Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2009 geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Mit Verfügung vom 14. August 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk registriert worden sei. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6343/2025 (betreffend den Vollzug der Wegweisung) vom 28. August 2025 ab, respektive trat es darauf mit Urteil D-6408/2025 (betreffend die Datenänderung im ZEMIS) vom 6. Oktober 2025 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 5. November 2025 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - an das SEM. Darin wurde beantragt, es sei in Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 12. August 2025 (recte: 14. August 2025) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei ein Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Weiter sei das B._______ anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten sowie für die Dauer des Verfahrens weitere Vollzugsmassnahmen auszusetzen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. B.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien inzwischen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten ihm daher Beweismittel zusenden können, die belegen würden, dass er am (...) 2009 geboren und mithin erst (...) Jahre alt sei. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweise sich daher als unzumutbar. Aufgrund der dortigen prekären Lebensumstände wäre der Wegweisungsvollzug im Übrigen ohnehin als unzulässig zu bezeichnen. Zudem sei angesichts dessen, dass gemäss der Dublin-Verordnung bei der Rangordnung der Zuständigkeit die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Signatarstaat zu berücksichtigten sei, hervorzuheben, dass er einen Cousin in der Schweiz habe. Weitergehend wird auf die Eingabe verwiesen. B.c Dem «Wiedererwägungsgesuch» lagen eine Vollmacht, ein Zustellumschlag mit Adressblatt, eine Taskera seines Vaters sowie folgende, den Beschwerdeführer betreffende Dokumente bei: ein Geburtsschein vom (...) 2009, eine Taskera aus dem Jahr 2016 und ein Impfausweis (mit Einträgen aus dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2020). C. Mit Verfügung vom 28. November 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des «Wiedererwägungsgesuchs» auf, bis zum 12. Dezember 2025 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Der geforderte Gebührenvorschuss ging am 11. Dezember 2025 beim SEM ein. D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ergänzende Ausführungen und ersuchte das SEM um Durchführung weiterer Abklärungen. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 - eröffnet am 20. Januar 2026 - wies das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» sowie die Anträge auf weitere Abklärungen ab und erklärte die Verfügung vom 14. August 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 zu korrigieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das SEM und das B._______ seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten und für die Dauer des Verfahrens weitere Vollzugsmassnahmen auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Am 20. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. August 2025 und damit auch nicht des vorinstanzlichen «Wiedererwägungsverfahrens» sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In seiner Eingabe vom 5. November 2025 stellte der Beschwerdeführer sodann keinen Antrag in Bezug auf seine Daten im ZEMIS und die Vorinstanz hat im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine entsprechenden Anordnungen getroffen, weshalb auch diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
E. 3.1 Vorliegend ist sodann vorab die funktionelle Zuständigkeit zu klären, welche die Frage beschlägt, auf welcher Stufe (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz) eine Angelegenheit zu behandeln ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 3 m.w.H.).
E. 3.2.1 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.3.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 entsprechend ihrer Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Zur Begründung führt es lediglich an, es sei sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht worden.
E. 3.3.2 Diese Einschätzung erweist sich als unzutreffend. So ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird. Vielmehr soll mit den neu eingereichten Beweismitteln, die alle vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden sind (vgl. Bst. B.c), eine in jenem Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) nachträglich belegt werden. Damit ruft der Beschwerdeführer sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht im Ergebnis eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend. Liegt - wie vorliegend - mit dem Urteil D-6343/2025 vom 28. August 2025 ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. Bst. A.c vorstehend), ist letzteres für die Prüfung von Revisionsgründen zuständig. Mithin bleibt für die Annahme eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 5. November 2025 S. 4) rechtlich kein Raum. Damit steht fest, dass es dem SEM an der funktionellen Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 mangelte.
E. 4.1 Eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, leidet an einem Mangel, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht. Als Nichtigkeitsgrund kommen namentlich die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 5 m.w.H.).
E. 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2026 ist aufgrund des Gesagten mangels funktioneller Zuständigkeit nichtig. Folglich ist auf die Beschwerde insoweit ebenfalls - mangels Anfechtungsobjekt - nicht einzutreten und hat das SEM dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
E. 4.3 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist an dieser Stelle (nochmals) festzuhalten, dass die vorstehenden Ausführungen zur Frage der funktionellen Zuständigkeit nur diejenigen Aspekte betreffen, welche Gegenstand des materiellen Beschwerdeurteils D-6343/2025 vom 28. August 2025 waren. Das vorliegende Urteil äusserst sich nicht zur Frage der funktionellen Zuständigkeit im Bereich eines Dateneintrages im ZEMIS.
E. 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG hat eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen. Diese Überweisungspflicht ist jedoch nicht schrankenlos. So schreibt Art. 9 Abs. 2 VwVG der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-9412/2025 vom 28. Januar 2026 S. 8 m.w.H.). Mit dem Begriff des Behauptens ist gemeint, dass die Partei ausdrücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, N 4 f. zu Art. 9 VwVG).
E. 5.2 In der vorliegenden, von einem Rechtsanwalt verfassten Eingabe vom 5. November 2025 wird zwar - zumindest implizit - die Zuständigkeit des SEM behauptet. Allerdings wird für den Fall, dass das SEM eine abweichende rechtliche Qualifikation der Eingabe vornimmt und mithin von seiner Unzuständigkeit ausgeht, gleichzeitig die Weiterleitung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG beantragt. Die Eingabe vom 5. November 2025 wäre daher seitens des SEM direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision unter der Verfahrensnummer D-2304/2026 neu aufzunehmen. Dazu hat die Vorinstanz dem Gericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 und vom 7. Januar 2026 unverzüglich im Original (inklusive Beilagen) zuzustellen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (inklusive entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden) ist damit gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Allerdings ist aufgrund der besonderen Umstände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
E. 7.3 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist sodann abzuweisen, da die Vertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers vorliegend nicht als notwendig zu erachten war. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 nichtig ist. Die damit erhobene Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten.
- Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen unter dem Titel der Revision neu aufgenommen und dazu das Verfahren D-2304/2026 eröffnet. Das SEM wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 und vom 7. Januar 2026 (inklusive Beilagen) umgehend zuzustellen.
- Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1274/2026 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2007 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2009 geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Mit Verfügung vom 14. August 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk registriert worden sei. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6343/2025 (betreffend den Vollzug der Wegweisung) vom 28. August 2025 ab, respektive trat es darauf mit Urteil D-6408/2025 (betreffend die Datenänderung im ZEMIS) vom 6. Oktober 2025 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 5. November 2025 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - an das SEM. Darin wurde beantragt, es sei in Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 12. August 2025 (recte: 14. August 2025) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei ein Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Weiter sei das B._______ anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten sowie für die Dauer des Verfahrens weitere Vollzugsmassnahmen auszusetzen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. B.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers seien inzwischen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten ihm daher Beweismittel zusenden können, die belegen würden, dass er am (...) 2009 geboren und mithin erst (...) Jahre alt sei. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweise sich daher als unzumutbar. Aufgrund der dortigen prekären Lebensumstände wäre der Wegweisungsvollzug im Übrigen ohnehin als unzulässig zu bezeichnen. Zudem sei angesichts dessen, dass gemäss der Dublin-Verordnung bei der Rangordnung der Zuständigkeit die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Signatarstaat zu berücksichtigten sei, hervorzuheben, dass er einen Cousin in der Schweiz habe. Weitergehend wird auf die Eingabe verwiesen. B.c Dem «Wiedererwägungsgesuch» lagen eine Vollmacht, ein Zustellumschlag mit Adressblatt, eine Taskera seines Vaters sowie folgende, den Beschwerdeführer betreffende Dokumente bei: ein Geburtsschein vom (...) 2009, eine Taskera aus dem Jahr 2016 und ein Impfausweis (mit Einträgen aus dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2020). C. Mit Verfügung vom 28. November 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des «Wiedererwägungsgesuchs» auf, bis zum 12. Dezember 2025 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Der geforderte Gebührenvorschuss ging am 11. Dezember 2025 beim SEM ein. D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ergänzende Ausführungen und ersuchte das SEM um Durchführung weiterer Abklärungen. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 - eröffnet am 20. Januar 2026 - wies das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» sowie die Anträge auf weitere Abklärungen ab und erklärte die Verfügung vom 14. August 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 zu korrigieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das SEM und das B._______ seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten und für die Dauer des Verfahrens weitere Vollzugsmassnahmen auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Am 20. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. August 2025 und damit auch nicht des vorinstanzlichen «Wiedererwägungsverfahrens» sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In seiner Eingabe vom 5. November 2025 stellte der Beschwerdeführer sodann keinen Antrag in Bezug auf seine Daten im ZEMIS und die Vorinstanz hat im Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine entsprechenden Anordnungen getroffen, weshalb auch diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Vorliegend ist sodann vorab die funktionelle Zuständigkeit zu klären, welche die Frage beschlägt, auf welcher Stufe (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz) eine Angelegenheit zu behandeln ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 3 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 entsprechend ihrer Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Zur Begründung führt es lediglich an, es sei sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht worden. 3.3.2 Diese Einschätzung erweist sich als unzutreffend. So ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird. Vielmehr soll mit den neu eingereichten Beweismitteln, die alle vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden sind (vgl. Bst. B.c), eine in jenem Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) nachträglich belegt werden. Damit ruft der Beschwerdeführer sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht im Ergebnis eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend. Liegt - wie vorliegend - mit dem Urteil D-6343/2025 vom 28. August 2025 ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. Bst. A.c vorstehend), ist letzteres für die Prüfung von Revisionsgründen zuständig. Mithin bleibt für die Annahme eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 5. November 2025 S. 4) rechtlich kein Raum. Damit steht fest, dass es dem SEM an der funktionellen Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 mangelte. 4. 4.1 Eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, leidet an einem Mangel, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht. Als Nichtigkeitsgrund kommen namentlich die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 5 m.w.H.). 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2026 ist aufgrund des Gesagten mangels funktioneller Zuständigkeit nichtig. Folglich ist auf die Beschwerde insoweit ebenfalls - mangels Anfechtungsobjekt - nicht einzutreten und hat das SEM dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 4.3 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist an dieser Stelle (nochmals) festzuhalten, dass die vorstehenden Ausführungen zur Frage der funktionellen Zuständigkeit nur diejenigen Aspekte betreffen, welche Gegenstand des materiellen Beschwerdeurteils D-6343/2025 vom 28. August 2025 waren. Das vorliegende Urteil äusserst sich nicht zur Frage der funktionellen Zuständigkeit im Bereich eines Dateneintrages im ZEMIS. 5. 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG hat eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen. Diese Überweisungspflicht ist jedoch nicht schrankenlos. So schreibt Art. 9 Abs. 2 VwVG der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-9412/2025 vom 28. Januar 2026 S. 8 m.w.H.). Mit dem Begriff des Behauptens ist gemeint, dass die Partei ausdrücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, N 4 f. zu Art. 9 VwVG). 5.2 In der vorliegenden, von einem Rechtsanwalt verfassten Eingabe vom 5. November 2025 wird zwar - zumindest implizit - die Zuständigkeit des SEM behauptet. Allerdings wird für den Fall, dass das SEM eine abweichende rechtliche Qualifikation der Eingabe vornimmt und mithin von seiner Unzuständigkeit ausgeht, gleichzeitig die Weiterleitung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG beantragt. Die Eingabe vom 5. November 2025 wäre daher seitens des SEM direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision unter der Verfahrensnummer D-2304/2026 neu aufzunehmen. Dazu hat die Vorinstanz dem Gericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 und vom 7. Januar 2026 unverzüglich im Original (inklusive Beilagen) zuzustellen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (inklusive entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden) ist damit gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Allerdings ist aufgrund der besonderen Umstände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 7.3 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist sodann abzuweisen, da die Vertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers vorliegend nicht als notwendig zu erachten war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 nichtig ist. Die damit erhobene Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten.
3. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen unter dem Titel der Revision neu aufgenommen und dazu das Verfahren D-2304/2026 eröffnet. Das SEM wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. November 2025 und vom 7. Januar 2026 (inklusive Beilagen) umgehend zuzustellen.
4. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: