Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (…). Oktober 2023 und reiste 25. November 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Aufnahme seiner Persona- lien fand am 1. Dezember 2023 statt. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel, alle in Kopie, zu den Akten: - Fotos des Beschwerdeführers (2 Seiten) - Bildschirmfotos des Beitrages auf Social Media des Beschwerdeführers vom (…). und (…). Januar 20(…) (2 Seiten) - Bildschirmfotos des Beitrages auf Social Media des Beschwerdeführers vom (…). und (…). März 20(…) (2 Seiten) - Untersuchungsbericht des Gendarmeriekommandos der Provinz in B._______ aufgrund eines Facebook-Eintrags des Gesuchstellers vom (…). November 20(…) - Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt des Gendarmeriekommandos vom (…). Dezember 20(…) (2 Seiten) - Interne Korrespondenz der Gendarmerie vom (…). Dezember 20(…) (3 Sei- ten) - Vorführbeschluss bezüglich des Gesuchstellers vom Friedensstrafgericht in C._______ vom (…). Dezember 20(…) Verfahrensnummer:(…) (2 Seiten) - Vorführbefehl bezüglich des Gesuchstellers vom Friedensstrafgericht in C._______ vom (…). Dezember 20(…) Verfahrensnummer: (…) - Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft in C._______ an die Staatsanwalt- schaft in B._______ vom (…). Dezember 20(…) C. C.a Am 23. Februar 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an. C.b Dabei führte er zu seiner Person aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Provinz B._______; aufgewachsen sei er in einem Dorf im Landkreis C._______, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (…) Geschwistern) gelebt habe. Er habe bis zur 11. Klasse eine Privatschule besucht und danach bis zur Ausreise seinem Vater (…) gehol- fen. Auch nach seiner Ausreise stehe er weiterhin in Kontakt mit seinen Eltern.
E-6061/2024 Seite 3 C.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei im Jahr (…) in der (…) der HDP und der Links Grüne Partei «Yesil Sol» aktiv gewesen und habe an Demonstrationen sowie Meetings teilgenommen. Aufgrund seines minderjährigen Alters sei er nicht als Mit- glied registriert worden, sondern habe nur Anweisungen seines Bruders ausgeführt, der sodann Vorträge an den Parteikongressen gehalten und an Sitzungen sowie Demonstrationen teilgenommen habe. Bevor sie sich zu- sammen der Partei angeschlossen hätten, sei sein Bruder wegen der Be- schuldigung des Terrors für (…) in Haft gewesen. Im März (…) habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, an wel- che im Anschluss eine Demonstration geplant gewesen sei. Die Polizei habe sie jedoch auseinandergetrieben sowie Pfefferspray verwendet. Beim Wegrennen habe er sich am Fuss verletzt. Anstatt ihn ins Krankenhaus zu bringen, habe die Polizei ihn und seinen Bruder festgenommen, ihn zum Bruder und dessen Aktivitäten und Kontakten zur Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK) befragt. Er sei zwei Tage festgehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, wenn er eine Anzeige erstatten würde. Im März (…) hätten erneut Newroz-Feierlichkeiten mit anschliessender De- monstration stattgefunden. Um nicht von der Polizei erkannt und verhaftet zu werden, habe er sich während der Feierlichkeiten vermummt. Bei der Demonstration habe er den Slogan «Märtyrer sind unsterblich» gerufen, und sich daraufhin von dort entfernt. Zu dieser Zeit hätten auch Wahlver- anstaltungen der damaligen HDP ‒ heute «Yesi Sol» ‒ stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe, indem er mit seinem Bruder zusammen für die zuvor vom Präsidenten als terroristisch eingestufte Partei geworben habe. Aufgrund dieser Einstufung der Partei seien die Wahlveranstaltungen zu- sätzlich von der Sondereinheit «Cevik Kuvvet» mittels Fotografien und Vi- deos dokumentiert worden. Rund (…) Tage nach der Beendigung eines Wahlkonvois seien sie von der Polizei angehalten und nach Überprüfung der Personalien zur Polizeidirektion gebracht sowie getrennt voneinander befragt worden. Bei der Befragung seien ihm Fotos und Videos bezüglich der Teilnahme an der Wahlveranstaltung der «Yesi Sol» gezeigt worden. Er sei von den Polizisten geschlagen sowie sei ihm ins Gesicht gespuckt worden. Nach einem Schlag gegen den Hinterkopf habe er das Bewusst- sein verloren und sei nach dessen Wiedererlangen von der Polizei ins Krankenhaus gebracht worden. Gleichentags sei er wieder entlassen wor- den, weil ihm nach Aussagen der Ärzte nichts gefehlt habe. Aufgrund der starken Schmerzen habe er sich in ein Krankenhaus in B._______ in Be- handlung begeben, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass der Schlag auf den
E-6061/2024 Seite 4 Hinterkopf sein Nervensystem verletzt habe. Um eine Anzeige von Amtes wegen gegen die Polizisten zu vermeiden, habe er jeweils angegeben, er sei umgefallen. (…) Monate nach der Wiederwahl des Staatspräsidenten habe er von ei- nem gegen ihn eingeleiteten Untersuchungsverfahren erfahren. C.d Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf sowohl seine origi- nale Identitätskarte als auch ein Referenzschreiben des Anwalts in der Tür- kei sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen. Dem kam der Be- schwerdeführer insofern nach, indem er am 4. März 2024 eine originale Identitätskarte sowie ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszuges zu den Akten reichte. Für die restlichen Dokumente benötigte er aufgrund eines Anwalts- wechsels noch etwas Zeit. D. Aufgrund weiterer Abklärungen hinsichtlich der Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers, wies die Vorinstanz dessen Asylverfahren am
29. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 11. September 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 27. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig festgestellt. Sie habe nicht untersucht, ob irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn hän- gig seien. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht, da die
E-6061/2024 Seite 6 Verfügung lediglich standardisierte Ausführungen enthalte und undifferen- ziert sei. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge ha- ben könnten und mithin vorab zu beurteilen ist.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der mangelnden Sachver- haltsfeststellung damit, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob gegen ihn weitere Gerichtsverfahren hängig seien. Damit verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet, mithin es nicht Sache der Vorinstanz ist, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu untersuchen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, es sei ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (SEM-Akten 1299033-16/17, F.47, S. 7). Davon durfte die Vorin- stanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen zu Recht ausgehen. Sodann hat sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereich- ten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und sich in den Erwägungen damit hinreichend auseinandergesetzt sowie gewürdigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel im
E-6061/2024 Seite 7 Beschwerdeverfahren eingereicht hat, erwächst ihm daraus kein Nachteil und die angefochtene Verfügung ist hinreichend begründet, mithin ist keine Verletzung seiner Verfahrensrechte festzustellen und das Bundesverwal- tungsgericht erachtet den Sachverhalt für vollständig erstellt. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, mithin ist der Antrag auf Rückwei- sung abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zum Zeitpunkt der alljährlichen Newroz-Feierlichkeiten in den Jahr 20(…) und 20(…) sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatstaat straf- rechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sowie kein Strafverfahren hän- gig gewesen sei. Namentlich hätten sich seine politische Tätigkeit auf die Teilnahme an Feierlichkeiten sowie Demonstrationen, Meetings und Wahl- kampfveranstaltungen einer legalen Partei beschränkt. Hinweise für ein In- teresse der heimatlichen Behörden an seiner Person sowie Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung lägen somit keine vor. Es sei bis zu seiner legalen Ausreise auch zu keinen (weiteren) Vorfäl- len gekommen. In Bezug auf das geltende gemachte Untersuchungsverfahren und die ent- sprechenden Beweismittel sei festzuhalten, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei, ein Vorführbefehl ‒ mit anschliessender Freilassung ‒ vorliegen würde, aber noch kein Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei. Erfahrungsgemäss würden solche Ver- fahren oft in teils hoher Anzahl eingeleitet und auch wieder eingestellt. Es
E-6061/2024 Seite 8 könne daher offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfahrensdokumente handle. Weiter würden die eingereichten Facebook-Beiträge in einem engen zeitli- chen Zusammenhang mit der Ausreise und der Einreichung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers sowie der Eröffnung des Ermittlungsverfah- rens stehen, was ‒ mit hoher Wahrscheinlichkeit ‒ für eine bewusste Her- beiführung des Ermittlungsverfahrens spreche, um subjektive Nachflucht- gründe zu begründen. Solch ein Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und führe zur Annahme, der Beschwerdeführer nehme bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bewusst in Kauf mit gewissen Unannehm- lichkeiten konfrontiert zu werden.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorbringt, seine Aussagen seien glaubhaft, ist festzustellen, dass die Vo- rinstanz das Asylgesuch nicht gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt hat, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zum jetzigen Zeitpunkt seien zwei Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten hängig und insgesamt drei Strafverfahren aus politischen Gründen gegen ihn er- öffnet worden. Neben der Beleidung des Staatspräsidenten werde er mit der Verbreitung von Propaganda für die PKK in Verbindung gebracht. Es seien mehrere Haftbefehle erlassen worden. Einem Haftbefehl könne ent- nommen werden, dass der Staatsanwalt über eine mögliche Inhaftierung entscheiden würde.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass ge- gen den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt einzig ein Ermittlungs- verfahren eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die eingereichten Kopien der Verfahrensunterlagen von schlechter Qualität sind und die darauf ersichtlichen Fotos des Beschwer- deführers kaum bis gar nicht erkennbar sind. Bezüglich der im Rechtsmit- telverfahren geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren wurden keine Beweismittel zu den Akten gereicht, womit die diesbezüglichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergan- gen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Pub-
E-6061/2024 Seite 9 likation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsa- che, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren we- gen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Demnach kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten
– unabhängig von deren Echtheit – nur die Phase eines Ermittlungsstadi- ums belegen. Bezüglich der geltend gemachten hängigen Gerichtsverfah- ren kann sodann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus flüchtlings- rechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich rele- vantem Ausmass verurteilt würde. Wie bereits die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist auch im Falle einer da- mit verbundenen Verurteilung nicht davon auszugehen, dass der bislang strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren und längerdauernden Frei- heitsstrafe verurteilt wird. Ferner weist der Beschwerdeführer auch kein re- levantes politisches Profil auf. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6061/2024 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
E-6061/2024 Seite 11 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Ange- hörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Stadt sowie der Landkreis C._______ (Provinz B._______) war zudem nicht unmittelbar von den Aus- wirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers als zumutbar zu erachten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen (…)-jährigen und ‒ soweit den Akten zu entnehmen ist ‒ gesunden Mann (SEM-Akten 1299033-16/17, F.8 und F.10). Er besuchte die Schule bis zur (…). Klasse und hat Arbeitserfahrung (…). Bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen El- tern und Geschwistern zusammengelebt. Gemäss seinen Angaben ist es der Familie finanziell relativ gut gegangen (SEM-Akten 1299033-16/17, F.36). Der Grossteil seiner Familie lebt zudem immer noch vor Ort. Er ver- fügt somit über ein bestehendes soziales Umfeld, in welches er zurückkeh- ren und unterstützend zur Seite stehen kann. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz B._______ zuzumuten.
E-6061/2024 Seite 12
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ‒ ungeachtet der belegten Bedürftigkeit ‒ abzuweisen, da sich die Be- schwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6061/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6061/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...). Oktober 2023 und reiste 25. November 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Aufnahme seiner Personalien fand am 1. Dezember 2023 statt. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel, alle in Kopie, zu den Akten:
- Fotos des Beschwerdeführers (2 Seiten)
- Bildschirmfotos des Beitrages auf Social Media des Beschwerdeführers vom (...). und (...). Januar 20(...) (2 Seiten)
- Bildschirmfotos des Beitrages auf Social Media des Beschwerdeführers vom (...). und (...). März 20(...) (2 Seiten)
- Untersuchungsbericht des Gendarmeriekommandos der Provinz in B._______ aufgrund eines Facebook-Eintrags des Gesuchstellers vom (...). November 20(...)
- Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt des Gendarmeriekommandos vom (...). Dezember 20(...) (2 Seiten)
- Interne Korrespondenz der Gendarmerie vom (...). Dezember 20(...) (3 Seiten)
- Vorführbeschluss bezüglich des Gesuchstellers vom Friedensstrafgericht in C._______ vom (...). Dezember 20(...) Verfahrensnummer:(...) (2 Seiten)
- Vorführbefehl bezüglich des Gesuchstellers vom Friedensstrafgericht in C._______ vom (...). Dezember 20(...) Verfahrensnummer: (...)
- Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft in C._______ an die Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...). Dezember 20(...) C. C.a Am 23. Februar 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an. C.b Dabei führte er zu seiner Person aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Provinz B._______; aufgewachsen sei er in einem Dorf im Landkreis C._______, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern) gelebt habe. Er habe bis zur 11. Klasse eine Privatschule besucht und danach bis zur Ausreise seinem Vater (...) geholfen. Auch nach seiner Ausreise stehe er weiterhin in Kontakt mit seinen Eltern. C.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) in der (...) der HDP und der Links Grüne Partei «Yesil Sol» aktiv gewesen und habe an Demonstrationen sowie Meetings teilgenommen. Aufgrund seines minderjährigen Alters sei er nicht als Mitglied registriert worden, sondern habe nur Anweisungen seines Bruders ausgeführt, der sodann Vorträge an den Parteikongressen gehalten und an Sitzungen sowie Demonstrationen teilgenommen habe. Bevor sie sich zusammen der Partei angeschlossen hätten, sei sein Bruder wegen der Beschuldigung des Terrors für (...) in Haft gewesen. Im März (...) habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, an welche im Anschluss eine Demonstration geplant gewesen sei. Die Polizei habe sie jedoch auseinandergetrieben sowie Pfefferspray verwendet. Beim Wegrennen habe er sich am Fuss verletzt. Anstatt ihn ins Krankenhaus zu bringen, habe die Polizei ihn und seinen Bruder festgenommen, ihn zum Bruder und dessen Aktivitäten und Kontakten zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt. Er sei zwei Tage festgehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, wenn er eine Anzeige erstatten würde. Im März (...) hätten erneut Newroz-Feierlichkeiten mit anschliessender Demonstration stattgefunden. Um nicht von der Polizei erkannt und verhaftet zu werden, habe er sich während der Feierlichkeiten vermummt. Bei der Demonstration habe er den Slogan «Märtyrer sind unsterblich» gerufen, und sich daraufhin von dort entfernt. Zu dieser Zeit hätten auch Wahlveranstaltungen der damaligen HDP heute «Yesi Sol» stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe, indem er mit seinem Bruder zusammen für die zuvor vom Präsidenten als terroristisch eingestufte Partei geworben habe. Aufgrund dieser Einstufung der Partei seien die Wahlveranstaltungen zusätzlich von der Sondereinheit «Cevik Kuvvet» mittels Fotografien und Videos dokumentiert worden. Rund (...) Tage nach der Beendigung eines Wahlkonvois seien sie von der Polizei angehalten und nach Überprüfung der Personalien zur Polizeidirektion gebracht sowie getrennt voneinander befragt worden. Bei der Befragung seien ihm Fotos und Videos bezüglich der Teilnahme an der Wahlveranstaltung der «Yesi Sol» gezeigt worden. Er sei von den Polizisten geschlagen sowie sei ihm ins Gesicht gespuckt worden. Nach einem Schlag gegen den Hinterkopf habe er das Bewusstsein verloren und sei nach dessen Wiedererlangen von der Polizei ins Krankenhaus gebracht worden. Gleichentags sei er wieder entlassen worden, weil ihm nach Aussagen der Ärzte nichts gefehlt habe. Aufgrund der starken Schmerzen habe er sich in ein Krankenhaus in B._______ in Behandlung begeben, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass der Schlag auf den Hinterkopf sein Nervensystem verletzt habe. Um eine Anzeige von Amtes wegen gegen die Polizisten zu vermeiden, habe er jeweils angegeben, er sei umgefallen. (...) Monate nach der Wiederwahl des Staatspräsidenten habe er von einem gegen ihn eingeleiteten Untersuchungsverfahren erfahren. C.d Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf sowohl seine originale Identitätskarte als auch ein Referenzschreiben des Anwalts in der Türkei sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer insofern nach, indem er am 4. März 2024 eine originale Identitätskarte sowie ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszuges zu den Akten reichte. Für die restlichen Dokumente benötigte er aufgrund eines Anwaltswechsels noch etwas Zeit. D. Aufgrund weiterer Abklärungen hinsichtlich der Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers, wies die Vorinstanz dessen Asylverfahren am 29. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 11. September 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 27. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig festgestellt. Sie habe nicht untersucht, ob irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht, da die Verfügung lediglich standardisierte Ausführungen enthalte und undifferenziert sei. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen ist. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung damit, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob gegen ihn weitere Gerichtsverfahren hängig seien. Damit verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet, mithin es nicht Sache der Vorinstanz ist, den Sachverhalt nach allen Richtungen zu untersuchen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, es sei ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (SEM-Akten 1299033-16/17, F.47, S. 7). Davon durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen zu Recht ausgehen. Sodann hat sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und sich in den Erwägungen damit hinreichend auseinandergesetzt sowie gewürdigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, erwächst ihm daraus kein Nachteil und die angefochtene Verfügung ist hinreichend begründet, mithin ist keine Verletzung seiner Verfahrensrechte festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt für vollständig erstellt. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, mithin ist der Antrag auf Rückweisung abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zum Zeitpunkt der alljährlichen Newroz-Feierlichkeiten in den Jahr 20(...) und 20(...) sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatstaat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sowie kein Strafverfahren hängig gewesen sei. Namentlich hätten sich seine politische Tätigkeit auf die Teilnahme an Feierlichkeiten sowie Demonstrationen, Meetings und Wahlkampfveranstaltungen einer legalen Partei beschränkt. Hinweise für ein Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person sowie Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung lägen somit keine vor. Es sei bis zu seiner legalen Ausreise auch zu keinen (weiteren) Vorfällen gekommen. In Bezug auf das geltende gemachte Untersuchungsverfahren und die entsprechenden Beweismittel sei festzuhalten, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei, ein Vorführbefehl mit anschliessender Freilassung vorliegen würde, aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Erfahrungsgemäss würden solche Verfahren oft in teils hoher Anzahl eingeleitet und auch wieder eingestellt. Es könne daher offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfahrensdokumente handle. Weiter würden die eingereichten Facebook-Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stehen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine bewusste Herbeiführung des Ermittlungsverfahrens spreche, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Solch ein Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und führe zur Annahme, der Beschwerdeführer nehme bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bewusst in Kauf mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorbringt, seine Aussagen seien glaubhaft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch nicht gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zum jetzigen Zeitpunkt seien zwei Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten hängig und insgesamt drei Strafverfahren aus politischen Gründen gegen ihn eröffnet worden. Neben der Beleidung des Staatspräsidenten werde er mit der Verbreitung von Propaganda für die PKK in Verbindung gebracht. Es seien mehrere Haftbefehle erlassen worden. Einem Haftbefehl könne entnommen werden, dass der Staatsanwalt über eine mögliche Inhaftierung entscheiden würde. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt einzig ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Kopien der Verfahrensunterlagen von schlechter Qualität sind und die darauf ersichtlichen Fotos des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht erkennbar sind. Bezüglich der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren wurden keine Beweismittel zu den Akten gereicht, womit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Demnach kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten - unabhängig von deren Echtheit - nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen. Bezüglich der geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren kann sodann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilt würde. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist auch im Falle einer damit verbundenen Verurteilung nicht davon auszugehen, dass der bislang strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren und längerdauernden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ferner weist der Beschwerdeführer auch kein relevantes politisches Profil auf. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Stadt sowie der Landkreis C._______ (Provinz B._______) war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen (...)-jährigen und soweit den Akten zu entnehmen ist gesunden Mann (SEM-Akten 1299033-16/17, F.8 und F.10). Er besuchte die Schule bis zur (...). Klasse und hat Arbeitserfahrung (...). Bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Gemäss seinen Angaben ist es der Familie finanziell relativ gut gegangen (SEM-Akten 1299033-16/17, F.36). Der Grossteil seiner Familie lebt zudem immer noch vor Ort. Er verfügt somit über ein bestehendes soziales Umfeld, in welches er zurückkehren und unterstützend zur Seite stehen kann. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz B._______ zuzumuten. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand: