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D-3947/2023

D-3947/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 13 Oktober 2025 E. 4.3.2; D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Schutz der tür- kischen Behörden nicht in Anspruch genommen hat, obwohl ihm dies zu- zumuten gewesen wäre, dass es dem Beschwerdeführer entsprechend ebenfalls zuzumuten ist, sich bei allfälligen zukünftigen Bedrohungen und Belästigungen durch seine Familie oder den Verlobten seiner Schwester an die türkischen Be- hörden zu wenden, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation in türkischer Sprache des Beschwerdeführers mit einem älteren Bruder geeignet sind, etwas an der Einschätzung des Gerichtes zu ändern, und in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzich- tet werden kann, die besagte Kommunikation in eine schweizerische Amts- sprache übersetzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Möglichkeit, die tür- kischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch private Dritte zu ersu- chen, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-3947/2023 Seite 7 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu- mal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist (Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.3), dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und bereits seit seinem

E. 16 Lebensjahr in verschiedenen Landesteilen in der Türkei Arbeitserfah- rungen auf dem Bau sowie auf dem Feld sammeln konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Heimatland zügig wirtschaftlich integrieren wird,

D-3947/2023 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als den Provinzen C._______ oder M._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zu- mutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und diesbezüglich im Übrigen auf die entsprechenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. III), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüg- lich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde und auch die sub- eventualiter beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass die eingangs gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung in- klusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren sei- ner Schwester B._______ (N (…)/D-3949/2023) auf Fr. 475.– zu reduzie- ren sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3947/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche auf unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3947/2023 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. beziehungsweise 22. August 2022 legal zusammen mit seiner Schwester B._______ (N (...)/D-3949/2023) auf dem Luftweg aus der Türkei aus- und am 8. Dezember 2022 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Januar 2023 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und in der Türkei in der Provinz C._______ im Dorf D._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gewohnt, wobei er während der Wintermonate jeweils in E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und anderen Orten auf dem Bau gearbeitet und in von der Baufirma zur Verfügung gestellten Unterkünften gelebt habe, dass der die Grundschule bis zur 8. Klasse beendet habe und ein Weiterbildungsdiplom als Lüftungsrohrleger erworben habe, dass er nach der Schule ein Fernstudium habe absolvieren wollen, dies jedoch aus familiären Gründen nicht habe tun können, weil ihn seine Familie - insbesondere sein ältester Bruder J._______ - gezwungen habe, arbeiten zu gehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schwester ausgereist sei, weil die Eltern diese gegen ihren Willen mit einem älteren Verwandten seiner Mutter namens K._______ hätten verheiraten wollen, dass seine Schwester ihn irgendwann mit dem Handy seiner Schwägerin - der Frau seines älteren Bruders J._______ - angerufen und ihm ausgerichtet habe, dass sie die Situation nicht mehr länger ertragen könne, dass er daraufhin in ihr Heimatdorf D._______ gereist sei und dort sowohl mit seiner Mutter als auch seinen zwei älteren Brüdern J._______ und L._______ geredet und versucht habe, sie von den Heiratsplänen abzubringen, dass seine beiden Brüder ihn daraufhin mit dem Stiel einer Schaufel geschlagen und ihn gefragt hätten, was ihm einfallen würde, sich gegen ihren Entscheid aufzulehnen, dass er sich weiterhin grosse Sorgen um seine kleine Schwester gemacht habe, weil diese mit Suizid gedroht habe, woraufhin er einen Schlepper ausfindig gemacht und mit ihr gemeinsam einen Fluchtplan geschmiedet habe, dass er sich nicht bei der Polizei um Schutz bemüht habe, weil er miterlebt habe, wie ein Nachbar seinen heroinsüchtigen Sohn vor allen Leuten angeschossen habe, dieser Nachbar aber nur eine Nacht auf dem Polizeiposten habe verbringen müssen und anschliessend wieder freigekommen sei, dass er zusammen mit seiner Schwester nach ihrer Verlobung die Flucht ergriffen habe, indem sie ihrer Familie vorgetäuscht hätten, dass es der Schwester aufgrund ihres Frauenleidens nicht gut gehe und sie zu einem Arzt gehen müsse, dass er noch nie irgendwelche Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder anderen Organisationen gehabt habe, noch nie in Haft oder vor Gericht und weder religiös noch politisch aktiv gewesen sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2023 - eröffnet am 23. Juni 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Beschwerde eine Kopie einer WhatsApp-Kommunikation in türkischer Sprache des Beschwerdeführers mit seinem älteren Bruder beiliegt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführt, dass es vom Beschwerdeführer - trotz nachvollziehbarer Skepsis aufgrund seiner Erfahrung mit der Polizei - zu erwarten gewesen wäre, zumindest zu versuchen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass es dem Beschwerdeführer, der in vielen verschiedenen Provinzen gearbeitet habe, sodann zuzumuten gewesen wäre, sich auf einem anderen Polizeiposten, als dem in seiner Region, zu erkundigen und um Schutz nachzusuchen, dass davon auszugehen sei, dass seine Schwester allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert gewesen wäre, und ihr bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten gewesen wäre, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass seine Familie aufgrund ihrer konservativen Einstellung sein Engagement für die Ausreise seiner Schwester als Ehrverletzung wahrnehmen könnte, es ihm aber offenstehe, sich bei einer konkreten Verfolgung seitens seiner Familie an die heimatlichen Behörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund seiner Biografie die Möglichkeit habe, sich zusammen mit seiner Schwester in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, habe er doch seit dem 16. Lebensjahr eigenen Angaben zufolge gearbeitet und genügend für den Lebensunterhalt verdient, dass sich der Wohnort seiner potentiellen Verfolger auf zwei Provinzen in der Türkei beschränke, weshalb der Beschwerdeführer sich diesen lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen mit einem Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - trotz Herkunft aus der Provinz C._______ - zumutbar sei, bestehe in der Türkei und auch in der Provinz C._______ keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten auch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig und möglich sei, dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach zur Schutz-fähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates unter anderem bei Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt und Ehrenmorden geäussert hat (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.; ebenso statt vieler Urteile des BVGer D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3.2; D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Schutz der türkischen Behörden nicht in Anspruch genommen hat, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, dass es dem Beschwerdeführer entsprechend ebenfalls zuzumuten ist, sich bei allfälligen zukünftigen Bedrohungen und Belästigungen durch seine Familie oder den Verlobten seiner Schwester an die türkischen Behörden zu wenden, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation in türkischer Sprache des Beschwerdeführers mit einem älteren Bruder geeignet sind, etwas an der Einschätzung des Gerichtes zu ändern, und in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die besagte Kommunikation in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Möglichkeit, die türkischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch private Dritte zu ersuchen, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist (Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3), dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und bereits seit seinem 16. Lebensjahr in verschiedenen Landesteilen in der Türkei Arbeitserfahrungen auf dem Bau sowie auf dem Feld sammeln konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Heimatland zügig wirtschaftlich integrieren wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als den Provinzen C._______ oder M._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und diesbezüglich im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde und auch die subeventualiter beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass die eingangs gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren seiner Schwester B._______ (N (...)/D-3949/2023) auf Fr. 475.- zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche auf unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: