Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Am 9. April 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab als Geburtsdatum den 10. August 2009 und damit an, min- derjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. November 2025 be- reits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 13. Feb- ruar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 24. April 2025 brachte der Beschwerdeführer zur Altersangabe vor, er habe sein Alter aufgrund eines Vermerks in seiner Taskera, wonach er im Zeitpunkt der Ausstellung (29. März 2016) sieben Jahre alt gewesen sei, selber auf das Jahr 2009 und den ungefähren Monat (August) berechnet. Danach hätten ihm seine Eltern gesagt, er sei sechzehn Jahre alt, weshalb er das Jahr auf 2008 korrigiert habe. In Griechenland habe er sich auf An- raten von Freunden als Volljähriger ausgegeben, um nicht bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Camp für Minderjährige, wo man weder Essen noch Geld erhalte, festgehalten zu werden. Deshalb habe sein griechischer Reisepass, den er nach seiner Ankunft in der Schweiz zerrissen habe, ein Alter von zwanzig Jahren ausgewiesen. Zu einer Rückkehr nach Griechen- land gab er an, nicht dorthin zurückgeschickt werden zu wollen, weil es nur eine Mahlzeit pro Tag und weder finanzielle Unterstützung noch Angebote für Bildung oder Schule gebe. Die Lage in Griechenland sei beängstigend. C. Das SEM beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 7. Mai 2025 wurde auf den Grundlagen einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses), einer radiologischen Alters- schätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie auf ei- ner Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, jeweils vom 2. Mai 2025, erstellt und ergab ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Das angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 8 Monaten sei mit den erho- benen Befunden nicht zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjah- res und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich.
D-6343/2025 Seite 3 D. Die griechischen Behörden beantworteten am 15. Mai 2025 ein Informati- onsersuchen des SEM vom 14. April 2025 und teilten mit, der Beschwer- deführer sei unter den Personalien B._______, geboren am 1. Januar 2004, Afghanistan, registriert. Sie bestätigten, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus vom 13. Februar 2025 bis
12. Februar 2028). E. Am 19. Mai 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter und zur Anpassung der Personendaten im Zentralen Mig- rationsinformationssystems (ZEMIS). Die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers nahm mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dazu Stellung. F. Am 27. Mai 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) an und stellte fest, ihn im weiteren Verfahren als Volljährigen zu behandeln. G. Am 28. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsange- höriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers. H. Am 6. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeer- suchen des SEM vom 28. Mai 2025 zu. I. Mit Stellungnahme vom 13. August 2025 äusserte sich die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit glaubhaft dargetan und deshalb sei ein Wegweisungsvoll- zug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar.
D-6343/2025 Seite 4 J. Während des Verfahrens verschwand der Beschwerdeführer wiederholt für einige Tage aus dem Bundesasylzentrum. K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 14. August 2025 trat die Vo- rinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziff. 1). Sie stellte fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk registriert wurde (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt (Ziff. 4). Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). L. Der Beschwerdeführer erhob am 21. August 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. August 2025. Er beantragte dessen Aufhebung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsdar- stellung dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den 10. August 2008 zu erfas- sen, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu behandeln und es sei eine unverzügliche Unterbringung in geeignete Strukturen sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Printscreen von Nachrichten vom 3. Juni 2025 und ein Schreiben bei. M. Mit Schreiben vom 22. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
D-6343/2025 Seite 5
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Praxisgemäss ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zustän- digen sicheren Drittstaat (D-6343/2025) vom unter der Verfahrensnummer D-6408/2025 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren zu trennen und separat zu führen (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es sind separate Urteile zu erlassen. Als Hauptbegehren wird lediglich die vorläufige Aufnahme bean- tragt und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag bezieht sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Vorliegend bilden somit die Ziffern 4 und
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 3.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6343/2025 Seite 6 4. 4.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vul- nerablen schutzberechtigen Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesund- heit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Im Folgenden ist daher zuerst die Glaubhaftigkeit der Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hält fest, angesichts der fehlenden Ausweispapiere zur Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit sei eine Gesamtbe- urteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Die Kopie der Taskera sei kein rechtsgenügliches heimatliches Dokument und genüge aufgrund dessen, dass sie ohne grösseren Aufwand nachgemacht, gefälscht oder verfälscht und auch leicht käuflich erworben werden könne, nicht als Nachweis für die Minderjährigkeit. Überdies zeige die vorgelegte Taskera kein konkretes Ge- burtsdatum auf, sondern lediglich einen Altersvermerk im Zeitpunkt der Ausstellung. Die Unklarheiten in Bezug auf das genaue Geburtsdatum so- wie die Korrektur nach einer Drittaussage (Eltern) würden das fehlende verlässliche Wissen des Beschwerdeführers über sein wahres Alter unter- streichen und seine Angaben seien als rein spekulativ einzustufen. Die un- bestimmten Angaben zu seinem Alter bei Schulbeginn beziehungsweise - abschluss und zur Darstellung des Reisewegs (keine konkreten Daten, keine Angaben zur Dauer des Verbleibs in den einzelnen Ländern) liessen seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen. Besonders ins Gewicht falle die aus taktischen Gründen bewusst falsche Altersangabe (volljährig, 20 Jahre alt) bei seiner Ankunft in Griechenland. Dies belege, dass er sich den Konsequenzen von Altersangaben sehr wohl bewusst gewesen sei und nicht davor zurückschrecke, diese gezielt im eigenen Interesse anzupas- sen. Er habe den griechischen Behörden ebenfalls keine Identitätsdoku- mente vorgelegt, womit die Möglichkeit bewusster Alterssteuerung zusätz- lich unterstrichen werde. Die auf Anraten Dritter direkt nach der Einreise in die Schweiz Vernichtung von vorhandenen Personaldokumenten sei als stereotyp zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, er passe seine Anga- ben beliebig an und enthalte bewusst Dokumente vor, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz durch die Angabe einer Minderjährigkeit zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hinsichtlich des Altersgutachtens sei
D-6343/2025 Seite 7 das beim Asylgesuch angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 8 Mo- naten mit dessen Ergebnis nicht zu vereinbaren und weder eine Minder- jährigkeit, noch eine Volljährigkeit sei damit sicher belegt. Die Korrektur des Geburtsjahres von 2009 auf 2008 habe keinen Einfluss auf das Ergebnis im Altersgutachten und das geltend gemachte Alter von 16 Jahren und 8 Monaten liege immer noch klar unter dem Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach in der Heimat des Be- schwerdeführers das Alter in der Kindheit keine Rolle gespielt habe, die Aussagen auf einen geringen Bildungsstand zurückzuführen seien und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt habe, weshalb für ihn Daten an Be- deutung verloren hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Entgegen der Be- hauptungen handle das SEM nicht willkürlich und unrechtmässig, sondern im Sinne des geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdefüh- rer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, jedoch habe er sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
4.2.2 Der Beschwerdeführer legt hauptsächlich in Wiederholung seiner bis- herigen Vorbringen (A28/4, A44/2) dar, seine teilweise vagen Angaben zu seinem Alter und zu zeitlichen Abläufen seien kein Indiz mangelnder Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr auf den geringen Bildungsstand sowie auf die fehlende Bedeutung des Alters im familiären und kulturellen Kontext seiner afghanischen Kindheit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund traumatischer Erlebnisse auf der Flucht nachvollziehbare Erinne- rungslücken. Die fehlenden Datenangaben zu Schulbeginn und -abschluss sowie zur Reisegeschichte seien auf nicht vorhandene Erinnerungen be- ziehungsweise auf fehlende besondere Ereignisse, welche er mit seinem Alter in Verbindung bringen könne, zurückzuführen. Die Unfähigkeit, das konkrete Alter in gewissen Lebenssituation benennen zu können, dürfe im Länderkontext Afghanistan weder als Widerspruch noch als Indiz für man- gelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Die Unsicherheiten seien ein Be- weis für seine Glaubwürdigkeit, wobei er ansonsten einfach konkrete Al- tersangaben hätte machen können. Entscheidend seien seine rechnerisch konsistenten, von inneren Widersprüchen freien Angaben. Überdies spre- che für den Beschwerdeführer, dass er von sich aus auf seinen Umrech- nungsfehler (2008, 2009) aufmerksam gemacht habe. Im Weiteren sei die Angabe der Volljährigkeit in Griechenland aus Angst, dort festgehalten zu werden, plausibel. Die griechischen Dokumente habe er auf Anraten Dritter zerrissen und nicht, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu beeinflussen. Im Weiteren sei eine falsche Erfassung der Daten bei der Registrierung angesichts der anerkannten systemischen Mängel im grie- chischen Aufnahmesystem nicht auszuschliessen, weshalb sie nicht als
D-6343/2025 Seite 8 Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden könne. Die Kopie der Taskera sei nicht als gefälscht zu betrachten, selbst wenn ihr Ausstellungskontext nicht gänzlich klar sei. Sie stelle ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss dem Altersgut- achten sei eine Minderjährigkeit möglich und das angegebene Alter von (heute) über 21 Jahren klar nicht mit seinen Angaben vereinbar. Er spreche mit leiser, feiner hoher Stimme und sowohl sein Erscheinungsbild (zierli- cher Körper, Akne, kindliche Gesichtszüge) als auch sein Verhalten seien weitere Indizien für seine Minderjährigkeit. Dies zeige sich in den einge- reichten Nachrichten (Beschwerdebeilage 4).
4.2.3 Die Vorinstanz hält in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen zutreffend fest, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln ist. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die hauptsächlich blossen (Gegen-) Behaup- tungen unbehelflich sind. So ist aus angeblichen Erinnerungslücken infolge traumatischer Fluchterlebnisse, welche mit keinem Wort näher substanti- iert werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst in Berücksichti- gung des Länderkontextes und des kulturellen Hintergrundes vermag eine gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend ein besonderes Lebensereignisses wie Schuleintritt und -beendigung nicht zu überzeugen, nachdem er gemäss eigenen Angaben während fünf oder sechs Jahre die staatliche Schule sowie für ein Jahr die Koranschule besucht habe (A19/12, Ziff. 1.17.04: «Das weiss ich nicht»; «Das weiss ich auch nicht»). Das behauptete gänzliche Fehlen von besonderen Lebensereignissen be- ziehungsweise von bedeutungsvollen Erlebnissen aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers, erscheint zweifelhaft. Vielmehr fällt auf, dass ins- besondere bei Themen im Zusammenhang mit der Prüfung des Lebensal- ters Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bestehen beziehungs- weise die Angaben dazu vage ausfielen, er jedoch problemlos in der Lage war, beispielsweise die Kosten für die Reise detailliert zu nennen (A19/12, Ziff. 1.06, Ziff. 1.17.04, Ziff. 5.01: «ich war noch jung»; «das Datum [der Ausreise] weiss ich nicht»; «ich weiss nicht wie viele Jahre vergangen sind»; A19/12, Ziff. 5.02: «Vom Iran in die Türkei musste ich 1'500 US-Dol- lar bezahlen. Von der Türkei nach Griechenland hat die Reise 2'000 US- Dollar gekostet. Von Griechenland in die Schweiz habe ich 150 Euro be- zahlt.»). Selbst ungeachtet der Bedeutung des Alters in Bezug auf den kul- turellen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass seine bewusste Falschangabe zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgeblich für die Glaubwürdigkeit seiner Person ist. Nach- dem der Beschwerdeführer eigens angibt, bei der Registrierung in
D-6343/2025 Seite 9 Griechenland falsche Daten angegeben zu haben, schlägt der Einwand ei- ner falschen Erfassung aufgrund systemischer Mängel im griechischen Aufnahmesystem fehl. Der Erklärungsversuch, die Volljährigkeit auf Anra- ten Dritter angegeben zu haben, ist unbehelflich. Bei der gegebenen Ak- tenlage ist jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer korrekten Nennung sei- nes Alters bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz auszuge- hen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers spricht der Um- stand, die Jahresangabe (2008, 2009) von sich aus korrigiert zu haben, angesichts seiner Mitwirkungspflicht nicht ohne Weiteres für die Glaubhaf- tigkeit seiner Angaben. Das Ergebnis des Altersgutachtens kann für sich allein betrachtet wohl ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers darstellen. Ein solches ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Aufgrund des Gesagten vermag es, soweit es als einzelnes Indiz für Minderjährigkeit zu werten ist, bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zerstreuen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann aus der Stimme und dem Erscheinungsbild, das – wenn überhaupt – als schwa- ches Indiz für das Alter zu werten ist, nicht auf das Alter des Beschwerde- führers geschlossen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern aus den eingereichten Beweismitteln die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers zu folgern ist. Bei den Nachrichten, mit der Bitte um Verlegung und der Information betreffend Hunger (Beschwerdebeilage 4), kann weder auf das Alter des Verfassers geschlossen werden noch ist dafür eine volljährige Person als Absender zum Vornherein auszuschliessen. Das beigelegte neutrale Schreiben zeigt weder einen nachweisbaren Ursprung auf (keine Unterschrift, keinen Briefkopf; Beschwerdebeilage 5) und ist von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit, dass es sich in dieser Form dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso ist die Schlussfolgerung des niedrigen Beweiswertes der Kopie der Taskera, einerseits aufgrund der fehlenden Möglichkeit ihre Gültigkeit zu überprüfen andererseits mangels Nennung eines Geburtsdatums, zutref- fend. Bei einer Gesamtwürdigung sind die Angaben des Beschwerdefüh- rers zur Minderjährigkeit unglaubhaft. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, was die Einschätzung der Vorinstanz zu än- dern vermögen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die aus- führlichen, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vi-Ent- scheid, Ziff. II, S. 9 ff.).
4.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des Gesagten zu Recht auf die Volljährig- keit des Beschwerdeführers geschlossen.
D-6343/2025 Seite 10 4.4 Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, ist die Beschwerde be- treffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnum- mer D-6408/2025 getrennt von diesem Verfahren zu prüfen.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 3.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigen Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Im Folgenden ist daher zuerst die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hält fest, angesichts der fehlenden Ausweispapiere zur Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit sei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Die Kopie der Taskera sei kein rechtsgenügliches heimatliches Dokument und genüge aufgrund dessen, dass sie ohne grösseren Aufwand nachgemacht, gefälscht oder verfälscht und auch leicht käuflich erworben werden könne, nicht als Nachweis für die Minderjährigkeit. Überdies zeige die vorgelegte Taskera kein konkretes Geburtsdatum auf, sondern lediglich einen Altersvermerk im Zeitpunkt der Ausstellung. Die Unklarheiten in Bezug auf das genaue Geburtsdatum sowie die Korrektur nach einer Drittaussage (Eltern) würden das fehlende verlässliche Wissen des Beschwerdeführers über sein wahres Alter unterstreichen und seine Angaben seien als rein spekulativ einzustufen. Die unbestimmten Angaben zu seinem Alter bei Schulbeginn beziehungsweise -abschluss und zur Darstellung des Reisewegs (keine konkreten Daten, keine Angaben zur Dauer des Verbleibs in den einzelnen Ländern) liessen seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen. Besonders ins Gewicht falle die aus taktischen Gründen bewusst falsche Altersangabe (volljährig, 20 Jahre alt) bei seiner Ankunft in Griechenland. Dies belege, dass er sich den Konsequenzen von Altersangaben sehr wohl bewusst gewesen sei und nicht davor zurückschrecke, diese gezielt im eigenen Interesse anzupassen. Er habe den griechischen Behörden ebenfalls keine Identitätsdokumente vorgelegt, womit die Möglichkeit bewusster Alterssteuerung zusätzlich unterstrichen werde. Die auf Anraten Dritter direkt nach der Einreise in die Schweiz Vernichtung von vorhandenen Personaldokumenten sei als stereotyp zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, er passe seine Angaben beliebig an und enthalte bewusst Dokumente vor, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz durch die Angabe einer Minderjährigkeit zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hinsichtlich des Altersgutachtens sei das beim Asylgesuch angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 8 Monaten mit dessen Ergebnis nicht zu vereinbaren und weder eine Minderjährigkeit, noch eine Volljährigkeit sei damit sicher belegt. Die Korrektur des Geburtsjahres von 2009 auf 2008 habe keinen Einfluss auf das Ergebnis im Altersgutachten und das geltend gemachte Alter von 16 Jahren und 8 Monaten liege immer noch klar unter dem Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach in der Heimat des Beschwerdeführers das Alter in der Kindheit keine Rolle gespielt habe, die Aussagen auf einen geringen Bildungsstand zurückzuführen seien und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt habe, weshalb für ihn Daten an Bedeutung verloren hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Entgegen der Behauptungen handle das SEM nicht willkürlich und unrechtmässig, sondern im Sinne des geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, jedoch habe er sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt hauptsächlich in Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen (A28/4, A44/2) dar, seine teilweise vagen Angaben zu seinem Alter und zu zeitlichen Abläufen seien kein Indiz mangelnder Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr auf den geringen Bildungsstand sowie auf die fehlende Bedeutung des Alters im familiären und kulturellen Kontext seiner afghanischen Kindheit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund traumatischer Erlebnisse auf der Flucht nachvollziehbare Erinnerungslücken. Die fehlenden Datenangaben zu Schulbeginn und -abschluss sowie zur Reisegeschichte seien auf nicht vorhandene Erinnerungen beziehungsweise auf fehlende besondere Ereignisse, welche er mit seinem Alter in Verbindung bringen könne, zurückzuführen. Die Unfähigkeit, das konkrete Alter in gewissen Lebenssituation benennen zu können, dürfe im Länderkontext Afghanistan weder als Widerspruch noch als Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Die Unsicherheiten seien ein Beweis für seine Glaubwürdigkeit, wobei er ansonsten einfach konkrete Altersangaben hätte machen können. Entscheidend seien seine rechnerisch konsistenten, von inneren Widersprüchen freien Angaben. Überdies spreche für den Beschwerdeführer, dass er von sich aus auf seinen Umrechnungsfehler (2008, 2009) aufmerksam gemacht habe. Im Weiteren sei die Angabe der Volljährigkeit in Griechenland aus Angst, dort festgehalten zu werden, plausibel. Die griechischen Dokumente habe er auf Anraten Dritter zerrissen und nicht, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu beeinflussen. Im Weiteren sei eine falsche Erfassung der Daten bei der Registrierung angesichts der anerkannten systemischen Mängel im griechischen Aufnahmesystem nicht auszuschliessen, weshalb sie nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden könne. Die Kopie der Taskera sei nicht als gefälscht zu betrachten, selbst wenn ihr Ausstellungskontext nicht gänzlich klar sei. Sie stelle ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss dem Altersgutachten sei eine Minderjährigkeit möglich und das angegebene Alter von (heute) über 21 Jahren klar nicht mit seinen Angaben vereinbar. Er spreche mit leiser, feiner hoher Stimme und sowohl sein Erscheinungsbild (zierlicher Körper, Akne, kindliche Gesichtszüge) als auch sein Verhalten seien weitere Indizien für seine Minderjährigkeit. Dies zeige sich in den eingereichten Nachrichten (Beschwerdebeilage 4).
E. 4.2.3 Die Vorinstanz hält in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen zutreffend fest, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln ist. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die hauptsächlich blossen (Gegen-) Behauptungen unbehelflich sind. So ist aus angeblichen Erinnerungslücken infolge traumatischer Fluchterlebnisse, welche mit keinem Wort näher substantiiert werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst in Berücksichtigung des Länderkontextes und des kulturellen Hintergrundes vermag eine gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend ein besonderes Lebensereignisses wie Schuleintritt und -beendigung nicht zu überzeugen, nachdem er gemäss eigenen Angaben während fünf oder sechs Jahre die staatliche Schule sowie für ein Jahr die Koranschule besucht habe (A19/12, Ziff. 1.17.04: «Das weiss ich nicht»; «Das weiss ich auch nicht»). Das behauptete gänzliche Fehlen von besonderen Lebensereignissen beziehungsweise von bedeutungsvollen Erlebnissen aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers, erscheint zweifelhaft. Vielmehr fällt auf, dass insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit der Prüfung des Lebensalters Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bestehen beziehungsweise die Angaben dazu vage ausfielen, er jedoch problemlos in der Lage war, beispielsweise die Kosten für die Reise detailliert zu nennen (A19/12, Ziff. 1.06, Ziff. 1.17.04, Ziff. 5.01: «ich war noch jung»; «das Datum [der Ausreise] weiss ich nicht»; «ich weiss nicht wie viele Jahre vergangen sind»; A19/12, Ziff. 5.02: «Vom Iran in die Türkei musste ich 1'500 US-Dollar bezahlen. Von der Türkei nach Griechenland hat die Reise 2'000 US-Dollar gekostet. Von Griechenland in die Schweiz habe ich 150 Euro bezahlt.»). Selbst ungeachtet der Bedeutung des Alters in Bezug auf den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine bewusste Falschangabe zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgeblich für die Glaubwürdigkeit seiner Person ist. Nachdem der Beschwerdeführer eigens angibt, bei der Registrierung in Griechenland falsche Daten angegeben zu haben, schlägt der Einwand einer falschen Erfassung aufgrund systemischer Mängel im griechischen Aufnahmesystem fehl. Der Erklärungsversuch, die Volljährigkeit auf Anraten Dritter angegeben zu haben, ist unbehelflich. Bei der gegebenen Aktenlage ist jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer korrekten Nennung seines Alters bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz auszugehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, die Jahresangabe (2008, 2009) von sich aus korrigiert zu haben, angesichts seiner Mitwirkungspflicht nicht ohne Weiteres für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Das Ergebnis des Altersgutachtens kann für sich allein betrachtet wohl ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Ein solches ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Aufgrund des Gesagten vermag es, soweit es als einzelnes Indiz für Minderjährigkeit zu werten ist, bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zerstreuen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann aus der Stimme und dem Erscheinungsbild, das - wenn überhaupt - als schwaches Indiz für das Alter zu werten ist, nicht auf das Alter des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern aus den eingereichten Beweismitteln die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu folgern ist. Bei den Nachrichten, mit der Bitte um Verlegung und der Information betreffend Hunger (Beschwerdebeilage 4), kann weder auf das Alter des Verfassers geschlossen werden noch ist dafür eine volljährige Person als Absender zum Vornherein auszuschliessen. Das beigelegte neutrale Schreiben zeigt weder einen nachweisbaren Ursprung auf (keine Unterschrift, keinen Briefkopf; Beschwerdebeilage 5) und ist von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit, dass es sich in dieser Form dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso ist die Schlussfolgerung des niedrigen Beweiswertes der Kopie der Taskera, einerseits aufgrund der fehlenden Möglichkeit ihre Gültigkeit zu überprüfen andererseits mangels Nennung eines Geburtsdatums, zutreffend. Bei einer Gesamtwürdigung sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Minderjährigkeit unglaubhaft. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, was die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 9 ff.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des Gesagten zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen.
E. 4.4 Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, ist die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnummer D-6408/2025 getrennt von diesem Verfahren zu prüfen.
E. 5 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. Die Zif- fern 1 und 3 sind unangefochten in Rechtskraft erwischen.
E. 5.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz in Würdigung der Aus- sagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Rechtsvertre- tung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifi- kationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe Griechenland bereits sieben Wo- chen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen und sei für die grie- chischen Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen. Deshalb könne er den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm als Schutzberechtigtem allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Er habe notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Zu- gang zu Wohnraum und sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Sollte Griechenland sei- nen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe es ihm of- fen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden könne. Im Allgemeinen würden in Griechenland schwierige ökonomische Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot die ganze Bevölkerung treffen und die Vermu- tung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Weiter führte die Vor- instanz aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 könne trotz Schwächen da- von ausgegangen werden, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken; In Grie- chenland sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und tech- nisch möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein- zig pauschal vor, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Minderjährig- keit des Beschwerdeführers (besonders vulnerable Person) und der
D-6343/2025 Seite 11 fehlenden besonders begünstigenden Umstände unzumutbar (Be- schwerde, Ziff. 4.2).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehal- ten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre exis- tenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Bei- spiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen lei- den, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen um- zustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Damit besteht keine Gefahr von Rückschiebung und kann er sich auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu
D-6343/2025 Seite 12 Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat be- haften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist un- bestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht ab- sehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebens- situation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerde- führers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internatio- nalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie oben gesehen, um einen jungen Mann, welcher bereits Zeit in Griechen- land verbrachte. Auch hat er in der Schweiz gezeigt, dass er in der Lage ist, sich um Hilfe zu bemühen und sich an Kontaktpersonen zu wenden, um seine Bedürfnisse anzubringen (Beschwerdebeilage 4). Die
D-6343/2025 Seite 13 Inanspruchnahme der angebotenen sozialen und wirtschaftlichen Hilfeleis- tungen in Griechenland kann von ihm erwartet werden, sei es bei der Ar- beitssuche oder allfälliger Inanspruchnahme medizinischer Versorgung. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er bereits nach dem dritten Gespräch im griechischen Verfahren ausgereist (A19/12, Ziff. 8.01). Unterstützung ist in Griechenland vorhanden und es ist ihm auch zuzumuten, diese zu be- antragen und in Anspruch zu nehmen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprächen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechts- weg einzufordern. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den grie- chischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor. Es handelt sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auch nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeausführungen, welche sich hauptsächlich auf die (Folgen einer) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stützen (Beschwerde, Ziff. 4.2), vermögen angesichts seiner Volljährigkeit an die- ser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens von besonders begüns- tigenden Umständen nicht vollständig abgeklärt und damit die Begrün- dungspflicht verletzt, als unbegründet (Beschwerde, Ziff. 5). Der entspre- chende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 9 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers am 6. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
D-6343/2025 Seite 14 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 1.1). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichts- los, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6343/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6343/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katja Graf, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. April 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab als Geburtsdatum den 10. August 2009 und damit an, minderjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. November 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 13. Februar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 24. April 2025 brachte der Beschwerdeführer zur Altersangabe vor, er habe sein Alter aufgrund eines Vermerks in seiner Taskera, wonach er im Zeitpunkt der Ausstellung (29. März 2016) sieben Jahre alt gewesen sei, selber auf das Jahr 2009 und den ungefähren Monat (August) berechnet. Danach hätten ihm seine Eltern gesagt, er sei sechzehn Jahre alt, weshalb er das Jahr auf 2008 korrigiert habe. In Griechenland habe er sich auf Anraten von Freunden als Volljähriger ausgegeben, um nicht bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Camp für Minderjährige, wo man weder Essen noch Geld erhalte, festgehalten zu werden. Deshalb habe sein griechischer Reisepass, den er nach seiner Ankunft in der Schweiz zerrissen habe, ein Alter von zwanzig Jahren ausgewiesen. Zu einer Rückkehr nach Griechenland gab er an, nicht dorthin zurückgeschickt werden zu wollen, weil es nur eine Mahlzeit pro Tag und weder finanzielle Unterstützung noch Angebote für Bildung oder Schule gebe. Die Lage in Griechenland sei beängstigend. C. Das SEM beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 7. Mai 2025 wurde auf den Grundlagen einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses), einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie auf einer Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, jeweils vom 2. Mai 2025, erstellt und ergab ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Das angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 8 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich. D. Die griechischen Behörden beantworteten am 15. Mai 2025 ein Informationsersuchen des SEM vom 14. April 2025 und teilten mit, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien B._______, geboren am 1. Januar 2004, Afghanistan, registriert. Sie bestätigten, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus vom 13. Februar 2025 bis 12. Februar 2028). E. Am 19. Mai 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter und zur Anpassung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dazu Stellung. F. Am 27. Mai 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) an und stellte fest, ihn im weiteren Verfahren als Volljährigen zu behandeln. G. Am 28. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Am 6. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Mai 2025 zu. I. Mit Stellungnahme vom 13. August 2025 äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit glaubhaft dargetan und deshalb sei ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar. J. Während des Verfahrens verschwand der Beschwerdeführer wiederholt für einige Tage aus dem Bundesasylzentrum. K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 14. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziff. 1). Sie stellte fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk registriert wurde (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt (Ziff. 4). Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). L. Der Beschwerdeführer erhob am 21. August 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. August 2025. Er beantragte dessen Aufhebung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsdarstellung dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den 10. August 2008 zu erfassen, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu behandeln und es sei eine unverzügliche Unterbringung in geeignete Strukturen sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Printscreen von Nachrichten vom 3. Juni 2025 und ein Schreiben bei. M. Mit Schreiben vom 22. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat (D-6343/2025) vom unter der Verfahrensnummer D-6408/2025 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren zu trennen und separat zu führen (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es sind separate Urteile zu erlassen. Als Hauptbegehren wird lediglich die vorläufige Aufnahme beantragt und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag bezieht sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Vorliegend bilden somit die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. Die Ziffern 1 und 3 sind unangefochten in Rechtskraft erwischen. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 3.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigen Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Im Folgenden ist daher zuerst die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hält fest, angesichts der fehlenden Ausweispapiere zur Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit sei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Die Kopie der Taskera sei kein rechtsgenügliches heimatliches Dokument und genüge aufgrund dessen, dass sie ohne grösseren Aufwand nachgemacht, gefälscht oder verfälscht und auch leicht käuflich erworben werden könne, nicht als Nachweis für die Minderjährigkeit. Überdies zeige die vorgelegte Taskera kein konkretes Geburtsdatum auf, sondern lediglich einen Altersvermerk im Zeitpunkt der Ausstellung. Die Unklarheiten in Bezug auf das genaue Geburtsdatum sowie die Korrektur nach einer Drittaussage (Eltern) würden das fehlende verlässliche Wissen des Beschwerdeführers über sein wahres Alter unterstreichen und seine Angaben seien als rein spekulativ einzustufen. Die unbestimmten Angaben zu seinem Alter bei Schulbeginn beziehungsweise -abschluss und zur Darstellung des Reisewegs (keine konkreten Daten, keine Angaben zur Dauer des Verbleibs in den einzelnen Ländern) liessen seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen. Besonders ins Gewicht falle die aus taktischen Gründen bewusst falsche Altersangabe (volljährig, 20 Jahre alt) bei seiner Ankunft in Griechenland. Dies belege, dass er sich den Konsequenzen von Altersangaben sehr wohl bewusst gewesen sei und nicht davor zurückschrecke, diese gezielt im eigenen Interesse anzupassen. Er habe den griechischen Behörden ebenfalls keine Identitätsdokumente vorgelegt, womit die Möglichkeit bewusster Alterssteuerung zusätzlich unterstrichen werde. Die auf Anraten Dritter direkt nach der Einreise in die Schweiz Vernichtung von vorhandenen Personaldokumenten sei als stereotyp zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, er passe seine Angaben beliebig an und enthalte bewusst Dokumente vor, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz durch die Angabe einer Minderjährigkeit zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hinsichtlich des Altersgutachtens sei das beim Asylgesuch angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 8 Monaten mit dessen Ergebnis nicht zu vereinbaren und weder eine Minderjährigkeit, noch eine Volljährigkeit sei damit sicher belegt. Die Korrektur des Geburtsjahres von 2009 auf 2008 habe keinen Einfluss auf das Ergebnis im Altersgutachten und das geltend gemachte Alter von 16 Jahren und 8 Monaten liege immer noch klar unter dem Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach in der Heimat des Beschwerdeführers das Alter in der Kindheit keine Rolle gespielt habe, die Aussagen auf einen geringen Bildungsstand zurückzuführen seien und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt habe, weshalb für ihn Daten an Bedeutung verloren hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Entgegen der Behauptungen handle das SEM nicht willkürlich und unrechtmässig, sondern im Sinne des geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, jedoch habe er sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt hauptsächlich in Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen (A28/4, A44/2) dar, seine teilweise vagen Angaben zu seinem Alter und zu zeitlichen Abläufen seien kein Indiz mangelnder Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr auf den geringen Bildungsstand sowie auf die fehlende Bedeutung des Alters im familiären und kulturellen Kontext seiner afghanischen Kindheit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund traumatischer Erlebnisse auf der Flucht nachvollziehbare Erinnerungslücken. Die fehlenden Datenangaben zu Schulbeginn und -abschluss sowie zur Reisegeschichte seien auf nicht vorhandene Erinnerungen beziehungsweise auf fehlende besondere Ereignisse, welche er mit seinem Alter in Verbindung bringen könne, zurückzuführen. Die Unfähigkeit, das konkrete Alter in gewissen Lebenssituation benennen zu können, dürfe im Länderkontext Afghanistan weder als Widerspruch noch als Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Die Unsicherheiten seien ein Beweis für seine Glaubwürdigkeit, wobei er ansonsten einfach konkrete Altersangaben hätte machen können. Entscheidend seien seine rechnerisch konsistenten, von inneren Widersprüchen freien Angaben. Überdies spreche für den Beschwerdeführer, dass er von sich aus auf seinen Umrechnungsfehler (2008, 2009) aufmerksam gemacht habe. Im Weiteren sei die Angabe der Volljährigkeit in Griechenland aus Angst, dort festgehalten zu werden, plausibel. Die griechischen Dokumente habe er auf Anraten Dritter zerrissen und nicht, um den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu beeinflussen. Im Weiteren sei eine falsche Erfassung der Daten bei der Registrierung angesichts der anerkannten systemischen Mängel im griechischen Aufnahmesystem nicht auszuschliessen, weshalb sie nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden könne. Die Kopie der Taskera sei nicht als gefälscht zu betrachten, selbst wenn ihr Ausstellungskontext nicht gänzlich klar sei. Sie stelle ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Gemäss dem Altersgutachten sei eine Minderjährigkeit möglich und das angegebene Alter von (heute) über 21 Jahren klar nicht mit seinen Angaben vereinbar. Er spreche mit leiser, feiner hoher Stimme und sowohl sein Erscheinungsbild (zierlicher Körper, Akne, kindliche Gesichtszüge) als auch sein Verhalten seien weitere Indizien für seine Minderjährigkeit. Dies zeige sich in den eingereichten Nachrichten (Beschwerdebeilage 4). 4.2.3 Die Vorinstanz hält in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen zutreffend fest, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln ist. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die hauptsächlich blossen (Gegen-) Behauptungen unbehelflich sind. So ist aus angeblichen Erinnerungslücken infolge traumatischer Fluchterlebnisse, welche mit keinem Wort näher substantiiert werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst in Berücksichtigung des Länderkontextes und des kulturellen Hintergrundes vermag eine gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend ein besonderes Lebensereignisses wie Schuleintritt und -beendigung nicht zu überzeugen, nachdem er gemäss eigenen Angaben während fünf oder sechs Jahre die staatliche Schule sowie für ein Jahr die Koranschule besucht habe (A19/12, Ziff. 1.17.04: «Das weiss ich nicht»; «Das weiss ich auch nicht»). Das behauptete gänzliche Fehlen von besonderen Lebensereignissen beziehungsweise von bedeutungsvollen Erlebnissen aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers, erscheint zweifelhaft. Vielmehr fällt auf, dass insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit der Prüfung des Lebensalters Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bestehen beziehungsweise die Angaben dazu vage ausfielen, er jedoch problemlos in der Lage war, beispielsweise die Kosten für die Reise detailliert zu nennen (A19/12, Ziff. 1.06, Ziff. 1.17.04, Ziff. 5.01: «ich war noch jung»; «das Datum [der Ausreise] weiss ich nicht»; «ich weiss nicht wie viele Jahre vergangen sind»; A19/12, Ziff. 5.02: «Vom Iran in die Türkei musste ich 1'500 US-Dollar bezahlen. Von der Türkei nach Griechenland hat die Reise 2'000 US-Dollar gekostet. Von Griechenland in die Schweiz habe ich 150 Euro bezahlt.»). Selbst ungeachtet der Bedeutung des Alters in Bezug auf den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine bewusste Falschangabe zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit massgeblich für die Glaubwürdigkeit seiner Person ist. Nachdem der Beschwerdeführer eigens angibt, bei der Registrierung in Griechenland falsche Daten angegeben zu haben, schlägt der Einwand einer falschen Erfassung aufgrund systemischer Mängel im griechischen Aufnahmesystem fehl. Der Erklärungsversuch, die Volljährigkeit auf Anraten Dritter angegeben zu haben, ist unbehelflich. Bei der gegebenen Aktenlage ist jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer korrekten Nennung seines Alters bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz auszugehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, die Jahresangabe (2008, 2009) von sich aus korrigiert zu haben, angesichts seiner Mitwirkungspflicht nicht ohne Weiteres für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Das Ergebnis des Altersgutachtens kann für sich allein betrachtet wohl ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Ein solches ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Aufgrund des Gesagten vermag es, soweit es als einzelnes Indiz für Minderjährigkeit zu werten ist, bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zerstreuen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann aus der Stimme und dem Erscheinungsbild, das - wenn überhaupt - als schwaches Indiz für das Alter zu werten ist, nicht auf das Alter des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern aus den eingereichten Beweismitteln die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu folgern ist. Bei den Nachrichten, mit der Bitte um Verlegung und der Information betreffend Hunger (Beschwerdebeilage 4), kann weder auf das Alter des Verfassers geschlossen werden noch ist dafür eine volljährige Person als Absender zum Vornherein auszuschliessen. Das beigelegte neutrale Schreiben zeigt weder einen nachweisbaren Ursprung auf (keine Unterschrift, keinen Briefkopf; Beschwerdebeilage 5) und ist von niedrigem Beweiswert, da die Möglichkeit, dass es sich in dieser Form dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso ist die Schlussfolgerung des niedrigen Beweiswertes der Kopie der Taskera, einerseits aufgrund der fehlenden Möglichkeit ihre Gültigkeit zu überprüfen andererseits mangels Nennung eines Geburtsdatums, zutreffend. Bei einer Gesamtwürdigung sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Minderjährigkeit unglaubhaft. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, was die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 9 ff.). 4.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des Gesagten zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. 4.4 Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, ist die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnummer D-6408/2025 getrennt von diesem Verfahren zu prüfen. 5. 5.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe Griechenland bereits sieben Wochen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen und sei für die griechischen Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen. Deshalb könne er den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm als Schutzberechtigtem allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Er habe notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum und sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe es ihm offen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden könne. Im Allgemeinen würden in Griechenland schwierige ökonomische Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot die ganze Bevölkerung treffen und die Vermutung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Weiter führte die Vor-instanz aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 könne trotz Schwächen davon ausgegangen werden, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken; In Griechenland sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig pauschal vor, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (besonders vulnerable Person) und der fehlenden besonders begünstigenden Umstände unzumutbar (Beschwerde, Ziff. 4.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Damit besteht keine Gefahr von Rückschiebung und kann er sich auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie oben gesehen, um einen jungen Mann, welcher bereits Zeit in Griechenland verbrachte. Auch hat er in der Schweiz gezeigt, dass er in der Lage ist, sich um Hilfe zu bemühen und sich an Kontaktpersonen zu wenden, um seine Bedürfnisse anzubringen (Beschwerdebeilage 4). Die Inanspruchnahme der angebotenen sozialen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen in Griechenland kann von ihm erwartet werden, sei es bei der Arbeitssuche oder allfälliger Inanspruchnahme medizinischer Versorgung. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er bereits nach dem dritten Gespräch im griechischen Verfahren ausgereist (A19/12, Ziff. 8.01). Unterstützung ist in Griechenland vorhanden und es ist ihm auch zuzumuten, diese zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprächen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor. Es handelt sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auch nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeausführungen, welche sich hauptsächlich auf die (Folgen einer) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stützen (Beschwerde, Ziff. 4.2), vermögen angesichts seiner Volljährigkeit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens von besonders begünstigenden Umständen nicht vollständig abgeklärt und damit die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet (Beschwerde, Ziff. 5). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
9. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 1.1). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: