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E-6629/2024

E-6629/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 August 2018) noch ungefähr (…) Jahre im Heimatstaat verbracht zu haben, dabei aber nicht mehr behelligt worden zu sein, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, es seien Familienmitglie- der wiederholt belästigt worden, dem aber entgegenzuhalten ist, dass auch diese sich an den Kolumbianischen Staat wenden und diesen um Schutz ersuchen können, dass des Weiteren diesbezüglich nicht substanziiert dargelegt wird, inwie- weit diese Vorbringen in einem Bezug zu den Beschwerdeführenden ste- hen soll respektive diese daraus für sich eine konkrete Gefährdung bei ei- ner Rückkehr ableiten, dass daher offensichtlich keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-6629/2024 Seite 9 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden verfügten in Kolumbien über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rück- kehr unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Berufserfahrung als (…) und bei einer (…)firma vorweisen und demnach davon ausgegangen werden könne, er könne sich in Kolumbien beruflich reintegrieren,

E-6629/2024 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6629/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6629/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Kolumbien, beide vertreten durch Anne-Lea Berger, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit kolumbianischer Staatsangehörigkeit am 3. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und je am 17. November 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. Akten der Vorinstanz 1186816-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 16/20, 29/2 und 44/13), dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen ausführte, er sei im Departement C._______ geboren und aufgewachsen, habe im Jahr 20(...) eine militärische Ausbildung absolviert und sei danach am (...) im Dienst der Nationalen Polizei ins Departement D._______ verlegt worden, dass er und seine Arbeitskollegen bereits am ersten Tag vom zuständigen Polizeikommandanten nach den Namen ihrer Familienangehörigen befragt worden seien und er ihm die Namen mitgeteilt habe, dass der Polizeikommandant alle darüber informiert habe, dass er mit den Paramilitärs E._______, die zu F._______ gehörten, zusammenarbeite, dass er weiter erwähnt habe, es gebe eine Entlöhnung für jene, die ebenfalls mit den Paramilitärs zusammenarbeiten würden, dass aber die Familienangehörigen derjenigen, welche die Zusammenarbeit mit den Paramilitärs verweigerten, Repressalien erfahren würden, dass die Zusammenarbeit mit den Paramilitärs im Schmuggeln von Waffen und Drogen bestanden habe, dass er im Zuge seiner Arbeit für die Polizei im Departement D._______ auch Kommandanten der Paramilitärs kennengelernt habe, insbesondere G._______, genannt H._______, dass dieser ihn aufgefordert habe, weiter für ihn zu arbeiten, er, der Beschwerdeführer, dies zwar nicht gewollt, aber trotzdem zugesagt habe, damit er habe gehen können, dass er danach zurück nach I._______, Departement C._______, ins zivile Leben zurückgekehrt sei, dass er im Jahr 2005 seine heutige Ehefrau, die Beschwerdeführerin, kennengelernt habe und diese im Jahr 2007 zu ihm gezogen sei, dass er im Jahr 2005 in I._______ zufällig auf H._______ getroffen sei, der ihn wieder dazu aufgefordert habe, für ihn zu arbeiten, und ihm seine Nummer gegeben habe, sodass er sich bei ihm würde melden können, dass er Angst gehabt habe, die Gruppierung von H._______ könne sich in seinem Departement ausbreiten, und er daraufhin einen ihm bekannten Polizisten um Rat gefragt habe, und dieser ihn darauf hingewiesen habe, er könne die Geschehnisse in D._______ einem Staatsanwalt erzählen und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, dass ihm von einem Staatsanwalt für Informationen über H._______ Geld und die Möglichkeit der Ausreise aus Kolumbien versprochen worden seien, er diesem die Informationen zwar gegeben, aber das versprochene Geld nicht erhalten und ihm die Ausreisemöglichkeit nicht gewährt worden sei, dass ein Haftbefehl gegen H._______ ausgestellt und er, der Beschwerdeführer, mit seiner Ehefrau im Jahr 20(...) ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden seien, dass er sich erneut an den Staatsanwalt gewandt habe, dieser ihm jedoch nur gesagt habe, er könne ihm nur helfen, wenn er ihm noch mehr Informationen gebe, dass er zwischen den Jahren 20(...) und 20(...) Informationen über zwei Kongressabgeordnete - J._______ und K._______ - an die Staatsanwaltschaft weitergegeben habe, diese Informationen aber nicht überprüft hätten werden können, da die anderen Zeugen verstorben seien, dass er eines Tages auf einem Markt eingekauft habe, von unbekannten Personen verfolgt worden sei und sich in eine Polizeistation habe retten können, von wo er wieder ins Zeugenschutzprogramm gebracht worden sei, dass es in Kolumbien sehr viel Korruption gebe und er und seine Ehefrau sich auch innerhalb des Zeugenschutzprogramms nicht sicher gefühlt und dieses im Jahr 20(...) verlassen hätten, dass er im Jahr 2013 den Drogen verfallen sei und nach seinem Austritt aus dem Zeugenschutzprogramm zwischen 20(...) und 20(...) einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert habe, dass während dieser Zeit seine Ehefrau bei ihrer Mutter in I._______ gelebt habe, dass er ungefähr fünf bis sechs Monate nach dem Austritt aus der Entzugsklinik am 23. März 2018 Kolumbien verlassen habe und nach Argentinien geflogen sei, wo er eine Aufenthaltsbewilligung bekommen und bei seinem Cousin gelebt habe, dass ihm die Beschwerdeführerin im August 2018 gefolgt sei und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung in Argentinien erhalten habe, dass es in Argentinien viele Kolumbianer gäbe, weshalb er sich nicht sicher gefühlt habe, dass er in einem Restaurant erkannt worden sei, woraufhin auch die Leute in I._______ gewusst hätten, dass er sich in Argentinien aufhalte, dass er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im August 2022 Argentinien verlassen habe und sie mit dem Flugzeug über Deutschland in die Schweiz geflogen seien, dass am 24. November 2022 eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 19/3 und 47/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2024 - eröffnet am Folgetag - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 57/9 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt hätten, für (...) Jahre in ein Zeugenschutzprogramm gekommen, welches sie aus freien Zügen verlassen hätten, dass sie damit Zugang zu staatlichem Schutz gehabt und diesen auch in Anspruch genommen hätten, dass es ihnen zuzumuten gewesen wäre, sich erneut um staatlichen Schutz zu bemühen, wenn sie sich in Kolumbien unsicher gefühlt hätten, was sie jedoch nicht getan hätten, dass sie angegeben hätten, man habe ihnen den Schutz nicht gewährt, da sie bereits alle Informationen gegeben hätten, dieses Vorbringen aber als Schutzbehauptung gewertet werde, zumal der kolumbianische Staat ihren Austritt aus dem Zeugenschutzprogramm mehrfach abgelehnt habe und sie demnach sehr wohl habe schützen wollen, dass bedauerlich sei, dass sie sich im Zeugenschutzprogramm vor einer Verfolgung hätten retten müssen, dass sie aber vor den Verfolgern hätten gerettet und nach dem Vorfall auch an einen anderen Ort hätten verlegt werden können, dass demnach der kolumbianische Staat im Falle der Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihnen ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Unterzeichnete Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2024, einer Sendungsverfolgung der Post, einer Vertretungsvollmacht vom 26. September 2024 sowie von Fürsorgebestätigungen vom 27. September 2024 beilegten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Kassationsbegehren nicht näher begründet wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre, dass daher für die Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich kein Anlass besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass die kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3 m.w.H.), dass das SEM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden hätten sich während (...) Jahren im Zeugenschutzprogramm von Kolumbien befunden und dieses freiwillig verlassen und sie daher Zugang zu staatlichem Schutz gehabt sowie diesen auch in Anspruch genommen hätten, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen und den zitierten Medienberichten in ihrer Beschwerde offensichtlich nicht gelingt, die angenommene Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbianischen Behörden in Zweifel zu ziehen, dass davon auszugehen ist, die kolumbianischen Behörden könnten die Beschwerdeführenden auch dann schützen, wenn die in der Beschwerde genannten Personen (H._______, J._______, K._______) aus dem Freiheitsvollzug entlassen und die Beschwerdeführenden identifiziert worden sind, dass die Beschwerdeführenden zudem ausführen, nach dem Ausscheiden aus dem Zeugenschutzprogram im Jahr 20(...) und vor der Ausreise nach Argentinien (Beschwerdeführer: 28. März 2018; Beschwerdeführerin: 28. August 2018) noch ungefähr (...) Jahre im Heimatstaat verbracht zu haben, dabei aber nicht mehr behelligt worden zu sein, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, es seien Familienmitglieder wiederholt belästigt worden, dem aber entgegenzuhalten ist, dass auch diese sich an den Kolumbianischen Staat wenden und diesen um Schutz ersuchen können, dass des Weiteren diesbezüglich nicht substanziiert dargelegt wird, inwieweit diese Vorbringen in einem Bezug zu den Beschwerdeführenden stehen soll respektive diese daraus für sich eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr ableiten, dass daher offensichtlich keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden verfügten in Kolumbien über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) und bei einer (...)firma vorweisen und demnach davon ausgegangen werden könne, er könne sich in Kolumbien beruflich reintegrieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: 4