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E-957/2023

E-957/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (…) auf dem Flugweg von B._______ herkommend in die Schweiz, nachdem er sein Heimatland legal mit dem eigenen Pass verlassen hatte. Einen Tag später reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. Am 12. Dezember 2022 bewil- ligte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asyl- gesuchs. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 30. Dezember 2022 statt. Am 16. Dezember 2022 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Ja- nuar 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Provinz D._______, wo er hauptsächlich gelebt habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinem Sohn in einer Eigentumswohnung gewohnt. Seit (…) sei er geschieden. Er habe zwei in der Schweiz wohnhafte Cousins. Die übrigen Verwandten würden in D._______ leben. Er habe die Mittelschule abgeschlossen und danach als (…) für seinen Cousin, welchem der (…) und die (…) gehören würden, gearbeitet. A.c Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr (…) Mitglied der Halklarln Demokratik Partisi (HDP). Während den Wahlzeiten habe er Broschüren verteilt und an Kundgebungen teilge- nommen. Dies habe zu Mobbing, Unterdrückung und Ingewahrsamnah- men durch die Polizei geführt. Auf der Newroz-Feier im Jahr (…) sei er der Aufforderung eines Polizisten, seinen rot-gelb-grünen (kurdische National- farben) Schal abzulegen, nicht nachgekommen. Daraufhin sei er geschla- gen und sein rechter kleiner Finger gebrochen worden. In den sozialen Me- dien habe er Kritik gegen Präsident Recep Tayyip Erdogan geäussert und dessen Vernichtungspolitik gegen die Kurden kritisiert. Es sei eine Ermitt- lung gegen ihn eingeleitet worden. Er habe ein Schreiben des Justizpalas- tes erhalten, und sein Anwalt habe ihm erklärt, dass ein Ermittlungsverfah- ren gegen ihn eingeleitet worden sei und er mit einer langjährigen Gefäng- nisstrafe rechnen müsse. Ausserdem habe der Anwalt ihm zur Flucht ge- raten. Nachdem er von den Ermittlungen erfahren habe, habe er – aus Angst, im Rahmen einer Razzia mitgenommen zu werden – abwechslungs- weise bei seinen Schwestern übernachtet und sei innerhalb von fünf bis sechs Tagen legal ausgereist. Während seines Aufenthalts in E._______ habe er seinen Pass zerrissen und sei mit einem grünen, auf ihn ausge-

E-957/2023 Seite 3 stellten Pass in die Schweiz gereist. Auch letzteren Pass habe er am Flug- hafen C._______ zerrissen. A.d Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts- karte und seinen Führerausweis – beides im Original – zu den Akten. B. B.a Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

17. Januar 2023 den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Als Beilage reichte er ein auf Türkisch abgefasstes Bestätigungsschreiben seiner Mit- gliedschaft bei der HDP sowie diverse Auszüge von Facebook-Posts ein. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und hän- digte die editionspflichtigen Akten aus. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte am

19. Januar 2023 das Mandat nieder. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 17.02.2023) erhob der Beschwerde- führer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel- len. F. Am 20. Februar 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E-957/2023 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 an die Vorinstanz zeigte der Beschwerde- führer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an und reichte eine Vollmacht ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und2 AsylG).

E-957/2023 Seite 5

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP geltend gemachten Vorkommnissen fehle es – auch in kumu- lativer Betrachtung – an der erforderlichen Intensität, um diese als ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Auch die nachträglich eingereichten Ausdrucke der Facebook-Posts mit politischem Inhalt würden nicht zu belegen vermögen, dass er aufgrund dieser einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder in Zukunft ausgesetzt sein könnte. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreise- gründen durchwegs als unsubstantiiert und erlebnisfern zu werten. Trotz

E-957/2023 Seite 6 mehrmaligen Aufforderungen, konkreter darzulegen, was vorgefallen sei, habe er pauschal, oberflächlich und ausweichend angegeben, es habe in den sozialen Medien Kritik und Propaganda gegeben, weshalb er verfolgt worden sei. Ausserdem habe er wiederholt lediglich allgemein ausgeführt, es seien Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden, weil er Präsident Recep Tayyip Erdogan kritisiert habe. Was die Justizbehörden gegen ihn in der Hand haben könnten, habe er aber nicht auf Anhieb erklären können. Er habe sich bei seinen Schilderungen immer wieder in Ausführungen zur all- gemeinen Lage der Kurden in der Türkei verloren und nicht konkret zu sei- nen Fluchtgründen aussagen können. Seine Ausführungen seien zudem widersprüchlich, namentlich betreffend die Frage von wem er von den Er- mittlungen erfahren habe. Zudem habe er mehrfach auf «Nachweise» ver- wiesen, welche er voraussichtlich innerhalb der nächsten Tage hätte ein- reichen wollen. Kennzeichnend sei überdies, dass er offensichtlich keine konkreten Vorstellungen davon habe, welche Dokumente er noch erhalten und einreichen können werde. Bezeichnenderweise habe er auch diejeni- gen Beweismittel, welche bereits auf seinem Handy zur Verfügung gestan- den haben sollen, bis zum Datum des Entscheidentwurfs [recte: Asylent- scheids] nicht eingereicht. Schliesslich habe er auch behauptet, das Ver- fahren sei auf e-Devlet sowie auf dem UYAP-System ersichtlich und die Dokumente seien verfügbar. Bis zum Datum des Entscheidentwurfs [recte: Asylentscheids] seien jedoch auch diese Dokumente nicht eingereicht wor- den, was die Zweifel an seinen Vorbringen zusätzlich verstärke.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund von Problemen politischer Art in der Türkei habe er in der Schweiz Asyl beantragt. Er habe über seinen Rechtsvertreter in der Türkei «so gut wie möglich» probiert, Unterlagen aus der Türkei zu beschaffen, was ihm aber nicht gelungen sei. Zufolge schlechter Bedingungen in der Türkei sei dies auch nicht so einfach. Bei einem weiteren negativen Entscheid müsse er für längere Jahre in der Türkei ins Gefängnis.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin verletze sie Bundesrecht.

E. 6.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als

E-957/2023 Seite 7 Flüchtling nicht erfüllt und seine Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen an der erforderlichen Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Sodann ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwer- deführers seien auch nach mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung durchwegs unsubstantiiert, vage und pauschal geblieben. Die vorgebrachte Ermittlung gegen den Beschwerdeführer ist für die Beurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend von entscheidender Relevanz. Gerade diesbezüglich waren die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich. Insgesamt hat er drei Varianten wiedergegeben, wie er von den Ermittlungen erfahren haben will. Soweit er in der Rechtsmittelein- gabe darauf hinweist, es sei schwierig, Dokumente aus der Türkei erhält- lich zu machen, ist festzustellen, dass er selbst diejenigen Beweismittel, die er gemäss seinen Angaben auf dem Handy hat, bis heute nicht einge- reicht hat. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-957/2023 Seite 8 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127

E-957/2023 Seite 9 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehen- den Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erach- ten.

E. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Be- schwerdeführers verheerende Erdbeben. Die angefochtene Verfügung wurde am 19. Januar 2023 erlassen, mithin vor dem Ereignis, weshalb dies vom SEM noch nicht thematisiert werden konnte. Das Bundesverwaltungs- gericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die aktuelle Situation in den betroffenen Regionen analysiert und ist dabei zum Schluss gelangt, es sei nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die vom Erdbeben be- troffenen Gebiete, zu denen auch die Heimatprovinz des Beschwerdefüh- rers (D._______) gehört, als generell unzumutbar erweisen würde (Koor- dinationsurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 [zur Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen]). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von

E-957/2023 Seite 10 Wegweisungen in das betroffene Gebiet sei im Rahmen einer einzelfallwei- sen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh- men. Dabei sei der Situation vulnerabler Personen – insbesondere ge- brechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Per- sonen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Ma- latya zurückkehren müssten. Erweise sich die Rückkehr in eine der elf be- troffenen Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zu- mutbar, ist in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Auf- enthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (E- 1308/2023 E. 11.3.1 f. m.H.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1).

E. 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und

– soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Mann. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss sowie über langjährige Berufserfahrung als (…). Die Wiederaufnahme dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit in der Tür- kei ist ihm daher ohne Weiteres zumutbar. Bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern, einem Bruder und seinem Sohn in einer Eigentumswohnung gelebt. Sodann hat er vor Ort vier Geschwister und mehrere Onkel und Tanten. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Umfeld, in welches er zurückkehren kann und welches ihm unterstützend beistehen kann. Hin- weise auf eine individuelle Vulnerabilität hat der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht geltend gemacht und sol- che ergeben sich auch nicht aus den Akten. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz D._______ zuzumuten.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-957/2023 Seite 11

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Folglich ist auch das Gesuch um amtli- che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ab- zuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-957/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-957/2023 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) auf dem Flugweg von B._______ herkommend in die Schweiz, nachdem er sein Heimatland legal mit dem eigenen Pass verlassen hatte. Einen Tag später reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. Am 12. Dezember 2022 bewilligte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 30. Dezember 2022 statt. Am 16. Dezember 2022 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Januar 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Provinz D._______, wo er hauptsächlich gelebt habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinem Sohn in einer Eigentumswohnung gewohnt. Seit (...) sei er geschieden. Er habe zwei in der Schweiz wohnhafte Cousins. Die übrigen Verwandten würden in D._______ leben. Er habe die Mittelschule abgeschlossen und danach als (...) für seinen Cousin, welchem der (...) und die (...) gehören würden, gearbeitet. A.c Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr (...) Mitglied der Halklarln Demokratik Partisi (HDP). Während den Wahlzeiten habe er Broschüren verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Dies habe zu Mobbing, Unterdrückung und Ingewahrsamnahmen durch die Polizei geführt. Auf der Newroz-Feier im Jahr (...) sei er der Aufforderung eines Polizisten, seinen rot-gelb-grünen (kurdische Nationalfarben) Schal abzulegen, nicht nachgekommen. Daraufhin sei er geschlagen und sein rechter kleiner Finger gebrochen worden. In den sozialen Medien habe er Kritik gegen Präsident Recep Tayyip Erdogan geäussert und dessen Vernichtungspolitik gegen die Kurden kritisiert. Es sei eine Ermittlung gegen ihn eingeleitet worden. Er habe ein Schreiben des Justizpalastes erhalten, und sein Anwalt habe ihm erklärt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Ausserdem habe der Anwalt ihm zur Flucht geraten. Nachdem er von den Ermittlungen erfahren habe, habe er - aus Angst, im Rahmen einer Razzia mitgenommen zu werden - abwechslungsweise bei seinen Schwestern übernachtet und sei innerhalb von fünf bis sechs Tagen legal ausgereist. Während seines Aufenthalts in E._______ habe er seinen Pass zerrissen und sei mit einem grünen, auf ihn ausgestellten Pass in die Schweiz gereist. Auch letzteren Pass habe er am Flughafen C._______ zerrissen. A.d Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Führerausweis - beides im Original - zu den Akten. B. B.a Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2023 den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Als Beilage reichte er ein auf Türkisch abgefasstes Bestätigungsschreiben seiner Mitgliedschaft bei der HDP sowie diverse Auszüge von Facebook-Posts ein. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte am 19. Januar 2023 das Mandat nieder. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 17.02.2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 20. Februar 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 an die Vorinstanz zeigte der Beschwerdeführer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an und reichte eine Vollmacht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP geltend gemachten Vorkommnissen fehle es - auch in kumulativer Betrachtung - an der erforderlichen Intensität, um diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Auch die nachträglich eingereichten Ausdrucke der Facebook-Posts mit politischem Inhalt würden nicht zu belegen vermögen, dass er aufgrund dieser einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder in Zukunft ausgesetzt sein könnte. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen durchwegs als unsubstantiiert und erlebnisfern zu werten. Trotz mehrmaligen Aufforderungen, konkreter darzulegen, was vorgefallen sei, habe er pauschal, oberflächlich und ausweichend angegeben, es habe in den sozialen Medien Kritik und Propaganda gegeben, weshalb er verfolgt worden sei. Ausserdem habe er wiederholt lediglich allgemein ausgeführt, es seien Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden, weil er Präsident Recep Tayyip Erdogan kritisiert habe. Was die Justizbehörden gegen ihn in der Hand haben könnten, habe er aber nicht auf Anhieb erklären können. Er habe sich bei seinen Schilderungen immer wieder in Ausführungen zur allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei verloren und nicht konkret zu seinen Fluchtgründen aussagen können. Seine Ausführungen seien zudem widersprüchlich, namentlich betreffend die Frage von wem er von den Ermittlungen erfahren habe. Zudem habe er mehrfach auf «Nachweise» verwiesen, welche er voraussichtlich innerhalb der nächsten Tage hätte einreichen wollen. Kennzeichnend sei überdies, dass er offensichtlich keine konkreten Vorstellungen davon habe, welche Dokumente er noch erhalten und einreichen können werde. Bezeichnenderweise habe er auch diejenigen Beweismittel, welche bereits auf seinem Handy zur Verfügung gestanden haben sollen, bis zum Datum des Entscheidentwurfs [recte: Asylentscheids] nicht eingereicht. Schliesslich habe er auch behauptet, das Verfahren sei auf e-Devlet sowie auf dem UYAP-System ersichtlich und die Dokumente seien verfügbar. Bis zum Datum des Entscheidentwurfs [recte: Asylentscheids] seien jedoch auch diese Dokumente nicht eingereicht worden, was die Zweifel an seinen Vorbringen zusätzlich verstärke. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund von Problemen politischer Art in der Türkei habe er in der Schweiz Asyl beantragt. Er habe über seinen Rechtsvertreter in der Türkei «so gut wie möglich» probiert, Unterlagen aus der Türkei zu beschaffen, was ihm aber nicht gelungen sei. Zufolge schlechter Bedingungen in der Türkei sei dies auch nicht so einfach. Bei einem weiteren negativen Entscheid müsse er für längere Jahre in der Türkei ins Gefängnis. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin verletze sie Bundesrecht. 6.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt und seine Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen an der erforderlichen Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Sodann ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch nach mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung durchwegs unsubstantiiert, vage und pauschal geblieben. Die vorgebrachte Ermittlung gegen den Beschwerdeführer ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend von entscheidender Relevanz. Gerade diesbezüglich waren die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich. Insgesamt hat er drei Varianten wiedergegeben, wie er von den Ermittlungen erfahren haben will. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, es sei schwierig, Dokumente aus der Türkei erhältlich zu machen, ist festzustellen, dass er selbst diejenigen Beweismittel, die er gemäss seinen Angaben auf dem Handy hat, bis heute nicht eingereicht hat. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers verheerende Erdbeben. Die angefochtene Verfügung wurde am 19. Januar 2023 erlassen, mithin vor dem Ereignis, weshalb dies vom SEM noch nicht thematisiert werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die aktuelle Situation in den betroffenen Regionen analysiert und ist dabei zum Schluss gelangt, es sei nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die vom Erdbeben betroffenen Gebiete, zu denen auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D._______) gehört, als generell unzumutbar erweisen würde (Koordinationsurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet sei im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei sei der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Erweise sich die Rückkehr in eine der elf betroffenen Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar, ist in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (E-1308/2023 E. 11.3.1 f. m.H.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Mann. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss sowie über langjährige Berufserfahrung als (...). Die Wiederaufnahme dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit in der Türkei ist ihm daher ohne Weiteres zumutbar. Bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern, einem Bruder und seinem Sohn in einer Eigentumswohnung gelebt. Sodann hat er vor Ort vier Geschwister und mehrere Onkel und Tanten. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Umfeld, in welches er zurückkehren kann und welches ihm unterstützend beistehen kann. Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz D._______ zuzumuten. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: