Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Februar 2001 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 22. Februar 2001 und der Anhörung vom 26. März 2001 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und gehöre den B._______ an. Er sei in C._______ geboren worden und habe ungefähr seit dem Jahr 1995 in D._______ gewohnt. Zusammen mit seinem Bruder habe er die E._______ unterstützt, indem sie Guerillakämpfer mit Lebensmitteln beliefert hätten. Da sie von Nachbarn angezeigt worden seien, sei das Haus der Familie drei bis vier Mal durchsucht worden. Die Polizei habe ihm und seiner Familie gedroht, sie werde den Stall in Brand setzen und sie umbringen. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er mehrmals von der Polizei festgehalten, befragt und geschlagen worden. Im Jahr 1995 habe die Polizei auf ihn und seinen Bruder geschossen. Er habe sich geweigert, den Militärdienst zu leisten, weil er nicht gegen sein eigenes Volk habe kämpfen wollen. Deshalb sei er Anfang Februar 2001 der militärischen Musterung ferngeblieben. Er sei in der Türkei von den türkischen Behörden gesucht worden, weshalb er am 12. Februar 2001 illegal aus der Türkei ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Nüfüs sowie vier Fotos im Original ein. B. Mit Verfügung vom 6. November 2002 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 25. Februar 2003 teilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Januar 2003 unbekannten Aufenthalts. D. Am 22. September 2003 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er am darauffolgenden Tag zurückzog. Mit Verfügung vom 23. September 2003 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. März 2019 und der Anhörung vom 17. Oktober 2019 gab er im Wesentlichen an, er habe ab dem Jahr 2003 in D._______ gewohnt. Seit dem 7. Juli 2007 sei er Mitglied der F._______. Als solches habe er die Bevölkerung über Demonstrationen und Kundgebungen informiert, sei anlässlich dieser für die Sicherheit verantwortlich gewesen, habe Flugblätter verteilt und als Wahlbeobachter fungiert. Im Jahr 2014 sei er wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in G._______ während 33 Tagen inhaftiert gewesen. Anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2016 in G._______ sei er von einer Tränengaspatrone am Fuss verletzt worden. Im Jahr 2017 sei er einen Tag auf dem Polizeiposten von H._______ festgehalten worden. Ungefähr im September 2018 sei in einem Lokal in D._______ seine Identitätskarte von einem Polizisten in Zivilkleidung kontrolliert worden. Auf dem anschliessenden Weg nach Hause sei er von einem respektive mehreren Polizisten festgehalten und zur Polizeistation mitgenommen worden. Während der zweistündigen Festnahme sei er geschlagen, durchsucht und sein Nüfüs sei ihm abgenommen worden. Da in der Türkei der Ausnahmezustand verhängt worden sei und er Angst um seine Sicherheit gehabt habe, sei er am 15. Januar 2019 aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfüs und vier Fotos (alle im Original) sowie eine Kopie seines türkischen Personalausweises zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (eröffnet am 8. April 2020) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene nicht übersetzte Abhörprotokolle und Briefumschläge aus dem Gefängnis (alle in Kopie) ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer die formelle Rüge erhebt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines türkischen Urteils zu gewähren, wonach er wegen Drogenhandels zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Bei einer drohenden Gefängnisstrafe wegen eines Drogendelikts handelt es sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung, welche keine Asylrelevanz entfaltet. Sein Antrag ist abzuweisen.
E. 5 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich mit der allgemeinen Lage in der Türkei und erwähne erst anschliessend seine Probleme mit den türkischen Behörden. Seine Erläuterungen zu seiner Festnahme, den 33 Tagen Haft und der anschliessenden Freilassung in G._______ im Jahr 2014 seien vage und unpräzis. Zudem sei es ihm nicht möglich, einen Zusammenhang zum Vorfall im Jahr 2014 und seiner Ausreise aus der Türkei am 15. Januar 2019 zu erklären. Mit dem Tränengasangriff in G._______ im Jahr 2016 könne er nicht darlegen, inwiefern sich seine persönliche Situation von der allgemeinen Situation der kurdischen (...) unterscheide. Unglaubhaft seien auch seine Aussagen, er sei im Jahr 2018 in D._______ auf brutale Art und Weise verhaftet worden und danach lediglich während zwei Stunden festgehalten worden. Zu seinen politischen Aktivitäten könne er nur wenige konkrete Angaben machen und kein Beispiel aus jüngster Vergangenheit nennen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ein aktives politisches Mitglied der F._______ gewesen und habe aktiv an Demonstrationen teilgenommen. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er in den Jahren 2014 und 2017 festgenommen und im Jahr 2016 von einer Tränengaspatrone getroffen worden. Im Jahr 2018 sei er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden, weshalb er aus der Türkei ausgereist sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Verurteilung zu 18 Jahren Gefängnis wegen eines Drogendelikts werde er derzeit in der Türkei gesucht.
E. 7.3 Betreffend die Festnahme, die Haft und die Freilassung im Jahr 2014, den Vorfall mit dem Tränengasangriff im Jahr 2016, die kurzzeitige Festnahme im Jahr 2018 und seine politischen Aktivitäten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Anlässlich der Befragung hielt er fest, gegen ihn sei in der Türkei nie ein Verfahren eröffnet worden. In der Anhörung sagte er hingegen aus, im Jahr 2014 sei gegen ihn Anklage erhoben worden, als er wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration 33 Tage inhaftiert gewesen sei. Das Verfahren sei noch immer hängig. Angesprochen auf den Widerspruch konnte er keine nachvollziehbare Erklärung abgeben und auch beschwerdeweise wird der Widerspruch nicht aufgelöst. Seine Erläuterungen anlässlich der Befragung, er sei im Jahr 2017 einen Tag festgenommen worden, widersprechen seinen Angaben in der Beschwerde, er sei zwei Stunden festgehalten worden. Selbst bei Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle konnte er sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach dem angeblich letzten Vorfall im Jahr 2018 während rund vier Monaten unbehelligt in der Türkei aufhalten, was weiter für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht und darauf hindeutet, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden stand. Betreffend seine politischen Tätigkeiten fielen seine Aussagen insgesamt sehr allgemein aus. Die vier von ihm eingereichten privaten Fotos, welche ihn vor einer Flagge oder mit anderen Personen zeigen, sind nicht geeignet, seine politischen Aktivitäten zu belegen. Selbst wenn er die Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen hätte nachweisen können lässt sich eine Tätigkeit in dem Ausmass, wie er sie geltend machte, aus den Akten nicht ableiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Engagements Probleme mit den türkischen Behörden bekommen hat. Zudem konnte er sich entgegen seinen Aussagen am 1. September 2015 einen bis zum Jahr 2025 gültigen Pass ausstellen lassen und am 23. Mai 2018 ein Visumsgesuch an Deutschland stellen. Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und er legal aus der Türkei ausreisen konnte, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Darüber hinaus macht er beschwerdeweise erstmals geltend, er sei in der Türkei wegen eines im Jahr 2016 begangenen Drogendelikts verurteilt worden und werde deshalb von den türkischen Behörden gesucht. Dieses Vorbringen widerspricht seinen Angaben anlässlich der Befragung und der Anhörung, wo er ausdrücklich erklärte, seit seiner Ausreise aus der Türkei sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen seitens der türkischen Behörden gekommen. Selbst bei Glaubhaftigkeit würde eine Verurteilung wegen eines Drogendelikts keine Asylrelevanz aufweisen, da es sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung handelt.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde und B._______ in der Türkei unterdrückt zu werden. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. In der Türkei können allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer Glaubensausrichtung zudem nicht ausgeschlossen werden. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt. Der Beschwerdeführer machte keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den (...) Kurden geltend.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz im gleichen Masse politisch aktiv wie in der Türkei. Er sei anlässlich von Demonstrationen als Sicherheitskraft anwesend, verteile Flugblätter und halte Flaggen in der Hand. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. Selbst wenn er sich exilpolitisch in dem Ausmass betätigt hätte, wie er geltend machte, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 7.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte er eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Wegweisungsvollzug in den letzten offiziellen Wohnsitzort des Beschwerdeführers in die Provinz D._______ ist somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat einen Primarschulabschluss, eine Anlehre als Metzger absolviert, Schuhe verkauft, sowie als Dachdecker, im Textilbereich und in einer Mühle gearbeitet. Mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinen Tanten verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist(Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2358/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Februar 2001 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 22. Februar 2001 und der Anhörung vom 26. März 2001 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und gehöre den B._______ an. Er sei in C._______ geboren worden und habe ungefähr seit dem Jahr 1995 in D._______ gewohnt. Zusammen mit seinem Bruder habe er die E._______ unterstützt, indem sie Guerillakämpfer mit Lebensmitteln beliefert hätten. Da sie von Nachbarn angezeigt worden seien, sei das Haus der Familie drei bis vier Mal durchsucht worden. Die Polizei habe ihm und seiner Familie gedroht, sie werde den Stall in Brand setzen und sie umbringen. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er mehrmals von der Polizei festgehalten, befragt und geschlagen worden. Im Jahr 1995 habe die Polizei auf ihn und seinen Bruder geschossen. Er habe sich geweigert, den Militärdienst zu leisten, weil er nicht gegen sein eigenes Volk habe kämpfen wollen. Deshalb sei er Anfang Februar 2001 der militärischen Musterung ferngeblieben. Er sei in der Türkei von den türkischen Behörden gesucht worden, weshalb er am 12. Februar 2001 illegal aus der Türkei ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Nüfüs sowie vier Fotos im Original ein. B. Mit Verfügung vom 6. November 2002 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 25. Februar 2003 teilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Januar 2003 unbekannten Aufenthalts. D. Am 22. September 2003 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er am darauffolgenden Tag zurückzog. Mit Verfügung vom 23. September 2003 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. März 2019 und der Anhörung vom 17. Oktober 2019 gab er im Wesentlichen an, er habe ab dem Jahr 2003 in D._______ gewohnt. Seit dem 7. Juli 2007 sei er Mitglied der F._______. Als solches habe er die Bevölkerung über Demonstrationen und Kundgebungen informiert, sei anlässlich dieser für die Sicherheit verantwortlich gewesen, habe Flugblätter verteilt und als Wahlbeobachter fungiert. Im Jahr 2014 sei er wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in G._______ während 33 Tagen inhaftiert gewesen. Anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2016 in G._______ sei er von einer Tränengaspatrone am Fuss verletzt worden. Im Jahr 2017 sei er einen Tag auf dem Polizeiposten von H._______ festgehalten worden. Ungefähr im September 2018 sei in einem Lokal in D._______ seine Identitätskarte von einem Polizisten in Zivilkleidung kontrolliert worden. Auf dem anschliessenden Weg nach Hause sei er von einem respektive mehreren Polizisten festgehalten und zur Polizeistation mitgenommen worden. Während der zweistündigen Festnahme sei er geschlagen, durchsucht und sein Nüfüs sei ihm abgenommen worden. Da in der Türkei der Ausnahmezustand verhängt worden sei und er Angst um seine Sicherheit gehabt habe, sei er am 15. Januar 2019 aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfüs und vier Fotos (alle im Original) sowie eine Kopie seines türkischen Personalausweises zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (eröffnet am 8. April 2020) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene nicht übersetzte Abhörprotokolle und Briefumschläge aus dem Gefängnis (alle in Kopie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer die formelle Rüge erhebt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines türkischen Urteils zu gewähren, wonach er wegen Drogenhandels zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Bei einer drohenden Gefängnisstrafe wegen eines Drogendelikts handelt es sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung, welche keine Asylrelevanz entfaltet. Sein Antrag ist abzuweisen.
5. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich mit der allgemeinen Lage in der Türkei und erwähne erst anschliessend seine Probleme mit den türkischen Behörden. Seine Erläuterungen zu seiner Festnahme, den 33 Tagen Haft und der anschliessenden Freilassung in G._______ im Jahr 2014 seien vage und unpräzis. Zudem sei es ihm nicht möglich, einen Zusammenhang zum Vorfall im Jahr 2014 und seiner Ausreise aus der Türkei am 15. Januar 2019 zu erklären. Mit dem Tränengasangriff in G._______ im Jahr 2016 könne er nicht darlegen, inwiefern sich seine persönliche Situation von der allgemeinen Situation der kurdischen (...) unterscheide. Unglaubhaft seien auch seine Aussagen, er sei im Jahr 2018 in D._______ auf brutale Art und Weise verhaftet worden und danach lediglich während zwei Stunden festgehalten worden. Zu seinen politischen Aktivitäten könne er nur wenige konkrete Angaben machen und kein Beispiel aus jüngster Vergangenheit nennen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ein aktives politisches Mitglied der F._______ gewesen und habe aktiv an Demonstrationen teilgenommen. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er in den Jahren 2014 und 2017 festgenommen und im Jahr 2016 von einer Tränengaspatrone getroffen worden. Im Jahr 2018 sei er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden, weshalb er aus der Türkei ausgereist sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Verurteilung zu 18 Jahren Gefängnis wegen eines Drogendelikts werde er derzeit in der Türkei gesucht. 7.3 Betreffend die Festnahme, die Haft und die Freilassung im Jahr 2014, den Vorfall mit dem Tränengasangriff im Jahr 2016, die kurzzeitige Festnahme im Jahr 2018 und seine politischen Aktivitäten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Anlässlich der Befragung hielt er fest, gegen ihn sei in der Türkei nie ein Verfahren eröffnet worden. In der Anhörung sagte er hingegen aus, im Jahr 2014 sei gegen ihn Anklage erhoben worden, als er wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration 33 Tage inhaftiert gewesen sei. Das Verfahren sei noch immer hängig. Angesprochen auf den Widerspruch konnte er keine nachvollziehbare Erklärung abgeben und auch beschwerdeweise wird der Widerspruch nicht aufgelöst. Seine Erläuterungen anlässlich der Befragung, er sei im Jahr 2017 einen Tag festgenommen worden, widersprechen seinen Angaben in der Beschwerde, er sei zwei Stunden festgehalten worden. Selbst bei Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle konnte er sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach dem angeblich letzten Vorfall im Jahr 2018 während rund vier Monaten unbehelligt in der Türkei aufhalten, was weiter für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht und darauf hindeutet, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden stand. Betreffend seine politischen Tätigkeiten fielen seine Aussagen insgesamt sehr allgemein aus. Die vier von ihm eingereichten privaten Fotos, welche ihn vor einer Flagge oder mit anderen Personen zeigen, sind nicht geeignet, seine politischen Aktivitäten zu belegen. Selbst wenn er die Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen hätte nachweisen können lässt sich eine Tätigkeit in dem Ausmass, wie er sie geltend machte, aus den Akten nicht ableiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Engagements Probleme mit den türkischen Behörden bekommen hat. Zudem konnte er sich entgegen seinen Aussagen am 1. September 2015 einen bis zum Jahr 2025 gültigen Pass ausstellen lassen und am 23. Mai 2018 ein Visumsgesuch an Deutschland stellen. Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und er legal aus der Türkei ausreisen konnte, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Darüber hinaus macht er beschwerdeweise erstmals geltend, er sei in der Türkei wegen eines im Jahr 2016 begangenen Drogendelikts verurteilt worden und werde deshalb von den türkischen Behörden gesucht. Dieses Vorbringen widerspricht seinen Angaben anlässlich der Befragung und der Anhörung, wo er ausdrücklich erklärte, seit seiner Ausreise aus der Türkei sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen seitens der türkischen Behörden gekommen. Selbst bei Glaubhaftigkeit würde eine Verurteilung wegen eines Drogendelikts keine Asylrelevanz aufweisen, da es sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung handelt. 7.4 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde und B._______ in der Türkei unterdrückt zu werden. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. In der Türkei können allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer Glaubensausrichtung zudem nicht ausgeschlossen werden. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt. Der Beschwerdeführer machte keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den (...) Kurden geltend. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz im gleichen Masse politisch aktiv wie in der Türkei. Er sei anlässlich von Demonstrationen als Sicherheitskraft anwesend, verteile Flugblätter und halte Flaggen in der Hand. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. Selbst wenn er sich exilpolitisch in dem Ausmass betätigt hätte, wie er geltend machte, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 7.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder asylrelevante Nachteile erlitten noch konnte er eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Wegweisungsvollzug in den letzten offiziellen Wohnsitzort des Beschwerdeführers in die Provinz D._______ ist somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat einen Primarschulabschluss, eine Anlehre als Metzger absolviert, Schuhe verkauft, sowie als Dachdecker, im Textilbereich und in einer Mühle gearbeitet. Mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinen Tanten verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist(Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: