Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- zugehörigkeit und alevitischen Glaubens, verliess nach eigenen Angaben die Türkei (…) 2022. Er reiste am (…) 2022 in die Schweiz ein und stellte am 7. Juni 2022 ein Asylgesuch. Am 10. Juni 2022 wurde die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Oktober 2022 brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei – nach einem zunächst erfolg- ten Freispruch – aus politischen Gründen zu einer Gefängnisstrafe verur- teilt worden. Diesbezüglich präzisierte er, er sei im Jahr 2019 zu Unrecht eines Raubes bezichtigt und in zweiter Instanz im Januar 2021 zu fünf Jah- ren Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe sei anschliessend auf zwei Jahre und einen Monat Gefängnis reduziert worden. Er habe gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, die aktuell hängig sei. Er gehe davon aus, dass seine Verurteilung mit seinen politischen Aktivitäten in Zusam- menhang stehe. Seine Familie stamme aus B._______, sei aber zwischenzeitlich nach C._______ übersiedelt. Er selbst sei in Istanbul geboren und aufgewach- sen. Er habe von 2013 bis 2015 in D._______ studiert und von 2015 bis 2021 in E._______ gearbeitet, danach sei er wieder nach Istanbul gezo- gen. Er habe bereits in verschiedenen Berufen gearbeitet unter anderem im Tourismusbereich sowie als Elektriker und Computertechniker. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und im Jahr 2021 geschieden worden. Er sei Mitglied der HDP und habe sich seit 2017 an deren Arbeit und an Parteiveranstaltungen beteiligt. Seine Verwandten in Österreich und Deutschland hätten wegen ihrer politischen Aktivitäten dort jeweils den Flüchtlingsstatus erhalten. Bei den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2022 sei er von der Polizei festgehalten, in ein Autosilo gebracht, beschimpft und so schwer geschlagen worden, dass er ins Krankenhaus gebracht werden musste. Er machte darüber hinaus geltend, er habe sich auf den sozialen Medien gegen Erdogan und die AKP geäussert, könne aber, da sein Konto gesperrt worden sei und er sein Telefon verloren habe, dafür zurzeit keine Beweise vorlegen.
D-5370/2022 Seite 3 Er habe zudem auch, obwohl er bereits 27 Jahre alt sei, noch keinen Mili- tärdienst geleistet. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr ungerechtfertigt ins Gefängnis zu kommen, gefoltert und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte die Originale seiner türkischen Identitäts- karte und seines türkischen Führerscheins zu den Akten. C. Am 11. Oktober 2022 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung, dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung weiterer Be- weismittel einzuräumen oder das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. D. Am 14. Oktober 2022 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 – eröffnet am 26. Oktober 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. Juni 2022 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 27. Oktober 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM, dass das Mandat beendet sei. G. Mit Eingabe vom 23. November 2022 erhob der Beschwerdeführer über die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu- aliter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er neben zwei Vollmachten und einer Bestätigung der Abhängigkeit von der Fürsorge,
D-5370/2022 Seite 4 Kopien von Dokumenten ein, die im Kontext von gegen ihn in der Türkei nach seiner Ausreise geführten Ermittlungsverfahren stehen: - Vollmacht an den türkischen Anwalt F._______ vom (…) 2022 - Polizeilicher Ermittlungsbericht der Behörden in C._______ vom (…) 2022 - Begleitschreiben der Generalpolizeidirektion Istanbul an die Staatsan- waltschaft G._______ (Istanbul) vom (…) 2022 - Vorladung durch die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022 - Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 - Kopie der Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 - Beschluss der Staatsanwaltschaft G._______ über die Vereinigung der Untersuchungsverfahren vom (…) 2022 H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. I. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte das SEM am 23. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein. J. J.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2023 eine Replik ein, der weitere Kopien von fremdsprachigen Polizei- und Justizdokumenten mit je- weils kurzen Erläuterungen des Inhalts als Beweismittel beigefügt waren: - Internes Schreiben der Polizeidirektion der Provinz H._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022 - Vorladung durch die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022
D-5370/2022 Seite 5 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022 - Beschluss der (…) Kammer des Strafgerichts G._______ über die Kla- gezulassung vom (…) 2022 J.b Mit ergänzender Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwer- deführer weitere Dokumente ein: - Kopie des begründeten Urteils vom (…) 2019 der (…) Kammer des Ge- richts für Schwere Straftaten, Istanbul - Kopie des Entscheids des Berufungsgerichts vom (…) 2021 - Kopie der Beschwerde gegen den Entscheid des Berufungsgerichts von Rechtsanwalt I._______ vom (…) 2021 - Kopie des Protokolls einer Hausdurchsuchung bei der Mutter des Be- schwerdeführers vom (…) 2022 - Drei Ausdrucke von Social Media Posts des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2020 - Foto des HDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Fürsorgeabhängigkeit nach- zuweisen. L. Am 9. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Ärztliches Zeugnis der Arbeitsunfähigkeit diesen betreffend für den Zeit- raum 2. Juli 2024 bis zum 18. August 2024 ein und legte der Eingabe eine Kostennote bei. M. Mit Verfügung vom 14. August 2024 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 9. August 2024 angekündigte kantonale Teilunterstützungsbestätigung, die der Eingabe nicht beilag, bis zum 19. August 2024 nachzureichen.
D-5370/2022 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers eine kantonale Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-5370/2022 Seite 7 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Hauptantrag gel- tend, es liege ein Mangel bei der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung vor und beantragt aus diesem Grund die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur vollständigen Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz. Diese Rüge könnte allenfalls geeignet sein, die beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was ge- wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Wald- mann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuch- stellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht er- forderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
D-5370/2022 Seite 8
E. 4.3 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in ande- ren Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachver- halt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Be- schaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 4.4 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.5 Im Lichte der Beschwerdevorbringen stellt sich insbesondere die Frage, ob – wie geltend gemacht – von einer nicht rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung hinsichtlich des nach Ausreise gestarteten Ermittlungs- verfahrens wegen der Social Media Posts des Beschwerdeführers auszu- gehen ist, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die nach der An- hörung beantragte Möglichkeit zur Einreichung weiterer Beweismittel von 30 Tagen gewährt hat, sondern 12 Tage nach dem Ersuchen und 10 Tage nach Verweisung in das erweiterte Verfahren in der Sache entschieden hat. Von einer Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits im Juni sein Asylgesuch gestellt hatte und seither auch rechtlich vertreten war, weshalb er bis Oktober genügend Zeit gehabt hat, Beweismittel aus dem Heimat- land zu beschaffen, und er dazu im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch gehalten war. Somit ist nicht von einer Verletzung der Untersuchungspflicht auszugehen. Inzwischen wurden die entsprechenden Beweismittel dann auch eingereicht, weshalb von einem abschliessend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschei- den kann (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.6 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zurückweisung der Sa- che an die Vorinstanz wird abgewiesen.
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 aus, der Beschwerdeführer habe die Existenz eines fingierten Strafverfahrens und
D-5370/2022 Seite 9 die Verbindung mit einer politischen Motivation hinter dem Strafverfahren genauso wenig glaubhaft gemacht, wie sein Engagement für die HDP und die Aktivitäten auf den sozialen Medien, da er trotz mehrfacher Aufforde- rung und Zusicherung seinerseits keine entsprechenden Dokumente vor- gelegt habe. Seine Vorbringen seien zudem sehr knapp und fragmentiert und auch aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, dass er die geschilderten Probleme und Übergriffe selbst erlebt habe. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Darüber hinaus sei auch eine Relevanz unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG nicht gegeben, ins- besondere sei es nicht asylrechtlich relevant, dass er bisher keinen Wehr- dienst geleistet habe, da kein Verfolgungsmotiv gegeben sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift – neben der Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (siehe dazu oben E. 4) – im Wesentlichen weiter geltend, er sei in der Türkei ins- besondere in der HDP politisch aktiv gewesen und viele seiner Verwandten und Bekannten seien bereits verurteilt worden oder geflohen. Er sei Opfer eines fingierten Strafverfahrens aus politischen Gründen und fürchte daher bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante ernsthafte Nachteile. Darüber hinaus macht er geltend, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung laufe, weil er sich auf den sozialen Medien gegen den türkischen Präsidenten und gegen die AKP geäussert habe. Zum Beleg für diese Vorbringen legte er der Beschwerdeschrift, Kopien der Ermittlungs- akten der Staatsanwaltschaft und weitere Justizdokumente vor. Diese Un- terlagen seien über seinen neu mandatierten Anwalt vor Ort beschafft wor- den. Sie enthielten unter anderem auch Kopien von Posts in der Ermitt- lungsakte, die vom Twitter-Profil des Beschwerdeführers stammten und Anfang September 2022 gepostet wurden. Die weiteren Dokumente betref- fen den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und die Verfahrensfüh- rung in Istanbul.
E. 5.3 In der Vernehmlassungsantwort vom 23. Dezember 2022 betont das SEM, dass auch angesichts der neu vorgelegten Beweismittel weiterhin keine gemäss Art. 3 AsylG relevanten ernsthaften Nachteile belegt seien. Insbesondere seien die vorgelegte Social Media Posts nicht geeignet, eine Gefahr von in Zukunft drohender Strafverfolgung, die für die Flüchtlingsei- genschaft relevant wäre, zu belegen. Die mit der Beschwerde eingereich- ten Social Media Posts stammten vom (…) 2022 und seien somit nach der Ausreise erfolgt und könnten keinen Beleg für eine politische Aktivität vor der Ausreise liefern, sie seien vielmehr als missbräuchlich anzusehen, da
D-5370/2022 Seite 10 sie das Ziel verfolgten, die Asylentscheidung zu beeinflussen. Die Aktivitä- ten seien darauf gerichtet ein Strafverfahren im Herkunftsland hervorzuru- fen und seien als Übertretungen im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG anzu- sehen und daher nicht zu akzeptieren oder zu tolerieren. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Nach- weise über das Strafverfahren wegen Raubes vorgelegt habe und dass der Antrag auf eine Frist von 30 Tagen für die Vorlage von weiteren Beweismit- teln als reiner Versuch einer Verfahrensverzögerung anzusehen sei. Im Üb- rigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung festgehalten.
E. 5.4 Mit seiner Replik vom 12. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zum im (…) 2022 eröffneten Strafverfahren ein. Er weist darauf hin, dass aus der Anklageschrift hervorgehe, dass er wegen Beleidung von Staatsbeamten nach Art. 125 Abs. 1 und 4 sowie Art. 125 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) angeklagt wor- den sei und dass die Anklage am (…) 2022 zugelassen worden sei. Er kündigte zugleich an, noch weitere Dokumente zeitnah einzureichen, da dies aufgrund eines Softwareversagens am Tag des Fristablaufs nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung die weiteren angekündigten Beweismittel ein. Insbeson- dere übersandte er Unterlagen zum Strafverfahren wegen Raubes aus den Jahren 2019 und 2021 und machte geltend, er sei bisher davon ausgegan- gen, dass sich diese bereits in den Vorakten befinden würden, da der Be- schwerdeführer diese bereits seinem früheren Rechtsvertreter im Bundes- asylzentrum abgegeben habe. Erst durch die explizite Bezugnahme in der Vernehmlassungsantwort auf das Nichtvorhandensein dieser Unterlagen sei er auf das Fehlen aufmerksam geworden. Zudem reichte er die Kopie eines Protokolls einer Hausdurchsuchung bei seiner Mutter mit Datum vom (…) 2022 zu den Akten. Zur Frage der Übertretung und des Missbrauchs machte der Beschwerde- führer geltend, dass ihm keine Missbrauchsabsicht und keine Absicht der Verfahrensverzögerung unterstellt werden könne, vielmehr habe er sehr lange auf seine Anhörung gewartet und schon dort gesagt, dass Ermittlun- gen gegen ihn im Gange sein könnten. Das Ermittlungsverfahren in der Türkei sei am Tag der Anhörung (am 5. Oktober 2022) auch bereits einge- leitet gewesen, so dass ihm eine Verzögerungsabsicht nicht zur Last gelegt
D-5370/2022 Seite 11 werden könne. Der Beschwerdeführer sei vielmehr schon länger und auch vor seiner Ausreise auf den sozialen Medien aktiv gewesen und seine Rechtsvertretung habe diese Posts auch in der Anhörung erwähnt. Kopien von drei Social Media Posts aus den Jahren 2018 und 2020 seien der er- gänzenden Eingabe ebenfalls beigelegt, womit aufgezeigt sei, dass er schon vor seiner Ausreise aktiv auf den sozialen Medien gegen Staatsprä- sident Erdogan und die türkische Regierung Stellung genommen habe. Die vom SEM erwähnte Strafnorm sei einerseits verfassungs- und völker- rechtswidrig und andererseits sei dies unerheblich, da es im Asylverfahren auf die Frage ankomme, ob bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung drohe. Eine mögliche Missbrauchsabsicht sei in diesem Kontext irrelevant. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafverfolgung und die mögliche Bestrafung sei als unverhältnismässig zu qualifizieren, da der türkische Staat rigoros gegen missliebige Beiträge auf den sozialen Medien vorgehe. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verwei- sen und nochmals an die geltend gemachten Vorverfolgungsgründe wegen Aktivitäten für die HDP zu erinnern. Der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Gefährdungsprofil. Als Beweis dieser Aktivitäten sei auch auf die beigelegte Kopie seines HDP Mitgliedsausweises anzusehen.
E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine lan- desweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die ge- schilderten Vorfälle bestehen aus einer Verurteilung im Jahr 2021, nicht näher ausgeführten politischen Aktivitäten für die HDP und einer kurzfristi- gen Festnahme mit erheblichen Misshandlungen sowie einem aufgrund von Nachfluchttatbeständen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Posts auf X (ehemals Twitter). Diese einzelnen Vorkommnisse und auch die Hausdurchsuchung bei der Mutter des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit dem Ermittlungsverfahren reichen nicht aus, um eine indivi- duelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. Die Tat- sache, dass er jahrelang in Istanbul gelebt hat, ohne dabei konkreten Ver- folgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine dro- hende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr. Dass der Be- schwerdeführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, ist – angesichts der fehlenden gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vor seiner Ausreise – aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahr- scheinlich.
D-5370/2022 Seite 12
E. 6.2 Die geschilderten Vorfluchtgründe lassen keine Hinweise für ein anhal- tendes Interesse der türkischen Behörden an ihm erkennen. Insbesondere ist eine Verbindung des noch hängigen Strafverfahrens wegen Raubes mit einem Verfolgungsmotiv angesichts des sehr niederschwelligen politischen Engagements des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts nicht plausi- bel. Auch die Festnahme im Kontext der Newroz-Feierlichkeiten 2022 er- scheint als einmaliges singuläres Ereignis und nicht als gezielte asylrele- vante Massnahme gegen den Beschwerdeführer. Insgesamt ist sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht als exponiert zu bezeichnen. Es erscheint somit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sein politisches Engagement vor der Ausreise zu Verfolgungsmassnahmen bei einer allfälligen Rückkehr führen würde.
E. 6.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach seinen Angaben ver- schiedene Verwandte einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren und in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge aner- kannt worden sind. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit auch keinen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt selber über ein sehr nieder- schwelliges politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson für die türki- schen Behörden nicht von grösserem Interesse war und kein exponiertes politisches Profil aufweist, scheint ein solches Interesse auch für die Zu- kunft unwahrscheinlich.
E. 6.4.1 Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet und sich auf den Sozialen Medien gegen die türkische Regierung geäussert hat. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Äusserungen auf X um eine Fortsetzung von bereits in der Türkei ausgeübten niederschwelligen politischen Aktivitäten handelt oder um Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Insbesondere kommt es für die zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Frage an, mit wel- cher Intention der Beschwerdeführer die Posts auf X verfasst und veröf- fentlicht hat, sondern auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen die- ser Posts bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr droht.
E. 6.4.2 Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass die erhobene Anklage wegen öffentlicher Beleidung gegen einen Amtsträger vom Straf- gericht G._______ (Istanbul) am (…) 2022 angenommen und dem
D-5370/2022 Seite 13 normalen Strafverfahren zugeteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass die öffentliche Beleidigung von Amtsträgern mit ei- ner relativ geringen Strafe bedroht ist und es selbst nach Anhebung eines Strafverfahrens in nur wenigen Fällen zu Verurteilungen kommt. Grund- sätzlich ist eine solche Strafverfolgung damit nicht per se als illegitim ein- zustufen und es kann nicht von einem generellen Politmalus, der zur Asyl- relevanz führen würde, für alle Fälle der Anklage wegen öffentlicher Belei- digung ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 f.).
E. 6.4.3 Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerde- führers ergeben sich aus den Akten vorliegend keine Hinweise darauf, dass ihm im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen. Gegen ein diesbezügliches asylrelevantes Interesse der türkischen Behörden am Be- schwerdeführer spricht insbesondere auch der Umstand, dass gemäss Ak- tenlage die türkischen Strafverfolgungsbehörden den gegen ihn ursprüng- lich erhobenen Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nicht weiter verfolgt haben und gegen ihn bisher keinen Vorwurf der Terrorpropaganda respek- tive der Unterstützung der PKK oder einer anderen von der Türkei als ter- roristisch eingestuften Organisation erhoben haben. Es liegen auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der gegen den Beschwerde- führer eingeleiteten Strafverfolgung einerseits und seinem niederschwelli- gen Engagement für die HDP vor der Ausreise respektive seinen exilpoliti- schen Aktivitäten andererseits vor.
E. 6.4.4 Zusammenfassend ergeben sich auch unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten grundsätzlichen Vorbehalte betreffend die Rechtsstaat- lichkeit des Handelns der türkischen Justiz (vgl. dazu etwa BVGer-Urteil E-3593/2021 E. 6.1) keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Be- schwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens wegen Beleidigung eine Haftstrafe beziehungsweise ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situ- ation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). Auch aus den verfügbaren Be- richten zur aktuellen Lage in der Türkei kann der Beschwerdeführer
D-5370/2022 Seite 14 schliesslich nicht ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr individuell begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Er verfügt über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine An- haltspunkte, dass er mit seinen Social Media Posts ein asylrelevantes In- teresse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass er bei einer allfälligen Rückkehr im Fokus der türkischen Behör- den stehen würde. Praxisgemäss ergeben sich auch aus einer bestehen- den künftigen Dienstpflicht keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohungslage.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfol- gungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Es ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Be- schwerdeführer auszugehen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insbesondere ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-5370/2022 Seite 15 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
D-5370/2022 Seite 16 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Praxisgemäss ist der Wegweisungsvollzug für kurdische Volkszuge- hörige in die Türkei nicht aus generellen Gründen unzumutbar. Weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe spre- chen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Insbesondere herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 8.3.3 Das SEM argumentiert in der Verfügung vom 24. Oktober 2022, es gebe auch keine individuellen Gründe, die für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine abgeschlossene universitäre Ausbildung und in verschiedenen Berufen ge- arbeitet. Angesichts des vorhandenen familiären Netzes an verschiedenen Orten in der Türkei, gebe es auch keine anderen Gründe, die für eine indi- viduelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die- ser Argumentation schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollum- fänglich an. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerde- führer lediglich die Unzulässigkeit, nicht aber die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geltend macht.
E. 8.3.4 Mit seinen Vorbringen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen macht der Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeitsgründe geltend. Es sind darüber hinaus auch aus den Akten keine individuellen Gründe er- kennbar, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen wür- den. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der bestehenden
D-5370/2022 Seite 17 Bindungen seinen letzten Wohnort Istanbul ihrer Analyse der Wegwei- sungsvollzugshindernisse zugrunde gelegt und auf die Möglichkeit des Be- schwerdeführers dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückzugreifen sowie seinen Lebensunterhalt zu sichern, hingewiesen.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da allerdings mit Zwischenver- fügung vom 30. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 eine aktuelle Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vorgelegt hat, ist auf eine Kostenauflage zu verzich- ten.
E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 30. November 2022 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die bei den Ak- ten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als ange- messen. Allerdings ist für das amtliche Honorar praxisgemäss – und wie
D-5370/2022 Seite 18 der Rechtsbeiständin auch vorgängig angekündigt – von einem Stunden- ansatz von Fr. 150.– (vgl. dazu im Einzelnen die Zwischenverfügung vom
30. November 2022) auszugehen. Das Honorar für die amtliche Rechts- verbeiständung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'865.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5370/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'865.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5370/2022 Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens, verliess nach eigenen Angaben die Türkei (...) 2022. Er reiste am (...) 2022 in die Schweiz ein und stellte am 7. Juni 2022 ein Asylgesuch. Am 10. Juni 2022 wurde die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Oktober 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei - nach einem zunächst erfolgten Freispruch - aus politischen Gründen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Diesbezüglich präzisierte er, er sei im Jahr 2019 zu Unrecht eines Raubes bezichtigt und in zweiter Instanz im Januar 2021 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe sei anschliessend auf zwei Jahre und einen Monat Gefängnis reduziert worden. Er habe gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, die aktuell hängig sei. Er gehe davon aus, dass seine Verurteilung mit seinen politischen Aktivitäten in Zusammenhang stehe. Seine Familie stamme aus B._______, sei aber zwischenzeitlich nach C._______ übersiedelt. Er selbst sei in Istanbul geboren und aufgewachsen. Er habe von 2013 bis 2015 in D._______ studiert und von 2015 bis 2021 in E._______ gearbeitet, danach sei er wieder nach Istanbul gezogen. Er habe bereits in verschiedenen Berufen gearbeitet unter anderem im Tourismusbereich sowie als Elektriker und Computertechniker. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und im Jahr 2021 geschieden worden. Er sei Mitglied der HDP und habe sich seit 2017 an deren Arbeit und an Parteiveranstaltungen beteiligt. Seine Verwandten in Österreich und Deutschland hätten wegen ihrer politischen Aktivitäten dort jeweils den Flüchtlingsstatus erhalten. Bei den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2022 sei er von der Polizei festgehalten, in ein Autosilo gebracht, beschimpft und so schwer geschlagen worden, dass er ins Krankenhaus gebracht werden musste. Er machte darüber hinaus geltend, er habe sich auf den sozialen Medien gegen Erdogan und die AKP geäussert, könne aber, da sein Konto gesperrt worden sei und er sein Telefon verloren habe, dafür zurzeit keine Beweise vorlegen. Er habe zudem auch, obwohl er bereits 27 Jahre alt sei, noch keinen Militärdienst geleistet. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr ungerechtfertigt ins Gefängnis zu kommen, gefoltert und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte die Originale seiner türkischen Identitätskarte und seines türkischen Führerscheins zu den Akten. C. Am 11. Oktober 2022 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung, dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen oder das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. D. Am 14. Oktober 2022 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. Juni 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 27. Oktober 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM, dass das Mandat beendet sei. G. Mit Eingabe vom 23. November 2022 erhob der Beschwerdeführer über die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er neben zwei Vollmachten und einer Bestätigung der Abhängigkeit von der Fürsorge, Kopien von Dokumenten ein, die im Kontext von gegen ihn in der Türkei nach seiner Ausreise geführten Ermittlungsverfahren stehen:
- Vollmacht an den türkischen Anwalt F._______ vom (...) 2022
- Polizeilicher Ermittlungsbericht der Behörden in C._______ vom (...) 2022
- Begleitschreiben der Generalpolizeidirektion Istanbul an die Staatsanwaltschaft G._______ (Istanbul) vom (...) 2022
- Vorladung durch die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022
- Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022
- Kopie der Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022
- Beschluss der Staatsanwaltschaft G._______ über die Vereinigung der Untersuchungsverfahren vom (...) 2022 H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte das SEM am 23. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein. J. J.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2023 eine Replik ein, der weitere Kopien von fremdsprachigen Polizei- und Justizdokumenten mit jeweils kurzen Erläuterungen des Inhalts als Beweismittel beigefügt waren:
- Internes Schreiben der Polizeidirektion der Provinz H._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022
- Vorladung durch die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022
- Beschluss der (...) Kammer des Strafgerichts G._______ über die Klagezulassung vom (...) 2022 J.b Mit ergänzender Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein:
- Kopie des begründeten Urteils vom (...) 2019 der (...) Kammer des Gerichts für Schwere Straftaten, Istanbul
- Kopie des Entscheids des Berufungsgerichts vom (...) 2021
- Kopie der Beschwerde gegen den Entscheid des Berufungsgerichts von Rechtsanwalt I._______ vom (...) 2021
- Kopie des Protokolls einer Hausdurchsuchung bei der Mutter des Beschwerdeführers vom (...) 2022
- Drei Ausdrucke von Social Media Posts des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2020
- Foto des HDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Fürsorgeabhängigkeit nachzuweisen. L. Am 9. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Ärztliches Zeugnis der Arbeitsunfähigkeit diesen betreffend für den Zeitraum 2. Juli 2024 bis zum 18. August 2024 ein und legte der Eingabe eine Kostennote bei. M. Mit Verfügung vom 14. August 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 9. August 2024 angekündigte kantonale Teilunterstützungsbestätigung, die der Eingabe nicht beilag, bis zum 19. August 2024 nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine kantonale Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Hauptantrag geltend, es liege ein Mangel bei der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor und beantragt aus diesem Grund die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Diese Rüge könnte allenfalls geeignet sein, die beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.4 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.5 Im Lichte der Beschwerdevorbringen stellt sich insbesondere die Frage, ob - wie geltend gemacht - von einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des nach Ausreise gestarteten Ermittlungsverfahrens wegen der Social Media Posts des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die nach der Anhörung beantragte Möglichkeit zur Einreichung weiterer Beweismittel von 30 Tagen gewährt hat, sondern 12 Tage nach dem Ersuchen und 10 Tage nach Verweisung in das erweiterte Verfahren in der Sache entschieden hat. Von einer Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits im Juni sein Asylgesuch gestellt hatte und seither auch rechtlich vertreten war, weshalb er bis Oktober genügend Zeit gehabt hat, Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen, und er dazu im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch gehalten war. Somit ist nicht von einer Verletzung der Untersuchungspflicht auszugehen. Inzwischen wurden die entsprechenden Beweismittel dann auch eingereicht, weshalb von einem abschliessend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden kann (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.6 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen. 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 aus, der Beschwerdeführer habe die Existenz eines fingierten Strafverfahrens und die Verbindung mit einer politischen Motivation hinter dem Strafverfahren genauso wenig glaubhaft gemacht, wie sein Engagement für die HDP und die Aktivitäten auf den sozialen Medien, da er trotz mehrfacher Aufforderung und Zusicherung seinerseits keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Seine Vorbringen seien zudem sehr knapp und fragmentiert und auch aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, dass er die geschilderten Probleme und Übergriffe selbst erlebt habe. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Darüber hinaus sei auch eine Relevanz unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG nicht gegeben, insbesondere sei es nicht asylrechtlich relevant, dass er bisher keinen Wehrdienst geleistet habe, da kein Verfolgungsmotiv gegeben sei. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift - neben der Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (siehe dazu oben E. 4) - im Wesentlichen weiter geltend, er sei in der Türkei insbesondere in der HDP politisch aktiv gewesen und viele seiner Verwandten und Bekannten seien bereits verurteilt worden oder geflohen. Er sei Opfer eines fingierten Strafverfahrens aus politischen Gründen und fürchte daher bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante ernsthafte Nachteile. Darüber hinaus macht er geltend, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung laufe, weil er sich auf den sozialen Medien gegen den türkischen Präsidenten und gegen die AKP geäussert habe. Zum Beleg für diese Vorbringen legte er der Beschwerdeschrift, Kopien der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und weitere Justizdokumente vor. Diese Unterlagen seien über seinen neu mandatierten Anwalt vor Ort beschafft worden. Sie enthielten unter anderem auch Kopien von Posts in der Ermittlungsakte, die vom Twitter-Profil des Beschwerdeführers stammten und Anfang September 2022 gepostet wurden. Die weiteren Dokumente betreffen den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und die Verfahrensführung in Istanbul. 5.3 In der Vernehmlassungsantwort vom 23. Dezember 2022 betont das SEM, dass auch angesichts der neu vorgelegten Beweismittel weiterhin keine gemäss Art. 3 AsylG relevanten ernsthaften Nachteile belegt seien. Insbesondere seien die vorgelegte Social Media Posts nicht geeignet, eine Gefahr von in Zukunft drohender Strafverfolgung, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, zu belegen. Die mit der Beschwerde eingereichten Social Media Posts stammten vom (...) 2022 und seien somit nach der Ausreise erfolgt und könnten keinen Beleg für eine politische Aktivität vor der Ausreise liefern, sie seien vielmehr als missbräuchlich anzusehen, da sie das Ziel verfolgten, die Asylentscheidung zu beeinflussen. Die Aktivitäten seien darauf gerichtet ein Strafverfahren im Herkunftsland hervorzurufen und seien als Übertretungen im Sinne von Art. 116 Bst. c AsylG anzusehen und daher nicht zu akzeptieren oder zu tolerieren. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Nachweise über das Strafverfahren wegen Raubes vorgelegt habe und dass der Antrag auf eine Frist von 30 Tagen für die Vorlage von weiteren Beweismitteln als reiner Versuch einer Verfahrensverzögerung anzusehen sei. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten. 5.4 Mit seiner Replik vom 12. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zum im (...) 2022 eröffneten Strafverfahren ein. Er weist darauf hin, dass aus der Anklageschrift hervorgehe, dass er wegen Beleidung von Staatsbeamten nach Art. 125 Abs. 1 und 4 sowie Art. 125 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) angeklagt worden sei und dass die Anklage am (...) 2022 zugelassen worden sei. Er kündigte zugleich an, noch weitere Dokumente zeitnah einzureichen, da dies aufgrund eines Softwareversagens am Tag des Fristablaufs nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung die weiteren angekündigten Beweismittel ein. Insbesondere übersandte er Unterlagen zum Strafverfahren wegen Raubes aus den Jahren 2019 und 2021 und machte geltend, er sei bisher davon ausgegangen, dass sich diese bereits in den Vorakten befinden würden, da der Beschwerdeführer diese bereits seinem früheren Rechtsvertreter im Bundes-asylzentrum abgegeben habe. Erst durch die explizite Bezugnahme in der Vernehmlassungsantwort auf das Nichtvorhandensein dieser Unterlagen sei er auf das Fehlen aufmerksam geworden. Zudem reichte er die Kopie eines Protokolls einer Hausdurchsuchung bei seiner Mutter mit Datum vom (...) 2022 zu den Akten. Zur Frage der Übertretung und des Missbrauchs machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm keine Missbrauchsabsicht und keine Absicht der Verfahrensverzögerung unterstellt werden könne, vielmehr habe er sehr lange auf seine Anhörung gewartet und schon dort gesagt, dass Ermittlungen gegen ihn im Gange sein könnten. Das Ermittlungsverfahren in der Türkei sei am Tag der Anhörung (am 5. Oktober 2022) auch bereits eingeleitet gewesen, so dass ihm eine Verzögerungsabsicht nicht zur Last gelegt werden könne. Der Beschwerdeführer sei vielmehr schon länger und auch vor seiner Ausreise auf den sozialen Medien aktiv gewesen und seine Rechtsvertretung habe diese Posts auch in der Anhörung erwähnt. Kopien von drei Social Media Posts aus den Jahren 2018 und 2020 seien der ergänzenden Eingabe ebenfalls beigelegt, womit aufgezeigt sei, dass er schon vor seiner Ausreise aktiv auf den sozialen Medien gegen Staatspräsident Erdogan und die türkische Regierung Stellung genommen habe. Die vom SEM erwähnte Strafnorm sei einerseits verfassungs- und völkerrechtswidrig und andererseits sei dies unerheblich, da es im Asylverfahren auf die Frage ankomme, ob bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung drohe. Eine mögliche Missbrauchsabsicht sei in diesem Kontext irrelevant. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafverfolgung und die mögliche Bestrafung sei als unverhältnismässig zu qualifizieren, da der türkische Staat rigoros gegen missliebige Beiträge auf den sozialen Medien vorgehe. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen und nochmals an die geltend gemachten Vorverfolgungsgründe wegen Aktivitäten für die HDP zu erinnern. Der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Gefährdungsprofil. Als Beweis dieser Aktivitäten sei auch auf die beigelegte Kopie seines HDP Mitgliedsausweises anzusehen. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die geschilderten Vorfälle bestehen aus einer Verurteilung im Jahr 2021, nicht näher ausgeführten politischen Aktivitäten für die HDP und einer kurzfristigen Festnahme mit erheblichen Misshandlungen sowie einem aufgrund von Nachfluchttatbeständen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Posts auf X (ehemals Twitter). Diese einzelnen Vorkommnisse und auch die Hausdurchsuchung bei der Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren reichen nicht aus, um eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. Die Tatsache, dass er jahrelang in Istanbul gelebt hat, ohne dabei konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, ist - angesichts der fehlenden gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vor seiner Ausreise - aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. 6.2 Die geschilderten Vorfluchtgründe lassen keine Hinweise für ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden an ihm erkennen. Insbesondere ist eine Verbindung des noch hängigen Strafverfahrens wegen Raubes mit einem Verfolgungsmotiv angesichts des sehr niederschwelligen politischen Engagements des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts nicht plausibel. Auch die Festnahme im Kontext der Newroz-Feierlichkeiten 2022 erscheint als einmaliges singuläres Ereignis und nicht als gezielte asylrelevante Massnahme gegen den Beschwerdeführer. Insgesamt ist sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht als exponiert zu bezeichnen. Es erscheint somit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sein politisches Engagement vor der Ausreise zu Verfolgungsmassnahmen bei einer allfälligen Rückkehr führen würde. 6.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach seinen Angaben verschiedene Verwandte einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren und in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit auch keinen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt selber über ein sehr niederschwelliges politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson für die türkischen Behörden nicht von grösserem Interesse war und kein exponiertes politisches Profil aufweist, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft unwahrscheinlich. 6.4 6.4.1 Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet und sich auf den Sozialen Medien gegen die türkische Regierung geäussert hat. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Äusserungen auf X um eine Fortsetzung von bereits in der Türkei ausgeübten niederschwelligen politischen Aktivitäten handelt oder um Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Insbesondere kommt es für die zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Frage an, mit welcher Intention der Beschwerdeführer die Posts auf X verfasst und veröffentlicht hat, sondern auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen dieser Posts bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr droht. 6.4.2 Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass die erhobene Anklage wegen öffentlicher Beleidung gegen einen Amtsträger vom Strafgericht G._______ (Istanbul) am (...) 2022 angenommen und dem normalen Strafverfahren zugeteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Beleidigung von Amtsträgern mit einer relativ geringen Strafe bedroht ist und es selbst nach Anhebung eines Strafverfahrens in nur wenigen Fällen zu Verurteilungen kommt. Grundsätzlich ist eine solche Strafverfolgung damit nicht per se als illegitim einzustufen und es kann nicht von einem generellen Politmalus, der zur Asylrelevanz führen würde, für alle Fälle der Anklage wegen öffentlicher Beleidigung ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 f.). 6.4.3 Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten vorliegend keine Hinweise darauf, dass ihm im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen. Gegen ein diesbezügliches asylrelevantes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer spricht insbesondere auch der Umstand, dass gemäss Aktenlage die türkischen Strafverfolgungsbehörden den gegen ihn ursprünglich erhobenen Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nicht weiter verfolgt haben und gegen ihn bisher keinen Vorwurf der Terrorpropaganda respektive der Unterstützung der PKK oder einer anderen von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation erhoben haben. Es liegen auch keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfolgung einerseits und seinem niederschwelligen Engagement für die HDP vor der Ausreise respektive seinen exilpolitischen Aktivitäten andererseits vor. 6.4.4 Zusammenfassend ergeben sich auch unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten grundsätzlichen Vorbehalte betreffend die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der türkischen Justiz (vgl. dazu etwa BVGer-Urteil E-3593/2021 E. 6.1) keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens wegen Beleidigung eine Haftstrafe beziehungsweise ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). Auch aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei kann der Beschwerdeführer schliesslich nicht ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr individuell begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Er verfügt über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass er mit seinen Social Media Posts ein asylrelevantes Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass er bei einer allfälligen Rückkehr im Fokus der türkischen Behörden stehen würde. Praxisgemäss ergeben sich auch aus einer bestehenden künftigen Dienstpflicht keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohungslage. 6.6 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Es ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insbesondere ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Praxisgemäss ist der Wegweisungsvollzug für kurdische Volkszugehörige in die Türkei nicht aus generellen Gründen unzumutbar. Weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Insbesondere herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.3.3 Das SEM argumentiert in der Verfügung vom 24. Oktober 2022, es gebe auch keine individuellen Gründe, die für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine abgeschlossene universitäre Ausbildung und in verschiedenen Berufen gearbeitet. Angesichts des vorhandenen familiären Netzes an verschiedenen Orten in der Türkei, gebe es auch keine anderen Gründe, die für eine individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Dieser Argumentation schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerde-führer lediglich die Unzulässigkeit, nicht aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht. 8.3.4 Mit seinen Vorbringen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen macht der Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeitsgründe geltend. Es sind darüber hinaus auch aus den Akten keine individuellen Gründe erkennbar, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der bestehenden Bindungen seinen letzten Wohnort Istanbul ihrer Analyse der Wegweisungsvollzugshindernisse zugrunde gelegt und auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückzugreifen sowie seinen Lebensunterhalt zu sichern, hingewiesen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da allerdings mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 eine aktuelle Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vorgelegt hat, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Mit der Zwischenverfügung vom 30. November 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Allerdings ist für das amtliche Honorar praxisgemäss - und wie der Rechtsbeiständin auch vorgängig angekündigt - von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. dazu im Einzelnen die Zwischenverfügung vom 30. November 2022) auszugehen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'865.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'865.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka