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D-5663/2024

D-5663/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 11. April 2023 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 13. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 14. Mai 2024 hörte es ihn ergänzend zu den Asylgründen an. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. August 2024 (eröffnet am 23. Au- gust 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenom- men werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord- nen. D. Mit Schreiben vom 11. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5663/2024 Seite 4 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsbürger und ethnischer Kurde. Er sei in D._______ geboren, wo er bis Juli 2022 gelebt habe. Danach habe er sich bis November 2022 in der Stadt E._______ (Provinz Antalya) aufgehalten. Im November 2022 sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe am 8. Dezember 2022 die Türkei illegal verlassen. Er habe in beiden Städten zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Er habe das Gymnasium be- sucht und danach als IT-Programmierer gearbeitet. Sein Vater sei am

12. April 2020 an Krebs gestorben.

E. 5.2 Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe sich ab dem Jahr 2014 für die Jugendabteilung der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er sei für diese als Wahlbeobachter tätig gewesen, habe Informationsstände betrieben, sich an Veranstaltungen für die kurdische Sprache und Kultur eingesetzt und auch Hausbesuche durchgeführt. Als er und andere Stände aufgestellt hät- ten, habe die Polizei jeweils Razzien durchgeführt. Sie seien als Terroristen bezeichnet und oft auf die Wache gebracht worden. Zwischen den Jah- ren 2014 und 2022 sei es mehrmals zu solchen Vorfällen gekommen. Da- bei habe er oft mehrere Tage in Gewahrsam verbracht. Man habe ihn ge- schlagen, hungern lassen, ihn beschimpft und mit Waffen bedroht. Er habe auch unter telefonischer und polizeilicher Beobachtung, gestanden. Am

21. März 2022 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in F._______ in D._______ für fünf Tage festgenommen worden. Er sei geschlagen und verhört worden und er habe fast nichts zu essen bekommen. Schliesslich sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Am 16. November 2022 am Abend hätten Polizisten seine Wohnung gestürmt und dieses ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht. Er und sein Bruder seien von den Sicherheitskräften festgehalten und geschlagen worden. Seine Mutter und

D-5663/2024 Seite 5 seine Schwester seien von männlichen Polizisten ausgezogen, durchsucht und unsittlich berührt worden. Daraufhin sei er zur Polizeiwache in E._______ gebracht worden, wo man ihn getreten und geschlagen und als Terroristen bezeichnet habe. Er sei dazu befragt worden, ob er ein Attentat plane und ob er Waffen habe. Als er dies verneint habe, habe man ihm die Augen verbunden und ihn in den Magen und ins Gesicht geschlagen. G._______, Hauptkommissar der Polizeistation in H._______, der ihn be- reits in D._______ mehrere Male festgenommen habe, sei dort auch an- wesend gewesen. Die anderen Polizisten habe er nicht gekannt. Nach zwei Tagen habe er die Polizeistation verlassen dürfen. Dieser Vorfall habe ihn schliesslich dazu bewogen, die Türkei zu verlassen.

E. 5.3 Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe am 27. März 2023 bei seiner Familie in H._______ eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Gemäss ei- nem Such- und Vorführbefehl hätte er sich innert drei Monaten bei den Be- hörden melden müssen. Es bestehe eine «Akte» in Sachen «Beleidigung des Präsidenten» und «Terror» gegen ihn. Die Behörden hätten ihn ein weiteres Mal bei seiner Familie in D._______ und auch in I._______ bei seinem Grossvater und Onkel mütterlicherseits gesucht.

E. 5.4 Für die weiteren Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel ist auf die Protokolle der An- hörungen vom 11. April 2023 und vom 14. Mai 2024 sowie die Verfügung des SEM vom 23. August 2024 Ziff. I Pkt. 2 und 3 zu verweisen.

E. 6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, auf Grund seiner politischen Tätigkeit von den türkischen Behörden gezielt verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP zu mehrmaligen Festnahmen und Tätlichkeiten gegen ihn im Rahmen derselben gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um legale Parteien handle. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um be- gründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung anzunehmen. Die HDP sei formell legal tätig und namentlich einfa- che Parteimitglieder hätten aufgrund ihrer politischen Betätigung nicht mit

D-5663/2024 Seite 6 einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen können die von ihm geäusser- ten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer mache – so das SEM weiter – geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsver- fahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet. Es bestehe ein Vor- führbefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Er sei überzeugt, dass es sich bei den Vorwürfen um einen Vorwand des Geheimdienstes in E._______ handle, um ihn verhaften zu können. Die eingereichten Doku- mente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen darum keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das dem Be- schwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Die eingereichten Dokumente würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfü- gen. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich ei- nen geringen Beweiswert hätten. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professi- onelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Doku- mente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufweisen würden, und die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführun- gen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es liege zudem Vorführbefehl gegen ihn vor. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Die vorliegen- den Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsan- waltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsver- fahren eröffnet worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeit- punkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vor- führbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbe- fehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den

D-5663/2024 Seite 7 Beschwerdeführer einzuvernehmen. Wie dem Dokument entnommen wer- den könne, sei er danach wieder freizulassen. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich sodann nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessord- nung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Dies führe zum Schluss, dass er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch- ten habe.

E. 6.1.3 Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligun- gen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Be- völkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache zu- dem geltend, er sei während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen Herkunft und seinem politischen Engagement schikaniert und benachteiligt worden. Er habe dabei körperliche und psychologische Gewalt erdulden müssen. Nach zirka zwei Monaten habe man ihn aus dem Dienst in eine Psychiatrie gebracht und mit einem ärztlichen Zeugnis entlassen. Die im Militärdienst widerfahrene Behandlung, welche er als Folter bezeichnete, hätte bei ihm ein Trauma ausgelöst. Er habe auch erwähnt, dass im Bericht der Ärzte nichts von Folter stehen würde, da die Ärzte so etwas nicht schreiben dürften. i Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türki- schen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein können. Das SEM anerkenne auch, dass er unter gewissen Schikanen in der Armee gelitten haben könnte. Wegen sei- nes fehlenden politischen Profils, würden jedoch grosse Bedenken beste- hen, ob die von ihm beschriebene Intensität sich wirklich so zugetragen habe. Aufgrund des eingereichten Arztberichts sei ersichtlich, dass er den Militärdienst habe verlassen können. Im ärztlichen Bericht werde lediglich auf seinen psychischen Zustand eingegangen und es stehe nichts von an- geblichen Misshandlungen. Dass ein Polizist auf das ärztliche und

D-5663/2024 Seite 8 psychologische Personal Einfluss nehmen könne, sei nicht gänzlich aus- zuschliessen, aber doch sehr unwahrscheinlich und scheine eine Schutz- behauptung des Beschwerdeführers zu sein. Hinzu komme, dass der Mili- tärdienst schon mehrere Jahre zurückliege und nicht im Zusammenhang mit seiner Flucht stehe. Somit würden auch die im vorliegenden Fall gel- tend gemachten Vorbringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können.

E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei ehrenamtliches Mitglied der HDP und er sei deswegen während der Jahre 2014 und 2022 mehr- mals in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihn gefoltert, hungern lassen, beschimpft und mit Waffen bedroht. Auch sei er in der Tür- kei unter technischer, physischer und psychologischer Überwachung ge- standen. Bei einer Vernehmung in E._______ sei auch G._______, Haupt- kommissar der Polizeistation in H._______, anwesend gewesen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass diese Behand- lung nicht ihm gezielt gegolten hätten, sondern er vielmehr zufällig als Teil einer Masse Schlägen oder Gewalt ausgesetzt gewesen seien. So habe er beispielsweise erklärt, dass bei den Demonstrationen im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten auch viele andere Personen verhaftet worden seien. Das SEM stelle aus seinen Vorbringen keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnähmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen fest. Dementsprechend seien sie als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant zu betrachten.

E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei wegen seines politischen Engagements, von seinem ehemaligen Arbeitgeber entlassen worden. Ge- gen diese, in seiner Wahrnehmung politisch motivierte Entlassung, habe er eine Klage eingereicht. Er habe zudem erwähnt, dass er die Angelegen- heit als unwichtig ansehe und deshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweismittel eingereicht habe. Es sei möglich, dass er von einer unverhältnismässigen Entlassung betroffen gewesen sei. Da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, sei nicht näher darauf einzuge- hen. Sein Vorbringen betreffend die Entlassung durch seinen früheren Ar- beitgeber weise keine asylrechtliche Relevanz auf.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. September 2024 im Wesentlichen geltend, sein politischer Hintergrund sei tief und so- lide. Es sei ein junger Mann mit der Idee eines unabhängigen Kurdistans und möchte frei in seinem eigenen Land leben. In der Türkei es schwierig,

D-5663/2024 Seite 9 seine Gedanken frei zu äussern, und er wolle nicht die besten Jahre seines Lebens wegen seiner Ideen im Gefängnis verbringen. Das SEM sage, dass er aufgrund der aktuellen Akten nicht bestraft werde. Erst vor einer Woche jedoch habe eine Frau in der Türkei in einem Strasseninterview gesagt, sie möchte und unterstütze das türkische System nicht. Sie sei deswegen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er stehe vor Gericht, weil er Pro- paganda für eine terroristische Organisation gemacht und den Präsidenten beleidigt habe. Das SEM habe keine Ahnung, wie das Gesetz in der Türkei gehandhabt werde und das System funktioniere, andernfalls würde dieses wissen, dass er jahrelang inhaftiert werden könnte. Sogar ihr Führer Selahattin Demirtas sitze immer noch im Gefängnis. Er (der Beschwerde- führer) habe einen guten Job gehabt, aber leider kein gutes Leben. Er sei damit beschäftigt, hier wieder ein gutes Leben führen zu können, und er bemühe sich, eine nützliche Person für sein Gastland zu sein, sich zu in- tegrieren und die Sprache zu lernen. Jetzt nehme das SEM ihm diese Chance und wolle, dass er den Rest seines Lebens im Gefängnis in der Türkei verbringe. Seine Familie habe – nachdem er in die Schweiz gekom- men sei – aufgrund des Drucks zweimal ihren Wohnort wechseln müssen. Die Polizei sei zum Haus seines Onkels und seiner Grossmutter in I._______ gegangen, wo sie nach ihm gesucht hätten. Das SEM werfe ihn mit seinem Entscheid ins Feuer und verletze die Menschenrechte. Es gebe Hunderte von Menschen, die derzeit in der Türkei wegen demselben Prob- lem vor Gericht stehen oder im Gefängnis sitzen würden. Er möchte nicht zu diesen Menschen gehören. Er lerne hier eine Sprache, spiele Fussball, gehe zur Schule und trainiere, um seinen Job zu machen. Er bitte darum, ihm diese Chance nicht wegzunehmen. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei erhalte er hier psychologische Unterstützung und nehme ein Medi- kament namens "Zolpidem" ein. Er fühle sich hier sicher und atme wieder. Er werde von der Caritas Schweiz, Asylbetreuung J._______, begleitet und unterstützt. Man könne dort anrufen und fragen, wie er sich in dieses Land integriert habe. Man könnte auch in der Schule anrufen, bei der er aktuell den Deutschkurs besuche. Er glaube, dass er auf der Grundlage der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen das Recht habe, hier in Würde zu leben. Er bitte darum, seine Akten aus der Türkei und das, was er in der Vergangenheit erlebt habe, noch einmal anzuschauen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er nicht nur ins Gefängnis gehen müssen, sondern er werde auch gefoltert. Er habe nicht mehr die Kraft, mit Folter umzugehen.

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E. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM hinsicht- lich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2133/2024 vom 11. September 2024 E. 7.5, D-3702/2024 vom 28. August 2024 E. 7.1 und D-5370/2022 vom 27. August 2024 E. 6.5) sowie hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Be- schwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 8.5.1 und D-2668/2024 vom 13. Juni 2024 E. 7.1) in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen stehen und nicht zu beanstanden sind. Die Ein- wände in der Beschwerde sind nicht geeignet, hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Be- schwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und er verfügt offensicht- lich nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es ist daher unwahrschein- lich, dass er das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen zu werden, sind als unbegründet zu erachten. Was die gel- tend gemachten kurzzeitigen Inhaftierungen auf Polizeiposten und die dort anlässlich von Verhören erlittenen Beschimpfungen, Drohungen, Schläge und Unterstellungen betrifft, ist festzuhalten, dass diese, wenngleich sie nicht zu verharmlosen sind, nicht eine Intensität aufweisen, um als ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3. Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei war objektiv betrachtet nicht derart belastend, dass ihm dort ein menschenwürdiges Leben schlicht nicht mehr möglich gewesen war oder in Zukunft nicht mehr möglich wäre. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewäh- rung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt hat.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, wes- halb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beur- teilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Integrationsbemühungen ist festzuhal- ten, dass der Grad der Integration in der Schweiz als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H). Die diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers führen ebenso wenig zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumut- bar, wie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auch in der Türkei behandelbar sind. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 8.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstan- den ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.4 Aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, ebenfalls abzuweisen ist.

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E. 8.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5663/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter:Dispositiv Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5663/2024 law/fes Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 11. April 2023 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 13. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 14. Mai 2024 hörte es ihn ergänzend zu den Asylgründen an. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. August 2024 (eröffnet am 23. August 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 11. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsbürger und ethnischer Kurde. Er sei in D._______ geboren, wo er bis Juli 2022 gelebt habe. Danach habe er sich bis November 2022 in der Stadt E._______ (Provinz Antalya) aufgehalten. Im November 2022 sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe am 8. Dezember 2022 die Türkei illegal verlassen. Er habe in beiden Städten zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Er habe das Gymnasium besucht und danach als IT-Programmierer gearbeitet. Sein Vater sei am 12. April 2020 an Krebs gestorben. 5.2 Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe sich ab dem Jahr 2014 für die Jugendabteilung der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er sei für diese als Wahlbeobachter tätig gewesen, habe Informationsstände betrieben, sich an Veranstaltungen für die kurdische Sprache und Kultur eingesetzt und auch Hausbesuche durchgeführt. Als er und andere Stände aufgestellt hätten, habe die Polizei jeweils Razzien durchgeführt. Sie seien als Terroristen bezeichnet und oft auf die Wache gebracht worden. Zwischen den Jahren 2014 und 2022 sei es mehrmals zu solchen Vorfällen gekommen. Dabei habe er oft mehrere Tage in Gewahrsam verbracht. Man habe ihn geschlagen, hungern lassen, ihn beschimpft und mit Waffen bedroht. Er habe auch unter telefonischer und polizeilicher Beobachtung, gestanden. Am 21. März 2022 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in F._______ in D._______ für fünf Tage festgenommen worden. Er sei geschlagen und verhört worden und er habe fast nichts zu essen bekommen. Schliesslich sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Am 16. November 2022 am Abend hätten Polizisten seine Wohnung gestürmt und dieses ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht. Er und sein Bruder seien von den Sicherheitskräften festgehalten und geschlagen worden. Seine Mutter und seine Schwester seien von männlichen Polizisten ausgezogen, durchsucht und unsittlich berührt worden. Daraufhin sei er zur Polizeiwache in E._______ gebracht worden, wo man ihn getreten und geschlagen und als Terroristen bezeichnet habe. Er sei dazu befragt worden, ob er ein Attentat plane und ob er Waffen habe. Als er dies verneint habe, habe man ihm die Augen verbunden und ihn in den Magen und ins Gesicht geschlagen. G._______, Hauptkommissar der Polizeistation in H._______, der ihn bereits in D._______ mehrere Male festgenommen habe, sei dort auch anwesend gewesen. Die anderen Polizisten habe er nicht gekannt. Nach zwei Tagen habe er die Polizeistation verlassen dürfen. Dieser Vorfall habe ihn schliesslich dazu bewogen, die Türkei zu verlassen. 5.3 Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe am 27. März 2023 bei seiner Familie in H._______ eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Gemäss einem Such- und Vorführbefehl hätte er sich innert drei Monaten bei den Behörden melden müssen. Es bestehe eine «Akte» in Sachen «Beleidigung des Präsidenten» und «Terror» gegen ihn. Die Behörden hätten ihn ein weiteres Mal bei seiner Familie in D._______ und auch in I._______ bei seinem Grossvater und Onkel mütterlicherseits gesucht. 5.4 Für die weiteren Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel ist auf die Protokolle der Anhörungen vom 11. April 2023 und vom 14. Mai 2024 sowie die Verfügung des SEM vom 23. August 2024 Ziff. I Pkt. 2 und 3 zu verweisen. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, auf Grund seiner politischen Tätigkeit von den türkischen Behörden gezielt verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP zu mehrmaligen Festnahmen und Tätlichkeiten gegen ihn im Rahmen derselben gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um legale Parteien handle. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Die HDP sei formell legal tätig und namentlich einfache Parteimitglieder hätten aufgrund ihrer politischen Betätigung nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen können die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. 6.1.2 Der Beschwerdeführer mache - so das SEM weiter - geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet. Es bestehe ein Vorführbefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Er sei überzeugt, dass es sich bei den Vorwürfen um einen Vorwand des Geheimdienstes in E._______ handle, um ihn verhaften zu können. Die eingereichten Dokumente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen darum keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Die eingereichten Dokumente würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, und die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es liege zudem Vorführbefehl gegen ihn vor. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Wie dem Dokument entnommen werden könne, sei er danach wieder freizulassen. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich sodann nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Dies führe zum Schluss, dass er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 6.1.3 Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen Herkunft und seinem politischen Engagement schikaniert und benachteiligt worden. Er habe dabei körperliche und psychologische Gewalt erdulden müssen. Nach zirka zwei Monaten habe man ihn aus dem Dienst in eine Psychiatrie gebracht und mit einem ärztlichen Zeugnis entlassen. Die im Militärdienst widerfahrene Behandlung, welche er als Folter bezeichnete, hätte bei ihm ein Trauma ausgelöst. Er habe auch erwähnt, dass im Bericht der Ärzte nichts von Folter stehen würde, da die Ärzte so etwas nicht schreiben dürften. i Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein können. Das SEM anerkenne auch, dass er unter gewissen Schikanen in der Armee gelitten haben könnte. Wegen seines fehlenden politischen Profils, würden jedoch grosse Bedenken bestehen, ob die von ihm beschriebene Intensität sich wirklich so zugetragen habe. Aufgrund des eingereichten Arztberichts sei ersichtlich, dass er den Militärdienst habe verlassen können. Im ärztlichen Bericht werde lediglich auf seinen psychischen Zustand eingegangen und es stehe nichts von angeblichen Misshandlungen. Dass ein Polizist auf das ärztliche und psychologische Personal Einfluss nehmen könne, sei nicht gänzlich auszuschliessen, aber doch sehr unwahrscheinlich und scheine eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu sein. Hinzu komme, dass der Militärdienst schon mehrere Jahre zurückliege und nicht im Zusammenhang mit seiner Flucht stehe. Somit würden auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. 6.1.4 Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei ehrenamtliches Mitglied der HDP und er sei deswegen während der Jahre 2014 und 2022 mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihn gefoltert, hungern lassen, beschimpft und mit Waffen bedroht. Auch sei er in der Türkei unter technischer, physischer und psychologischer Überwachung gestanden. Bei einer Vernehmung in E._______ sei auch G._______, Hauptkommissar der Polizeistation in H._______, anwesend gewesen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass diese Behandlung nicht ihm gezielt gegolten hätten, sondern er vielmehr zufällig als Teil einer Masse Schlägen oder Gewalt ausgesetzt gewesen seien. So habe er beispielsweise erklärt, dass bei den Demonstrationen im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten auch viele andere Personen verhaftet worden seien. Das SEM stelle aus seinen Vorbringen keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnähmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen fest. Dementsprechend seien sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu betrachten. 6.1.5 Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei wegen seines politischen Engagements, von seinem ehemaligen Arbeitgeber entlassen worden. Gegen diese, in seiner Wahrnehmung politisch motivierte Entlassung, habe er eine Klage eingereicht. Er habe zudem erwähnt, dass er die Angelegenheit als unwichtig ansehe und deshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweismittel eingereicht habe. Es sei möglich, dass er von einer unverhältnismässigen Entlassung betroffen gewesen sei. Da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, sei nicht näher darauf einzugehen. Sein Vorbringen betreffend die Entlassung durch seinen früheren Arbeitgeber weise keine asylrechtliche Relevanz auf. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. September 2024 im Wesentlichen geltend, sein politischer Hintergrund sei tief und solide. Es sei ein junger Mann mit der Idee eines unabhängigen Kurdistans und möchte frei in seinem eigenen Land leben. In der Türkei es schwierig, seine Gedanken frei zu äussern, und er wolle nicht die besten Jahre seines Lebens wegen seiner Ideen im Gefängnis verbringen. Das SEM sage, dass er aufgrund der aktuellen Akten nicht bestraft werde. Erst vor einer Woche jedoch habe eine Frau in der Türkei in einem Strasseninterview gesagt, sie möchte und unterstütze das türkische System nicht. Sie sei deswegen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er stehe vor Gericht, weil er Propaganda für eine terroristische Organisation gemacht und den Präsidenten beleidigt habe. Das SEM habe keine Ahnung, wie das Gesetz in der Türkei gehandhabt werde und das System funktioniere, andernfalls würde dieses wissen, dass er jahrelang inhaftiert werden könnte. Sogar ihr Führer Selahattin Demirtas sitze immer noch im Gefängnis. Er (der Beschwerdeführer) habe einen guten Job gehabt, aber leider kein gutes Leben. Er sei damit beschäftigt, hier wieder ein gutes Leben führen zu können, und er bemühe sich, eine nützliche Person für sein Gastland zu sein, sich zu integrieren und die Sprache zu lernen. Jetzt nehme das SEM ihm diese Chance und wolle, dass er den Rest seines Lebens im Gefängnis in der Türkei verbringe. Seine Familie habe - nachdem er in die Schweiz gekommen sei - aufgrund des Drucks zweimal ihren Wohnort wechseln müssen. Die Polizei sei zum Haus seines Onkels und seiner Grossmutter in I._______ gegangen, wo sie nach ihm gesucht hätten. Das SEM werfe ihn mit seinem Entscheid ins Feuer und verletze die Menschenrechte. Es gebe Hunderte von Menschen, die derzeit in der Türkei wegen demselben Problem vor Gericht stehen oder im Gefängnis sitzen würden. Er möchte nicht zu diesen Menschen gehören. Er lerne hier eine Sprache, spiele Fussball, gehe zur Schule und trainiere, um seinen Job zu machen. Er bitte darum, ihm diese Chance nicht wegzunehmen. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei erhalte er hier psychologische Unterstützung und nehme ein Medikament namens "Zolpidem" ein. Er fühle sich hier sicher und atme wieder. Er werde von der Caritas Schweiz, Asylbetreuung J._______, begleitet und unterstützt. Man könne dort anrufen und fragen, wie er sich in dieses Land integriert habe. Man könnte auch in der Schule anrufen, bei der er aktuell den Deutschkurs besuche. Er glaube, dass er auf der Grundlage der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen das Recht habe, hier in Würde zu leben. Er bitte darum, seine Akten aus der Türkei und das, was er in der Vergangenheit erlebt habe, noch einmal anzuschauen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er nicht nur ins Gefängnis gehen müssen, sondern er werde auch gefoltert. Er habe nicht mehr die Kraft, mit Folter umzugehen. 7. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2133/2024 vom 11. September 2024 E. 7.5, D-3702/2024 vom 28. August 2024 E. 7.1 und D-5370/2022 vom 27. August 2024 E. 6.5) sowie hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 8.5.1 und D-2668/2024 vom 13. Juni 2024 E. 7.1) in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen stehen und nicht zu beanstanden sind. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und er verfügt offensichtlich nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, sind als unbegründet zu erachten. Was die geltend gemachten kurzzeitigen Inhaftierungen auf Polizeiposten und die dort anlässlich von Verhören erlittenen Beschimpfungen, Drohungen, Schläge und Unterstellungen betrifft, ist festzuhalten, dass diese, wenngleich sie nicht zu verharmlosen sind, nicht eine Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3. Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei war objektiv betrachtet nicht derart belastend, dass ihm dort ein menschenwürdiges Leben schlicht nicht mehr möglich gewesen war oder in Zukunft nicht mehr möglich wäre. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Integrationsbemühungen ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H). Die diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers führen ebenso wenig zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, wie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auch in der Türkei behandelbar sind. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). 8.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.4 Aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, ebenfalls abzuweisen ist. 8.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter:Dispositiv Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra