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D-5854/2025

D-5854/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.— werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5854/2025 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Eric Kawu-Mvemba, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Bruder S.B. (...) bei dessen Lebensmittellieferungen an die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Nordirak begleitet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert, weshalb er im (...) einen Haftbefehl erhalten habe und im (...) seinem Bruder S.B. eine Gerichtsvorladung zugestellt worden sei, wobei später auch für ihn eine solche Vorladung gekommen sei, so dass er sein Heimatland auf Anraten des Anwalts seines Bruder S.B. zusammen mit ihm (dem Bruder) und dessen Frau am (...) verlassen habe, wobei er in der Folge - wie auch sein Bruder - gerichtlich verurteilt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2922/2023 vom 25. April 2025 abwies, dass der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seinem Bruder S.B., dessen Frau und Kind - mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an das SEM gelangte und geltend machte, dass er Angst gehabt habe, sich bei der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren frei zu äussern und es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher betreffend die Geschichte der familiären Bedrohungen gegeben habe, dass der nach wie vor im Nordirak lebende Bruder B. des Beschwerdeführers Opfer eines tätlichen Übergriffs durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde des Bezirks (...) geworden sei, wobei der Grund dieses Übergriffs in den anhaltenden Auseinandersetzungen der genannten Sicherheitsbehörde mit ihm und seinem Bruder S.B. liege, dass der Bruder B. am (...) Strafanzeige gegen die Sicherheitsbehörde des Bezirks (...) erstattet habe, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 eine Strafanzeige von B. vom (...) (in Kopie, samt deutscher Übersetzung), Fotos von B. und dessen Verletzungen sowie eine Pass- und ID-Kopie von B. zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2025 - eröffnet am 26. Juli 2025 - unter Verzicht auf die Erhebung von Gebühren auf die Eingabe vom 3. Juli 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Angst gehabt hätte sich anlässlich der Anhörung frei zu äussern und es ein angebliches Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben habe, als auch die eingereichten Beweismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2922/2023 vom 25. April 2025 entstanden, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seinem Rechtsvertreter an das SEM gerichtet sei und damit die Zuständigkeit des SEM durch den Beschwerdeführer behauptet werde, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit mittels Verfügung nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer - gemeinsam mit S.B., dessen Frau und Kind - mit Eingabe vom 3. August 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass er sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass er in seiner Beschwerde geltend macht, es sei von der Wegweisung und Rücküberführung in den Irak Abstand zu nehmen, da er in seiner Heimat traumatisiert worden sei und die Anhörung schlecht gelaufen sei, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 23. Mai 2025 (je in Kopie) beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 5. August 2025 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 5. August 2025 aufhob, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, einen bis zum 28. August 2025 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- erhob und festhielt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert mit jenem des Bruders S.B., dessen Frau und Kind (D-5850/2025) behandelt werde, dass der Kostenvorschuss am 21. August 2025 bezahlt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde der Nichteintretensentscheid vom 24. Juli 2025 ist, dass sich das Beschwerdeverfahren somit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4126/2025 vom 16. Juni 2025 S. 4), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass rechtsprechungsgemäss nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich infolge seiner Angst in den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren nicht frei äussern können, und es habe damals Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben sowie bei den eingereichten «neuen» Dokumenten (Strafanzeige von B. vom (...), Fotos) um vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2922/2023 vom 25. April 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat, dass zwar gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung gelangt, mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln, wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft erachtet, dass aber Art. 9 Abs. 2 VwVG dieses Prinzip durchbricht und der Behörde in dieser Situation dann vorschreibt, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass mit dem Begriff des Behauptens gemeint ist, dass die Partei ausdrücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (Wiederkehr/Mey-er/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 4 zu Art. 9 VwVG), dass, wenn ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter seine Eingabe gezielt an eine bestimmte Instanz richtet, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er damit die Zuständigkeit dieser Behörde behauptet, insbesondere, wenn er auch in der Folge nichts anderes geltend macht (vgl. Urteil des BVGer D-4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.3 f.), dass vorliegend ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter die Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM richtete und darüber hinaus in der Eingabe vom 3. Juli 2025 ausdrücklich das rechtliche Gehör vor dem SEM verlangte («accorder les droits d´être entendu au SEM»), dass der Beschwerdeführer damit - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festgehalten wurde - die Zuständigkeit des SEM behauptete und dieses daher in zutreffender Weise gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mit Verfügung nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: