Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3949/2023 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. beziehungsweise 22. August 2022 legal zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N (...)/D-3947/2023) auf dem Luftweg aus der Türkei aus- und am 8. Dezember 2022 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Januar 2023 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kurdischer Ethnie und in der Türkei in der Provinz C._______ im Dorf D._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern - beziehungsweise nach dem Tod ihres Vaters - mit ihrer Mutter, ihren drei Brüdern sowie der Ehefrau ihres Bruders E._______ gewohnt, dass sie die Schule bis zur 8. Klasse besucht habe, aber die 8. Klasse im Jahr 2016/2017 abgebrochen habe, weil ihre Eltern gegen einen weiteren Schulbesuch gewesen seien, und sie danach auf dem Feld habe arbeiten müssen, dass ihre Eltern sie mit einem 40-jährigen Mann namens F._______ (Sohn des Cousins ihrer Mutter) hätten verheiraten wollen, wobei sie von Anfang an gegen die Heirat gewesen sei und dies offen kommuniziert habe, dass ihr Vater am 10. Mai 2020 an Krebs gestorben sei, dass sie wegen ihrer Weigerung, in die Heirat einzuwilligen, von der Mutter und ihrem ältesten Bruder E._______ massiv geschlagen und misshandelt worden sei, dass sie ihren Bruder B._______ um Hilfe gefragt habe, wobei er sich einverstanden erklärt habe, ihr zu helfen, dass B._______ versucht habe, ihre Mutter umzustimmen, die Mutter aber nicht auf ihn habe hören wollen, dass anschliessend auch die älteren Brüder G._______ und E._______ nicht umzustimmen gewesen seien, sondern diese auch B._______ massiv geschlagen und gequält hätten, dass sie schliesslich - da sie es nicht mehr habe ertragen können, wie ihr Bruder ihretwegen geschlagen und gequält worden sei - in die Heirat eingewilligt habe, obwohl sie sehr grosse Angst vor ihrem zukünftigen Ehemann gehabt habe, dass ihre Verlobung Anfang Juli 2022 stattgefunden habe, dass ihr zukünftiger Ehemann nach der Verlobung angefangen habe, sie mitten in der Nacht anzurufen und verbal zu belästigten, ihr mit der Kamera seine Geschlechtsorgane gezeigt und sie zu sexuellen Sachen gezwungen habe, dass sie sich auswärts bei der Polizei keine Hilfe habe holen können, weil sie das Haus nicht alleine habe verlassen dürfen, dass sie sich auch deshalb nicht bei den türkischen Behörden um Schutz bemüht habe, weil sie miterlebt habe, wie ein Nachbar seinen heroinsüchtigen Sohn vor allen Leuten angeschossen habe, dieser Nachbar aber nur eine Nacht auf dem Polizeiposten habe verbringen müssen und anschliessend wieder freigekommen sei, dass sie noch nie irgendwelche Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder anderen Organisationen gehabt habe, noch nie in Haft oder vor Gericht und weder religiös noch politisch aktiv gewesen sei, dass sie und ihr Bruder B._______ schliesslich mit dem Geld aus dem Verkauf ihres Goldschmuckes aus der Aussteuer ihrer Verlobung und dem Ersparten des Bruders ihre gemeinsame Flucht finanziert und die Türkei im August 2022 via C._______ und Istanbul verlassen hätten, dass sie bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation angab, eine Zyste in der Gebärmutter zu haben und deswegen Medikamente zu nehmen, dass sie zudem aus psychischen Gründen Haarausfall habe und an einem Hautausschlag leide, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 - eröffnet am 23. Juni 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Beschwerde eine Kopie einer WhatsApp-Kommunikation in türkischer Sprache von B._______ mit seinem älteren Bruder beiliegt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert habe, dass seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei zwar eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen sei und sich in der türkischen Politik zunehmen ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchgesetzt habe, diese Feststellungen jedoch die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu verändern vermöge, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder B._______ vor ihrer Ausreise nicht versucht hätten, sich mit ihren Anliegen an die Behörden zu wenden, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sie gegenüber der Polizei aufgrund ihrer Erfahrungen skeptisch eingestellt gewesen sei, es von der Beschwerdeführerin jedoch trotzdem zu erwarten gewesen wäre, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, und dies auch, obwohl sie das Haus nie habe alleine verlassen dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich nach eigenen Angaben auch in der Schweiz vor ihren Verfolgern nicht sicher fühle, weshalb fraglich sei, warum sie ausgerechnet die Schweiz um Schutz ersucht habe, dass die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit habe, sich zusammen mit ihrem Bruder B._______ - welcher sie vollumfänglich unterstützt habe - in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, lebten ihre Verwandten lediglich in den zwei Provinzen H._______ und C._______, weshalb sich die Beschwerdeführerin den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, dass die Beschwerdeführerin sodann aufgrund ihres Alters und der Unterstützung ihres Bruders bei einer Rückkehr in die Türkei die Gelegenheit haben werde, einen Beruf zu erlernen und in naher Zukunft ebenfalls zum Unterhalt beizutragen oder gar selbständig zu leben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin zwar aus der Provinz C._______, welche vom Erdbeben betroffen sei, stamme, jedoch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz zu bejahen sei, und auch ihr Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung nicht im Wege stehe, dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates bei Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geäussert hat, und trotz des Austritts der Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) nicht von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Schutz auszugehen ist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.; ebenso statt vieler Urteile des BVGer D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3.2 und D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben den Schutz der türkischen Behörden nicht in Anspruch genommen hat, obwohl ihr dies - ohne die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin zu verkennen - zuzumuten gewesen wäre, dass es der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zuzumuten ist, sich bei allfälligen zukünftigen Bedrohungen und Belästigungen durch ihre Familie und ihren Verlobten an die türkischen Behörden zu wenden, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation in türkischer Sprache ihres Bruders B._______ mit einem älteren Bruder geeignet sind, etwas an der Einschätzung des Gerichtes zu ändern, und in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die besagte Kommunikation in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Möglichkeit, die türkischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch private Dritte zu ersuchen, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die Beschwerdeführerin weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung in die Provinz C._______ gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar ist (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3), dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland wirtschaftlich zu integrieren, hat sie bereits auf den Feldern ihrer Familie erste Berufserfahrung sammeln können und könnte sie bei Bedarf erneut auf die Unterstützung ihres Bruders B._______ zählen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als den Provinzen C._______ oder H._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung ihrer psychischen und physischen Probleme - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde und auch die subeventualiter beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass die eingangs gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren ihres Bruders B._______ (N (...)/D-3947/2023) auf Fr. 475.- zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: