit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seiner Inhaf- tierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte.

E. 6.2.3.1 Diese Einschätzung ist – im Übrigen auch in Bezug auf die geltend gemachten regelmässigen Hausdurchsuchungen, die seitens der türki- schen Behörden im Wesentlichen mit der Suche nach K._______ begrün- det wurden – vollumfänglich zu bestätigen. Dies gilt auch unter Berücksich- tigung der unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine sonstigen angeblich bei den Behörden registrierten Familien- angehörigen bei einer Hausdurchsuchung "gefoltert" worden sein sollen respektive es für sie jeweils schwierig gewesen sei (vgl. Akten SEM […]- 38/12 F45, F47). Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor- bringen kann daher offengelassen werden, weshalb sich eine Auseinan- dersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der (ersten) Vernehm- lassung vom 21. September 2021 zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere bezüglich des Anwerbungsversuchs im Juni/Juli 2019 und den entsprechenden Entgegnungen in der Replik vom 14. Dezember 2021 erübrigt.

E. 6.2.3.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers namentlich zu den im Rahmen des angeblichen Anwerbungsversuchs ausgesprochenen Dro- hungen davon auszugehen ist, dass diese Probleme lokal begrenzt waren (vgl. Akten SEM […]-38/12 F45, 58 ff.). Insofern ist auch nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschwerdeführenden – die angeblich unter einem uner- träglichen psychischen Druck standen (vgl. insb. Beschwerde Ziff. 6.2.1.4.)

– nicht einmal versuchten, den angeblichen Problemen in D._______ durch einen Umzug innerhalb der Türkei zu entfliehen, was ihnen durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Zu denken ist dabei insbesondere an G._______, wo die Beschwerdeführerin bis etwa fünf Monate vor ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer zumindest eine gewisse Zeit – ohne je Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben – lebten (vgl. Akten SEM […]-38/12 F17, 21, 44; […]-52/16 F21, 92 f.; […]-39/14 F19 ff., 45, 81). Offenbar hatte der Beschwerdeführer denn auch bei seinen diver- sen Besuchen in G._______ vor seiner Ausreise aus der Türkei nie Prob- leme mit den Behörden, obwohl gemäss seinen Aussagen dort überall Kontrollen durchgeführt würden und man in jeder Strasse Polizisten oder "Securitas" begegne (vgl. Akten SEM […]-38/12 F71 ff.; […]-52/16 F44).

D-2281/2020 Seite 18 Die Beschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung sodann zwar vor, sie hätten versucht, in G._______ zu leben, es sei ihrem Ehemann aber nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akten SEM […]-39/14 F81 f.; vgl. im Übrigen […]-52/16 F54). Aufgrund der Unsubstanziiertheit dieser Aussage sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe zwischen Juni/Juli 2019 manchmal seine Ehefrau nach G._______ begleitet und dort nichts Bestimmtes gemacht (vgl. Akten SEM […]-38/12 F71 ff.), ist jedoch nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden in den Monaten vor ihrer Ausreise tatsächlich versuchten, ein Leben in G._______ aufzu- bauen. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachwei- sen beziehungsweise glaubhaft machen konnten.

E. 6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 6.4.2.1 In diesem Zusammenhang brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 14. Dezember 2021 – unter Einreichung mehrerer Doku- mente – vor, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt- lungsverfahren wegen Einträgen in den Sozialen Medien eingeleitet wor- den. Das Gericht geht aufgrund der Akten davon aus, dass die Beschwer- devorbringen in der Eingabe vom 15. September 2021, wonach zirka einen Monat zuvor nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, und die mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. N. vorstehend) mit diesem (angeblichen) Ermittlungsverfahren in Zusammen- hang stehen. Auf eine (ausführliche) Übersetzung letzterer konnte daher sowie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden, wes- halb das entsprechende Gesuch in der Eingabe vom 26. Oktober 2021 ab- zuweisen ist. Angesichts der nachstehenden Erwägungen konnte ebenfalls auf eine (ausführliche) Übersetzung der mit Replik vom 14. Dezember 2021 eingereichten Dokumente verzichtet werden.

E. 6.4.2.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der (dritten) Vernehmlassung vom

15. September 2023 zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nie

D-2281/2020 Seite 19 erwähnt habe, in den sozialen Medien (politisch) aktiv gewesen zu sein (vgl. Akten SEM […]-38/12 F46; […]-52/16 F95, 97), weshalb entspre- chend auffällig sei, dass solche Aktivitäten nun im Beschwerdeverfahren vorgebracht würden. Es wies denn auch zutreffend darauf hin, dass in den eingereichten Unterlagen als Datum der Tatbegehung der 17. August 2021 genannt werde, womit die (angebliche) Tat – wohl um subjektive Nach- fluchtgründe zu schaffen – rund zwei Jahre nach der Ausreise aus der Tür- kei und mithin in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt wäre. An dieser Ein- schätzung ändert der Umstand, dass in den zu den Akten gereichten Un- terlagen als Datum der Anzeige respektive des Eingangs der Information der 13. Juli 2021 genannt wird, nichts. Dem (erneuten) Einwand der Be- schwerdeführenden in der ergänzenden Replik vom 27. Oktober 2023, wo- nach sich unter den eingereichten Beweismitteln auch Twitter-Posts finden lassen würden, die bereits vor der Ausreise gemacht worden seien, ist ent- gegenzuhalten, dass solche für das Gericht auf den (teilweise unleserli- chen) Beweismitteln nicht (ohne weiteres) auszumachen sind. Es hätte an den Beschwerdeführenden gelegen, die entsprechenden Twitter-Posts farblich hervorzuheben und generell substanziierte(re) Ausführungen zu diesen Beweismitteln und den angeblichen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers in den Sozialen Medien zu machen. Es wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer allfällige regimekritische Aktivitäten in den sozialen Medien bereits früher erwähnt und belegt hätte. Sodann ist

– in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der (dritten) Vernehmlassung vom 15. September 2023 – insbesondere festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel offen respektive unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft nach den polizeilichen Ermittlungen tatsächlich Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird beziehungsweise er- hoben hat (vgl. auch Ausführungen in der Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. 2.3.), wobei der Umstand, dass seit der Einleitung des Verfahrens be- reits drei Jahre vergangen sind und diesbezüglich keine weiteren Doku- mente eingereicht wurden, für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft spricht. Daran vermag das unsubstanziierte Vorbringen in der ergänzenden Replik vom 27. Oktober 2023, wonach die Polizei seit etwa fünf Monaten wieder ein bis zwei Mal bei den Eltern des Beschwer- deführers vorbeikomme und sich nach letzterem erkundige, nichts zu än- dern, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Selbst wenn das Verfahren tatsächlich noch hängig sein und irgendwann Anklage erhoben werden sollte, steht keinesfalls fest, dass eine allfällige Verurtei- lung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre (vgl. etwa Urteil D-3441/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.1 m.w.H.).

D-2281/2020 Seite 20

E. 6.4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann in der (ergänzenden) Replik vom 27. Oktober 2023 erstmals vor, er nehme (auch) hier in der Schweiz regelmässig an politischen, namentlich prokurdischen Veranstaltungen teil.

E. 6.4.3.2 Abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen unsubstan- ziiert ausgefallen ist, äusserten die Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang nicht explizit eine Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr in die Türkei (vgl. ebenda Ziff. 1.2.). Angesichts dessen sowie in Würdigung der hierzu eingereichten Fotografien, welche an drei verschiedenen Anläs- sen gemacht wurden und von welchen eines auch die Beschwerdeführerin zeigt, ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den mit ihrer blossen Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen und mithin mit ihren nicht über die massentypischen Erscheinungsformen hin- ausgehenden exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Be- hörden auf sich gezogen haben könnten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.).

E. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass (angeblich) bereits gegen seine Brüder K._______, R._______ und J._______ sowie gegen seinen Vater und namentlich sei- nen Onkel N._______ strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen eingeleitet wurden, wobei betreffend K._______ schon eine Verurteilung vorliege, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist dieses Vorbringen – entgegen seiner (sinngemässen) Ansicht – nicht geeignet aufzuzeigen, dass seine ganze Familie (aus politischen Gründen) im Visier des türki- schen Staates ist. Dies gilt schon angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in der Türkei über weitere sieben (erwachsene) Geschwis- ter verfügt, gegen welche bisher offenbar keine strafrechtlichen Ermittlun- gen eingeleitet wurden (vgl. Akten SEM […]-38/12 F38, 47; vgl. auch Be- schwerde Ziff. 6.2.2.5.). Sodann ist diesbezüglich – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM – festzuhalten, dass keine Hinweise ak- tenkundig sind, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdefüh- rer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er im Zusammenhang mit dem in Deutschland lebenden K._______ mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers an- lässlich der im August 2021 stattgefundenen Hausdurchsuchung zu Proto- koll gegeben habe, er (der Beschwerdeführer) halte sich seit drei Jahren in

D-2281/2020 Seite 21 Deutschland auf (vgl. Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. 9.), nichts zu ändern.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den – auch in einer Gesamtbetrachtung ihrer Vorbringen – nicht gelungen ist, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Ver- folgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren während des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden (etwa zur Zerstörung von Häusern und Geschäftsräumen der Grossfamilie sowie den Folterungen des Beschwerdeführers bei der Festnahme in H._______) nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für die weiteren Beschwerdevorbringen und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Die Beschwer- deführenden vermögen insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, wonach über den Beschwerdeführer – als politisch verurteilter Kurde – mit grosser Wahrscheinlichkeit ein politisches Datenblatt bestehe und dem Hinweis auf entsprechende sowie weitere Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. etwa auch Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2020), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-2281/2020 Seite 22 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal- ten – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

D-2281/2020 Seite 23

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin- ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In den türkischen Provinzen Hakkari und Sirnak ist gemäss aktuell geltender Rechtsprechung von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu- gehen, weshalb der Vollzug von Wegweisungen dorthin unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). In den anderen Landesteilen ist hingegen auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konflikts sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

– auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Türkei – mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak – ist somit nicht generell un- zumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom

E. 8.4.1 Die Beschwerdeführenden lebten (zuletzt) in E._______, der Her- kunftsprovinz des Beschwerdeführers, wohin der Vollzug nicht zumutbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen.

E. 8.4.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin stamme aus G._______, wo (aktuell) ihre Eltern, ihre drei Geschwister und ein Grossteil ihrer Verwandtschaft lebe. Ausser- dem würden die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen verfügen und dürften auf ein tragfähiges fa- miliäres Netz und Unterstützung von Freunden zählen.

E. 8.4.3 Diesen zu bestätigenden Erwägungen wurde auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. So vermag der Umstand, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in G._______ einmal

D-2281/2020 Seite 24 eine türkische Fahne an seine Haustür gehängt worden sein soll, offen- sichtlich nicht zur Unzumutbarkeit seiner dortigen Wohnsitznahme zu füh- ren. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Befürchtung, sie würden beide wegen der Strafregistereinträge des Be- schwerdeführers in G._______ keine Arbeit und keine Wohnung finden (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3.), handelt es sich sodann um unbelegte Behaup- tungen. Angesichts des entsprechenden Beschwerdevorbringens ist so- dann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufent- halt in G._______ um das Jahr 2015 – trotz seiner angeblichen Herkunft aus E._______ – eine Anstellung fand, einen Kurs besuchen konnte und offenbar auch eine Wohnung hatte (vgl. Akten SEM […]-52/16 F45). Selbst wenn die Beschwerdeführenden sodann tatsächlich Mühe bei der Stellen- und Wohnungssuche haben sollten, vermögen entsprechende Schwierig- keiten aufgrund des in G._______ vorhandenen (tragfähigen) Beziehungs- netzes nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Ins- gesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- renden würden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur – in den Akten lassen sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme finden – in eine existen- zielle Notlage geraten.

E. 8.4.4.1 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig- keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt- zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Ent- wicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Ver- wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer

D-2281/2020 Seite 25 Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E.5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 8.4.4.2 Vorliegend sind – angesichts des Alters von C._______ – auch un- ter diesem Aspekt keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung die- ser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiter- hin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kosten- erhebung abzusehen. 10.2 10.2.1 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens durch das Gericht zu entschädigen

D-2281/2020 Seite 26 (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.2.3 Die Rechtsvertreterin machte in der (ergänzenden) Replik vom

27. Oktober 2023 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend (vgl. im Übrigen die zuvor eingereichten Listen der bisherigen Aufwendungen), was angemessen scheint. Der von ihr angegebene Stundenansatz von Fr. 193.85 liegt hingegen über dem oben erwähnten Rahmen für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und ist daher entsprechend zu kürzen. Das amtli- che Honorar ist somit vorliegend – unter Berücksichtigung der geltend ge- machten Spesenpauschale von Fr. 50.– (vgl. Beschwerde Ziff. 8.3.) – auf insgesamt Fr. 3800.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2281/2020 Seite 27

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 10.2.1 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens durch das Gericht zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 10.2.3 Die Rechtsvertreterin machte in der (ergänzenden) Replik vom 27. Oktober 2023 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend (vgl. im Übrigen die zuvor eingereichten Listen der bisherigen Aufwendungen), was angemessen scheint. Der von ihr angegebene Stundenansatz von Fr. 193.85 liegt hingegen über dem oben erwähnten Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und ist daher entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesenpauschale von Fr. 50.- (vgl. Beschwerde Ziff. 8.3.) - auf insgesamt Fr. 3800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 3800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2281/2020 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 5. Dezember 2019 wurden sie im Rahmen der Erstbefragung zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 24. Februar 2020 fand - nach Zuweisung der Asylgesuche ins erweiterte Verfahren und Mandatierung der rubrizierten Rechtsvertreterin - eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden respektive insbesondere der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2012 zusammen mit rund 10'000 Personen an den Newroz-Feierlichkeiten in seiner Heimatstadt D._______ (E._______) teilgenommen. Im späteren Verlauf der Feier habe die Polizei versucht, die Veranstaltung gewaltsam aufzulösen, was die Anwesenden zu verhindern versucht hätten. Es sei möglich, dass auch er dabei - wie sich aus der dem SEM zu den Akten gereichten Anklageschrift (vgl. Bst. B.c nachstehend) ergibt - Sicherheitskräfte respektive Polizeifahrzeuge mit Steinen beworfen habe. Etwa sieben bis acht Monate später - am (...) 2012 - sei er wegen seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden. Nach 106 Tagen Haft im Gefängnis in F._______ sei er provisorisch entlassen worden, wobei das Gerichtsverfahren noch weitergeführt worden sei. Im Jahr 2015 habe er seinen Universitätsabschluss in (...) gemacht. Im gleichen Jahr sei er nach G._______ gegangen, wo er einen Kurs für ein Zertifikat als (...) besucht und nebenbei gearbeitet habe. In dieser Zeit respektive im Jahr 2016 - seine Familie habe sich damals in F._______ aufgehalten - habe es Angriffe des Staates auf einige Quartiere in D._______ gegeben. Dabei seien auch mehrere Häuser und Geschäfte seiner Familie beschossen worden. Am Morgen des (...) 2016 sei er in H._______ - auf dem Rückweg von F._______ nach G._______ - von zivilen Sicherheitsbeamten respektive der Gendarmerie auf der Strasse angehalten, kontrolliert und unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation mitgenommen worden. Auf dem Gendarmerieposten sei er verhört und gefoltert worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis von H._______ gebracht worden. Erst da sei ihm mitgeteilt worden, dass das ursprüngliche Urteil gegen ihn und mithin eine Gefängnisstrafe von drei Jahren einem Monat und 15 Tagen durch den Kassationshof bestätigt worden sei. Nach ungefähr drei Monaten sei er ins Gefängnis von I._______ verlegt worden, wo er bis zum (...) 2018 inhaftiert gewesen sei. Während dieser Zeit sei auch sein Vater sechs Monate lang im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er (der Beschwerdeführer) nach D._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Neben seiner Gefängnisstrafe sei er auch zu Geldstrafen verurteilt worden, wobei diese in zivilen Dienst umgewandelt worden seien. Folglich habe er während etwa zehn Monaten - bis anfangs Sommer 2019 - in einer Moschee arbeiten müssen. Am Schluss habe er noch für einen Monat zahlen müssen. Damit habe er seine Strafe vollständig verbüsst. Am (...) 2018 sei sein Familienhaus (erneut) "überfallen" worden und alle, die bei den Behörden bereits registriert gewesen seien, seien gefoltert worden. Ausserdem sei sein Bruder J._______ auf den Polizeiposten mitgenommen und dort zwei bis drei Tage lang festgehalten worden. Ab diesem Zeitpunkt sei sein Elternhaus ein bis zwei Mal pro Monat von den Behörden "überfallen" worden, meist unter dem Vorwand, dass nach seinem Bruder K._______ gesucht werde. Dieser sei zu etwa sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden und es laufe ein zusätzlicher Prozess gegen ihn, wobei er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, was K._______ vorgeworfen werde respektive sei K._______ dasselbe wie ihm (Teilnahme an gesetzwidrigen Kundgebungen etc.) vorgeworfen worden. Mittlerweile habe K._______ in Deutschland Asyl erhalten. Im (...) 2019 hätten die Beschwerdeführenden religiös geheiratet und die Beschwerdeführerin sei von G._______, wo sie ihr ganzes bisheriges Leben verbracht habe, nach D._______ gezogen. Sie habe drei "Überfälle" auf das Familienhaus miterlebt. Beim letzten Vorfall - im Juni/Juli 2019 - sei der Beschwerdeführer von Polizisten abgeholt und auf die Sicherheitsdirektion in D._______ mitgenommen worden, um persönliche Sachen aus der Haft im Jahr 2012 abzuholen. Bei dieser Gelegenheit sei er - wie bereits in H._______ - aufgefordert worden, für die Behörden als Informant zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Kurz darauf respektive etwa gegen Ende August 2019 sei ein entfernter Verwandter von ihm festgenommen und - unter Vorlage von Fotografien des Beschwerdeführers - gefragt worden, ob die gezeigte Person in Rojava sei und dort für die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) kämpfe. Vor diesem Hintergrund seien sie unter psychischem Druck gestanden und hätten - auch wegen der Situation der Familie des Beschwerdeführers, die als politisch aktiv bekannt sei - befürchtet, dass er (aufgrund der Geständnisse einer Person) erneut verhaftet werden könnte. Daher hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden und hätten diese am (...) 2019 über den Flughafen Istanbul verlassen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre türkischen Identitätskarten und ihr Familienbüchlein ab. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten sie sodann folgende Unterlagen (in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten: diverse Dokumente im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (u.a. eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft von L._______ vom (...) 2012, ein Urteil des 9. Gerichts für schwere Straftaten von L._______ vom (...) 2013, ein Urteil des Kassationshofs vom (...) 2015, fünf Auszüge aus dem UYAP betreffend die [angeblich] begangenen Straftaten) sowie entsprechende "Gefängnisdokumente", mehrere Dokumente zu seinen Arbeitseinsätzen in der Moschee, Dokumente zur Verurteilung seines Bruders K._______ und zu dessen in Deutschland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, ein Verhörprotokoll betreffend seinen Bruder J._______ und Dokumente im Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters. Ausserdem reichten sie 18 Fotografien ihres im Jahr 2016 zerstörten Wohnhauses und Familienbetriebs und einen diesbezüglichen Versicherungsbericht (in Kopie) sowie einen Ausdruck eines Internetartikels zu Folterungen in H._______ ein. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2020 (Datum Poststempel: 29. April 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Neben je einer Kopie der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung lagen der Beschwerde sechs Fotografien der zerstörten Betriebs- und Wohnräumlichkeiten sowie weitere bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Dokumente (in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. April 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser Eingabe lag eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin bei. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ihrer Rechtsvertreterin teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass der Cousin des Beschwerdeführers (M._______) - dieser habe auch an den Newroz-Feierlichkeiten 2012 in D._______ teilgenommen und sei vom gleichen türkischen Gericht am selben Datum in derselben Strafsache zur gleichen Haft- und Geldstrafe verurteilt worden - am 29. Mai 2020 (recte: 2019) in der Schweiz Asyl erhalten habe. Der Eingabe lagen der positive Asylentscheid betreffend M._______ sowie dessen Aufenthaltstitel in der Schweiz (je in Kopie) bei. H. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. I. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. J. Mit Verfügung vom 15. September 2021 - den Beschwerdeführenden mit einem Antwortschreiben vom gleichen Tag betreffend die vorgenannte Anfrage zum Verfahrensstand in Kopie zugestellt - wurde das SEM eingeladen, bis zum 30. September 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. K. K.a Mit Beschwerdeergänzung vom 15. September 2021 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen (erneut) vor, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch interessierten und aktiven Familie. Es sei aktenkundig erstellt, dass er sowie seine Brüder und sein Vater aus politischen Motiven entweder bereits strafrechtlich verurteilt worden oder aber gegen sie nach wie vor Verfahren offen seien. Vor zirka zwei/drei Monaten sei sodann ein Onkel des Beschwerdeführers (N._______) in dessen Wohnung verhaftet worden; gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden, obwohl er "eigentlich nicht so politisch aktiv" gewesen sei. Anlässlich der Verhaftung sei er auch explizit nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Ausserdem sei ein Bruder des Beschwerdeführers (O._______) vor etwa einem Monat telefonisch von der Polizei für Terrorbekämpfung auf den Posten vorgeladen worden, wo er ebenfalls nach dem Verbleib des Beschwerdeführers, mit welchem die Polizei noch etwas "zu erledigen" habe, gefragt worden sei. Gegen seinen Bruder J._______ sei sodann nach wie vor ein Strafverfahren hängig; dieser sei wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angezeigt worden, weil die Familie einem Mitglied der PKK (kurdische Arbeiterpartei) ein (...) verkauft hatte. Vor zirka 15 Tagen habe sodann eine Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden, anlässlich welcher wiederum nach ihm gefragt worden sei. Sein Vater, gegen welchen auch immer noch ein Strafverfahren laufe, habe dabei seine Telefonnummer angegeben und ein Protokoll unterschreiben müssen. Aufgrund dieser jüngsten Ereignisse habe der Beschwerdeführer respektive seine Familie einen Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen beauftragt. Es werde daher darum ersucht, eine präzisierende Eingabe (mit weiteren Belegen) abzuwarten. K.b Diese Eingabe, welcher auch drei Fotoausdrucke beilagen (diese sollen die aufgebrochene Wohnungstür von N._______ und ein Beweisdokument aus dessen Gerichtsakten sowie einen Polizeikonvoi vor dem Haus der Familie P._______ zeigen), wurde am 20. September 2021 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung an das SEM weitergeleitet. L. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 zu den (bisherigen) Beschwerdevorbringen Stellung und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. September 2021 mit, die Beschwerdeergänzung vom 15. September 2021 sei bei ihm erst eingegangen, nachdem die Vernehmlassung abgeschickt worden sei. Es ersuchte diesbezüglich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Mit Verfügung vom 24. September 2021 - eröffnet am 27. September 2021 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung allfällige Beweismittel (im Rahmen einer präzisierenden Eingabe) nachzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass dem SEM nach Ablauf der entsprechenden Frist Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung einzuräumen sein werde, weshalb das Fristerstreckungsgesuch vom 22. September 2021 als gegenstandslos zu erachten sei. N. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden folgende fremdsprachigen Dokumente (je in Kopie; inkl. Zustellcouvert) ein, um deren amtliche Übersetzung sie ersuchten:

- ein Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ an die Sicherheitsdirektion E._______ vom 9. August 2021, in welchem erstere Auskunft darüber verlange, ob über den Beschwerdeführer Informationen bestehen würden, dass er Beziehungen zu einer terroristischen Organisation unterhalte;

- ein Schreiben der Polizeidirektion D._______ an die Abteilung "Dokumentation" vom 23. August 2021, in welchem erstere um Auskunft darüber ersuche, ob irgendwelche Einträge über die Ein- und Ausreisetätigkeit des Beschwerdeführers bestehe;

- ein Protokoll über die Einvernahme von O._______ vom 12. August 2021 durch die Anti-Terrorabteilung der Polizei in D._______, anlässlich welcher dieser über den Beschwerdeführer ausgefragt worden sei. O. Mit Verfügung vom 4. November 2021 räumte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz die Gelegenheit ein, zu den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 15. September 2021 und vom 26. Oktober 2021 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Zudem hielt sie fest, über das Gesuch um Übersetzung der mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 eingereichten Beweismittel werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. P. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. November 2021 nahm das SEM erneut Stellung. Q. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 machten die Beschwerdeführenden - innert erstreckter Frist - von dem ihnen mit Verfügung vom 22. November 2021 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Sie äusserten sich zu den Vernehmlassungen des SEM und brachten - unter Einreichung entsprechender fremdsprachiger Dokumente (u.a. eines "Open-Source Ermittlungsberichts"; je in Kopie) - vor, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Dokumente zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren (im Zusammenhang mit Beiträgen in den Sozialen Medien) erhältlich machen können. Der Eingabe lagen zudem das Protokoll der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 (in Kopie) sowie eine aktualisierte Liste der bisherigen Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin bei. R. Am (...) 2022 gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. S. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 22. November 2022. T. Mit Eingabe vom 27. März 2023 ihrer Rechtsvertreterin ersuchten die Beschwerdeführenden (erneut) - unter Hinweis auf den Ausgang des Asylverfahrens von M._______ (Cousin des Beschwerdeführers) - um rechtsgleiche Behandlung. U. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2023 wurde das SEM eingeladen, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. V. Mit (dritter) Vernehmlassung vom 15. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz zum impliziten Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und zu den von den Beschwerdeführenden nachgereichten Dokumenten bezüglich gegen den Beschwerdeführer (angeblich) eingeleiteter Ermittlungen. W. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführenden - innert erstreckter Frist - von der ihnen mit Verfügung vom 22. September 2023 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik Gebrauch. Sie wiesen dabei namentlich auf die regelmässigen Teilnahmen des Beschwerdeführers (sowie teilweise der Beschwerdeführerin) an diversen politischen beziehungsweise prokurdischen Veranstaltungen in der Schweiz hin, wozu sie vier Fotografien als Beweismittel einreichten. Ausserdem machten sie geltend, die türkische Polizei habe sich vor zirka zwei Wochen bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt; seit etwa fünf Monaten komme sie wieder ein bis zwei Mal pro Monat vorbei. X. Mit Schreiben vom 11. April 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 3. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) 2022 geborene Kind C._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erwähnen auf Beschwerdeebene (S. 9), der angefochtenen Verfügung liege eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht zugrunde. Dazu ist - trotz Fehlens eine formellen Rückweisungsantrags - Folgendes festzuhalten: 3.2 Konkret werfen die Beschwerdeführenden dem SEM vor, es habe die mangelnde Asylrelevanz der vorgebrachten Vorverfolgung hauptsächlich damit begründet, dass diese eine legitime staatliche Verfolgung gewesen sei. Dabei habe es indessen - aufgrund einer womöglich mangelhaften und ungenügenden Prüfung der eingereichten Gerichtsakten oder aber einer falschen Deutung derselben - verkannt, dass klare Hinweise für eine politische Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Es gehe nicht lediglich um die Beurteilung der Frage, ob er unrechtmässigerweise gegen die Versammlungs- und Kundgebungsgesetze verstossen habe, sondern ob er zu Recht verurteilt worden sei, "im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation" gehandelt zu haben und neben in Geldbussen umgewandelten Gefängnisstrafen auch eine Haftstrafe von drei Jahren einem Monat und fünfzehn Tagen habe absitzen müssen. Diesen wesentlichen Aspekt habe das SEM nicht thematisiert. 3.3 Diese Rügen zielen ins Leere, da sie sich letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts beziehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist jedenfalls rechtsgenüglich erstellt. Es wäre sodann zwar wünschenswert gewesen, dass das SEM die (angebliche) Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "(des Begehens) strafbarer Handlungen im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation (ohne Mitglied zu sein)" in der angefochtenen Verfügung (explizit) erwähnt hätte. In der Nichterwähnung der entsprechenden Verurteilung ist allerdings noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.4 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - trotz der eingereichten Beweismittel - gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. 5.2 Diese betreffen insbesondere die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 respektive seine darauffolgenden Verurteilungen. So sind etwa die Aussagen des Beschwerdeführers zum Hergang der Auseinandersetzung mit der Polizei als unstimmig zu bezeichnen: Einerseits erklärte er anlässlich der Erstbefragung, dass "sie" von der Polizei auf dem Weg zum Platz, wo die Newroz-Feierlichkeiten stattgefunden hätten, gehindert worden seien, hinzugehen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F85). Andererseits gab er in der Anhörung zu Protokoll, sie hätten einfach versucht zu verhindern, dass die Polizei in den Platz hineintritt; das sei der Widerstand gewesen (vgl. Akten SEM [...]-52/16 F17). Erstaunlich ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer die ihm (angeblich) zur Last gelegten Straftaten an keiner Stelle so angeben konnte, wie sie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergeben. Er erwähnte insbesondere die Verurteilung wegen "(des Begehens) strafbarer Handlungen im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation (ohne Mitglied zu sein)" nicht respektive nicht annähernd korrekt. Der von ihm genannte Straftatbestand der Sachbeschädigung lässt sich sodann in den eingereichten Beweismitteln nicht finden (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F84 und [...]-52/16 F16). Zudem widerspricht die Eintragung im UYAP, gemäss welcher der Beschwerdeführer als "Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation" verurteilt worden sein soll, sowohl seinen eigenen Aussagen als auch den sonstigen Beweismitteln (vgl. auch Beschwerdeschrift Ziff. 3.4.). Ferner sind seine Angaben zum angeblichen zivilen Dienst, den er in einer Moschee habe leisten müssen, in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F45, 69 f.; [...]-52/16 F12, 58). Bezogen auf die sonstigen Vorbringen ist etwa festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, der angeblich gesuchte und in Deutschland lebende Bruder des Beschwerdeführers heisse Q._______ (vgl. Akten SEM [...]-39/14 F49 ff.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers heisst jedoch keiner seiner Brüder so und sind die türkischen Behörden wiederholt zuhause vorbeigekommen, um nach seinem Bruder K._______ zu fragen (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F38 und 67). 5.3 Letztlich kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden indes offengelassen werden, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu genügen vermögen. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zu einem wesentlichen Teil mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 und der ihm in diesem Zusammenhang auferlegten Strafen. 6.1.2 6.1.2.1 Das SEM sah darin keine asylrelevante Verfolgung, weil die entsprechenden staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten. Es begründete diese Schlussfolgerung damit, dass das (9.) Gericht für schwere Straftaten von L._______ es als erwiesen angesehen habe, dass der Beschwerdeführer gegen Versammlungs- und Kundgebungsgesetze verstossen und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet habe, indem er sich am besagten Newroz-Fest vermummt und mit Steinen die Sicherheitskräfte angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, am besagten Newroz-Fest teilgenommen und dabei Steine gegen Polizeifahrzeuge geworfen zu haben. Dabei müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er dadurch offensichtlich gegen die Gesetze seines Landes verstosse und dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. 6.1.2.2 In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass in der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers respektive in seiner Verurteilung keine legitime staatliche Verfolgung gesehen werden könne. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2012 lediglich aus "Selbstverteidigungszwecken" gegen das unverhältnismässige (gewaltsame) Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden agiert, was zu berücksichtigen sei. Selbst wenn ihm das Gegenteil nachgewiesen werden könnte, sei die strafrechtliche Verurteilung klar als unverhältnismässig zu bezeichnen. Die unverhältnismässig schwere Bestrafung liege darin begründet, dass man ihm eine regimefeindliche Haltung unterstelle. Mit dem Vorwurf "im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation Straftaten begangen zu haben" habe man ihn klar als Regimegegner etikettiert und habe zusätzlich die für ihn aus dieser Verurteilung resultierenden weiteren negativen Konsequenzen in Kauf genommen. 6.1.3 6.1.3.1 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.). 6.1.3.2 Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die behauptete strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2012 in D._______ und seines dortigen Verhaltens als rechtsstaatlich legitim zu betrachten sei, ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Tatsache, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihrerseits gewaltsam gegen die Teilnehmer der (illegalen; vgl. "2012 Newrozu'nda Ya anan Hak hlalleri Raporu", https://www.ihd.org.tr/2012-newrozunda-yasanan-hak-ihlalleri-raporu/, abgerufen am 06.09.2024) Kundgebung vorgegangen sind, ändert nichts daran, dass die (behauptete) strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers aus legitimen Motiven im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgte. Der Beschwerdeführer vermag mithin aus dem entsprechenden Beschwerdevorbringen (und den Hinweisen auf Berichte zum unverhältnismässigen Vorgehen der türkischen Behörden bei Kundgebungen) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist mangels entsprechender konkreter (Beschwerde)vorbringen auch nicht ersichtlich, inwiefern insbesondere die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "(des Begehens) strafbarer Handlungen im Namen und Auftrag einer terroristischen Organisation (ohne Mitglied zu sein)" nicht legitim gewesen sein soll. Es bestehen denn auch keine genügenden Hinweise darauf, dass die entsprechende Verurteilung wegen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgte. 6.1.3.3 So ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht - ein über die Bestrafung seiner behaupteten Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in D._______ im Jahr 2012 und insbesondere seines dortigen Verhaltens hinausgehendes Verfolgungsinteresse hätten haben sollen, zumal er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche herausragenden politischen Aktivitäten (für die Zeit vor seiner Ausreise) geltend machte. Er erwähnte lediglich die (einmalige) Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten - nota bene mit 10'000 anderen Leuten zusammen - und dann einzig und erst für das Jahr 2015 nicht näher bezeichnete Tätigkeiten für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) in G._______ im Vorfeld der Wahlen (vgl. Akten SEM [...]-52/16 F92). Auf Beschwerdeebene verwies er sodann zwar auf sein angebliches "politisches Engagement" (vgl. Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. II.8.). Worin dieses jedoch genau bestanden haben soll, führte er (erneut) nicht weiter aus (vgl. insb. auch [ergänzende] Replik vom 27. Oktober 2023 Ziff. 1.2.). Seine Familie beschrieb er schliesslich wiederholt als politisch aktiv (bekannt) und exponiert (vgl. Akten SEM [...]-52/16 F96, Eingabe vom 15. September 2021). Er machte jedoch wiederum an keiner Stelle irgendwelche Angaben zum konkreten Engagement einzelner Familienmitglieder (vgl. etwa bzgl. K._______: Akten SEM [...]-52/16 F8 f.). 6.1.3.4 Selbst wenn sodann - im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem positiven Asylentscheid von M._______ und die diesbezüglichen Ausführungen in der (dritten) Vernehmlassung des SEM vom 15. September 2023 (vgl. insb. auch [ergänzende] Replik vom 27. Oktober 2023]) - die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht als (vollumfänglich) rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren wäre, kann er daraus aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (auch mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren des Weiteren - unter Hinweis auf den angeblichen Anwerbungsversuch im Juni/Juli 2019 und die einem entfernten Verwandten vorgelegte Fotografie von ihm - vor, er befürchte seitens der Behörden entweder zur Mitarbeit gezwungen oder erneut inhaftiert zu werden, weil er bereits fichiert sei und eine andere Person ihn belasten könnte, Verbindungen zur YPG respektive zur PKK zu haben (vgl. Akten SEM [...]-52/16 F94; vgl. im Übrigen Akten SEM [...]-39/14 F75 ff.). 6.2.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, diese Annahme sei rein hypothetischer Natur, zumal bislang kein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und sein Verwandter ihn offenbar auch nicht belastet habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie die Strafe verbüsst habe. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Vorliegend würden diesbezüglich jedoch keine Hinweise bestehen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er im April 2018 aus der Haft entlassen worden sei und die Reststrafe in einen Arbeitseinsatz in einer Moschee sowie eine Geldzahlung umgewandelt worden sei; beides habe er geleistet, sodass der Fall abgeschlossen gewesen sei. Die seit der Haftentlassung vorgefallenen Ereignisse würden sodann keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Zudem würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Die Tatsache, dass er legal mit seinem Reisepass über den Flughafen von Istanbul ausgereist sei, bestätige die Annahme, dass von behördlicher Seite nichts gegen ihn vorliege. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte. 6.2.3 6.2.3.1 Diese Einschätzung ist - im Übrigen auch in Bezug auf die geltend gemachten regelmässigen Hausdurchsuchungen, die seitens der türkischen Behörden im Wesentlichen mit der Suche nach K._______ begründet wurden - vollumfänglich zu bestätigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine sonstigen angeblich bei den Behörden registrierten Familienangehörigen bei einer Hausdurchsuchung "gefoltert" worden sein sollen respektive es für sie jeweils schwierig gewesen sei (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F45, F47). Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann daher offengelassen werden, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der (ersten) Vernehmlassung vom 21. September 2021 zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere bezüglich des Anwerbungsversuchs im Juni/Juli 2019 und den entsprechenden Entgegnungen in der Replik vom 14. Dezember 2021 erübrigt. 6.2.3.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers namentlich zu den im Rahmen des angeblichen Anwerbungsversuchs ausgesprochenen Drohungen davon auszugehen ist, dass diese Probleme lokal begrenzt waren (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F45, 58 ff.). Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden - die angeblich unter einem unerträglichen psychischen Druck standen (vgl. insb. Beschwerde Ziff. 6.2.1.4.) - nicht einmal versuchten, den angeblichen Problemen in D._______ durch einen Umzug innerhalb der Türkei zu entfliehen, was ihnen durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Zu denken ist dabei insbesondere an G._______, wo die Beschwerdeführerin bis etwa fünf Monate vor ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer zumindest eine gewisse Zeit - ohne je Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben - lebten (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F17, 21, 44; [...]-52/16 F21, 92 f.; [...]-39/14 F19 ff., 45, 81). Offenbar hatte der Beschwerdeführer denn auch bei seinen diversen Besuchen in G._______ vor seiner Ausreise aus der Türkei nie Probleme mit den Behörden, obwohl gemäss seinen Aussagen dort überall Kontrollen durchgeführt würden und man in jeder Strasse Polizisten oder "Securitas" begegne (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F71 ff.; [...]-52/16 F44). Die Beschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung sodann zwar vor, sie hätten versucht, in G._______ zu leben, es sei ihrem Ehemann aber nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akten SEM [...]-39/14 F81 f.; vgl. im Übrigen [...]-52/16 F54). Aufgrund der Unsubstanziiertheit dieser Aussage sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe zwischen Juni/Juli 2019 manchmal seine Ehefrau nach G._______ begleitet und dort nichts Bestimmtes gemacht (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F71 ff.), ist jedoch nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden in den Monaten vor ihrer Ausreise tatsächlich versuchten, ein Leben in G._______ aufzubauen. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnten. 6.4 6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.4.2 6.4.2.1 In diesem Zusammenhang brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 14. Dezember 2021 - unter Einreichung mehrerer Dokumente - vor, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Einträgen in den Sozialen Medien eingeleitet worden. Das Gericht geht aufgrund der Akten davon aus, dass die Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 15. September 2021, wonach zirka einen Monat zuvor nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, und die mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. N. vorstehend) mit diesem (angeblichen) Ermittlungsverfahren in Zusammenhang stehen. Auf eine (ausführliche) Übersetzung letzterer konnte daher sowie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden, weshalb das entsprechende Gesuch in der Eingabe vom 26. Oktober 2021 abzuweisen ist. Angesichts der nachstehenden Erwägungen konnte ebenfalls auf eine (ausführliche) Übersetzung der mit Replik vom 14. Dezember 2021 eingereichten Dokumente verzichtet werden. 6.4.2.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der (dritten) Vernehmlassung vom 15. September 2023 zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nie erwähnt habe, in den sozialen Medien (politisch) aktiv gewesen zu sein (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F46; [...]-52/16 F95, 97), weshalb entsprechend auffällig sei, dass solche Aktivitäten nun im Beschwerdeverfahren vorgebracht würden. Es wies denn auch zutreffend darauf hin, dass in den eingereichten Unterlagen als Datum der Tatbegehung der 17. August 2021 genannt werde, womit die (angebliche) Tat - wohl um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen - rund zwei Jahre nach der Ausreise aus der Türkei und mithin in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt wäre. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass in den zu den Akten gereichten Unterlagen als Datum der Anzeige respektive des Eingangs der Information der 13. Juli 2021 genannt wird, nichts. Dem (erneuten) Einwand der Beschwerdeführenden in der ergänzenden Replik vom 27. Oktober 2023, wonach sich unter den eingereichten Beweismitteln auch Twitter-Posts finden lassen würden, die bereits vor der Ausreise gemacht worden seien, ist entgegenzuhalten, dass solche für das Gericht auf den (teilweise unleserlichen) Beweismitteln nicht (ohne weiteres) auszumachen sind. Es hätte an den Beschwerdeführenden gelegen, die entsprechenden Twitter-Posts farblich hervorzuheben und generell substanziierte(re) Ausführungen zu diesen Beweismitteln und den angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien zu machen. Es wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer allfällige regimekritische Aktivitäten in den sozialen Medien bereits früher erwähnt und belegt hätte. Sodann ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der (dritten) Vernehmlassung vom 15. September 2023 - insbesondere festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel offen respektive unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft nach den polizeilichen Ermittlungen tatsächlich Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird beziehungsweise erhoben hat (vgl. auch Ausführungen in der Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. 2.3.), wobei der Umstand, dass seit der Einleitung des Verfahrens bereits drei Jahre vergangen sind und diesbezüglich keine weiteren Dokumente eingereicht wurden, für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft spricht. Daran vermag das unsubstanziierte Vorbringen in der ergänzenden Replik vom 27. Oktober 2023, wonach die Polizei seit etwa fünf Monaten wieder ein bis zwei Mal bei den Eltern des Beschwerdeführers vorbeikomme und sich nach letzterem erkundige, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Selbst wenn das Verfahren tatsächlich noch hängig sein und irgendwann Anklage erhoben werden sollte, steht keinesfalls fest, dass eine allfällige Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre (vgl. etwa Urteil D-3441/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.1 m.w.H.). 6.4.3 6.4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann in der (ergänzenden) Replik vom 27. Oktober 2023 erstmals vor, er nehme (auch) hier in der Schweiz regelmässig an politischen, namentlich prokurdischen Veranstaltungen teil. 6.4.3.2 Abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen unsubstanziiert ausgefallen ist, äusserten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht explizit eine Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr in die Türkei (vgl. ebenda Ziff. 1.2.). Angesichts dessen sowie in Würdigung der hierzu eingereichten Fotografien, welche an drei verschiedenen Anlässen gemacht wurden und von welchen eines auch die Beschwerdeführerin zeigt, ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer blossen Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen und mithin mit ihren nicht über die massentypischen Erscheinungsformen hinausgehenden exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.). 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass (angeblich) bereits gegen seine Brüder K._______, R._______ und J._______ sowie gegen seinen Vater und namentlich seinen Onkel N._______ strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen eingeleitet wurden, wobei betreffend K._______ schon eine Verurteilung vorliege, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist dieses Vorbringen - entgegen seiner (sinngemässen) Ansicht - nicht geeignet aufzuzeigen, dass seine ganze Familie (aus politischen Gründen) im Visier des türkischen Staates ist. Dies gilt schon angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über weitere sieben (erwachsene) Geschwister verfügt, gegen welche bisher offenbar keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden (vgl. Akten SEM [...]-38/12 F38, 47; vgl. auch Beschwerde Ziff. 6.2.2.5.). Sodann ist diesbezüglich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM - festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er im Zusammenhang mit dem in Deutschland lebenden K._______ mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers anlässlich der im August 2021 stattgefundenen Hausdurchsuchung zu Protokoll gegeben habe, er (der Beschwerdeführer) halte sich seit drei Jahren in Deutschland auf (vgl. Replik vom 14. Dezember 2021 Ziff. 9.), nichts zu ändern. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch in einer Gesamtbetrachtung ihrer Vorbringen - nicht gelungen ist, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren während des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden (etwa zur Zerstörung von Häusern und Geschäftsräumen der Grossfamilie sowie den Folterungen des Beschwerdeführers bei der Festnahme in H._______) nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für die weiteren Beschwerdevorbringen und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Die Beschwerdeführenden vermögen insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, wonach über den Beschwerdeführer - als politisch verurteilter Kurde - mit grosser Wahrscheinlichkeit ein politisches Datenblatt bestehe und dem Hinweis auf entsprechende sowie weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa auch Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2020), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In den türkischen Provinzen Hakkari und Sirnak ist gemäss aktuell geltender Rechtsprechung von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, weshalb der Vollzug von Wegweisungen dorthin unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). In den anderen Landesteilen ist hingegen auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Türkei - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak - ist somit nicht generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführenden lebten (zuletzt) in E._______, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, wohin der Vollzug nicht zumutbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen. 8.4.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin stamme aus G._______, wo (aktuell) ihre Eltern, ihre drei Geschwister und ein Grossteil ihrer Verwandtschaft lebe. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen verfügen und dürften auf ein tragfähiges familiäres Netz und Unterstützung von Freunden zählen. 8.4.3 Diesen zu bestätigenden Erwägungen wurde auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. So vermag der Umstand, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in G._______ einmal eine türkische Fahne an seine Haustür gehängt worden sein soll, offensichtlich nicht zur Unzumutbarkeit seiner dortigen Wohnsitznahme zu führen. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Befürchtung, sie würden beide wegen der Strafregistereinträge des Beschwerdeführers in G._______ keine Arbeit und keine Wohnung finden (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3.), handelt es sich sodann um unbelegte Behauptungen. Angesichts des entsprechenden Beschwerdevorbringens ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in G._______ um das Jahr 2015 - trotz seiner angeblichen Herkunft aus E._______ - eine Anstellung fand, einen Kurs besuchen konnte und offenbar auch eine Wohnung hatte (vgl. Akten SEM [...]-52/16 F45). Selbst wenn die Beschwerdeführenden sodann tatsächlich Mühe bei der Stellen- und Wohnungssuche haben sollten, vermögen entsprechende Schwierigkeiten aufgrund des in G._______ vorhandenen (tragfähigen) Beziehungsnetzes nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - in den Akten lassen sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme finden - in eine existenzielle Notlage geraten. 8.4.4 8.4.4.1 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E.5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.4.4.2 Vorliegend sind - angesichts des Alters von C._______ - auch unter diesem Aspekt keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10.2 10.2.1 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens durch das Gericht zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.2.3 Die Rechtsvertreterin machte in der (ergänzenden) Replik vom 27. Oktober 2023 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend (vgl. im Übrigen die zuvor eingereichten Listen der bisherigen Aufwendungen), was angemessen scheint. Der von ihr angegebene Stundenansatz von Fr. 193.85 liegt hingegen über dem oben erwähnten Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und ist daher entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesenpauschale von Fr. 50.- (vgl. Beschwerde Ziff. 8.3.) - auf insgesamt Fr. 3800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: