Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
E. 6 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-4313/2024 Seite 9 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus einer von den Erdbeben besonders be- troffenen Provinz kommen, weshalb rechtsprechungsgemäss im Einzelfall zu prüfen ist, ob individuelle Gründe den Wegweisungsvollzug als unzu- mutbar erscheinen lassen, wobei sich die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei stellt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.), dass solche individuellen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bereits in diversen Städten gelebt haben, insbesondere in I._______ studiert haben und auch Verwandte in K._______ haben, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-4313/2024 Seite 10 dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ange- strebte medizinische und psychologische Behandlung auch in ihrer Heimat fortgeführt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat- staat somit möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E. 7 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 53 VwVG) und weitere Abklärungen in der Sa- che nicht erforderlich sind, zumal auch verspätete Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht vorliegen,
E. 8 dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je- doch gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichts- los erschienen ist und die Beschwerdeführer offenkundig bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass infolgedessen das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Rechts- verbeiständung gutzuheissen ist (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG), wobei antragsgemäss lic.iur. Nesrin Ulu, als amtliche Rechtsbeiständin zu bestel- len ist (Art. 102m Abs. 3 AsylG), dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
E-4313/2024 Seite 11 indessen aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben sind, dass der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nesrin Ulu, unter Berücksich- tigung des Umfangs der Streitsache eine Entschädigung von pauschal Fr. 1’500.- auszurichten ist (Art. 8-11 sowie Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
E-4313/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut- geheissen. Den Beschwerdeführern wird lic.iur. Nasrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nasrin Ulu, wird zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorisitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4313/2024 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) ihren Wohnort in C._______ verliessen, in der Folge nach D._______ flogen, von dort auf dem Landweg weiterreisten und am 17. April 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. April 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien Kurden und (...) und seien in ihrer Heimat politisch stark engagiert gewesen, dass sie weiter ausführten, seit Jahren würden gegen den Beschwerdeführer unrechtmässige Gerichtsverfahren geführt und sie seien - nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin in E._______ Asyl erhalten habe - von den türkischen Behörden belästigt und verfolgt worden und hätten nach dem Erdbeben statt Unterstützung Drohungen erhalten, dass sie schliesslich vorbrachten, nach den Wahlen hätten die türkischen Behörden gegen sie Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und Anhängerschaft der F._______ beziehungsweise G._______ ([...] beziehungsweise [...]) eingeleitet, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Unterlagen, darunter zahlreiche türkische Justizdokumente, insbesondere eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) gegen die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung des Staatspräsidenten ([...] No. [...]) beim SEM einreichten (vgl. Beweismittelverzeichnis in A16), dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2024 - eröffnet am 6. Juni 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, da es die Flüchtlingseigenschaft verneinte, dass die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 7. Juli 2024 (eingereicht am 8. Juli 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, für die Einreichung von Beweismitteln sowie für die Verbesserung der Beschwerde sei Frist anzusetzen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe weitere Dokumente einreichten, darunter einen Vorführbefehl des 2. Friedenstrafrichters C._______ vom (...) 2023 betreffend die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (Surusturma No. [...]) und einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafrichters C._______ vom (...) 2024 betreffend den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda (Surusturma No. [...]), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen, und erwägt, 1.dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 21a Abs. 1 VwVG), 2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, 3.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, 4.dass die Beschwerdeführer in ihrer ausführlich begründeten elektronischen Beschwerde vom 7. Juli 2024 im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen wiederholen und ergänzend geltend machen, sie hätten exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ausgeübt und die Beschwerdeführerin werde sich in der Schweiz wegen psychischer Beschwerden in ärztliche und psychologische Behandlung begeben sowie einen entsprechenden Bericht erstellen lassen, dass die Vorinstanz den Asylentscheid vom 5. Juni 2024 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - einlässlich begründet und sich darin eingehend mit den Vorbringen und Beweismitteln der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und - anders als in der Rechtsmitteleingabe moniert - auch keine unrichtig oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Asylentscheid nicht beanstandet, insbesondere die darin gemachten Ausführungen der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren nicht asylrelevant seien, da sie entweder mit Freisprüchen geendet hätten, eingestellt oder von ihm selbst eingeleitet worden seien, die jüngsten Verfahren sich zudem noch in einer Anfangsphase, mithin vor der Prozessphase beim Gericht befänden und die eingereichten Beweismittel ohnehin keinen rechtsgenüglichen Beweiswert hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisch relevantes Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass sie zu einer - derzeit noch nicht absehbaren - unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, dass an dieser Einschätzung auch die im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände und vorgelegten Dokumente nichts zu ändern vermögen, wie nachfolgend zu zeigen ist, 5. dass der Einwand der Beschwerdeführer, eine unbedingte Gefängnisstrafe sei sehr wohl möglich, da gemäss Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches eine Bewährung oder bedingte Verurteilung nicht automatisch erfolge und die Vorinstanz selbst davon ausgehe, dass ein Drittel der Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung abgeschlossen werde, und dass die Unterlagen der erwähnten Strafverfahren noch nicht vollständig seien, genereller Natur ist und daher nicht geeignet erscheint, die von der Vorinstanz für den vorliegenden Fall vorgenommene Einschätzung zu entkräften, dass rechtsprechungsgemäss ein Vorführbefehl noch kein systematisches Risiko einer asylrelevanten Verfolgung indiziert (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024), weshalb auf weitere Abklärungen hierzu verzichtet werden kann, dass gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass auch keine Hinweise ersichtlich sind für einen individuellen Politmalus oder Gründe, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften (vgl. Koordinationsentscheid des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4), dass gestützt auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer Vereinigung, die in H._______ als (...) (deutsch: [...]) bekannt ist, nicht per se auf ein asylrelevantes politisches Profil geschlossen werden kann, da die genannte Vereinigung seitens des türkischen Staates zwar immer wieder unter Druck gesetzt wird, jedoch in der Türkei nicht verboten ist (vgl. hierzu bspw. TAZ, [...], zuletzt besucht am 19. November 2024) und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem aktuellen Engagement für (...) keine konkrete asylrelevante Verfolgung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, als Kurdin und (...) in ihrer Heimat politisch tätig gewesen und Mitglied F._______ gewesen zu sein und deswegen mehrfach benachteiligt worden zu sein, wobei zwischenzeitlich wegen eines nach dem Erdbeben in Adana verfassten Tweets auf Twitter (nunmehr Plattform X) ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet worden sei, dass trotz der vor Bundesverwaltungsgericht hierzu eingereichten Dokumente die politische Tätigkeit der Beschwerdeführer in ihrer Heimat nicht als asylrelevant bezeichnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 m.w.H.), weil sie als niederschwellig zu betrachten ist, dass die in der Schweiz besuchten Demonstrationen ebenfalls als niederschwellige exilpolitische Aktivität zu betrachten und demzufolge für die hier zu beurteilenden Fragen unbeachtlich sind, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei in der Schweiz als politischer Redner aufgetreten, wobei die entsprechende Veranstaltung in einer Internet-Zeitung veröffentlicht worden sei, dass trotz des hierfür mit der Beschwerde eingereichten Belegs damit weder erstellt noch glaubhaft gemacht ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser einmaligen Redetätigkeit wegen einer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz von den heimatlichen Behörden als Regimekritiker betrachtet und deswegen nach seiner Rückkehr politisch verfolgt werden wird, dass die Beschwerdeführer ihre Verfolgung in der Türkei zu einem wesentlichen Teil mit dem politischen Engagement der Mutter der Beschwerdeführerin begründen, die in der Schweiz Asyl erhalten hat ([...]), und als Asylgrund eine Reflexverfolgung sowie einen unerträglichen psychischen Druck geltend machen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass keine Reflexverfolgung vorliegt (zur Reflexverfolgung vgl. Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.6.2 m.w.H.), zumal die Vorinstanz nach Einsicht in das Dossier der Eltern im angefochtenen Entscheid ausführte, der Vater der Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich auf den Flüchtlingsstatus verzichtet und wolle vorübergehend in die Türkei zurückkehren, was er nicht tun würde, wenn er dort eine Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau respektive der Mutter der Beschwerdeführerin zu befürchten hätte, dass soweit die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - einen unerträglichen psychischen Druck geltend machen, angesichts der Umstände eine starke subjektive Belastung durchaus zu bejahen ist, diese jedoch in den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umständen und nicht zuletzt auch in den Erlebnissen rund um das Erdbeben und in der schweren Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin zu erblicken ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.7.1), dass das Bundesverwaltungsgericht ferner die Ausführungen der Vorinstanz nicht beanstandet, wonach die Social Media-Einträge der Beschwerdeführer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz stünden, und das Gericht auch deshalb Zweifel daran hat, ob gegen sie in der Türkei tatsächlich Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, da nicht ersichtlich ist, wie sie während des vorinstanzlichen Verfahrens die Anklageschrift vom (...) 2023 betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. A16 Bm. 46), nicht aber die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Vorführbefehle vom (...) 2023 (Beschwerdeführerin) und vom (...) 2024 (Beschwerdeführer) einreichen konnten, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch angegeben hatte, ein von seiner Mutter kontaktierter Anwalt habe im Justizpalast herausgefunden, dass eine Ermittlung eingeleitet worden sei (vgl. A20 F82), während auf Beschwerdeebene im Widerspruch dazu erklärt wurde, die Beschwerdeführenden seien in der Türkei nicht anwaltlich vertreten (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 6) und hätten die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Justizdokumente über eine Bekannte in der Türkei erhalten (vgl. Beschwerde S. 11 unten), dass nach dem Gesagten auch bei der von den Beschwerdeführern angeregten Gesamtbetrachtung keine andere Beurteilung vorzunehmen ist, dass es den Beschwerdeführern somit auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, 5.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, 6.dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus einer von den Erdbeben besonders betroffenen Provinz kommen, weshalb rechtsprechungsgemäss im Einzelfall zu prüfen ist, ob individuelle Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, wobei sich die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei stellt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.), dass solche individuellen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bereits in diversen Städten gelebt haben, insbesondere in I._______ studiert haben und auch Verwandte in K._______ haben, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich angestrebte medizinische und psychologische Behandlung auch in ihrer Heimat fortgeführt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat somit möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, 7.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 53 VwVG) und weitere Abklärungen in der Sache nicht erforderlich sind, zumal auch verspätete Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht vorliegen, 8.dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschienen ist und die Beschwerdeführer offenkundig bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass infolgedessen das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG), wobei antragsgemäss lic.iur. Nesrin Ulu, als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist (Art. 102m Abs. 3 AsylG), dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben sind, dass der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nesrin Ulu, unter Berücksichtigung des Umfangs der Streitsache eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- auszurichten ist (Art. 8-11 sowie Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wird lic.iur. Nasrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nasrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorisitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: