Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem (…) zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. September 2023 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, kurz nach dem 17. März 2010 während des Newroz-Fests habe beim Haus seiner Grossmutter eine Kundgebung stattgefunden. Als er das Haus seiner Grossmutter verlassen habe, sei der damals erst (…)-jährige Beschwerdeführer von einem Polizisten durch ein abgefeuertes Geschoss am Auge verletzt worden. Er sei im Untersu- chungsspital von B._______ operiert worden und habe dennoch auf dem betreffenden Auge das Augenlicht verloren. Man habe seiner Familie er- klärt, dass die Behörden für seine Gesundheit sorgen würden, sollte er von einer Anklage gegen sie absehen. Er habe dennoch Anzeige beim europä- ischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstattet. Eine Woche später hätten die Behörden von seinen Eltern 7'500 türkische Lira verlangt, da er die Scheibe eines Panzers eingeschlagen habe. Auch habe man ihm mehrmals Geld angeboten, damit er seine Anzeige zurückziehe, was er jedoch abgelehnt habe. Bereits im Jahr 2010 habe er als Jugendlicher an Kundgebungen für die Kurden teilgenommen, wobei ein Jugendverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Or- ganisation gegen ihn eröffnet worden sei. Anhand einer Überwachungska- mera habe man erkannt, dass er an einer solchen Kundgebung Mitte Feb- ruar 2010 teilgenommen habe. Bei einer Razzia bei ihm zuhause habe man die Kleidungsstücke gefunden, welche auf der Überwachungskamera er- sichtlich gewesen seien. Diese Verfahren hätten sich bin ins Jahr 2020 er- streckt. Er habe im Jahr 2020 regelmässig gerichtliche Vorladungen erhal- ten und es seien weitere Verfahren wegen seines Aktivismus für die Kurden eröffnet worden. Er sei ständig beschattet worden. Bei einer Verhandlung bezüglich der sozialen Medien im Jahr 2019 habe man seine sozialen Me- dien blockiert. Unmittelbar nach der Verhandlung hätten Polizeibeamte ihn ohne seinen Anwalt in das Untergeschoss des Gebäudes gebracht. Dort habe man ihn geschlagen und wieder freigelassen. Man habe die unter- schiedlichen Verfahren zu einem einzigen vereint. Zuletzt habe er im Jahr 2020 an einer Verhandlung gegen ihn wegen Propaganda sowie Teilnahme an Kundgebungen teilgenommen. Bei seiner letzten Ver- handlung sei beschlossen worden, dass, wenn er innerhalb der
E-2819/2024 Seite 3 fünfjährigen Bewährungszeit keine weiteren Delikte begehe, ein freier Mann sei. Auch habe man ihm ein Ausreiseverbot auferlegt. Nach Auf- hebung der Auflagen habe er das Land verlassen. Am 6. Juli 2023 sei er mit eigenen Ausweispapieren mit dem Flugzeug nach einem fehlgeschlagenen Versuch von Istanbul nach C._______ mit seinen eigenen Ausweispapieren geflogen und von dort über Ser- bien in die Schweiz gelangt. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. türkische Identitätskarte, UYAP-Auszug, verschiedene psychiatrische Gutachten des Spitals B._______ aus den Jahren 2017 und 2018, Berichte des Instituts für foren- sische Medizin des Justizministeriums von 2010, Beschwerdeschrift an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 20. September 2010, Foto eines Zeitungsartikels, Videos seines Bruders bei einer Verhaf- tung, Verfahrensakten Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte aus den Jahren 2010-2013, verschiedene Dokumente bezüglich Verfahren aus den Jahren 2010-2014, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2010, 10. Dezember 2019, 13. Dezember 2019 und vom 19. Dezember 2019, Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten vom
1. November 2010, Aufschub Urteilseröffnung des Jugendgerichts vom 27. September 2011, Urteil der Strafkammer des Amtsgerichts vom 28. Januar 2020, Rechtskraftmitteilung der Strafkammer des Amtsgerichts vom 2. März 2020, Vereinigungsbeschluss des Jugendgerichts vom 10. März 2020, Urteil des Gerichts für schwere Straftaten vom 6. Oktober 2020, Rechtskraftmitteilung des Gerichts für schwere Straftaten vom 10. Novem- ber 2020). D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kos- tenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2819/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es sei angesichts der erlittenen Beeinträchtigungen des Auges nicht in Abrede zu stellen, dass sich die faktische Lebenssituation des Beschwerdeführers als schwierig erweise. Dennoch sei festzuhalten, dass nicht davon ausgegan- gen werden könne, dass die türkischen Behörden es auf den Beschwerde- führer persönlich abgesehen hätten, vielmehr stehe das ganze Geschehen der genannten Kundgebung in deren Fokus. Dass ausgerechnet er dabei getroffen worden sei, sei zwar äusserst bedauerlich, jedoch mit keiner per- sönlichen Bedrohungslage verbunden. Darüber hinaus sei dieses Ereignis bereits über zehn Jahre her, wobei er in der Zwischenzeit keiner ernsthaf- ten Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei es ihm möglich gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten, indem seine Mutter ge- gen den Polizeibeamten eine Strafanzeige gemacht habe. Ferner habe er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzeige erstat- ten können (vgl. A15 F1 03).
Somit seien diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Zeitraum von 2010 bis 2020 gegen ihn mehrere Verfahren eröffnet worden seien. Zudem habe er regelmässig gerichtliche Vorladungen erhalten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit den früheren Strafverfahren mit beachtlicher
E-2819/2024 Seite 6 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte.
E. 5.3 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzu- halten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumut- bar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät- zung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbe- sondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten.
E. 5.4 Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und es könne darauf verzichtet werden, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefoch- tene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.4) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden im Wesentlichen lediglich die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und damit nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Ergänzend ist auf Folgendes zu verweisen:
E. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz auch alle rechtserheblichen Aspekte berücksichtigt hat. Mangels Asylrelevanz war das SEM auch nicht gehalten, auf die zu einer Drittperson vorgebrachten Ausführungen näher
E-2819/2024 Seite 7 einzugehen. Letztlich hat sie auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers rechtsgenügend geprüft. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer dies subjektiv anders beurteilt, begründet keine Rechtsverletzung.
E. 6.2 In materieller Hinsicht ist in Bezug auf die Verletzung am Auge festzu- halten, dass diese, wie das SEM zu Recht ausführte, bloss im Rahmen eines allgemeinen Geschehens während einer Manifestation erfolgte und keine gezielte, individuelle Massnahme gegen den Beschwerdeführer selbst darstellte. Dies zumal er damals erst (…)-jährig war. Dass der Be- schwerdeführer dies selbst auch nicht als individuelle Verfolgungslage ein- stufte, ist illustrativ daran zu erkennen, dass er hiernach deswegen Zivil- forderungen geltend gemacht sowie einen Polizisten angezeigt hat. Er of- fenbart damit ein Verhalten, das nicht auf das Vorliegen einer Furcht vor damit verbundenen Behelligungen schliesst; zumal er auch noch eine An- zeige beim Europäischen Gerichtshof erstattet hat. Ferner hat ihm der tür- kische Staat eine finanzielle Entschädigungszahlung für die Verletzung am Auge angeboten beziehungsweise ihm effektiv eine Rente zugesprochen, was ebenfalls offenkundig nicht auf eine Verfolgungslage hindeutet. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar 2020, mithin vor vier Jahren, zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, diese indes ausdrücklich zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Bewährungs- frist alsbald ausläuft. Bereits die Gewährung der Rechtswohltat einer nur bewährten Strafe zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile gegenüber der türkischen Justiz zu gewärtigen hatte. Zwischenzeitlich wur- den auch keine weiteren Verfahren gegen ihn eröffnet. Die allgemeinen Schikanen von kurdischen Personen sind nicht asylrelevant. Ferner ist er nach 2020 noch mehrere Jahre im Land verblieben; und dies, ohne Behel- ligungen erlitten zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt somit der Ju- gendstrafe von 2020 objektiv offenkundig keine Asylrelevanz zu. Letztlich erfolgte die Ausreise legal über den Flughafen Istanbul, was weder in sub- jektiver noch in objektiver Hinsicht auf eine begründete Furcht schliessen lässt.
E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-2819/2024 Seite 8 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
E-2819/2024 Seite 9 Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz D._______. Trotz seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, gewissen Arbeiten nachzu- gehen. Er habe mit diesen Beeinträchtigungen sogar die Sekundarschule beenden sowie mit dem Gymnasium beginnen können, wodurch er über eine gute schulische Bildung verfüge. Aufgrund seiner medizinischen Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer eine Behindertenrente erhal- ten und auch seine Familie habe ihn in der Vergangenheit finanziell unter- stützt. Sein Vater sowie die meisten seiner Geschwister seien berufstätig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich gewesen, 8'000 Euro anzusparen, um ihm die Reise in die Schweiz zu ermöglichen. Ferner lebten zahlreiche Onkel und Tanten in der Türkei, unter anderem in E._______ und F._______. Damit verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses Beziehungsnetz, sodass die soziale Eingliederung problemlos er- folgen könne. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer eine gesicherte Wohnsituation antreffen. Sein Vater besitze in B._______ ein dreistöckiges
E-2819/2024 Seite 10 Haus, wo er bis kurz vor der Ausreise gelebt habe. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich im Weiteren bei seiner Tante in Istanbul aufgehalten. Es stehe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat frei, wo in der Türkei er sich niederlassen wolle. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass seine gesundheitlichen Lasten persönlich im Alltag nicht beeinträchtigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an.
E. 7.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig- keit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2819/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2819/2024 Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem (...) zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. September 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurz nach dem 17. März 2010 während des Newroz-Fests habe beim Haus seiner Grossmutter eine Kundgebung stattgefunden. Als er das Haus seiner Grossmutter verlassen habe, sei der damals erst (...)-jährige Beschwerdeführer von einem Polizisten durch ein abgefeuertes Geschoss am Auge verletzt worden. Er sei im Untersuchungsspital von B._______ operiert worden und habe dennoch auf dem betreffenden Auge das Augenlicht verloren. Man habe seiner Familie erklärt, dass die Behörden für seine Gesundheit sorgen würden, sollte er von einer Anklage gegen sie absehen. Er habe dennoch Anzeige beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstattet. Eine Woche später hätten die Behörden von seinen Eltern 7'500 türkische Lira verlangt, da er die Scheibe eines Panzers eingeschlagen habe. Auch habe man ihm mehrmals Geld angeboten, damit er seine Anzeige zurückziehe, was er jedoch abgelehnt habe. Bereits im Jahr 2010 habe er als Jugendlicher an Kundgebungen für die Kurden teilgenommen, wobei ein Jugendverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn eröffnet worden sei. Anhand einer Überwachungskamera habe man erkannt, dass er an einer solchen Kundgebung Mitte Februar 2010 teilgenommen habe. Bei einer Razzia bei ihm zuhause habe man die Kleidungsstücke gefunden, welche auf der Überwachungskamera ersichtlich gewesen seien. Diese Verfahren hätten sich bin ins Jahr 2020 erstreckt. Er habe im Jahr 2020 regelmässig gerichtliche Vorladungen erhalten und es seien weitere Verfahren wegen seines Aktivismus für die Kurden eröffnet worden. Er sei ständig beschattet worden. Bei einer Verhandlung bezüglich der sozialen Medien im Jahr 2019 habe man seine sozialen Medien blockiert. Unmittelbar nach der Verhandlung hätten Polizeibeamte ihn ohne seinen Anwalt in das Untergeschoss des Gebäudes gebracht. Dort habe man ihn geschlagen und wieder freigelassen. Man habe die unterschiedlichen Verfahren zu einem einzigen vereint. Zuletzt habe er im Jahr 2020 an einer Verhandlung gegen ihn wegen Propaganda sowie Teilnahme an Kundgebungen teilgenommen. Bei seiner letzten Verhandlung sei beschlossen worden, dass, wenn er innerhalb der fünfjährigen Bewährungszeit keine weiteren Delikte begehe, ein freier Mann sei. Auch habe man ihm ein Ausreiseverbot auferlegt. Nach Aufhebung der Auflagen habe er das Land verlassen. Am 6. Juli 2023 sei er mit eigenen Ausweispapieren mit dem Flugzeug nach einem fehlgeschlagenen Versuch von Istanbul nach C._______ mit seinen eigenen Ausweispapieren geflogen und von dort über Serbien in die Schweiz gelangt. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. türkische Identitätskarte, UYAP-Auszug, verschiedene psychiatrische Gutachten des Spitals B._______ aus den Jahren 2017 und 2018, Berichte des Instituts für forensische Medizin des Justizministeriums von 2010, Beschwerdeschrift an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 20. September 2010, Foto eines Zeitungsartikels, Videos seines Bruders bei einer Verhaftung, Verfahrensakten Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte aus den Jahren 2010-2013, verschiedene Dokumente bezüglich Verfahren aus den Jahren 2010-2014, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2010, 10. Dezember 2019, 13. Dezember 2019 und vom 19. Dezember 2019, Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten vom 1. November 2010, Aufschub Urteilseröffnung des Jugendgerichts vom 27. September 2011, Urteil der Strafkammer des Amtsgerichts vom 28. Januar 2020, Rechtskraftmitteilung der Strafkammer des Amtsgerichts vom 2. März 2020, Vereinigungsbeschluss des Jugendgerichts vom 10. März 2020, Urteil des Gerichts für schwere Straftaten vom 6. Oktober 2020, Rechtskraftmitteilung des Gerichts für schwere Straftaten vom 10. November 2020). D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es sei angesichts der erlittenen Beeinträchtigungen des Auges nicht in Abrede zu stellen, dass sich die faktische Lebenssituation des Beschwerdeführers als schwierig erweise. Dennoch sei festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die türkischen Behörden es auf den Beschwerdeführer persönlich abgesehen hätten, vielmehr stehe das ganze Geschehen der genannten Kundgebung in deren Fokus. Dass ausgerechnet er dabei getroffen worden sei, sei zwar äusserst bedauerlich, jedoch mit keiner persönlichen Bedrohungslage verbunden. Darüber hinaus sei dieses Ereignis bereits über zehn Jahre her, wobei er in der Zwischenzeit keiner ernsthaften Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei es ihm möglich gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten, indem seine Mutter gegen den Polizeibeamten eine Strafanzeige gemacht habe. Ferner habe er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzeige erstatten können (vgl. A15 F1 03). Somit seien diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Zeitraum von 2010 bis 2020 gegen ihn mehrere Verfahren eröffnet worden seien. Zudem habe er regelmässig gerichtliche Vorladungen erhalten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den früheren Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. 5.3 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten. 5.4 Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und es könne darauf verzichtet werden, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.4) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden im Wesentlichen lediglich die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und damit nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Ergänzend ist auf Folgendes zu verweisen: 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz auch alle rechtserheblichen Aspekte berücksichtigt hat. Mangels Asylrelevanz war das SEM auch nicht gehalten, auf die zu einer Drittperson vorgebrachten Ausführungen näher einzugehen. Letztlich hat sie auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers rechtsgenügend geprüft. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer dies subjektiv anders beurteilt, begründet keine Rechtsverletzung. 6.2 In materieller Hinsicht ist in Bezug auf die Verletzung am Auge festzuhalten, dass diese, wie das SEM zu Recht ausführte, bloss im Rahmen eines allgemeinen Geschehens während einer Manifestation erfolgte und keine gezielte, individuelle Massnahme gegen den Beschwerdeführer selbst darstellte. Dies zumal er damals erst (...)-jährig war. Dass der Beschwerdeführer dies selbst auch nicht als individuelle Verfolgungslage einstufte, ist illustrativ daran zu erkennen, dass er hiernach deswegen Zivilforderungen geltend gemacht sowie einen Polizisten angezeigt hat. Er offenbart damit ein Verhalten, das nicht auf das Vorliegen einer Furcht vor damit verbundenen Behelligungen schliesst; zumal er auch noch eine Anzeige beim Europäischen Gerichtshof erstattet hat. Ferner hat ihm der türkische Staat eine finanzielle Entschädigungszahlung für die Verletzung am Auge angeboten beziehungsweise ihm effektiv eine Rente zugesprochen, was ebenfalls offenkundig nicht auf eine Verfolgungslage hindeutet. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar 2020, mithin vor vier Jahren, zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, diese indes ausdrücklich zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Bewährungsfrist alsbald ausläuft. Bereits die Gewährung der Rechtswohltat einer nur bewährten Strafe zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile gegenüber der türkischen Justiz zu gewärtigen hatte. Zwischenzeitlich wurden auch keine weiteren Verfahren gegen ihn eröffnet. Die allgemeinen Schikanen von kurdischen Personen sind nicht asylrelevant. Ferner ist er nach 2020 noch mehrere Jahre im Land verblieben; und dies, ohne Behelligungen erlitten zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt somit der Jugendstrafe von 2020 objektiv offenkundig keine Asylrelevanz zu. Letztlich erfolgte die Ausreise legal über den Flughafen Istanbul, was weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht auf eine begründete Furcht schliessen lässt. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz D._______. Trotz seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, gewissen Arbeiten nachzugehen. Er habe mit diesen Beeinträchtigungen sogar die Sekundarschule beenden sowie mit dem Gymnasium beginnen können, wodurch er über eine gute schulische Bildung verfüge. Aufgrund seiner medizinischen Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer eine Behindertenrente erhalten und auch seine Familie habe ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Sein Vater sowie die meisten seiner Geschwister seien berufstätig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich gewesen, 8'000 Euro anzusparen, um ihm die Reise in die Schweiz zu ermöglichen. Ferner lebten zahlreiche Onkel und Tanten in der Türkei, unter anderem in E._______ und F._______. Damit verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses Beziehungsnetz, sodass die soziale Eingliederung problemlos erfolgen könne. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer eine gesicherte Wohnsituation antreffen. Sein Vater besitze in B._______ ein dreistöckiges Haus, wo er bis kurz vor der Ausreise gelebt habe. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich im Weiteren bei seiner Tante in Istanbul aufgehalten. Es stehe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat frei, wo in der Türkei er sich niederlassen wolle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass seine gesundheitlichen Lasten persönlich im Alltag nicht beeinträchtigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 7.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: