Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2023 fanden die Anhörungen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 7. September 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie und stamme aus D._______. Er habe einen Universitätsabschluss und sei (…) von Beruf. Im (…) 2021 habe er geheiratet. Seine Ehefrau sei (…). Nach der Heirat mit einer Kurdin habe er intensivere Beiträge gepostet, hauptsächlich mit Bezug zur HDP (Halkların Demokratik Partisi), deren Mitglied er sei, zur Kurdendiskriminie- rung und zu den Menschenrechten. Es gebe erst ab dem Jahr 2022 Bei- träge von ihm, da sein Account zuvor von Hackern gestohlen worden sei. Vor der Ausreise hätten er und seine Ehefrau in E._______ eine eigene Wohnung gekauft und seien dorthin umgezogen. Gearbeitet habe er bis zum (…) 2023. Nach einem Ferienaufenthalt in F._______ seien sie am
2. Mai 2023 legal aus der Türkei ausgereist und zu Ferienzwecken in die Schweiz geflogen, um die Schwester seiner Ehefrau zu besuchen. Am (…) 2023 hätten Terrorbekämpfungspolizisten an seiner bisherigen Adresse in der Türkei eine Razzia durchgeführt und gemäss der Aussage eines Nach- barn nach seiner Ehefrau und ihm gesucht. Seine Ehefrau habe sich (…) bezüglich der Razzia erkundigt, wo man ihr gesagt habe, dass ein Ermitt- lungsverfahren gegen sie beide eingeleitet worden sei, dessen Inhalt man jedoch noch nicht sehe. Danach habe seine Ehefrau die (…) angerufen, welche sie beide aufgefordert habe, zurückzukommen, damit ihre Aussa- gen aufgenommen werden könnten. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, dass sie in der Schweiz seien und für den (…) 2023 einen Rückflug gebucht hätten. Es sei verlangt worden, dass sie schnellstmöglich zurückkämen. Er habe einen Anwalt, den er gekannt habe, angerufen und ihm von der Raz- zia erzählt. Der Anwalt habe ihnen geraten, nicht in die Türkei zurückzu- kehren, da sie dort vielleicht keine Lebenssicherheit hätten. Er habe sei- nem Anwalt eine Vollmacht geschickt, damit dieser legal recherchieren könne. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien zwei Ermittlungsverfah- ren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden: Eines wegen Mitgliedschaft in und Propaganda für eine Terrororganisation
D-2668/2024 Seite 3 und das andere wegen Präsidentenbeleidigung und Erniedrigung der Jus- tizorgane des türkischen Staates. Seine Ehefrau sei entlassen worden. Es gebe eine interne Verwaltungsuntersuchung gegen sie, auf die es noch keinen Zugriff gebe. Am (…) 2023 hätten erneut Polizisten an ihrer (alten) Adresse nach ihnen gesucht, um sie zu vernehmen. Polizeibeamte seien zudem mehrmals zu den Eltern seiner Ehefrau nach G._______, gegan- gen, hätten nach dieser gefragt und sich erkundigt, ob sie (…) an die Ter- rororganisation übermittle. Zudem hätten sie deren Rückkehr und die Ab- gabe der (…) gefordert. Auch bei der Schwester seiner Ehefrau und bei seinen Eltern hätten Polizeibeamte nachgefragt. B.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe an der Universität (…) stu- diert. Da sie nicht als (…) eingesetzt worden sei, sei sie seit 2011 in D._______ als (…) tätig gewesen. Wegen ihrer kurdischen Ethnie habe sie bei ihrer Arbeit von Beginn an Gewalt, Erniedrigung und Mobbing durch ihre Vorgesetzten erlebt. Man habe sie beschuldigt, Sympathisantin einer Terrororganisation zu sein, da sie sich mit gewissen Vorgehensweisen der (…) nicht einverstanden erklärt habe. Ihr seien Beförderungen verweigert worden und sie sei intern versetzt und nicht an geheime Sitzungen gelas- sen worden. Die Berufskollegen würden Personen, die aus dem Osten des Landes kämen, als Terroristen betrachten. Sie und ihr Ehemann seien nicht aus der Türkei ausgereist, um hier um Asyl zu ersuchen, sondern sie hätten die Reise zu touristischen Zwecken unternommen. So seien sie zuerst nach F._______ gereist und danach in die Schweiz zu ihrer Schwester ge- kommen. Auch hätten sie zwei oder drei Tage in H._______ verbracht. Am (…) 2023 sei sie per Dekret entlassen worden, was auch aus ihrem e-De- vlet hervorgehe. Es sei eine interne Verwaltungsuntersuchung gegen sie eröffnet worden, über deren Inhalt sie jedoch nicht informiert sei. Von der Einleitung der Untersuchung wisse sie aus den Verfahrensdossiers bezie- hungsweise aus den Rechercheberichten, die sie von ihrem Anwalt bekom- men hätten. Sie sei zum Verfahrensdossier ihres Ehemannes «hinzuge- fügt» worden. Beschuldigt werde sie der Weiterleitung von Informationen an Terrororganisationen (PKK/KCK; Partiya Karkerên Kurdistanê/Koma Civakên Kurdistan) und der Hilfe und Obhutsgewährung für eine Terroror- ganisation. Nachdem sie erfahren habe, dass die Terrorbekämpfungsein- heit sie gesucht habe, habe sie (…) angerufen. Da sie keine Informationen erhalten habe, habe sie bei der (…). Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie und ihr Ehemann so schnell wie möglich zurückkommen sollten. Polizeibe- amte seien mehrmals bei ihrer Familie gewesen und hätten ihre Familien- mitglieder mit Waffen bedroht. Ihre Familie werde unter Druck gesetzt,
D-2668/2024 Seite 4 damit sie (die Beschwerdeführenden) zurückkehren würden. Dies sei je- doch nicht möglich, da sie dort nichts mehr habe und auch nicht mehr bei einer (…) arbeiten könne. Auch im (…) könnte sie nicht mehr arbeiten, da überall ein Strafregisterauszug verlangt werde. Bei einer Rückkehr erwarte sie, aufgrund der gegen sie laufenden Untersuchung sofort festgenommen zu werden. Da sie (…) sei, sei eine solche Untersuchung noch härter und es gäbe keine normale Einvernahme. C. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten: - Türkische Identitätskarten (im Original); - Reisepässe (…) (im Original); - Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 28. August 2023; - HDP-Mitgliederausweis des Beschwerdeführers vom 15. März 2022; - Abschlusszeugnis der Universität des Beschwerdeführers; - (…)ausweis der Beschwerdeführerin; - Auszug aus dem Personenstandsregister die Beschwerdeführenden betreffend; - Strafanzeige vom (…) 2023; - Ermittlungsbericht der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei D._______ vom (…) 2023; - Protokoll der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei D._______ vom (…) 2023; - Schreiben der Provinzpolizei D._______ betreffend Zusendung der Ermittlungsakten vom (…) 2023; - Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft I._______ an die Kreispolizei J._______ zur Ein- vernahme der beschuldigten Person und zur Erstellung eines Open-Source-Ermitt- lungsprotokolls vom (…) 2023; - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______, Untersuchungsbüro für terroristi- sche Straftaten und organisierte Kriminalität an die Oberstaatsanwaltschaft D._______, Büro für Pressedelikte, betreffend die Zuständigkeit der Verfahren vom (…) 2023; - Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft D._______, Untersuchungs- büro für Pressedelikte, vom (…) 2023; - Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Kreispolizei J._______ vom (…) 2023; - Ermittlungsprotokoll der Kreispolizei J._______ vom (…) 2023; - Schreiben der Kreispolizei J._______ vom (…) 2023; - Empfehlungsschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023.
D-2668/2024 Seite 5 D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. März 2024 (eröffnet am 2. April
2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbun- den mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nach- kommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, L._______, vom 29. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts so- wie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Sube- ventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh- men. E.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, einer Sendungsverfolgung der Post und einer Vollmacht – die folgenden Beweis- mittel bei: - Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023 (vgl. Bst. C); - Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023; - Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft M._______ vom (…) 2023 mit Er- mittlungsbericht vom (…) 2023 und weiteren Beilagen; - Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023; - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M._______ an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023; - Beschluss zur Verfahrensvereinigung der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024;
D-2668/2024 Seite 6 - Schreiben der Gendarmerie D._______ an die Hauptstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 mitsamt Ermittlungsbericht vom (…) 2024; - Referenzschreiben des türkischen Anwalts N._______ vom 16. April 2024; - Begründetes Urteil des 37. Strafgerichts für schwere Straftaten Istanbul vom 20. Juni 2018; - Begründetes Urteil des 26. Strafgerichts für schwere Straftaten Istanbul vom 25. Feb- ruar 2021; - Begründetes Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten Bitlis vom 16. November 2021; - Flugbuchungsbestätigung Zürich-Istanbul der Beschwerdeführenden. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und teilte gleichzeitig die Been- digung seines Mandates mit.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten der Schwestern der Beschwerdeführerin, O._______ (N […]) und P._______ (N […]), wurden von Amtes wegen bei- gezogen.
E. 4.1.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, indem das SEM das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Referenz- schreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023 in sei- ner Verfügung weder aufgeführt noch in die Beurteilung miteinbezogen habe. Dieses Schreiben sei offensichtlich ein taugliches Beweismittel und belege die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz ist verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente und Beweismittel in ihrer Verfügung anzuführen und in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM das fragliche Schreiben in seiner Verfügung explizit aufge- führt hätte. Gleichwohl stellt diese Unterlassung keine formelle Rechtsver- letzung dar, zumal ein solches Referenzschreiben aufgrund der nahelie- genden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss einen geringen Beweiswert aufweist und nicht geeignet ist, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Falle einer Rück- kehr in die Türkei zu belegen.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann insoweit zuzustimmen, als er be- reits am (…) 2023 in einem Facebook-Post Abdullah Öcalan erwähnte. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine Verletzung des Willkürverbots
D-2668/2024 Seite 8 ableiten, zumal auch ein Einbezug dieses Facebook-Beitrags in die Ge- samtbetrachtung offensichtlich nicht geeignet ist, den vorinstanzlichen Ent- scheid in Frage zu stellen (vgl. im Übrigen MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.3 Schliesslich erweist sich auch der Einwand, das SEM habe die Begrün- dungspflicht verletzt, indem es behaupte, die Konsultation der Dossiers der Schwestern der Beschwerdeführerin habe erstaunliche Parallelen erge- ben, Letztere jedoch mit keinem Wort konkretisiere, weshalb eine diesbe- zügliche Stellungnahme nicht möglich sei, vor dem Hintergrund des Amts- geheimnisses der Schweizer Asylbehörden als unbehilflich.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
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E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh- rer betreffend aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz [ATG]) sowie Präsi- dentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und öffentlicher Erniedrigung der türki- schen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Insti- tutionen des Staates (Art. 301 tStGB). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororga- nisation sei jedoch den Beweismitteln nicht zu entnehmen. Dieser Vorwurf erscheine lediglich in der Strafanzeige vom (…) 2023. Aus den Beweismit- teln gehe nicht hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschät- zen. Es seien zudem keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Tür- kei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug habe der Beschwerdeführer weder ei- nen Eintrag im Vorstrafenarchiv noch im Strafregister. Deshalb sei kein er- höhtes Risiko festzustellen, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen werde. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heu- tigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sodann stünden die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen. Eine Recherche des SEM auf Facebook habe ergeben, dass keine Posts vor dem Jahr 2022 vorhanden seien und
D-2668/2024 Seite 10 für das Jahr 2022 lediglich ein Post sichtbar sei. Erst ab Februar 2023 habe der Beschwerdeführer angefangen, regelmässig, vorwiegend im Zusam- menhang mit der Partei HDP, zu posten. Der erste Post mit einem direkten Bezug zur PKK finde sich am 23. Juni 2023, und am 25. Juni 2023 sei erst- mals ein Foto von ihm mit einer PKK-Fahne gepostet worden. Ab Juni 2023 gebe es regelmässig Posts mit direktem Bezug zur PKK. Der Beschwerde- führer teile im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er anderen Quel- len entnommen habe, und versehe diese – wenn überhaupt – nur mit kur- zen Kommentaren. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Akti- visten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Um- stände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die Angabe, er poste seit dem Jahr 2022 und habe nach der Heirat intensive Beiträge gemacht, würden nicht mit seinen Aktivitäten auf Facebook übereinstimmen. Für das Jahr 2022 sei lediglich ein Post sichtbar und eine Intensivierung der Bei- träge sei erst nach der Ausreise aus der Türkei festzustellen. Es sei zudem äusserst erstaunlich, dass er angegeben habe, sein Facebook-Konto sei vor dem Jahr 2022 von Hackern gestohlen worden. Eine Recherche des SEM habe aufzeigen können, dass das von ihm angegebene Konto, wel- ches auch im Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Polizei genannt werde, bereits seit 2017 bestehe. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nach- fluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozie- rung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unan- nehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche An- klageerhebung oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
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E. 6.1.2 Was die Beschwerdeführerin anbelange, sei gar nicht bekannt, aus welchem Grund sie entlassen worden sei, zumal sie angegeben habe, über den Inhalt der internen Verwaltungsuntersuchung nicht informiert zu sein. Sie habe angegeben, der Vorwurf laute – wie es im Verfahrensdossier stehe – auf «Weiterleitung von Informationen an die PKK/KCK». Dieser Vorwurf könne jedoch in den eingereichten Beweismitteln nicht gefunden werden. Es handle sich somit lediglich um Mutmassungen. Zudem lasse sich auf Basis der eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass sie zum Verfahrensdossier ihres Ehemannes «hinzugefügt» worden sei. Sie könne somit nicht aufzeigen, dass ihr im Zusammenhang mit den Ermittlungsver- fahren gegen ihren Ehemann ebenfalls ein Verfahren drohe, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei fest- genommen würde. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass es in der Türkei kein laufendes Strafverfahren gegen sie gebe. Zwar könne nicht ausge- schlossen werden, dass sie als ehemalige (…) bei einer Rückkehr von den staatlichen Behörden einer genaueren Überprüfung unterzogen würde. Da es aber seit ihrer Entlassung offensichtlich zu keinen weiteren Massnah- men gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Inte- resse der Polizei an ihrer Person nicht als hoch einzuschätzen sei. Der Verweis auf ein angeblich laufendes Verwaltungsverfahren reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
E. 6.1.3 Bezüglich der Besuche der Polizei bei den Eltern der Beschwerde- führerin und bei der Schwester und den Eltern des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, dass nach ihnen gesucht wor- den sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgesagt, ihre Familie sei mit Waffen bedroht worden und man habe ihren Familienangehörigen eine Festnahme angedroht für den Fall, dass sie nicht zurückkehre. Das SEM könne nicht überprüfen, inwiefern es sich tatsächlich um eine ernstzuneh- mende Bedrohung gehandelt habe. Den Akten sei jedoch nicht zu entneh- men, dass die Angehörigen bis zum jetzigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile in diesem Zusammenhang erlitten hätten. Ein mögliches Fehlverhalten ein- zelner Polizeibeamter gegenüber den Angehörigen führe überdies nicht zur Schlussfolgerung, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
E. 6.1.4 Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Be- völkerung in der Türkei ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss gefestigter
D-2668/2024 Seite 12 Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Erniedrigungen und das Mobbing würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die internen Versetzungen gegen ihren Willen und die ab- wertenden Bemerkungen in ihrem Arbeitsalltag durch ihre Berufskollegen türkischer Ethnie dürften für sie nachvollziehbarerweise unangenehm ge- wesen sein. Gleichwohl habe sie bis zu ihrer Ausreise als (…) gearbeitet und von den Vorteilen einer (…) profitiert.
E. 6.1.5 Schliesslich stellt das SEM fest, die Konsultation der Dossiers der Schwestern der Beschwerdeführerin habe erstaunliche Parallelen in den Vorbringen ergeben, was den Verdacht verstärke, dass die Beschwerde- führenden gezielt und systematisch vorgegangen seien, um nach ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ein Verfahren zu provozieren. Ferner seien in diesen Dossiers keine Hinweise gefunden worden, welche an der Beur- teilung des SEM etwas ändern könnten.
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird dem – mit Verweis auf diverse Berichte und Urteile – entgegengehalten, die Behauptung des SEM, wonach Ermitt- lungsverfahren häufig eingestellt würden, sei offensichtlich unzutreffend, zumal gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren hängig seien und eine Anklageerhebung kurz bevorstehe. In beiden Verfahren werde aus- drücklich die Anklageerhebung beantragt, weshalb diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst erfolgen werde. Bei der Ein- schätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Strafermittlung im türkischen Kontext sei, wie das Bundesverwaltungsgericht ver- schiedentlich festgestellt habe, Vorsicht geboten. Es müsse im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Polit- malus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontextes ge- prüft werden. Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Strafverfahren hängig wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATG und wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB. Aus den Ermittlungsberichten gehe hervor, dass er auf Facebook Bilder von Kämpfern der PKK/KCK-Guerilla, der YPG/YPJ und des inhaftierten PKK- Führers geteilt habe, in welchen der türkische Staat kritisiert werde. Bereits
D-2668/2024 Seite 13 sehr niederschwellig geäusserte regierungskritische Beiträge in den sozia- len Medien würden für eine Verurteilung in der Türkei ausreichen. Die Be- schwerdeführerin sei aufgrund der gegen den Beschwerdeführer eingelei- teten Strafverfahren sofort entlassen worden, was der neue türkische Rechtsanwalt in seinem Schreiben hervorhebe. Auch weise er darauf hin, dass die türkischen Behörden ein sehr grosses Interesse an den Be- schwerdeführenden zeigen würden. Da sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in die Türkei zurückgekehrt seien, habe sich der Verdacht, dass sie Verbindungen zur PKK hätten, verstärkt. Ihnen würden im Falle der Rück- kehr nicht nur die sofortige Verhaftung, sondern auch mehrjährige Frei- heitsstrafen drohen, welche sie mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Hochsicherheitsgefängnis verbringen müssten. Die hypothetische Höchst- strafe betrage im Falle des Beschwerdeführers 12 Jahre und zwei Monate und die hypothetische Mindeststrafe zwei Jahre und sechs Monate. Damit kämen weder eine bedingt ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe noch ein Aufschub der Urteilsverkündung in Frage. Zudem würde dem Be- schwerdeführer wegen seiner türkischen Ethnie, seiner Ehe mit einer (…), der ihm angelasteten Verbindungen zur PKK und der Stellung eines Asyl- gesuchs im Ausland keine gute Prognose gestellt. Zudem hätten die Be- hörden nach der Einleitung des Strafverfahrens nach den Beschwerdefüh- renden gesucht. Das Elternhaus der Beschwerdeführerin werde regelmäs- sig durchsucht und es werde immer wieder polizeilicher Druck auf die El- tern ausgeübt, damit die Beschwerdeführenden in die Türkei zurückkehren und sich stellen würden. Sie würden demnach bei einer Rückkehr bereits am Flughafen oder an einem Grenzübergang angehalten und verhaftet. In der Haft drohe Folter und/oder unmenschliche Behandlung. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Ein- vernahme mit grösster Wahrscheinlichkeit entlassen werde. In seinem Fall seien aufgrund mehrerer Straftaten Festnahmebefehle erlassen worden. Bei den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungs- gerichts habe die Ausgangslage anders gelegen. Vorliegend seien die Er- mittlungen abgeschlossen und es sei die Anklageerhebung beantragt wor- den.
E. 6.2.2 Sodann sei das Facebook-Konto des Beschwerdeführers vor 2022 gehackt worden, weshalb er dieses vorher nicht habe nutzen können. Es sei deshalb falsch, dass er dieses seit 2017 benutze. Ab Dezember 2022 habe er begonnen, regelmässig politische Beiträge zu posten, was er auch anlässlich der Anhörung offengelegt habe. Sein erster Beitrag mit einem direkten Bezug zur PKK habe er bereits im Februar 2023 und nicht erst im Juni 2023 veröffentlicht. Vor der behördlichen Suche nach ihm habe er
D-2668/2024 Seite 14 lediglich Beiträge zu den Menschenrechten und zum Druck der Regierung über die Kurden und Türken veröffentlicht. Allein aufgrund der Tatsache, dass er nach der Eröffnung der beiden Strafverfahren begonnen habe, öf- ters und vermehrt Beiträge zu veröffentlichen, darunter auch solche, wel- che einen direkten Bezug zur PKK aufweisen und seine exilpolitischen Tä- tigkeiten belegen würden, könne nicht geschlossen werden, er habe die Einleitung eines Verfahrens bewusst provoziert. Die Beschwerdeführenden hätten, wie ihren Flugtickets zu entnehmen sei, geplant, am (…) 2023 von Zürich in die Türkei zurückzukehren.
E. 6.2.3 Bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei zum Dossier ihres Ehemannes hinzugefügt worden, handle es sich zwar um eine Vermutung, jedoch habe sie dafür konkrete Anhaltspunkte, nämlich die angezeigten Passagen in den türkischen Strafakten, ihre Entlassung und der immer noch andauernde behördliche Druck auf ihre Eltern. Damit werde das Inte- resse der türkischen Sicherheitsbehörden an ihrer Person deutlich ge- macht. Es bestehe ein sehr erhöhtes Risiko, dass sie bei einer Rückkehr wegen ihres Berufes als (…) verhaftet und misshandelt werde.
E. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM überzeu- gen und auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie stehen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2819/2024 vom 14. Mai 2024 E. 6.2, E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisa- tion gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2036/2024 vom
13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom
19. Februar 2024 E. 6.4) und sind nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist das Vor- bringen, es werde in den Untersuchungsberichten der Oberstaatsanwalt-
D-2668/2024 Seite 15 schaft I._______ vom (…) 2023 und (…) 2023 festgestellt, dass der Straf- tatbestand des Art. 7 Abs. 2 ATG erfüllt sei, unbehilflich, zumal bis heute offenbar keine Anklage erhoben wurde. Als aktenwidrig erweist sich dabei die Behauptung, es seien Festnahmebefehle gegen den Beschwerdefüh- rer ergangen (vgl. Beschwerde S. 21). In diesem Zusammenhang ist er- neut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Er- mittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderin- formation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Zum heutigen Zeitpunkt steht somit nicht fest, ob im Falle des Be- schwerdeführers überhaupt Anklage erhoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Be- schwerdeführer angeblich drohenden Strafe spekulativ und mithin unbe- hilflich. Auch die beiden anwaltlichen Referenzschreiben vom 30. August 2023 und vom 16. April 2024, welchen im Übrigen lediglich ein sehr gerin- ger Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1), sind nicht geeignet, zu einem ande- ren Ergebnis zu führen. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass eine – wenn- gleich nicht sehr wahrscheinliche – Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre, zumal gegen den Be- schwerdeführer mitunter der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororga- nisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.4, D-994/2024 vom
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2668/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2668/2024 law/gnb Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2023 fanden die Anhörungen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 7. September 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie und stamme aus D._______. Er habe einen Universitätsabschluss und sei (...) von Beruf. Im (...) 2021 habe er geheiratet. Seine Ehefrau sei (...). Nach der Heirat mit einer Kurdin habe er intensivere Beiträge gepostet, hauptsächlich mit Bezug zur HDP (Halklarin Demokratik Partisi), deren Mitglied er sei, zur Kurdendiskriminierung und zu den Menschenrechten. Es gebe erst ab dem Jahr 2022 Beiträge von ihm, da sein Account zuvor von Hackern gestohlen worden sei. Vor der Ausreise hätten er und seine Ehefrau in E._______ eine eigene Wohnung gekauft und seien dorthin umgezogen. Gearbeitet habe er bis zum (...) 2023. Nach einem Ferienaufenthalt in F._______ seien sie am 2. Mai 2023 legal aus der Türkei ausgereist und zu Ferienzwecken in die Schweiz geflogen, um die Schwester seiner Ehefrau zu besuchen. Am (...) 2023 hätten Terrorbekämpfungspolizisten an seiner bisherigen Adresse in der Türkei eine Razzia durchgeführt und gemäss der Aussage eines Nachbarn nach seiner Ehefrau und ihm gesucht. Seine Ehefrau habe sich (...) bezüglich der Razzia erkundigt, wo man ihr gesagt habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie beide eingeleitet worden sei, dessen Inhalt man jedoch noch nicht sehe. Danach habe seine Ehefrau die (...) angerufen, welche sie beide aufgefordert habe, zurückzukommen, damit ihre Aussagen aufgenommen werden könnten. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, dass sie in der Schweiz seien und für den (...) 2023 einen Rückflug gebucht hätten. Es sei verlangt worden, dass sie schnellstmöglich zurückkämen. Er habe einen Anwalt, den er gekannt habe, angerufen und ihm von der Razzia erzählt. Der Anwalt habe ihnen geraten, nicht in die Türkei zurückzukehren, da sie dort vielleicht keine Lebenssicherheit hätten. Er habe seinem Anwalt eine Vollmacht geschickt, damit dieser legal recherchieren könne. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien zwei Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden: Eines wegen Mitgliedschaft in und Propaganda für eine Terrororganisation und das andere wegen Präsidentenbeleidigung und Erniedrigung der Justizorgane des türkischen Staates. Seine Ehefrau sei entlassen worden. Es gebe eine interne Verwaltungsuntersuchung gegen sie, auf die es noch keinen Zugriff gebe. Am (...) 2023 hätten erneut Polizisten an ihrer (alten) Adresse nach ihnen gesucht, um sie zu vernehmen. Polizeibeamte seien zudem mehrmals zu den Eltern seiner Ehefrau nach G._______, gegangen, hätten nach dieser gefragt und sich erkundigt, ob sie (...) an die Terrororganisation übermittle. Zudem hätten sie deren Rückkehr und die Abgabe der (...) gefordert. Auch bei der Schwester seiner Ehefrau und bei seinen Eltern hätten Polizeibeamte nachgefragt. B.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe an der Universität (...) studiert. Da sie nicht als (...) eingesetzt worden sei, sei sie seit 2011 in D._______ als (...) tätig gewesen. Wegen ihrer kurdischen Ethnie habe sie bei ihrer Arbeit von Beginn an Gewalt, Erniedrigung und Mobbing durch ihre Vorgesetzten erlebt. Man habe sie beschuldigt, Sympathisantin einer Terrororganisation zu sein, da sie sich mit gewissen Vorgehensweisen der (...) nicht einverstanden erklärt habe. Ihr seien Beförderungen verweigert worden und sie sei intern versetzt und nicht an geheime Sitzungen gelassen worden. Die Berufskollegen würden Personen, die aus dem Osten des Landes kämen, als Terroristen betrachten. Sie und ihr Ehemann seien nicht aus der Türkei ausgereist, um hier um Asyl zu ersuchen, sondern sie hätten die Reise zu touristischen Zwecken unternommen. So seien sie zuerst nach F._______ gereist und danach in die Schweiz zu ihrer Schwester gekommen. Auch hätten sie zwei oder drei Tage in H._______ verbracht. Am (...) 2023 sei sie per Dekret entlassen worden, was auch aus ihrem e-Devlet hervorgehe. Es sei eine interne Verwaltungsuntersuchung gegen sie eröffnet worden, über deren Inhalt sie jedoch nicht informiert sei. Von der Einleitung der Untersuchung wisse sie aus den Verfahrensdossiers beziehungsweise aus den Rechercheberichten, die sie von ihrem Anwalt bekommen hätten. Sie sei zum Verfahrensdossier ihres Ehemannes «hinzugefügt» worden. Beschuldigt werde sie der Weiterleitung von Informationen an Terrororganisationen (PKK/KCK; Partiya Karkerên Kurdistanê/Koma Civakên Kurdistan) und der Hilfe und Obhutsgewährung für eine Terrororganisation. Nachdem sie erfahren habe, dass die Terrorbekämpfungseinheit sie gesucht habe, habe sie (...) angerufen. Da sie keine Informationen erhalten habe, habe sie bei der (...). Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie und ihr Ehemann so schnell wie möglich zurückkommen sollten. Polizeibeamte seien mehrmals bei ihrer Familie gewesen und hätten ihre Familienmitglieder mit Waffen bedroht. Ihre Familie werde unter Druck gesetzt, damit sie (die Beschwerdeführenden) zurückkehren würden. Dies sei jedoch nicht möglich, da sie dort nichts mehr habe und auch nicht mehr bei einer (...) arbeiten könne. Auch im (...) könnte sie nicht mehr arbeiten, da überall ein Strafregisterauszug verlangt werde. Bei einer Rückkehr erwarte sie, aufgrund der gegen sie laufenden Untersuchung sofort festgenommen zu werden. Da sie (...) sei, sei eine solche Untersuchung noch härter und es gäbe keine normale Einvernahme. C. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:
- Türkische Identitätskarten (im Original);
- Reisepässe (...) (im Original);
- Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 28. August 2023;
- HDP-Mitgliederausweis des Beschwerdeführers vom 15. März 2022;
- Abschlusszeugnis der Universität des Beschwerdeführers;
- (...)ausweis der Beschwerdeführerin;
- Auszug aus dem Personenstandsregister die Beschwerdeführenden betreffend;
- Strafanzeige vom (...) 2023;
- Ermittlungsbericht der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei D._______ vom (...) 2023;
- Protokoll der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei D._______ vom (...) 2023;
- Schreiben der Provinzpolizei D._______ betreffend Zusendung der Ermittlungsakten vom (...) 2023;
- Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft I._______ an die Kreispolizei J._______ zur Einvernahme der beschuldigten Person und zur Erstellung eines Open-Source-Ermittlungsprotokolls vom (...) 2023;
- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______, Untersuchungsbüro für terroristische Straftaten und organisierte Kriminalität an die Oberstaatsanwaltschaft D._______, Büro für Pressedelikte, betreffend die Zuständigkeit der Verfahren vom (...) 2023;
- Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft D._______, Untersuchungsbüro für Pressedelikte, vom (...) 2023;
- Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Kreispolizei J._______ vom (...) 2023;
- Ermittlungsprotokoll der Kreispolizei J._______ vom (...) 2023;
- Schreiben der Kreispolizei J._______ vom (...) 2023;
- Empfehlungsschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. März 2024 (eröffnet am 2. April 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, L._______, vom 29. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. E.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Sendungsverfolgung der Post und einer Vollmacht - die folgenden Beweismittel bei: -Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023 (vgl. Bst. C); -Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023; -Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft M._______ vom (...) 2023 mit Ermittlungsbericht vom (...) 2023 und weiteren Beilagen; -Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023; -Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M._______ an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023; -Beschluss zur Verfahrensvereinigung der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024; -Schreiben der Gendarmerie D._______ an die Hauptstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 mitsamt Ermittlungsbericht vom (...) 2024; -Referenzschreiben des türkischen Anwalts N._______ vom 16. April 2024; -Begründetes Urteil des 37. Strafgerichts für schwere Straftaten Istanbul vom 20. Juni 2018; -Begründetes Urteil des 26. Strafgerichts für schwere Straftaten Istanbul vom 25. Februar 2021; -Begründetes Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten Bitlis vom 16. November 2021; -Flugbuchungsbestätigung Zürich-Istanbul der Beschwerdeführenden. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und teilte gleichzeitig die Beendigung seines Mandates mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die vorinstanzlichen Akten der Schwestern der Beschwerdeführerin, O._______ (N [...]) und P._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, indem das SEM das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 30. August 2023 in seiner Verfügung weder aufgeführt noch in die Beurteilung miteinbezogen habe. Dieses Schreiben sei offensichtlich ein taugliches Beweismittel und belege die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung. 4.1.2 Die Vorinstanz ist verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente und Beweismittel in ihrer Verfügung anzuführen und in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM das fragliche Schreiben in seiner Verfügung explizit aufgeführt hätte. Gleichwohl stellt diese Unterlassung keine formelle Rechtsverletzung dar, zumal ein solches Referenzschreiben aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss einen geringen Beweiswert aufweist und nicht geeignet ist, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu belegen. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann insoweit zuzustimmen, als er bereits am (...) 2023 in einem Facebook-Post Abdullah Öcalan erwähnte. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine Verletzung des Willkürverbots ableiten, zumal auch ein Einbezug dieses Facebook-Beitrags in die Gesamtbetrachtung offensichtlich nicht geeignet ist, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen (vgl. im Übrigen Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). 4.3 Schliesslich erweist sich auch der Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es behaupte, die Konsultation der Dossiers der Schwestern der Beschwerdeführerin habe erstaunliche Parallelen ergeben, Letztere jedoch mit keinem Wort konkretisiere, weshalb eine diesbezügliche Stellungnahme nicht möglich sei, vor dem Hintergrund des Amtsgeheimnisses der Schweizer Asylbehörden als unbehilflich. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer betreffend aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz [ATG]) sowie Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und öffentlicher Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 tStGB). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sei jedoch den Beweismitteln nicht zu entnehmen. Dieser Vorwurf erscheine lediglich in der Strafanzeige vom (...) 2023. Aus den Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Es seien zudem keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Gemäss dem eingereichten Strafregisterauszug habe der Beschwerdeführer weder einen Eintrag im Vorstrafenarchiv noch im Strafregister. Deshalb sei kein erhöhtes Risiko festzustellen, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen werde. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sodann stünden die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen. Eine Recherche des SEM auf Facebook habe ergeben, dass keine Posts vor dem Jahr 2022 vorhanden seien und für das Jahr 2022 lediglich ein Post sichtbar sei. Erst ab Februar 2023 habe der Beschwerdeführer angefangen, regelmässig, vorwiegend im Zusammenhang mit der Partei HDP, zu posten. Der erste Post mit einem direkten Bezug zur PKK finde sich am 23. Juni 2023, und am 25. Juni 2023 sei erstmals ein Foto von ihm mit einer PKK-Fahne gepostet worden. Ab Juni 2023 gebe es regelmässig Posts mit direktem Bezug zur PKK. Der Beschwerdeführer teile im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die Angabe, er poste seit dem Jahr 2022 und habe nach der Heirat intensive Beiträge gemacht, würden nicht mit seinen Aktivitäten auf Facebook übereinstimmen. Für das Jahr 2022 sei lediglich ein Post sichtbar und eine Intensivierung der Beiträge sei erst nach der Ausreise aus der Türkei festzustellen. Es sei zudem äusserst erstaunlich, dass er angegeben habe, sein Facebook-Konto sei vor dem Jahr 2022 von Hackern gestohlen worden. Eine Recherche des SEM habe aufzeigen können, dass das von ihm angegebene Konto, welches auch im Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Polizei genannt werde, bereits seit 2017 bestehe. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 6.1.2 Was die Beschwerdeführerin anbelange, sei gar nicht bekannt, aus welchem Grund sie entlassen worden sei, zumal sie angegeben habe, über den Inhalt der internen Verwaltungsuntersuchung nicht informiert zu sein. Sie habe angegeben, der Vorwurf laute - wie es im Verfahrensdossier stehe - auf «Weiterleitung von Informationen an die PKK/KCK». Dieser Vorwurf könne jedoch in den eingereichten Beweismitteln nicht gefunden werden. Es handle sich somit lediglich um Mutmassungen. Zudem lasse sich auf Basis der eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass sie zum Verfahrensdossier ihres Ehemannes «hinzugefügt» worden sei. Sie könne somit nicht aufzeigen, dass ihr im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann ebenfalls ein Verfahren drohe, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen würde. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass es in der Türkei kein laufendes Strafverfahren gegen sie gebe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie als ehemalige (...) bei einer Rückkehr von den staatlichen Behörden einer genaueren Überprüfung unterzogen würde. Da es aber seit ihrer Entlassung offensichtlich zu keinen weiteren Massnahmen gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Polizei an ihrer Person nicht als hoch einzuschätzen sei. Der Verweis auf ein angeblich laufendes Verwaltungsverfahren reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 6.1.3 Bezüglich der Besuche der Polizei bei den Eltern der Beschwerdeführerin und bei der Schwester und den Eltern des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, dass nach ihnen gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgesagt, ihre Familie sei mit Waffen bedroht worden und man habe ihren Familienangehörigen eine Festnahme angedroht für den Fall, dass sie nicht zurückkehre. Das SEM könne nicht überprüfen, inwiefern es sich tatsächlich um eine ernstzunehmende Bedrohung gehandelt habe. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Angehörigen bis zum jetzigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile in diesem Zusammenhang erlitten hätten. Ein mögliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gegenüber den Angehörigen führe überdies nicht zur Schlussfolgerung, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 6.1.4 Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erniedrigungen und das Mobbing würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die internen Versetzungen gegen ihren Willen und die abwertenden Bemerkungen in ihrem Arbeitsalltag durch ihre Berufskollegen türkischer Ethnie dürften für sie nachvollziehbarerweise unangenehm gewesen sein. Gleichwohl habe sie bis zu ihrer Ausreise als (...) gearbeitet und von den Vorteilen einer (...) profitiert. 6.1.5 Schliesslich stellt das SEM fest, die Konsultation der Dossiers der Schwestern der Beschwerdeführerin habe erstaunliche Parallelen in den Vorbringen ergeben, was den Verdacht verstärke, dass die Beschwerdeführenden gezielt und systematisch vorgegangen seien, um nach ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ein Verfahren zu provozieren. Ferner seien in diesen Dossiers keine Hinweise gefunden worden, welche an der Beurteilung des SEM etwas ändern könnten. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird dem - mit Verweis auf diverse Berichte und Urteile - entgegengehalten, die Behauptung des SEM, wonach Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden, sei offensichtlich unzutreffend, zumal gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren hängig seien und eine Anklageerhebung kurz bevorstehe. In beiden Verfahren werde ausdrücklich die Anklageerhebung beantragt, weshalb diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst erfolgen werde. Bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Strafermittlung im türkischen Kontext sei, wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt habe, Vorsicht geboten. Es müsse im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontextes geprüft werden. Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Strafverfahren hängig wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATG und wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB und Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB. Aus den Ermittlungsberichten gehe hervor, dass er auf Facebook Bilder von Kämpfern der PKK/KCK-Guerilla, der YPG/YPJ und des inhaftierten PKK-Führers geteilt habe, in welchen der türkische Staat kritisiert werde. Bereits sehr niederschwellig geäusserte regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien würden für eine Verurteilung in der Türkei ausreichen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren sofort entlassen worden, was der neue türkische Rechtsanwalt in seinem Schreiben hervorhebe. Auch weise er darauf hin, dass die türkischen Behörden ein sehr grosses Interesse an den Beschwerdeführenden zeigen würden. Da sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in die Türkei zurückgekehrt seien, habe sich der Verdacht, dass sie Verbindungen zur PKK hätten, verstärkt. Ihnen würden im Falle der Rückkehr nicht nur die sofortige Verhaftung, sondern auch mehrjährige Freiheitsstrafen drohen, welche sie mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Hochsicherheitsgefängnis verbringen müssten. Die hypothetische Höchststrafe betrage im Falle des Beschwerdeführers 12 Jahre und zwei Monate und die hypothetische Mindeststrafe zwei Jahre und sechs Monate. Damit kämen weder eine bedingt ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe noch ein Aufschub der Urteilsverkündung in Frage. Zudem würde dem Beschwerdeführer wegen seiner türkischen Ethnie, seiner Ehe mit einer (...), der ihm angelasteten Verbindungen zur PKK und der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland keine gute Prognose gestellt. Zudem hätten die Behörden nach der Einleitung des Strafverfahrens nach den Beschwerdeführenden gesucht. Das Elternhaus der Beschwerdeführerin werde regelmässig durchsucht und es werde immer wieder polizeilicher Druck auf die Eltern ausgeübt, damit die Beschwerdeführenden in die Türkei zurückkehren und sich stellen würden. Sie würden demnach bei einer Rückkehr bereits am Flughafen oder an einem Grenzübergang angehalten und verhaftet. In der Haft drohe Folter und/oder unmenschliche Behandlung. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Einvernahme mit grösster Wahrscheinlichkeit entlassen werde. In seinem Fall seien aufgrund mehrerer Straftaten Festnahmebefehle erlassen worden. Bei den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts habe die Ausgangslage anders gelegen. Vorliegend seien die Ermittlungen abgeschlossen und es sei die Anklageerhebung beantragt worden. 6.2.2 Sodann sei das Facebook-Konto des Beschwerdeführers vor 2022 gehackt worden, weshalb er dieses vorher nicht habe nutzen können. Es sei deshalb falsch, dass er dieses seit 2017 benutze. Ab Dezember 2022 habe er begonnen, regelmässig politische Beiträge zu posten, was er auch anlässlich der Anhörung offengelegt habe. Sein erster Beitrag mit einem direkten Bezug zur PKK habe er bereits im Februar 2023 und nicht erst im Juni 2023 veröffentlicht. Vor der behördlichen Suche nach ihm habe er lediglich Beiträge zu den Menschenrechten und zum Druck der Regierung über die Kurden und Türken veröffentlicht. Allein aufgrund der Tatsache, dass er nach der Eröffnung der beiden Strafverfahren begonnen habe, öfters und vermehrt Beiträge zu veröffentlichen, darunter auch solche, welche einen direkten Bezug zur PKK aufweisen und seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen würden, könne nicht geschlossen werden, er habe die Einleitung eines Verfahrens bewusst provoziert. Die Beschwerdeführenden hätten, wie ihren Flugtickets zu entnehmen sei, geplant, am (...) 2023 von Zürich in die Türkei zurückzukehren. 6.2.3 Bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei zum Dossier ihres Ehemannes hinzugefügt worden, handle es sich zwar um eine Vermutung, jedoch habe sie dafür konkrete Anhaltspunkte, nämlich die angezeigten Passagen in den türkischen Strafakten, ihre Entlassung und der immer noch andauernde behördliche Druck auf ihre Eltern. Damit werde das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an ihrer Person deutlich gemacht. Es bestehe ein sehr erhöhtes Risiko, dass sie bei einer Rückkehr wegen ihres Berufes als (...) verhaftet und misshandelt werde. 7. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM überzeugen und auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie stehen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2819/2024 vom 14. Mai 2024 E. 6.2, E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) und sind nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist das Vorbringen, es werde in den Untersuchungsberichten der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2023 und (...) 2023 festgestellt, dass der Straftatbestand des Art. 7 Abs. 2 ATG erfüllt sei, unbehilflich, zumal bis heute offenbar keine Anklage erhoben wurde. Als aktenwidrig erweist sich dabei die Behauptung, es seien Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer ergangen (vgl. Beschwerde S. 21). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Zum heutigen Zeitpunkt steht somit nicht fest, ob im Falle des Beschwerdeführers überhaupt Anklage erhoben wird. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Strafe spekulativ und mithin unbehilflich. Auch die beiden anwaltlichen Referenzschreiben vom 30. August 2023 und vom 16. April 2024, welchen im Übrigen lediglich ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1), sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass eine - wenngleich nicht sehr wahrscheinliche - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre, zumal gegen den Beschwerdeführer mitunter der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.4, D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 5 und 6, D-1164/2024 vom 22. März 2024 E. 5 und 6, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5 und 6, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.2). Sodann lässt sich nach der Prüfung der Facebook-Einträge des Beschwerdeführers - unter Mitberücksichtigung des Posts vom (...) 2023, in dem Abdullah Öcalan erwähnt wird (vgl. E. 4.2) - die Feststellung des SEM bestätigen, wonach diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz und der Einleitung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer stehen. Dass das Facebook-Konto vor 2022 von Hackern gestohlen worden sein soll, erscheint mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen wenig plausibel. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde abgesehen von Mutmassungen nichts vorgebracht, was ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an ihrer Person wahrscheinlich erschienen liesse. Beim Vorbringen, ihr Elternhaus werde immer noch regelmässig durchsucht und es werde über ihre Eltern Druck von der Polizei ausgeübt, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2023 einen Rückflug in die Türkei auf den (...) 2023 gebucht haben, vermag für sich allein die angeblich ungeplante Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zu belegen. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: