Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Februar 2025 E. 7.4, E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4, E-2358/2020 vom 31. August 2020 E. 7.5), dass im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass die Einwände in der Beschwerde nichts Konkretes und Stichhaltiges enthalten, das zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der zur Begründung des Asylgesu- ches geltend gemachten Vorbringen führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegwei- sung anordnete, nachdem es diesen als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG beurteilt hatte, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das in der Be- schwerde gestellte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, sei irrtümlich erfolgt, und der Rechtsvertreter beantragen wollte, es sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei,
D-1463/2025 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Türkei drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über eine für das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit angemessene schulische Ausbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. SEM-act. […]-22/15 F14 f., F51– 53, F62, F80), weshalb es ihm gelingen sollte, seinen Lebensunterhalt bei der Rückkehr in die Türkei aus eigener Kraft zu bestreiten,
D-1463/2025 Seite 11 dass seine Eltern und seine Geschwister in G._______ wohnhaft sind und weitere seiner Verwandten in der Türkei leben (vgl. SEM-act. […]-22/15 F19–21, F24–26), womit der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftli- ches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration in seinem Hei- matland bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen kann, dass der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Problemen lei- det, die in der Türkei nicht behandelbar wären (vgl. SEM-act. […]-22/15 F54–59, F109–F112), und im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es ihm zudem offensteht, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Leistung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stel- len, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 19. März 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-1463/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1463/2025 law/bah Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mazin Alasaad, Centre social d'aide aux migrants (CeSaM), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 24. November 2022 verliess und am 28. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA) durchführte und ihn für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens am gleichen Tag dem Kanton C._______ zuwies, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 13. März 2024 mehrere Krankenhausberichte aus den Jahren 2019 und 2020 übermittelte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren worden und habe dort bis zum Alter von 18 oder 19 Jahren gelebt, dass er sich aufgrund seiner Arbeitstätigkeiten in verschiedenen Provinzen aufgehalten habe und zwischenzeitlich immer wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er die letzten drei Jahre vor seine Ausreise gelebt habe, dass er im Alter von etwa zehn Jahren, als er auf dem Weg zum Bäcker gewesen sei, mutmasslich von Jugendlichen angezündet worden sei, wobei sein Gesicht verbrannt worden sei, dass er lange Zeit im Spital gewesen und nach seiner Entlassung wieder zur Schule gegangen sei, wo er wegen seines entstellten Gesichts von den anderen Kindern verspottet worden sei, dass es seiner Psyche sehr schlecht gegangen sei und er neben der Schule gearbeitet habe, da ihm dies gutgetan habe, dass er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit jeweils Polizisten begegnet sei, die ihn nach seiner Identitätskarte gefragt hätten, dass er B._______ nach dem Abschluss der Schule verlassen und in diversen Orten und Bereichen gearbeitet habe, wobei er in D._______ Rassismus erlebt habe und als Terrorist beschimpft worden sei, dass er dort angezeigt und bezichtigt worden sei, eine Bombe platziert zu haben, wobei die Ermittlungen der Polizei nichts ergeben hätten, dass er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo man ihn am Ohr operiert habe, wonach er keine schweren Arbeiten mehr habe verrichten können, dass er während der «Kobane-Ereignisse» im Jahr 2016 ab und zu an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er sein Gesicht vermummt habe, damit man ihn nicht habe erkennen können, dass er 2019, als er in B._______ nachts zur Arbeit gegangen sei, von Beamten der Sondereinheiten angehalten und kontrolliert worden sei, dass die Beamten ihn heftig geschlagen hätten und er erst in der Intensivstation wieder zu sich gekommen sei, dass er habe Anzeige erstatten wollen, sein Anwalt ihm jedoch davon abgeraten habe, dass er danach psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, dass er einen oder zwei Tage, bevor er in die Schweiz gekommen sei, erneut kontrolliert worden sei und einer der Polizisten ihm gesagt habe, es wäre besser, er würde verschwinden, da die Sondereinheit ihn umbringen wolle, dass er am folgenden Tag seinen Vater über den Vorfall unterrichtet habe, der ihm zur Flucht geraten habe, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 27. Mai 2024 Kopien seines türkischen Führerausweises und seiner türkischen Identitätskarte zukommen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 3. Feb-ruar 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. November 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem Ereignis, bei dem er von Jugendlichen verbrannt worden sei, seien über 20 Jahre vergangen, weshalb dieses leidvolle Erlebnis nicht kausal für das Verlassen der Türkei gewesen sei, dass auch die Schläge, die der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle durch Polizisten im Jahr 2019 erlitten habe, offensichtlich nicht zu seiner Ausreise geführt hätten, dass die Vermutung des Beschwerdeführers, die Drohungen der Polizei könnten mit seiner Teilnahme an Kundgebungen zu den «Kobane-Ereignissen» zusammenhängen, wenig plausibel sei, da er angegeben habe, er habe zuletzt 2016 an solch einer Demonstration teilgenommen und sei dabei stets vermummt gewesen, dass man ihn gar nicht habe erkennen können und er bei diesen Protesten nur mitgelaufen sei, womit er nicht aus der Masse herausgestochen sein dürfte, dass er sich abgesehen von den Kundgebungen nie politisch betätigt habe, weshalb wenig wahrscheinlich sei, dass die Identitätskontrollen und die damit verbundene Drohung mit seiner Vergangenheit zu tun gehabt haben könnten, dass es sich bei seiner Befürchtung, die Polizei habe es explizit auf ihn abgesehen, um eine reine Spekulation handle, die den vom Asylgesetz verlangten Konkretisierungsgrad nicht erreiche, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beleidigungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und er angegeben habe, er habe mit den Leuten in D._______ ansonsten keine Probleme gehabt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Fotografien des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und der Türkei und mit Freunden in der Türkei, Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2025, ärztliche Berichte aus der Türkei, Liste der Medikamente, die dem Beschwerdeführer verschrieben wurden), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe 2019 an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen und sei während der Festnahme durch die Polizei misshandelt worden, dass ihm gesagt worden sei, er stehe auf einer «schwarzen Liste» und müsse bei einer erneuten Festnahme mit Konsequenzen rechnen, dass er Mitglied der kurdischen Jugendorganisation YDG-H («Yurtseher Devrimci Gençlik Hareket») gewesen sei, die vom türkischen Staat als staatsfeindlich betrachtet werde, dass er sein politisches Engagement in der Schweiz fortsetze und an mehreren Demonstrationen für die Freilassung von Abdullah Öcalan teilgenommen habe, dass er dabei fotografiert worden sei und die Bilder in türkischen Medien veröffentlicht worden seien, dass die Türkei Aktivisten im Ausland überwache und sie bei einer Rückkehr verfolge, dass sich die türkische Polizei bei seinem Vater nach ihm erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht durch ein reguläres Verfahren, sondern durch Bestechung und Beziehungen seines Onkels erhalten habe, dass der Instruktionsrichter die Anträge, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 19. März 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf entsprechende Frage angab, er habe letztmals im Jahr 2016 während der «Koban-Ereignisse» an Kundgebungen teilgenommen, wobei er jeweils ein «verdecktes» Gesicht gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F88, F96-98), dass er erklärte, er sei einmal, als er - während der «Pandemiezeit» 2019 - auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, auf Mitglieder einer Sonder-einheit gestossen, die nach seiner Identitätskarte gefragt hätten (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F62, F77, F93), dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Übergriff durch Mitglieder einer Sondereinheit im Jahr 2019 in der Anhörung nicht mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung in Verbindung brachte, zumal er ausgesagt hat, er habe letztmals 2016 an Kundgebungen teilgenommen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, er sei 2019 anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung von der Polizei festgenommen und misshandelt worden, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist, dass auch der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er stehe auf einer «schwarzen Liste» und müsse bei einer erneuten Festnahme mit Konsequenzen rechnen, von ihm in der Anhörung nicht erwähnt wurde, was angesichts der angeblich konkreten Drohung nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich nebst der Teilnahme an Kundgebungen sonst noch politisch beteiligt habe, verneinte (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F104), dass das Vorbringen in der Beschwerde, er sei Mitglied der kurdischen Jugendorganisation YDG-H gewesen, mit den vorstehenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, dass er die Mitgliedschaft in dieser «patriotisch revolutionären Jugendbewegung» kaum verschwiegen hätte, wenn er tatsächlich in deren Reihen gestanden und an deren Einsätzen beteiligt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich in der Türkei im Jahr 2021 einen zwei Jahre gültigen Reisepass ausstellen lassen, weil er wegen der Arbeit nach E._______ und F._______ habe reisen wollen, dass er aus Kostengründen, und weil der Arbeitseinsatz nur sechs Monate gedauert habe, nur einen zwei Jahre lang gültigen Reisepass beantragt und nie geplant habe, in die Schweiz zu kommen (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F33-36), dass damit auch die Darstellung in der Beschwerde, er habe seinen Reisepass nicht durch ein reguläres Verfahren, sondern durch Bestechung und Beziehungen seines Onkels erhalten, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist, dass die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als niederschwellig erscheinen, er mithin durch seine blossen Teilnahmen an Demonstrationen kein exponiertes Profil aufweist, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung führen würde (vgl. Urteile des BVGer E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.4, E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4, E-2358/2020 vom 31. August 2020 E. 7.5), dass im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass die Einwände in der Beschwerde nichts Konkretes und Stichhaltiges enthalten, das zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung anordnete, nachdem es diesen als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG beurteilt hatte, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, sei irrtümlich erfolgt, und der Rechtsvertreter beantragen wollte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über eine für das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit angemessene schulische Ausbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F14 f., F51-53, F62, F80), weshalb es ihm gelingen sollte, seinen Lebensunterhalt bei der Rückkehr in die Türkei aus eigener Kraft zu bestreiten, dass seine Eltern und seine Geschwister in G._______ wohnhaft sind und weitere seiner Verwandten in der Türkei leben (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F19-21, F24-26), womit der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen kann, dass der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Problemen leidet, die in der Türkei nicht behandelbar wären (vgl. SEM-act. [...]-22/15 F54-59, F109-F112), und im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es ihm zudem offensteht, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Leistung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 19. März 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: