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D-3702/2024

D-3702/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte und Kopien von zwei Bankkarten bei. B. B.a Am 5. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

B.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Mandatierung einer ihm zugeteilten unentgeltlichen Rechtsvertretung des Rechtsschutzes des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______.

C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 zeigte die (vormalige) Rechtsvertretung ihr Mandat an und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom 12. Juni 2023 ein. D. D.a Am 25. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er sei ethnischer Kurde respektive (…) sowie (…) Glaubens. Er sei mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in C._______ aufgewachsen. Nach sei- nem Maturaabschluss habe er sich an der Universität in D._______ für ei- nen Studiengang in (…) eintragen lassen, jedoch nie mit dem Studium an- gefangen. Seine finanzielle Situation sei nicht gut; er habe seit seinem vier- zehnten Lebensjahr neben der Schule in verschiedenen (…) und nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bis zur Ausreise in einem (…) gearbeitet. D.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er aus einer kurdischen und (…) Familie stamme. Sein Vater habe einmal seine Stelle aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens ver- loren. Während seiner Schulzeit am Gymnasium sei er der Jugendfraktion der Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) beigetreten. Er und seine Parteikollegen hätten regelmässig Flugblätter verteilt, Plakate angeklebt und zwischendurch an Kundgebungen teilge- nommen, bei denen es um Menschenrechte im Allgemeinen und im

D-3702/2024 Seite 3 Besonderen um Rechte von Kurden sowie von LGBT-Menschen (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) gegangen sei. Eine besondere Funktion innerhalb der Partei habe er aber nicht innegehabt und er sei auch kein offizielles Mitglied gewesen. Nach diesen Kundgebungen sei er von der Polizei belästigt und regelmässig Personenkontrollen unterzogen worden. Er habe auch verbale Beleidigungen erlebt. Im April 2023 vor den Wahlen habe er zudem an der Eröffnung der Wahlbüros teilgenommen. Am 20. Ap- ril 2023, als er am Abend auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ein schwarzes Auto neben ihm angehalten und er sei von den darinsitzenden Personen – mutmasslich Polizisten – mit einer Waffe zum Einsteigen ge- zwungen worden. Nach einer rund viertelstündigen Autofahrt hätten sie an- gehalten, er sei an den Händen gefesselt gewesen und sei geschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu werden. Die Per- sonen hätten gedroht, ihm Delikte vorzuwerfen und ihn ins Gefängnis zu werfen, sollte er sich weigern, als Spitzel zu arbeiten. Danach habe man ihn aus dem Auto aussteigen lassen. Am 29. April 2023 sei er nach den zahlreich erlebten Belästigungen nach F._______ zu seiner Tante gezo- gen. Nachdem er auch in F.________ auf der Strasse verbal belästigt und bedroht worden sei, habe er sich entschlossen, auszureisen, weil seine Hoffnung, sich in F._______ ein neues Leben ohne Belästigungen auf- bauen zu können, zerstört worden sei. Er sei weder jemals in Untersu- chungshaft gewesen, noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor- den. Er sei selber in den sozialen Medien nicht aktiv und verfasse oder teile keine kritischen Beiträge. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 5. Oktober 2023 dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 – eröffnet am 13. Mai 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, an- sonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wur- den ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.

D-3702/2024 Seite 4 G. G.a Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 retournierte der (ehemalige) Rechts- vertreter den Asylentscheid des Beschwerdeführers und legte gleichzeitig sein Mandat nieder. G.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte das SEM dem (ehemaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass im Zeitpunkt der Ent- scheidseröffnung der Rechtsvertreter mangels einer Niederlegung seines Mandats noch als mandatiert gegolten habe, womit die Verfügung vom

8. Mai 2024 als zugestellt zu betrachten sei. H. Der Beschwerdeführer focht – handelnd durch seine am 5. Juni 2024 neu mandatierte Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 10. Juni 2024 die Verfü- gung des SEM vom 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flücht- ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu- stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner wurde um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht der Rechtsvertreterin vom

5. Juni 2024 und einer Kopie des angefochtenen Entscheids des SEM Fo- tos eines Posts von X (ehemals Twitter) vom 18. Mai 2024, ein ausgefülltes Gesuchsformular um unentgeltliche Prozessführung sowie ein Überwei- sungsbeleg des monatlichen Budgets des Beschwerdeführers beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurden die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- beiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 12. Juli 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

D-3702/2024 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben ein, worin sie um Fristerstreckung ersuchte. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin sinngemäss mit, trotz festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerde, werde an ihr festge- halten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 12. Juli 2024 frist- gerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutre- ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3702/2024 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Auf den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde be- reits in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 mangels Entzugs der- selben nicht eingetreten. Auf die dortigen Erwägungen ist zu verweisen.

E. 4.2 Sodann erweist sich das Gesuch um Fristerstreckung vom 16. Juli 2024 als gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvor- schuss innert der ihm gesetzten Frist eingezahlt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Kern damit, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (die Mitnahme, die Be- drohungen und die Aufforderung zur Spitzelarbeit durch die Polizei in C._______ und die wiederholten verbalen Beleidigungen sowie Beschimp- fungen in F._______) hinsichtlich der Intensität den Anforderungen einer Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder eines unerträglichen psy- chischen Drucks nach Art. 3 AsylG nicht genügten. Obwohl die Mitnahme am 20. April 2023 durch die Polizei für ihn belastend gewesen sein müsse, sei diese lediglich einmalig erfolgt und habe einzig das Ziel verfolgt, ihn zur Spitzeltätigkeit zu bewegen. Zudem hätten seinen Familienangehörigen zufolge seit seiner Ausreise keine weiteren Vorfälle mehr stattgefunden. Deshalb sei davon auszugehen, dass das behördliche Interesse an ihm nicht nachhaltig sei. Die gegen ihn gerichteten Massnahmen hätten nicht das Ausmass eines unerträglichen psychischen Druckes erreicht und wür- den ihm auch nicht ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehren. Die dargelegten Observierungen seiner Person in C._______ und die Be- schimpfungen in F._______ sowie die Personenkontrollen seien eher zu- fällig und nicht gezielt gegen ihn erfolgt. Seinen Aussagen zufolge sei auch keine Verbindung zwischen den Vorfällen in den beiden Städten erkennbar. Es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könne, diese würden jedoch nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erreichen. Auch aufgrund seiner mehrjährigen po- litischen Aktivitäten für die Jugendfraktion der HDP, die als niederschwellig und ohne herausragende Funktion zu bezeichnen seien, könne nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen wer- den. Sodann sei er weder jemals in Haft gewesen noch sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Zudem sei seine Familie politisch nicht aktiv. Schliesslich sei durch den Umstand, dass sein Vater als (…) einen Beam- tenstatus habe und für die Regierung in C._______ arbeite, kein verschärf- tes Risikoprofil anzunehmen.

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E. 6.2 In der Beschwerde wurde einleitend festgestellt, dass die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe ausgehe, jedoch die Ereig- nisse und Vorfälle als asylrechtlich nicht relevant erachte. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdeführer erst (…)jährig sei und sich trotz seines Al- ters während mehrerer Jahre regelmässig politisch für die Jungendfraktion der HDP engagiert habe und weiterhin vorhabe, seinen politischen Willen darzutun. Dies werde ihm jedoch durch die Repressalien der heimatlichen Behörden verunmöglicht. Die Unterdrückung des Kundtuns des eigenen politischen Willens könne nicht als ein menschenwürdiges Leben bezeich- net werden. Die erlebten Belästigungen würden ihn in seinem Recht auf die Ausübung seiner Meinungsäusserungsfreiheit stark einschränken. Der Druck, als Spitzel für die türkische Polizei tätig werden zu müssen und die Namen von anderen Sympathisanten preiszugeben, würde bewirken, dass er auch im privaten Umkreis seine Meinung nicht kundtun dürfte, ohne ver- haftet zu werden. Unter diesen Umständen wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur einem unerträglichen psychischen Druck, sondern auch einer ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt. Sodann sei davon auszugehen, dass neben dem eigentlichen Strafregister in der Türkei ein zentrales EDV-System existiere, in welchem politisch unbe- queme Personen fichiert würden, in welchem er höchst wahrscheinlich auf- geführt sei. Da er im Fall einer Rückkehr in C._______ mit grosser Wahr- scheinlichkeit einer ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre, wenn er seine politische Meinung äussern würde und dies zudem einen massiven Eingriff in seine Grundrechte darstellen würde, sei eine Wegweisung (richtig: Wegweisungsvollzug) auch unzulässig und unzumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz die von ihm geltend gemach- ten Belästigungen und Schikanen ungenügend abgeklärt, indem sie unzu- treffend behauptet habe, dass die Vorfälle in F._______ sich lediglich zu- fälligerweise ereignet hätten. Ferner sei einer seiner Freunde am 18. Mai 2024 anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Freund unter polizeilichem Druck den Namen des Beschwerdeführers preisgebe und er in der Folge mit weiteren erheb- lichen Nachteilen zu rechnen habe.

E. 7.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Hierzu ist einerseits auf die über- zeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akten A40/9 S. 4-6). Anderseits ist es ihm nicht gelungen, stichhaltig darzulegen, dass die von ihm erlebten Schikanen und Benachteiligungen

D-3702/2024 Seite 9 aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens in C._______ sowie die Mit- nahme am 20. April 2023 asylrechtliche Relevanz aufweisen. Auch die von ihm erlittenen Schikanen und Beleidigungen in F._______ sind nicht hinrei- chend intensiv, um Asylrelevanz aufzuweisen. Dasselbe gilt im Zusammen- hang mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für den türkischen Staat, wel- che nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des asylrechtlichen Begriffs be- trachtet werden kann. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile seien in ihrer Gesamtheit als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizie- ren, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass die entsprechenden hohen Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind, da dem Beschwerdefüh- rer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei offenkundig nicht verwehrt ist, selbst wenn die Schikanen nicht beschönigt werden sollen. Daran än- dert auch nichts, dass er sich in der Meinungsäusserung beschränkt sieht. Insgesamt gehen die von ihm geschilderten Nachteile nicht über solche hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Flüchtlingsei- genschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom 29. Septem- ber 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Ferner erwei- sen sich seine niederschwelligen politischen Aktivitäten bei der Jugend- fraktion der HDP ebenso als asylrechtlich irrelevant, wie seine Befürchtung, dass ihn ein im Mai 2024 festgenommener Freund verraten könnte, zumal es sich bei letzterer um eine blosse Vermutung handelt. Auch der einge- reichte, nicht weiter kommentierte Auszug aus einem Konto von X (ehe- mals Twitter) vom 18. Mai 2024 ist ungeeignet, eine Verfolgung des Be- schwerdeführers in seinem Heimatland zu belegen. Ausserdem wurde nicht ausgeführt, inwiefern dieser Beitrag zu einer Verfolgung durch die tür- kischen Behörden führen soll. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erweist sich als unbegrün- det, zumal er sich vorliegend auf materielle Einwände stützt (vgl. Be- schwerdeschrift, Ziff. 11, S. 7). Auch aus den Akten ergeben sich keine Kassationsgründe. Vielmehrwurde der Sachverhalt – insbesondere derje- nige bezüglich der erlebten Schikanen in F._______ – vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

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E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

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E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den

D-3702/2024 Seite 12 Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2706/2023 vom 18. März 2024 E. 9.3.2, D-3140/2023 vom

28. September 2023 E. 8.3.1und das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Sein Profil weist keine individuellen Gründe auf, welche gegen einen Vollzug der Wegwei- sung sprechen würden. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und hat sich vor seiner Ausreise an der Universität in D._______ immatrikulie- ren lassen. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrungen in (…) und in der (…). Mit diesen Möglichkeiten wird es ihm gelingen, sich beruflich wieder zu integrieren und eine geeignete Anstellung zu finden. Auch wenn er an- gegeben hat, dass die finanzielle Situation der Kernfamilie nicht sehr gut sei, wird er bei Bedarf die Unterstützung seiner Eltern und der zahlreichen weiteren Verwandten, welche in der Türkei und teilweise in der Schweiz leben, zumindest in der ersten Zeit in Anspruch nehmen können (vgl. SEM- Akte A31/15, F18-19, F23-24, F27, F38-42). Nachdem er angegeben hat, unter keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden, spricht auch aus me- dizinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug (vgl. SEM-Akte A31/15, F5-6).

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3702/2024 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3702/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3702/2024 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Denise Büschi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte und Kopien von zwei Bankkarten bei. B. B.a Am 5. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Mandatierung einer ihm zugeteilten unentgeltlichen Rechtsvertretung des Rechtsschutzes des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 zeigte die (vormalige) Rechtsvertretung ihr Mandat an und reichte zur Legitimierung eine Vollmacht vom 12. Juni 2023 ein. D. D.a Am 25. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er sei ethnischer Kurde respektive (...) sowie (...) Glaubens. Er sei mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in C._______ aufgewachsen. Nach seinem Maturaabschluss habe er sich an der Universität in D._______ für einen Studiengang in (...) eintragen lassen, jedoch nie mit dem Studium angefangen. Seine finanzielle Situation sei nicht gut; er habe seit seinem vierzehnten Lebensjahr neben der Schule in verschiedenen (...) und nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bis zur Ausreise in einem (...) gearbeitet. D.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er aus einer kurdischen und (...) Familie stamme. Sein Vater habe einmal seine Stelle aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens verloren. Während seiner Schulzeit am Gymnasium sei er der Jugendfraktion der Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) beigetreten. Er und seine Parteikollegen hätten regelmässig Flugblätter verteilt, Plakate angeklebt und zwischendurch an Kundgebungen teilgenommen, bei denen es um Menschenrechte im Allgemeinen und im Besonderen um Rechte von Kurden sowie von LGBT-Menschen (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) gegangen sei. Eine besondere Funktion innerhalb der Partei habe er aber nicht innegehabt und er sei auch kein offizielles Mitglied gewesen. Nach diesen Kundgebungen sei er von der Polizei belästigt und regelmässig Personenkontrollen unterzogen worden. Er habe auch verbale Beleidigungen erlebt. Im April 2023 vor den Wahlen habe er zudem an der Eröffnung der Wahlbüros teilgenommen. Am 20. April 2023, als er am Abend auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ein schwarzes Auto neben ihm angehalten und er sei von den darinsitzenden Personen - mutmasslich Polizisten - mit einer Waffe zum Einsteigen gezwungen worden. Nach einer rund viertelstündigen Autofahrt hätten sie angehalten, er sei an den Händen gefesselt gewesen und sei geschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu werden. Die Personen hätten gedroht, ihm Delikte vorzuwerfen und ihn ins Gefängnis zu werfen, sollte er sich weigern, als Spitzel zu arbeiten. Danach habe man ihn aus dem Auto aussteigen lassen. Am 29. April 2023 sei er nach den zahlreich erlebten Belästigungen nach F._______ zu seiner Tante gezogen. Nachdem er auch in F.________ auf der Strasse verbal belästigt und bedroht worden sei, habe er sich entschlossen, auszureisen, weil seine Hoffnung, sich in F._______ ein neues Leben ohne Belästigungen aufbauen zu können, zerstört worden sei. Er sei weder jemals in Untersuchungshaft gewesen, noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er sei selber in den sozialen Medien nicht aktiv und verfasse oder teile keine kritischen Beiträge. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 5. Oktober 2023 dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 - eröffnet am 13. Mai 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. G.a Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 retournierte der (ehemalige) Rechtsvertreter den Asylentscheid des Beschwerdeführers und legte gleichzeitig sein Mandat nieder. G.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte das SEM dem (ehemaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass im Zeitpunkt der Entscheidseröffnung der Rechtsvertreter mangels einer Niederlegung seines Mandats noch als mandatiert gegolten habe, womit die Verfügung vom 8. Mai 2024 als zugestellt zu betrachten sei. H. Der Beschwerdeführer focht - handelnd durch seine am 5. Juni 2024 neu mandatierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 10. Juni 2024 die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2024 und einer Kopie des angefochtenen Entscheids des SEM Fotos eines Posts von X (ehemals Twitter) vom 18. Mai 2024, ein ausgefülltes Gesuchsformular um unentgeltliche Prozessführung sowie ein Überweisungsbeleg des monatlichen Budgets des Beschwerdeführers beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 12. Juli 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben ein, worin sie um Fristerstreckung ersuchte. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin sinngemäss mit, trotz festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerde, werde an ihr festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 12. Juli 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 mangels Entzugs derselben nicht eingetreten. Auf die dortigen Erwägungen ist zu verweisen. 4.2 Sodann erweist sich das Gesuch um Fristerstreckung vom 16. Juli 2024 als gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist eingezahlt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Kern damit, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (die Mitnahme, die Bedrohungen und die Aufforderung zur Spitzelarbeit durch die Polizei in C._______ und die wiederholten verbalen Beleidigungen sowie Beschimpfungen in F._______) hinsichtlich der Intensität den Anforderungen einer Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder eines unerträglichen psychischen Drucks nach Art. 3 AsylG nicht genügten. Obwohl die Mitnahme am 20. April 2023 durch die Polizei für ihn belastend gewesen sein müsse, sei diese lediglich einmalig erfolgt und habe einzig das Ziel verfolgt, ihn zur Spitzeltätigkeit zu bewegen. Zudem hätten seinen Familienangehörigen zufolge seit seiner Ausreise keine weiteren Vorfälle mehr stattgefunden. Deshalb sei davon auszugehen, dass das behördliche Interesse an ihm nicht nachhaltig sei. Die gegen ihn gerichteten Massnahmen hätten nicht das Ausmass eines unerträglichen psychischen Druckes erreicht und würden ihm auch nicht ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehren. Die dargelegten Observierungen seiner Person in C._______ und die Beschimpfungen in F._______ sowie die Personenkontrollen seien eher zufällig und nicht gezielt gegen ihn erfolgt. Seinen Aussagen zufolge sei auch keine Verbindung zwischen den Vorfällen in den beiden Städten erkennbar. Es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könne, diese würden jedoch nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erreichen. Auch aufgrund seiner mehrjährigen politischen Aktivitäten für die Jugendfraktion der HDP, die als niederschwellig und ohne herausragende Funktion zu bezeichnen seien, könne nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Sodann sei er weder jemals in Haft gewesen noch sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Zudem sei seine Familie politisch nicht aktiv. Schliesslich sei durch den Umstand, dass sein Vater als (...) einen Beamtenstatus habe und für die Regierung in C._______ arbeite, kein verschärftes Risikoprofil anzunehmen. 6.2 In der Beschwerde wurde einleitend festgestellt, dass die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe ausgehe, jedoch die Ereignisse und Vorfälle als asylrechtlich nicht relevant erachte. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdeführer erst (...)jährig sei und sich trotz seines Alters während mehrerer Jahre regelmässig politisch für die Jungendfraktion der HDP engagiert habe und weiterhin vorhabe, seinen politischen Willen darzutun. Dies werde ihm jedoch durch die Repressalien der heimatlichen Behörden verunmöglicht. Die Unterdrückung des Kundtuns des eigenen politischen Willens könne nicht als ein menschenwürdiges Leben bezeichnet werden. Die erlebten Belästigungen würden ihn in seinem Recht auf die Ausübung seiner Meinungsäusserungsfreiheit stark einschränken. Der Druck, als Spitzel für die türkische Polizei tätig werden zu müssen und die Namen von anderen Sympathisanten preiszugeben, würde bewirken, dass er auch im privaten Umkreis seine Meinung nicht kundtun dürfte, ohne verhaftet zu werden. Unter diesen Umständen wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur einem unerträglichen psychischen Druck, sondern auch einer ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt. Sodann sei davon auszugehen, dass neben dem eigentlichen Strafregister in der Türkei ein zentrales EDV-System existiere, in welchem politisch unbequeme Personen fichiert würden, in welchem er höchst wahrscheinlich aufgeführt sei. Da er im Fall einer Rückkehr in C._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre, wenn er seine politische Meinung äussern würde und dies zudem einen massiven Eingriff in seine Grundrechte darstellen würde, sei eine Wegweisung (richtig: Wegweisungsvollzug) auch unzulässig und unzumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Belästigungen und Schikanen ungenügend abgeklärt, indem sie unzutreffend behauptet habe, dass die Vorfälle in F._______ sich lediglich zufälligerweise ereignet hätten. Ferner sei einer seiner Freunde am 18. Mai 2024 anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Freund unter polizeilichem Druck den Namen des Beschwerdeführers preisgebe und er in der Folge mit weiteren erheblichen Nachteilen zu rechnen habe. 7. 7.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Hierzu ist einerseits auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akten A40/9 S. 4-6). Anderseits ist es ihm nicht gelungen, stichhaltig darzulegen, dass die von ihm erlebten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens in C._______ sowie die Mitnahme am 20. April 2023 asylrechtliche Relevanz aufweisen. Auch die von ihm erlittenen Schikanen und Beleidigungen in F._______ sind nicht hinreichend intensiv, um Asylrelevanz aufzuweisen. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für den türkischen Staat, welche nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des asylrechtlichen Begriffs betrachtet werden kann. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile seien in ihrer Gesamtheit als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass die entsprechenden hohen Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind, da dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei offenkundig nicht verwehrt ist, selbst wenn die Schikanen nicht beschönigt werden sollen. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Meinungsäusserung beschränkt sieht. Insgesamt gehen die von ihm geschilderten Nachteile nicht über solche hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Ferner erweisen sich seine niederschwelligen politischen Aktivitäten bei der Jugendfraktion der HDP ebenso als asylrechtlich irrelevant, wie seine Befürchtung, dass ihn ein im Mai 2024 festgenommener Freund verraten könnte, zumal es sich bei letzterer um eine blosse Vermutung handelt. Auch der eingereichte, nicht weiter kommentierte Auszug aus einem Konto von X (ehemals Twitter) vom 18. Mai 2024 ist ungeeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu belegen. Ausserdem wurde nicht ausgeführt, inwiefern dieser Beitrag zu einer Verfolgung durch die türkischen Behörden führen soll. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erweist sich als unbegründet, zumal er sich vorliegend auf materielle Einwände stützt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 11, S. 7). Auch aus den Akten ergeben sich keine Kassationsgründe. Vielmehrwurde der Sachverhalt - insbesondere derjenige bezüglich der erlebten Schikanen in F._______ - vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2706/2023 vom 18. März 2024 E. 9.3.2, D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1und das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Sein Profil weist keine individuellen Gründe auf, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und hat sich vor seiner Ausreise an der Universität in D._______ immatrikulieren lassen. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrungen in (...) und in der (...). Mit diesen Möglichkeiten wird es ihm gelingen, sich beruflich wieder zu integrieren und eine geeignete Anstellung zu finden. Auch wenn er angegeben hat, dass die finanzielle Situation der Kernfamilie nicht sehr gut sei, wird er bei Bedarf die Unterstützung seiner Eltern und der zahlreichen weiteren Verwandten, welche in der Türkei und teilweise in der Schweiz leben, zumindest in der ersten Zeit in Anspruch nehmen können (vgl. SEM-Akte A31/15, F18-19, F23-24, F27, F38-42). Nachdem er angegeben hat, unter keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden, spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug (vgl. SEM-Akte A31/15, F5-6). 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: