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E-7677/2024

E-7677/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im September 2022 in die Schweiz ein. Nachdem er von den Schweizer Behörden am

24. Oktober 2023 am Grenzübergang angehalten wurde und über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte, erliess die zuständige kantonale Behörde gleichentags eine Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64ff. AIG (SR 142.20). Am 30. Oktober 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 4. November 2024 fand die Personalienaufnahme sowie am

13. November 2024 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. B.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ aufgewachsen, wo er auch vor seiner Ausreise gelebt habe. Für vier Jahre habe er ein anatolisches Gymnasium in C._______ besucht, be- vor er zum Arbeiten in ein Hotel nach D._______ gegangen sei. Nach be- standener Zulassungsprüfung habe er im August 2019 in E._______ ange- fangen zu studieren. Sowohl sein Bruder als auch seine Eltern würden in der Schweiz leben. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei bereits im Kindesalter aufgrund seiner Ethnie mit Rassismus konfrontiert und so ständigem Druck ausge- setzt gewesen. Er habe schlimme Dinge erleben müssen; so auch einen sexuellen Missbrauch. Ins Visier der türkischen Behörden sei er im Jahr 2020 geraten, als er an einem Meeting der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi) auf dem F._______ teilgenommen habe. Ihm sei danach vorgeworfen worden, die dortigen Polizisten mit Steinen beworfen und Reifen angezün- det sowie Facebook-Posts zu Öcalan und Demirtas geteilt zu haben, was er jedoch nicht getan habe. Dies habe er auch bei der Staatsanwaltschaft in E._______ in einer Einvernahme vom 15. September 2020 ausgesagt und trotzdem sei am 23. November 2020 eine Anklage erhoben worden. Am 10. Juni 2021 sei er erneut vorgeladen worden. An den Verhandlungen habe er nicht persönlich teilgenommen, sondern sei von seinem türkischen Anwalt jeweils vertreten worden. In dieser Zeit habe er ein Visum für G._______ beantragt, was erstmals abgelehnt worden sei. Nach Erhalt des Visums sei er am 2. September 2022 legal aus dem Heimatstaat ausge- reist. Am 23. November 2022 sei sodann ein Vorführbefehl gegen ihn er- lassen worden. Diesbezüglich habe ihm sein türkischer Anwalt mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und gefoltert

E-7677/2024 Seite 3 würde. Ein gegen ihn ergangenes Urteil sei angefochten worden und das Verfahren momentan vor dem Kassationsgerichtshof hängig. Ferner habe er auch während seiner Zeit auf dem Gymnasium immer an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dies werde bereits als politi- sche Aktivität angesehen. Ansonsten habe er sich für keine Organisation engagiert. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten (alle in Kopie): - Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2020 - Anklageschrift vom 23. November 2020 - Eingangsbeschluss der Anklage 2. Agir Ceza vom 2. Dezember 2020 - Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 6. Oktober 2021 - Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 1. Mai 2022 - Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 23. November 2022 - Begründetes Urteil 2. Agir Ceza vom 23. November 2022 - Festnahmebeschluss 2. Agir Ceza vom 23. November 2022 - Berufungsentscheid BAM, Urteilsbestätigung vom 9. Dezember 2023 - Beschwerdeerfassungsformular Kassationshof vom 5. Januar 2024 - Immatrikulationsbestätigung Universität vom 30. Oktober 2024 - Bestätigung Wehrdienstaufschub bis 2029 - Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 3. Mai 2021 C. Am 19. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur erfolgten amtsinternen Dokumentenanalyse. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom

21. November 2024 zu den Akten. D. Die Vorinstanz händigte der Rechtsvertretung am 25. November 2024 den Entwurf des Asylentscheids aus, die entsprechende Stellungnahme erging gleichentags. E. Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die Schweiz und den

E-7677/2024 Seite 4 Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch den ak- tuell mandatierten Rechtsvertreter – am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vo- rinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, allenfalls unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. G. Am 10. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-7677/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Be- gründungspflicht verletzt, indem diese ihre angefochtene Verfügung nur generell begründet habe. Sie habe sich mit seinem Vorbringen nicht aus- einandergesetzt und insbesondere seine individuelle Situation nicht beach- tet. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge ha- ben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechts- genüglich festgestellt hat. Sie hat ausführlich und begründet dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel weder den Anforderungen an die Glaub- haftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse der von ihm eingereichten Justizdokumente gewährt. Die Rüge der Verfahrenspflichtverletzung (Art. 29 VwVG) erweist sich daher als un- begründet. Eine Rückweisung aus diesen Gründen kommt daher nicht in Betracht.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie geltend gemachten Dis- kriminierungen durch Privatpersonen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würde. Vielmehr handle es sich um iso- lierte Ereignisse, die über die Jahre ohne systematische Verfolgung erfolgt seien und den Beschwerdeführer nicht veranlasst hätten, seinen Heimat- staat zu verlassen. Gleiches gelte für die Befürchtung der Unrechtsbehand- lung im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie. Dieser sei auf- grund seines Studiums bis ins Jahr 2029 aufgeschoben, womit es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Aktualität fehle.

E-7677/2024 Seite 7 In Bezug auf die Teilnahme an einer illegalen Demonstration verbunden mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe habe der Beschwerdeführer Justizdo- kumente zu den Akten gereicht, welche zahlreiche Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer auch nicht umstossen können, womit sich eine weitere Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer auch die Teil- nahme an der besagten Kundgebung nicht habe substantiieren und damit glaubhaft machen können. Mit seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 habe er zudem keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine zu den Akten gereichten Beweismittel seien echt. Die Praxis der Vo- rinstanz zum Umgang mit Beweismitteln aus der Türkei sei bedenklich. Ihm werde neben anderen Straftaten auch «Propagandabetreibung» zuguns- ten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sowie die Mitgliedschaft bei der- selben Organisation vorgeworfen. Diesbezüglich sei bekannt, dass die tür- kischen Behörden nicht zimperlich mit Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten umgehen würden. Das gegen ihn ergangene Urteil habe er an- gefochten und es sei beim Kassationshof hängig. Sollte er zurückkehren, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen werden. Hierzu sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

E. 7 Juli 2017, mit Bezug auf deren Bericht vom Mai 2017 sowie die Berichte des UNO-Sonderberichterstatters zu Folter (Dezember 2016), von Amne- sty International (Februar 2017) und von Human Rights Watch (Januar

2017) zu verweisen. Der Analyse könne entnommen werden, dass der tür- kische Staat bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei den Sicherheitskräf- ten im Krieg gegen die PKK Straflosigkeit zugesprochen habe. Ebenso ge- nüge bereits ein kleiner Verdacht, um wegen Terrorpropaganda oder Un- terstützung des Terrorismus verhaftet zu werden. Eine angebliche Verbin- dung zur PKK genüge sogar für eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe. Ferner werde ein Datenblatt angelegt, welches auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens nicht gelöscht werde. Dies würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits zu einer konkreten Gefahr für ihn führen.

E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden und es kann vorab auf diese verwiesen werden.

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E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum davon auszugehen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Strafdoku- menten um Fälschungen handelt. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Fälschungsmerkmalen nichts ent- gegengesetzt und beschränkte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zum erteilten rechtlichen Gehör auf eine pauschale Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz und den Verweis, dass er die Unterlagen über den kurzfristig engagierten heimatlichen Anwalt erhalten habe und dessen Arbeitsweise nicht gut kenne. Sofern auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Echt- heit der eingereichten Dokumente könne beim Schweizerischen General- konsulat überprüft werden (Beschwerde S. 5), impliziert dies den Antrag, es seien weitere Abklärungen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vorzunehmen. Angesichts des Ergebnisses des internen Analyse- berichts und des gewährten rechtlichen Gehörs zum wesentlichen Inhalt der Analyse ist der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten und es erübrigen sich weitere Abklärungen. Der implizite Antrag auf weitere Abklärungen ist daher abzuweisen.

E. 7.1.2 Auch in der Beschwerde wird nichts Stichhaltiges vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zudem ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration am 21. Juli 2020, welche letztlich zum Verfahren gegen ihn geführt haben soll, unsubstanziiert ge- blieben sind (vgl. act. 19/15 F60 ff.). Es kann daher darauf verzichtet wer- den, auf die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwer- deführers zum Umgang mit PKK-Unterstützern einzugehen. Ebenso kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Asylrelevanz seiner Vorbringen unterbleiben, da sie als nicht glaubhaft zu erachten sind.

E. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeinen Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung hinweist, kann daraus mangels Gezieltheit und Intensität nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet wer- den.

E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat Familienmitglieder in der Schweiz. Aus diesem Verhältnis lässt sich ebenfalls nicht auf ein relevantes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Seine Eltern halten sich im ausländerrecht- lichen Kontext auf. Sein Bruder hat in der Schweiz am 29. Dezember 2022 (N […]) Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Bru- der jedoch nichts geltend, was auf eine mögliche Reflexverfolgung oder Furcht vor einer solchen schliessen lassen könnte.

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E. 7.1.5 Sodann ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2022 legal aus dem Heimatstaat ausgereist ist und sich bis zur Asylgesuchstellung nach eigenem Bekunden immer wieder für längere Zeiträume aufenthaltsrechtlich nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hat. Ein Asylgesuch hat er erst am 30. Oktober 2024 gestellt. Zuvor war bereits am 24. Oktober 2023 eine ausländerrechtliche Wegweisungsver- fügung gegen ihn ausgesprochen worden. Dieses Verhalten entspricht nicht dem einer Person, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und auch nicht davon auszu- gehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl- gesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl

E-7677/2024 Seite 11 im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie Referenzurteile E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und studierte in E._______, beides Städte, welche im Übrigen auch nicht vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen gewesen sind. Im Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zu- mutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um ei- nen gesunden jungen Mann, welcher arbeitsfähig ist und über eine gute schulische Ausbildung verfügt. So kann er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sein Studium wiederaufnehmen. Daneben verfügt er zusätz- lich über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz sowohl in der Türkei als auch in Europa, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente

E-7677/2024 Seite 12 zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ‒ ungeachtet der belegten Bedürftigkeit ‒ abzuweisen, da sich die Be- schwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7677/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7677/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im September 2022 in die Schweiz ein. Nachdem er von den Schweizer Behörden am 24. Oktober 2023 am Grenzübergang angehalten wurde und über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte, erliess die zuständige kantonale Behörde gleichentags eine Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64ff. AIG (SR 142.20). Am 30. Oktober 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 4. November 2024 fand die Personalienaufnahme sowie am 13. November 2024 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. B.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ aufgewachsen, wo er auch vor seiner Ausreise gelebt habe. Für vier Jahre habe er ein anatolisches Gymnasium in C._______ besucht, bevor er zum Arbeiten in ein Hotel nach D._______ gegangen sei. Nach bestandener Zulassungsprüfung habe er im August 2019 in E._______ angefangen zu studieren. Sowohl sein Bruder als auch seine Eltern würden in der Schweiz leben. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei bereits im Kindesalter aufgrund seiner Ethnie mit Rassismus konfrontiert und so ständigem Druck ausgesetzt gewesen. Er habe schlimme Dinge erleben müssen; so auch einen sexuellen Missbrauch. Ins Visier der türkischen Behörden sei er im Jahr 2020 geraten, als er an einem Meeting der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) auf dem F._______ teilgenommen habe. Ihm sei danach vorgeworfen worden, die dortigen Polizisten mit Steinen beworfen und Reifen angezündet sowie Facebook-Posts zu Öcalan und Demirtas geteilt zu haben, was er jedoch nicht getan habe. Dies habe er auch bei der Staatsanwaltschaft in E._______ in einer Einvernahme vom 15. September 2020 ausgesagt und trotzdem sei am 23. November 2020 eine Anklage erhoben worden. Am 10. Juni 2021 sei er erneut vorgeladen worden. An den Verhandlungen habe er nicht persönlich teilgenommen, sondern sei von seinem türkischen Anwalt jeweils vertreten worden. In dieser Zeit habe er ein Visum für G._______ beantragt, was erstmals abgelehnt worden sei. Nach Erhalt des Visums sei er am 2. September 2022 legal aus dem Heimatstaat ausgereist. Am 23. November 2022 sei sodann ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Diesbezüglich habe ihm sein türkischer Anwalt mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und gefoltert würde. Ein gegen ihn ergangenes Urteil sei angefochten worden und das Verfahren momentan vor dem Kassationsgerichtshof hängig. Ferner habe er auch während seiner Zeit auf dem Gymnasium immer an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dies werde bereits als politische Aktivität angesehen. Ansonsten habe er sich für keine Organisation engagiert. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten (alle in Kopie):

- Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2020

- Anklageschrift vom 23. November 2020

- Eingangsbeschluss der Anklage 2. Agir Ceza vom 2. Dezember 2020

- Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 6. Oktober 2021

- Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 1. Mai 2022

- Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 23. November 2022

- Begründetes Urteil 2. Agir Ceza vom 23. November 2022

- Festnahmebeschluss 2. Agir Ceza vom 23. November 2022

- Berufungsentscheid BAM, Urteilsbestätigung vom 9. Dezember 2023

- Beschwerdeerfassungsformular Kassationshof vom 5. Januar 2024

- Immatrikulationsbestätigung Universität vom 30. Oktober 2024

- Bestätigung Wehrdienstaufschub bis 2029

- Verhandlungsprotokoll 2. Agir Ceza vom 3. Mai 2021 C. Am 19. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur erfolgten amtsinternen Dokumentenanalyse. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21. November 2024 zu den Akten. D. Die Vorinstanz händigte der Rechtsvertretung am 25. November 2024 den Entwurf des Asylentscheids aus, die entsprechende Stellungnahme erging gleichentags. E. Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den aktuell mandatierten Rechtsvertreter - am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, allenfalls unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Am 10. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem diese ihre angefochtene Verfügung nur generell begründet habe. Sie habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und insbesondere seine individuelle Situation nicht beachtet. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Sie hat ausführlich und begründet dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse der von ihm eingereichten Justizdokumente gewährt. Die Rüge der Verfahrenspflichtverletzung (Art. 29 VwVG) erweist sich daher als unbegründet. Eine Rückweisung aus diesen Gründen kommt daher nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie geltend gemachten Diskriminierungen durch Privatpersonen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würde. Vielmehr handle es sich um isolierte Ereignisse, die über die Jahre ohne systematische Verfolgung erfolgt seien und den Beschwerdeführer nicht veranlasst hätten, seinen Heimatstaat zu verlassen. Gleiches gelte für die Befürchtung der Unrechtsbehandlung im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie. Dieser sei aufgrund seines Studiums bis ins Jahr 2029 aufgeschoben, womit es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Aktualität fehle. In Bezug auf die Teilnahme an einer illegalen Demonstration verbunden mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe habe der Beschwerdeführer Justizdokumente zu den Akten gereicht, welche zahlreiche Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer auch nicht umstossen können, womit sich eine weitere Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer auch die Teilnahme an der besagten Kundgebung nicht habe substantiieren und damit glaubhaft machen können. Mit seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 habe er zudem keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine zu den Akten gereichten Beweismittel seien echt. Die Praxis der Vorinstanz zum Umgang mit Beweismitteln aus der Türkei sei bedenklich. Ihm werde neben anderen Straftaten auch «Propagandabetreibung» zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sowie die Mitgliedschaft bei derselben Organisation vorgeworfen. Diesbezüglich sei bekannt, dass die türkischen Behörden nicht zimperlich mit Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten umgehen würden. Das gegen ihn ergangene Urteil habe er angefochten und es sei beim Kassationshof hängig. Sollte er zurückkehren, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen werden. Hierzu sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2017, mit Bezug auf deren Bericht vom Mai 2017 sowie die Berichte des UNO-Sonderberichterstatters zu Folter (Dezember 2016), von Amnesty International (Februar 2017) und von Human Rights Watch (Januar 2017) zu verweisen. Der Analyse könne entnommen werden, dass der türkische Staat bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei den Sicherheitskräften im Krieg gegen die PKK Straflosigkeit zugesprochen habe. Ebenso genüge bereits ein kleiner Verdacht, um wegen Terrorpropaganda oder Unterstützung des Terrorismus verhaftet zu werden. Eine angebliche Verbindung zur PKK genüge sogar für eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe. Ferner werde ein Datenblatt angelegt, welches auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens nicht gelöscht werde. Dies würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits zu einer konkreten Gefahr für ihn führen. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden und es kann vorab auf diese verwiesen werden. 7.1.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum davon auszugehen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Strafdokumenten um Fälschungen handelt. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Fälschungsmerkmalen nichts entgegengesetzt und beschränkte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zum erteilten rechtlichen Gehör auf eine pauschale Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz und den Verweis, dass er die Unterlagen über den kurzfristig engagierten heimatlichen Anwalt erhalten habe und dessen Arbeitsweise nicht gut kenne. Sofern auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Echtheit der eingereichten Dokumente könne beim Schweizerischen Generalkonsulat überprüft werden (Beschwerde S. 5), impliziert dies den Antrag, es seien weitere Abklärungen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vorzunehmen. Angesichts des Ergebnisses des internen Analyseberichts und des gewährten rechtlichen Gehörs zum wesentlichen Inhalt der Analyse ist der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten und es erübrigen sich weitere Abklärungen. Der implizite Antrag auf weitere Abklärungen ist daher abzuweisen. 7.1.2 Auch in der Beschwerde wird nichts Stichhaltiges vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zudem ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration am 21. Juli 2020, welche letztlich zum Verfahren gegen ihn geführt haben soll, unsubstanziiert geblieben sind (vgl. act. 19/15 F60 ff.). Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umgang mit PKK-Unterstützern einzugehen. Ebenso kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Asylrelevanz seiner Vorbringen unterbleiben, da sie als nicht glaubhaft zu erachten sind. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeinen Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung hinweist, kann daraus mangels Gezieltheit und Intensität nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat Familienmitglieder in der Schweiz. Aus diesem Verhältnis lässt sich ebenfalls nicht auf ein relevantes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Seine Eltern halten sich im ausländerrechtlichen Kontext auf. Sein Bruder hat in der Schweiz am 29. Dezember 2022 (N [...]) Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Bruder jedoch nichts geltend, was auf eine mögliche Reflexverfolgung oder Furcht vor einer solchen schliessen lassen könnte. 7.1.5 Sodann ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2022 legal aus dem Heimatstaat ausgereist ist und sich bis zur Asylgesuchstellung nach eigenem Bekunden immer wieder für längere Zeiträume aufenthaltsrechtlich nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hat. Ein Asylgesuch hat er erst am 30. Oktober 2024 gestellt. Zuvor war bereits am 24. Oktober 2023 eine ausländerrechtliche Wegweisungsver-fügung gegen ihn ausgesprochen worden. Dieses Verhalten entspricht nicht dem einer Person, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und auch nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie Referenzurteile E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und studierte in E._______, beides Städte, welche im Übrigen auch nicht vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen gewesen sind. Im Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen gesunden jungen Mann, welcher arbeitsfähig ist und über eine gute schulische Ausbildung verfügt. So kann er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sein Studium wiederaufnehmen. Daneben verfügt er zusätzlich über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz sowohl in der Türkei als auch in Europa, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: