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D-7491/2025

D-7491/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 20.z Juli 2023 trat das SEM auf ihr Asyl- gesuch nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Ihre gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht (BVGer) am 27. Juli 2023 erhobene Beschwerde (D-4162/2023) zog sie am 28. Juli 2023 zurück, weil sie die Schweiz frei- willig verlassen und in die Türkei zurückkehren wollte. B. Am 6. August 2025 suchten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, welche sich aufgrund des Kleinkindalters der Tochter auf die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beschränkte. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie sei türkische Staatsangehö- rige kurdischer Ethnie und in C._______ geboren. Ihre Kindheit sei schwie- rig gewesen, da ihr Vater von (…) bis zu seiner bedingten Entlassung (…) eine lebenslängliche Haftstrafe habe verbüssen müssen. Ohne den Schutz ihres Vaters sei sie dem gesellschaftlichen und behördlichen Druck ausge- setzt gewesen, was nach ihrem Gymnasialabschluss in einer von ihrer Grossmutter arrangierten Ehe mit einem deutlich älteren Mann gemündet sei. Von (…) bis (…) sei sie in dieser Ehe gefangen gewesen und habe massive Gewalt in Form von Schlägen, Vergewaltigungen und Beschimp- fungen erlitten. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (…) habe sich die Situation weiter verschlechtert. Nach der Haftentlassung ihres Vaters habe dieser sie bei der Trennung unterstützt; ein Versuch, dem Ehemann die Scheidungsunterlagen zu übergeben, habe indes zu einem schweren Ge- waltausbruch geführt, woraufhin sie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Trotz Todesdrohungen und mehrfacher, gerichtlich angeordneter Fernhaltebeschlüsse habe die Polizei bei deren Missachtung nicht reagiert; der Staat habe ihr keinen Schutz gewährt. Nachdem ihr Vater (…) in der Schweiz Asyl erhalten habe und ihre Mutter mit den Geschwistern nachge- reist sei, habe sich der politische Druck auf sie erhöht. Die Polizei habe häufig Razzien in ihrer Wohnung durchgeführt und sie nach ihrem Vater befragt. Aufgrund dieser Verfolgung sowie der andauernden Gewalt durch ihren Ex-Mann sei sie (…) ebenfalls in die Schweiz geflohen, habe jedoch ihre Tochter aufgrund einer Ausreisesperre zurücklassen müssen. Nach ei- ner Wegweisung von der Schweiz nach Kroatien und aus Angst, den Kon- takt zu ihrer Tochter zu verlieren, sei sie im August (…) freiwillig in die

D-7491/2025 Seite 3 Türkei zurückgekehrt. In den folgenden zwei Jahren sei sie von einem Po- lizisten, der bei ihr eine Razzia durchgeführt hatte, systematisch belästigt worden. Er habe sie zur Prostitution zwingen wollen und sie unter Druck gesetzt, indem er behauptet habe, im Dossier ihres Vaters ein Foto von ihrer Teilnahme an einer Demonstration der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz gefunden zu haben. Zudem sei sie im Verfahren ihres Vaters als Zeugin vorgeladen worden, habe aber die Aussage verweigert. Gleichzeitig sei die Gewalt durch ihren Ex-Mann bei den Übergaben der gemeinsamen Tochter weitergegangen. Sie sei deswegen ständig zwi- schen C._______, D._______ und E._______ umgezogen. Im Juni (…) sei sie von ihm bei einer solchen Übergabe angegriffen, geschlagen und ver- gewaltigt worden. Nach diesem Vorfall, den sie aus Angst nicht zur Anzeige gebracht habe, habe sie die Türkei erneut verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von ihrem Ex-Mann getötet zu werden und dem Druck des Po- lizisten schutzlos ausgeliefert zu sein. Sie sei psychisch stark belastet und befinde sich in therapeutischer Behandlung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). C. Mit Schreiben vom 16. September 2025 lud die Vorinstanz die Beschwer- deführerinnen ein, zu dem in Aussicht gestellten Entscheid Stellung zu nehmen, welcher Einladung sie durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. September 2025 Folge leisteten. D. Mit Verfügung vom 19. September 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. E. Mit Schreiben vom 22. September 2025 teilte die vormalige Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerinnen mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 22. September 2025 mandatierten die Beschwerdeführerin- nen die rubrizierte Rechtsvertretung. F. Mit Eingabe vom 30. September 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen

D-7491/2025 Seite 4 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sub- eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtli- che Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.24.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-12). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4.34.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von (...) Jahren in eine Zwangsehe gedrängt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F48), ist der Vorinstanz beizupflichten. Das Gericht verkennt nicht, dass eine gegen den Willen einer Person geschlossene Ehe eine gravierende Verletzung der persönlichen Freiheit darstellt. Für die Beurteilung eines Asylgesuchs ist indes die Furcht vor zukünftiger Verfolgung massgeblich. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin 1 am (...) rechtskräftig geschieden wurde (vgl. BM 016), stellt die Zwangsheirat ein abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit dar. Das Asylrecht dient nicht der Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, weshalb diesem Vorbringen keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt. 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringen lässt, sie sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden und der türkische Staat sei nicht schutzwillig oder -fähig, ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Diese geht von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft der türkischen Behörden aus, Frauen vor privaten Übergriffen, insbesondere im familiären Kontext, zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2-5.3.1). So hat der türkische Staat straf- und zivilrechtliche Instrumente geschaffen, die namentlich die Zwangsheirat gesetzlich verbieten und unter Strafe stellen. Vor diesem Hintergrund ist für die asylrechtliche Beurteilung entscheidend, ob die Beschwerdeführerin 1 den ihr grundsätzlich offenstehenden Schutz auch effektiv und in zumutbarer Weise in Anspruch genommen hat. Das Gericht anerkennt dabei die zweifellos schwere und belastende Situation der Beschwerdeführerin 1; die Akten belegen jedoch, dass die türkischen Behörden auf ihre Anzeigen reagierten und mehrfach Fernhaltebeschlüsse erwirkten (vgl. SEM-act. 24/21 F48). 4.3.3 Die von der Beschwerdeführerin 1 dargelegte Furcht vor dem Ex-Ehemann wurzelt in zweifellos gravierenden und belastenden Erlebnissen. Die Beurteilung der Asylrelevanz richtet sich jedoch nach den im Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 dargelegten Grundsätzen zum staatlichen Schutz bei privater Verfolgung. Ein zentraler Pfeiler dieser Rechtsprechung ist das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Genau dies hat die Beschwerdeführerin 1 unterlassen. Sie gab an, nach ihrer Scheidung sei es bei den Kindsübergaben rund dreissig Mal zu Tätlichkeiten gekommen (vgl. SEM-act. 24/21 F98) und im Juni (...) sei sie von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F49). Jedoch hat sie es nach eigener Aussage unterlassen, diese schwerwiegendsten Vorfälle bei den Behörden zur Anzeige zu bringen (vgl. SEM-act. 24/21 F80, 98). Damit hat sie dem türkischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Eskalation zu reagieren und seine Schutzfunktion wahrzunehmen. Die heimatlichen Behörden können nicht für eine Schutzverweigerung verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den relevanten Vorfällen keine Kenntnis hatten. Wenngleich die psychische Belastung und eine allfällige Resignation der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar sind, war die erneute Anrufung der Behörden für sie objektiv zumutbar. Gemäss dem zitierten Referenzurteil wird von Betroffenen die Ausschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel erwartet; die subjektive Einschätzung, diese seien nutzlos, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3 und 5.3.1). Indem die Beschwerdeführerin 1 auf diesen zumutbaren Schritt verzichtete, hat sie es letztlich unterlassen, die ihr obliegende Beweisführung für ein definitives Versagen des Staates in ihrem Einzelfall zu erbringen. Die im Rahmen der Beschwerde zitierten Verweise auf allgemeine Berichte (GREVIO) und die Rechtsprechung des EGMR verfangen in diesem Zusammenhang nicht, zumal solche Quellen allein den erforderlichen Nachweis im konkreten Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen (vgl. zur Beweislast das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.1). Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der türkischen Behörden darzutun. In Ermangelung anderer objektiver Hinweise ist die Schutzunfähigkeit oder -willigkeit demnach zu verneinen. 4.3.4 Hinsichtlich des Vorbringens, ein Polizeibeamter habe die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz systematisch belästigt, erpresst und zur Prostitution zwingen wollen (vgl. SEM-act. 24/21 F48, 53 ff.), ist festzuhalten, dass diese Schilderungen - selbst bei Wahrunterstellung - keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen zutreffend als strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines einzelnen Beamten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Verhalten von Vorgesetzten oder anderen staatlichen Stellen gebilligt oder gar angeordnet wurde. Bei Übergriffen, die von untergeordneten staatlichen Funktionsträgern ausgehen und nicht Ausdruck einer staatlichen Politik sind, ist die asylsuchende Person gehalten, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Verfolgung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin 1 gab selbst an, sie habe nach ihrer Scheidung «wie ein Nomade gelebt» und sei zwischen C._______, D._______ und E._______ umgezogen (vgl. SEM-act. 24/21 F9). Es ist davon auszugehen, dass sie sich dem Einflussbereich dieses einen Beamten durch einen dauerhaften Umzug in eine andere Region der Türkei hätte entziehen können. Ihre Einwände, sie hätte als Mutter mit Kind keinen Platz in einem Studentenheim gefunden und sich in einer Grossstadt psychisch nicht zurechtgefunden (vgl. SEM-act. 24/21 F109), mögen persönliche Schwierigkeiten darstellen, begründen jedoch keine Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht-alternative. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben über nicht unerhebliche finanzielle Mittel aus einer Schadenersatzzahlung und den Unterhaltsbeitragen ihres Ex-Mannes verfügt, welche sie auch für ihre Ausreise verwendete (vgl. SEM-act. 24/21 F28, 87). 4.3.5 Ein weiterer Aspekt, der gegen die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Furcht vor Verfolgung spricht, ist ihre freiwillige Rückkehr in die Türkei im August (...) (vgl. SEM-act. 24/21 F48). Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Europa und somit ausserhalb des direkten Einflussbereichs der türkischen Behörden und ihres Ex-Mannes. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die ernsthafte und begründete Furcht vor Verfolgung in einem Land hegt, freiwillig dorthin zurückkehrt. Wenngleich ihr Motiv - die Sorge um ihre Tochter und die Angst, den Kontakt zu ihr zu verlieren - menschlich nachvollziehbar ist, ändert dies nichts an der asylrechtlichen Beurteilung. Ihre Entscheidung, in die Türkei zurückzukehren, stellt eine bewusste Abwägung dar, bei der sie die familiäre Bindung höher gewichtete als die angeblich unerträgliche und lebensbedrohliche Gefahr. Dieses Verhalten entkräftet die subjektive Furcht vor Verfolgung in entscheidendem Masse und lässt die geltend gemachten Gefahren als nicht derart intensiv erscheinen, dass sie eine Rückkehr unter allen Umständen verunmöglicht hätten. 4.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich eine auf sie übergreifende Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters geltend machen lässt, sind die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht erfüllt. Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person selbst ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder solche begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Massnahmen - wiederholte Razzien und Befragungen zu den Aktivitäten ihres Vaters in der Schweiz (vgl. SEM-act. 24/21 F48) - erreichen, selbst bei Wahrunterstellung und so unangenehm sie auch gewesen sein mögen, nicht die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität einer asylrelevanten Gefährdung. Die Beschwerdeführerin 1 legt darüber hinaus nicht dar und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass sie je verhaftet oder sonst wie Adressatin von gegen sie persönlich gerichteten sicherheitsbehördlichen Massnahmen geworden wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin 1 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und somit ausserhalb der direkten Reichweite der türkischen Behörden befindet. Damit entfällt ein wesentliches Motiv für eine intensive Reflexverfolgung, namentlich die Druckausübung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts oder zur Erzwingung einer Rückkehr. Das Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin 1 dürfte sich daher auf reine Informationsgewinnung beschränken, was die Schlussfolgerung stützt, dass die gegen sie ergriffenen Massnahmen nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat eine relevante Reflexverfolgung demnach zu Recht verneint.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art.  3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und recht- licher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S.  6–12). Die vorinstanz- liche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbrin- gen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be- trachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhalti- ges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

E. 4.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von (…) Jahren in eine Zwangsehe gedrängt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F48), ist der Vorinstanz beizupflichten. Das Gericht verkennt nicht, dass eine gegen den Willen einer Person geschlossene Ehe eine gravierende Verletzung der persönlichen Freiheit darstellt. Für die Beurteilung eines Asylgesuchs ist indes die Furcht vor zukünftiger Verfolgung massgeblich. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin 1 am (…) rechtskräftig geschie- den wurde (vgl. BM 016), stellt die Zwangsheirat ein abgeschlossenes Er- eignis in der Vergangenheit dar. Das Asylrecht dient nicht der

D-7491/2025 Seite 6 Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, weshalb diesem Vorbringen keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt.

E. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringen lässt, sie sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden und der türkische Staat sei nicht schutzwillig oder -fähig, ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zu verweisen. Diese geht von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft der türkischen Behörden aus, Frauen vor privaten Übergriffen, insbesondere im familiären Kontext, zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 m.H. auf das Referenzur- teil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2–5.3.1). So hat der türkische Staat straf- und zivilrechtliche Instrumente geschaffen, die na- mentlich die Zwangsheirat gesetzlich verbieten und unter Strafe stellen. Vor diesem Hintergrund ist für die asylrechtliche Beurteilung entscheidend, ob die Beschwerdeführerin 1 den ihr grundsätzlich offenstehenden Schutz auch effektiv und in zumutbarer Weise in Anspruch genommen hat. Das Gericht anerkennt dabei die zweifellos schwere und belastende Situation der Beschwerdeführerin 1; die Akten belegen jedoch, dass die türkischen Behörden auf ihre Anzeigen reagierten und mehrfach Fernhaltebeschlüsse erwirkten (vgl. SEM-act. 24/21 F48).

E. 4.3.3 Die von der Beschwerdeführerin 1 dargelegte Furcht vor dem Ex- Ehemann wurzelt in zweifellos gravierenden und belastenden Erlebnissen. Die Beurteilung der Asylrelevanz richtet sich jedoch nach den im Referenz- urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 dargelegten Grundsät- zen zum staatlichen Schutz bei privater Verfolgung. Ein zentraler Pfeiler dieser Rechtsprechung ist das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationa- ler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglich- keiten im Heimatstaat ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Genau dies hat die Beschwerdeführerin 1 unterlassen. Sie gab an, nach ihrer Scheidung sei es bei den Kindsübergaben rund dreissig Mal zu Tät- lichkeiten gekommen (vgl. SEM-act. 24/21 F98) und im Juni (…) sei sie von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F49). Jedoch hat sie es nach eigener Aussage unterlassen, diese schwerwiegendsten Vorfälle bei den Behörden zur Anzeige zu bringen (vgl. SEM-act. 24/21 F80, 98). Damit hat sie dem türkischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Eskalation zu reagieren und seine Schutzfunktion wahrzunehmen. Die heimatlichen Behörden können nicht für eine Schutzverweigerung verant- wortlich gemacht werden, wenn sie von den relevanten Vorfällen keine Kenntnis hatten. Wenngleich die psychische Belastung und eine allfällige

D-7491/2025 Seite 7 Resignation der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar sind, war die er- neute Anrufung der Behörden für sie objektiv zumutbar. Gemäss dem zi- tierten Referenzurteil wird von Betroffenen die Ausschöpfung der verfüg- baren Rechtsmittel erwartet; die subjektive Einschätzung, diese seien nutz- los, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. dazu das Referenz- urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3 und 5.3.1). Indem die Beschwerdeführerin 1 auf diesen zumutbaren Schritt verzichtete, hat sie es letztlich unterlassen, die ihr obliegende Beweisführung für ein defi- nitives Versagen des Staates in ihrem Einzelfall zu erbringen. Die im Rah- men der Beschwerde zitierten Verweise auf allgemeine Berichte (GREVIO) und die Rechtsprechung des EGMR verfangen in diesem Zusammenhang nicht, zumal solche Quellen allein den erforderlichen Nachweis im konkre- ten Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen (vgl. zur Beweislast das Refe- renzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.1). Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der türkischen Behörden darzutun. In Ermangelung anderer objektiver Hin- weise ist die Schutzunfähigkeit oder -willigkeit demnach zu verneinen.

E. 4.3.4 Hinsichtlich des Vorbringens, ein Polizeibeamter habe die Beschwer- deführerin 1 nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz systematisch belästigt, erpresst und zur Prostitution zwingen wollen (vgl. SEM-act. 24/21 F48, 53 ff.), ist festzuhalten, dass diese Schilderungen – selbst bei Wahrunter- stellung – keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen zutreffend als strafrechtlich rele- vantes Fehlverhalten eines einzelnen Beamten. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass dieses Verhalten von Vorgesetzten oder anderen staatlichen Stellen gebilligt oder gar angeordnet wurde. Bei Übergriffen, die von untergeordneten staatlichen Funktionsträgern ausgehen und nicht Ausdruck einer staatlichen Politik sind, ist die asylsuchende Person gehal- ten, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Verfolgung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin 1 gab selbst an, sie habe nach ihrer Scheidung «wie ein Nomade gelebt» und sei zwischen C._______, D._______ und E._______ umgezogen (vgl. SEM-act. 24/21 F9). Es ist davon auszuge- hen, dass sie sich dem Einflussbereich dieses einen Beamten durch einen dauerhaften Umzug in eine andere Region der Türkei hätte entziehen kön- nen. Ihre Einwände, sie hätte als Mutter mit Kind keinen Platz in einem Studentenheim gefunden und sich in einer Grossstadt psychisch nicht zu- rechtgefunden (vgl. SEM-act. 24/21 F109), mögen persönliche Schwierig- keiten darstellen, begründen jedoch keine Unzumutbarkeit einer

D-7491/2025 Seite 8 innerstaatlichen Flucht-alternative. Dies umso mehr, als die Beschwerde- führerin 1 nach eigenen Angaben über nicht unerhebliche finanzielle Mittel aus einer Schadenersatzzahlung und den Unterhaltsbeitragen ihres Ex- Mannes verfügt, welche sie auch für ihre Ausreise verwendete (vgl. SEM- act. 24/21 F28, 87).

E. 4.3.5 Ein weiterer Aspekt, der gegen die von der Beschwerdeführerin 1 gel- tend gemachte Furcht vor Verfolgung spricht, ist ihre freiwillige Rückkehr in die Türkei im August (…) (vgl. SEM-act. 24/21 F48). Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Europa und somit ausserhalb des direkten Ein- flussbereichs der türkischen Behörden und ihres Ex-Mannes. Es wider- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die ernsthafte und begründete Furcht vor Verfolgung in einem Land hegt, freiwillig dorthin zurückkehrt. Wenngleich ihr Motiv – die Sorge um ihre Tochter und die Angst, den Kontakt zu ihr zu verlieren – menschlich nachvollziehbar ist, ändert dies nichts an der asylrechtlichen Beurteilung. Ihre Entscheidung, in die Türkei zurückzukehren, stellt eine bewusste Abwägung dar, bei der sie die familiäre Bindung höher gewichtete als die angeblich unerträgliche und lebensbedrohliche Gefahr. Dieses Verhalten entkräftet die subjektive Furcht vor Verfolgung in entscheidendem Masse und lässt die geltend ge- machten Gefahren als nicht derart intensiv erscheinen, dass sie eine Rück- kehr unter allen Umständen verunmöglicht hätten.

E. 4.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich eine auf sie übergrei- fende Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters geltend machen lässt, sind die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht er- füllt. Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be- troffene Person selbst ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder solche begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Mass- nahmen – wiederholte Razzien und Befragungen zu den Aktivitäten ihres Vaters in der Schweiz (vgl. SEM-act. 24/21 F48) – erreichen, selbst bei Wahrunterstellung und so unangenehm sie auch gewesen sein mögen, nicht die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität einer asylrelevanten Gefährdung. Die Beschwerdeführerin 1 legt darüber hinaus nicht dar und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass sie je verhaftet oder sonst wie Adressatin von gegen sie persönlich gerichteten sicherheitsbehördli- chen Massnahmen geworden wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin 1 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und somit ausserhalb der direkten Reichweite der türkischen Be- hörden befindet. Damit entfällt ein wesentliches Motiv für eine intensive

D-7491/2025 Seite 9 Reflexverfolgung, namentlich die Druckausübung zur Ermittlung des Auf- enthaltsorts oder zur Erzwingung einer Rückkehr. Das Interesse der Be- hörden an der Beschwerdeführerin 1 dürfte sich daher auf reine Informati- onsgewinnung beschränken, was die Schlussfolgerung stützt, dass die ge- gen sie ergriffenen Massnahmen nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat eine relevante Reflexverfolgung demnach zu Recht ver- neint.

E. 4.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführerinnen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewär- tigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- gen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh- rerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für

D-7491/2025 Seite 10 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über einen Gymnasialabschluss, Berufserfahrung sowie über ein familiäres Netz in der Türkei, auf welches sie bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte (vgl. SEM-act. 24/21 F14, 28). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen kann. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung sowie der von ihrem Ex-Mann erhaltenen Schadenersatzzahlung und der Unterhaltsbeiträge für die Tochter (vgl. SEM-act. 24/21 F28, 48) wird sie in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über einen Gymnasialabschluss, Berufser- fahrung sowie über ein familiäres Netz in der Türkei, auf welches sie bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte (vgl. SEM-act. 24/21 F14, 28). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen kann. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung sowie der von ihrem Ex-Mann er- haltenen Schadenersatzzahlung und der Unterhaltsbeiträge für die Tochter (vgl. SEM-act. 24/21 F28, 48) wird sie in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten.

E. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-

D-7491/2025 Seite 11 barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht die (…) Belastung der Beschwerdeführerin 1, die durch ein psychiatrisches Gutachten mit einer (…), einer (…) und (…) attestiert wird. Indes ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswe- sen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Es ermög- licht auch Menschen mit (…) Leiden den Zugang zu Behandlungen, was die Beschwerdeführerin 1 denn auch selbst bestätigt (vgl. SEM-act. 24/21 F48). Ihr ist das dortige Gesundheitssystem somit bekannt und sie ist in der Lage, dieses auch künftig zu nutzen. Ihr Einwand, der tatsächliche Zu- gang zu einer spezialisierten Therapie sei durch Stigmatisierung und die fortgesetzte Bedrohungslage verunmöglicht, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei um erschwerende soziale Umstände, die jedoch nicht einer gänzlichen und landesweiten Unerreichbarkeit der notwendigen medizinischen Versorgung gleichkommen. Dasselbe gilt für ihre weiteren von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten physischen Leiden. Eine notfallrelevante Situation oder eine unmittelbar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass weitere medi- zinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in anti- zipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verlet- zung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insofern nicht angezeigt.

E. 6.3.3 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtli- che Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegwei- sung wesentlich erscheinen. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung das Lebens- schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.). Da der Vollzug der Wegweisung für die Beschwer- deführerin 1, welche die alleinige Obhut über ihre Tochter innehat (vgl. SEM-act. 24/21 F48; BM 016), als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Tochter.

D-7491/2025 Seite 12 Die Beschwerdeführerin 1 lässt vorbringen, ihre Tochter sei durch das Mit- erleben von Gewalt sekundär traumatisiert und ihr Wohl sei bei einer Rück- kehr gefährdet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kindeswohl in der vor- liegenden Konstellation am besten gewahrt wird, indem die Einheit der Kernfamilie – bestehend aus der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter – erhalten bleibt. Eine Trennung von ihrer Mutter als wichtigster Bezugsper- son würde für die Tochter eine ungleich grössere Härte darstellen als eine gemeinsame Rückkehr in die Türkei. Die Tochter ist in der Türkei geboren, türkische Staatsangehörige und aufgrund ihres jungen Alters und der kur- zen Aufenthaltsdauer noch nicht in der Schweiz verwurzelt. Eine Rein- tegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Mutter erscheint daher zu- mutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem wird die Tochter in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwach- sen, wo mit der erweiterten Familie der Beschwerdeführerin 1 weitere fa- miliäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches soziales Stütznetz dienen können.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben,

D-7491/2025 Seite 13 ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführe- rinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kosten- vorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7491/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7491/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch Selda Yalcin,(...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 20.z Juli 2023 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Ihre gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 27. Juli 2023 erhobene Beschwerde (D-4162/2023) zog sie am 28. Juli 2023 zurück, weil sie die Schweiz freiwillig verlassen und in die Türkei zurückkehren wollte. B. Am 6. August 2025 suchten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, welche sich aufgrund des Kleinkindalters der Tochter auf die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beschränkte. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ geboren. Ihre Kindheit sei schwierig gewesen, da ihr Vater von (...) bis zu seiner bedingten Entlassung (...) eine lebenslängliche Haftstrafe habe verbüssen müssen. Ohne den Schutz ihres Vaters sei sie dem gesellschaftlichen und behördlichen Druck ausgesetzt gewesen, was nach ihrem Gymnasialabschluss in einer von ihrer Grossmutter arrangierten Ehe mit einem deutlich älteren Mann gemündet sei. Von (...) bis (...) sei sie in dieser Ehe gefangen gewesen und habe massive Gewalt in Form von Schlägen, Vergewaltigungen und Beschimpfungen erlitten. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...) habe sich die Situation weiter verschlechtert. Nach der Haftentlassung ihres Vaters habe dieser sie bei der Trennung unterstützt; ein Versuch, dem Ehemann die Scheidungsunterlagen zu übergeben, habe indes zu einem schweren Gewaltausbruch geführt, woraufhin sie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Trotz Todesdrohungen und mehrfacher, gerichtlich angeordneter Fernhaltebeschlüsse habe die Polizei bei deren Missachtung nicht reagiert; der Staat habe ihr keinen Schutz gewährt. Nachdem ihr Vater (...) in der Schweiz Asyl erhalten habe und ihre Mutter mit den Geschwistern nachgereist sei, habe sich der politische Druck auf sie erhöht. Die Polizei habe häufig Razzien in ihrer Wohnung durchgeführt und sie nach ihrem Vater befragt. Aufgrund dieser Verfolgung sowie der andauernden Gewalt durch ihren Ex-Mann sei sie (...) ebenfalls in die Schweiz geflohen, habe jedoch ihre Tochter aufgrund einer Ausreisesperre zurücklassen müssen. Nach einer Wegweisung von der Schweiz nach Kroatien und aus Angst, den Kontakt zu ihrer Tochter zu verlieren, sei sie im August (...) freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. In den folgenden zwei Jahren sei sie von einem Polizisten, der bei ihr eine Razzia durchgeführt hatte, systematisch belästigt worden. Er habe sie zur Prostitution zwingen wollen und sie unter Druck gesetzt, indem er behauptet habe, im Dossier ihres Vaters ein Foto von ihrer Teilnahme an einer Demonstration der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz gefunden zu haben. Zudem sei sie im Verfahren ihres Vaters als Zeugin vorgeladen worden, habe aber die Aussage verweigert. Gleichzeitig sei die Gewalt durch ihren Ex-Mann bei den Übergaben der gemeinsamen Tochter weitergegangen. Sie sei deswegen ständig zwischen C._______, D._______ und E._______ umgezogen. Im Juni (...) sei sie von ihm bei einer solchen Übergabe angegriffen, geschlagen und vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall, den sie aus Angst nicht zur Anzeige gebracht habe, habe sie die Türkei erneut verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von ihrem Ex-Mann getötet zu werden und dem Druck des Polizisten schutzlos ausgeliefert zu sein. Sie sei psychisch stark belastet und befinde sich in therapeutischer Behandlung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). C. Mit Schreiben vom 16. September 2025 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen ein, zu dem in Aussicht gestellten Entscheid Stellung zu nehmen, welcher Einladung sie durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. September 2025 Folge leisteten. D. Mit Verfügung vom 19. September 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 22. September 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 22. September 2025 mandatierten die Beschwerdeführerinnen die rubrizierte Rechtsvertretung. F. Mit Eingabe vom 30. September 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.24.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-12). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4.34.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von (...) Jahren in eine Zwangsehe gedrängt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F48), ist der Vorinstanz beizupflichten. Das Gericht verkennt nicht, dass eine gegen den Willen einer Person geschlossene Ehe eine gravierende Verletzung der persönlichen Freiheit darstellt. Für die Beurteilung eines Asylgesuchs ist indes die Furcht vor zukünftiger Verfolgung massgeblich. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin 1 am (...) rechtskräftig geschieden wurde (vgl. BM 016), stellt die Zwangsheirat ein abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit dar. Das Asylrecht dient nicht der Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht, weshalb diesem Vorbringen keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt. 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringen lässt, sie sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden und der türkische Staat sei nicht schutzwillig oder -fähig, ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Diese geht von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft der türkischen Behörden aus, Frauen vor privaten Übergriffen, insbesondere im familiären Kontext, zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2-5.3.1). So hat der türkische Staat straf- und zivilrechtliche Instrumente geschaffen, die namentlich die Zwangsheirat gesetzlich verbieten und unter Strafe stellen. Vor diesem Hintergrund ist für die asylrechtliche Beurteilung entscheidend, ob die Beschwerdeführerin 1 den ihr grundsätzlich offenstehenden Schutz auch effektiv und in zumutbarer Weise in Anspruch genommen hat. Das Gericht anerkennt dabei die zweifellos schwere und belastende Situation der Beschwerdeführerin 1; die Akten belegen jedoch, dass die türkischen Behörden auf ihre Anzeigen reagierten und mehrfach Fernhaltebeschlüsse erwirkten (vgl. SEM-act. 24/21 F48). 4.3.3 Die von der Beschwerdeführerin 1 dargelegte Furcht vor dem Ex-Ehemann wurzelt in zweifellos gravierenden und belastenden Erlebnissen. Die Beurteilung der Asylrelevanz richtet sich jedoch nach den im Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 dargelegten Grundsätzen zum staatlichen Schutz bei privater Verfolgung. Ein zentraler Pfeiler dieser Rechtsprechung ist das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Genau dies hat die Beschwerdeführerin 1 unterlassen. Sie gab an, nach ihrer Scheidung sei es bei den Kindsübergaben rund dreissig Mal zu Tätlichkeiten gekommen (vgl. SEM-act. 24/21 F98) und im Juni (...) sei sie von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden (vgl. SEM-act. 24/21 F49). Jedoch hat sie es nach eigener Aussage unterlassen, diese schwerwiegendsten Vorfälle bei den Behörden zur Anzeige zu bringen (vgl. SEM-act. 24/21 F80, 98). Damit hat sie dem türkischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Eskalation zu reagieren und seine Schutzfunktion wahrzunehmen. Die heimatlichen Behörden können nicht für eine Schutzverweigerung verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den relevanten Vorfällen keine Kenntnis hatten. Wenngleich die psychische Belastung und eine allfällige Resignation der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar sind, war die erneute Anrufung der Behörden für sie objektiv zumutbar. Gemäss dem zitierten Referenzurteil wird von Betroffenen die Ausschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel erwartet; die subjektive Einschätzung, diese seien nutzlos, genügt zur Entbindung von dieser Pflicht nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3 und 5.3.1). Indem die Beschwerdeführerin 1 auf diesen zumutbaren Schritt verzichtete, hat sie es letztlich unterlassen, die ihr obliegende Beweisführung für ein definitives Versagen des Staates in ihrem Einzelfall zu erbringen. Die im Rahmen der Beschwerde zitierten Verweise auf allgemeine Berichte (GREVIO) und die Rechtsprechung des EGMR verfangen in diesem Zusammenhang nicht, zumal solche Quellen allein den erforderlichen Nachweis im konkreten Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen (vgl. zur Beweislast das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.1). Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der türkischen Behörden darzutun. In Ermangelung anderer objektiver Hinweise ist die Schutzunfähigkeit oder -willigkeit demnach zu verneinen. 4.3.4 Hinsichtlich des Vorbringens, ein Polizeibeamter habe die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz systematisch belästigt, erpresst und zur Prostitution zwingen wollen (vgl. SEM-act. 24/21 F48, 53 ff.), ist festzuhalten, dass diese Schilderungen - selbst bei Wahrunterstellung - keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen zutreffend als strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines einzelnen Beamten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Verhalten von Vorgesetzten oder anderen staatlichen Stellen gebilligt oder gar angeordnet wurde. Bei Übergriffen, die von untergeordneten staatlichen Funktionsträgern ausgehen und nicht Ausdruck einer staatlichen Politik sind, ist die asylsuchende Person gehalten, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Verfolgung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin 1 gab selbst an, sie habe nach ihrer Scheidung «wie ein Nomade gelebt» und sei zwischen C._______, D._______ und E._______ umgezogen (vgl. SEM-act. 24/21 F9). Es ist davon auszugehen, dass sie sich dem Einflussbereich dieses einen Beamten durch einen dauerhaften Umzug in eine andere Region der Türkei hätte entziehen können. Ihre Einwände, sie hätte als Mutter mit Kind keinen Platz in einem Studentenheim gefunden und sich in einer Grossstadt psychisch nicht zurechtgefunden (vgl. SEM-act. 24/21 F109), mögen persönliche Schwierigkeiten darstellen, begründen jedoch keine Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht-alternative. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben über nicht unerhebliche finanzielle Mittel aus einer Schadenersatzzahlung und den Unterhaltsbeitragen ihres Ex-Mannes verfügt, welche sie auch für ihre Ausreise verwendete (vgl. SEM-act. 24/21 F28, 87). 4.3.5 Ein weiterer Aspekt, der gegen die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Furcht vor Verfolgung spricht, ist ihre freiwillige Rückkehr in die Türkei im August (...) (vgl. SEM-act. 24/21 F48). Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Europa und somit ausserhalb des direkten Einflussbereichs der türkischen Behörden und ihres Ex-Mannes. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die ernsthafte und begründete Furcht vor Verfolgung in einem Land hegt, freiwillig dorthin zurückkehrt. Wenngleich ihr Motiv - die Sorge um ihre Tochter und die Angst, den Kontakt zu ihr zu verlieren - menschlich nachvollziehbar ist, ändert dies nichts an der asylrechtlichen Beurteilung. Ihre Entscheidung, in die Türkei zurückzukehren, stellt eine bewusste Abwägung dar, bei der sie die familiäre Bindung höher gewichtete als die angeblich unerträgliche und lebensbedrohliche Gefahr. Dieses Verhalten entkräftet die subjektive Furcht vor Verfolgung in entscheidendem Masse und lässt die geltend gemachten Gefahren als nicht derart intensiv erscheinen, dass sie eine Rückkehr unter allen Umständen verunmöglicht hätten. 4.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich eine auf sie übergreifende Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters geltend machen lässt, sind die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht erfüllt. Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person selbst ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder solche begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Massnahmen - wiederholte Razzien und Befragungen zu den Aktivitäten ihres Vaters in der Schweiz (vgl. SEM-act. 24/21 F48) - erreichen, selbst bei Wahrunterstellung und so unangenehm sie auch gewesen sein mögen, nicht die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität einer asylrelevanten Gefährdung. Die Beschwerdeführerin 1 legt darüber hinaus nicht dar und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass sie je verhaftet oder sonst wie Adressatin von gegen sie persönlich gerichteten sicherheitsbehördlichen Massnahmen geworden wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin 1 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und somit ausserhalb der direkten Reichweite der türkischen Behörden befindet. Damit entfällt ein wesentliches Motiv für eine intensive Reflexverfolgung, namentlich die Druckausübung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts oder zur Erzwingung einer Rückkehr. Das Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin 1 dürfte sich daher auf reine Informationsgewinnung beschränken, was die Schlussfolgerung stützt, dass die gegen sie ergriffenen Massnahmen nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat eine relevante Reflexverfolgung demnach zu Recht verneint. 4.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführerinnen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über einen Gymnasialabschluss, Berufserfahrung sowie über ein familiäres Netz in der Türkei, auf welches sie bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte (vgl. SEM-act. 24/21 F14, 28). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf familiäre Unterstützung zählen kann. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer Ausbildung, bisherigen Berufserfahrung sowie der von ihrem Ex-Mann erhaltenen Schadenersatzzahlung und der Unterhaltsbeiträge für die Tochter (vgl. SEM-act. 24/21 F28, 48) wird sie in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufzukommen und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht die (...) Belastung der Beschwerdeführerin 1, die durch ein psychiatrisches Gutachten mit einer (...), einer (...) und (...) attestiert wird. Indes ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Es ermöglicht auch Menschen mit (...) Leiden den Zugang zu Behandlungen, was die Beschwerdeführerin 1 denn auch selbst bestätigt (vgl. SEM-act. 24/21 F48). Ihr ist das dortige Gesundheitssystem somit bekannt und sie ist in der Lage, dieses auch künftig zu nutzen. Ihr Einwand, der tatsächliche Zugang zu einer spezialisierten Therapie sei durch Stigmatisierung und die fortgesetzte Bedrohungslage verunmöglicht, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei um erschwerende soziale Umstände, die jedoch nicht einer gänzlichen und landesweiten Unerreichbarkeit der notwendigen medizinischen Versorgung gleichkommen. Dasselbe gilt für ihre weiteren von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten physischen Leiden. Eine notfallrelevante Situation oder eine unmittelbar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insofern nicht angezeigt. 6.3.3 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.). Da der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin 1, welche die alleinige Obhut über ihre Tochter innehat (vgl. SEM-act. 24/21 F48; BM 016), als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin 1 lässt vorbringen, ihre Tochter sei durch das Miterleben von Gewalt sekundär traumatisiert und ihr Wohl sei bei einer Rückkehr gefährdet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kindeswohl in der vorliegenden Konstellation am besten gewahrt wird, indem die Einheit der Kernfamilie - bestehend aus der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter - erhalten bleibt. Eine Trennung von ihrer Mutter als wichtigster Bezugsperson würde für die Tochter eine ungleich grössere Härte darstellen als eine gemeinsame Rückkehr in die Türkei. Die Tochter ist in der Türkei geboren, türkische Staatsangehörige und aufgrund ihres jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht in der Schweiz verwurzelt. Eine Reintegration in ihrem Heimatland an der Seite ihrer Mutter erscheint daher zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem wird die Tochter in der Türkei in ihrem bekannten kulturellen und sprachlichen Umfeld aufwachsen, wo mit der erweiterten Familie der Beschwerdeführerin 1 weitere familiäre Bezugspersonen vorhanden sind, die als zusätzliches soziales Stütznetz dienen können. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: