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E-1923/2024

E-1923/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Adana) – verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2024 und reiste auf dem Landweg am 29. Februar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 7. März 2024 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zum 15./16. Lebensalter in B._______ gelebt. Nach der Scheidung seiner Eltern habe er das erste Gymnasialjahr beendet und anschliessend im Vertrieb und Verkauf in (…) in Ankara gearbeitet. Er habe einen Gymnasialabschluss. Ab 2013 habe er zwei Jahre in Ankara und ab 2015 wieder in B._______ gewohnt und in einem (…) in C._______ gearbeitet. Im Jahr 2021 sei er ins Militär eingerückt. Seine Mutter und eine als (…) tätige Schwester wür- den nach wie vor in B._______ wohnen; eine weitere Schwester lebe als (…) in D._______. Sein Vater lebe auch in B._______. Er habe als einfacher Rekrut eine schwierige Militärzeit erlebt; er sei in D._______ (Stadt E._______), in einer «Terroristenregion» stationiert ge- wesen. Sein Vorgesetzter habe ihm wegen seines alevitischen Glaubens Schwierigkeiten bereitet. In den zwei Jahren nach seinem Militärdienst habe er nicht arbeiten können. Seine Eltern hätten sich aus politischen Gründen scheiden lassen. Sein Vater stamme aus einer linksgerichteten Familie. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe seit seinem neunten Lebensjahr wöchentlich Razzien zu Hause miterlebt. Man habe der Familie vorgeworfen, Waffen zu verstecken. Sein Vater sei am 20. Mai 2022 inhaftiert und während der Haft sexuell miss- handelt worden, nachdem er ein Bild von Atatürk veröffentlicht habe mit dem Kommentar: «Atatürk ist mein Präsident». Ihm sei Volksverhetzung vorgeworfen worden. Ende September/anfangs Oktober 2023 sei sein Va- ter aus der Haft entlassen worden; gegen ihn sei keine Strafe ausgespro-

E-1923/2024 Seite 3 chen worden. Zwei seiner Onkel väterlicherseits seien elf respektive zwölf Jahre lang ebenfalls inhaftiert worden. Er habe Zeitschriften der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokrati- sche Partei der Völker) verteilt. Nach der Inhaftierung seines Vaters habe er zudem mit der Veröffentlichung von politischen Beiträgen auf Facebook begonnen. Er habe politische Kommentare zur PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê; Arbeiterpartei Kurdistans) publiziert und ein Bild von Abdullah Öcalan geteilt. Am 16. Januar 2024 habe er anlässlich einer Razzia erfah- ren, dass gegen ihn ein am 31. Oktober 2023 ergangener Vorführbefehl vorliege wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes. Er habe noch gleichentags B._______ verlassen und sich danach bis zur Ausreise am 23. Februar 2024 bei einem Onkel aufgehalten, welcher den Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Seit seiner Ausreise habe die Polizei mindestens zweimal bei der Familie eine Hausdurchsuchung respektive Razzien durchgeführt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be- weismittel in Kopie zu den Akten und trug dazu vor, sein Cousin habe über das E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System für die Bereitstel- lung elektronischer Behördendienste in der Türkei) die vier Justizdoku- mente ausgedruckt und ihm Fotoaufnahmen dieser Dokumente zugesandt (Inhaltsangabe gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. SEM-Ver- fahren […]-Akte 14]): - gerichtlicher Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom […] 2023 - Beschluss in sonstiger Sache («Degisik Is Karar») vom […] 2023 - Eingangsbeschluss («Tensip Zapti») vom (…) 2024 - Verhandlungsprotokoll («Durusma Tutanagi») vom (…) 2024 (in welchem der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt ist) - türkische Identitätskarte. D. Am 22. März 2024 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug

E-1923/2024 Seite 4 der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editi- onspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) seines – mit Vollmacht vom 27. März 2024 mandatierten – Rechtsvertreters vom 29. März 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 25. März 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei der rechts- erhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Unzumutbarkeit der Weg- weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gemäss dem beigelegten «Prüfbericht für elektronische Signaturen» wies das Dokument keine gültige Signatur auf. G. Am 30. März 2024 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 29. März 2024 im Original schriftlich nachreichen. Diese Eingabe trägt die Originalunterschrift seines Rechtsvertreters. H. Am 2. April 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesver- waltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Ent- scheid in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1923/2024 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-1923/2024 Seite 6 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein gegen ihn eröffnetes Ermittlungsver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes geltend gemacht; er werde mittels Festnahme- bzw. Vorführbefehl («Yakalama Emri») gesucht. Zudem habe er aufgrund seiner politisch oppositionellen Familie väterlicherseits und wegen seines aleviti- schen Glaubens Nachteile erlitten. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten gehe indessen hervor, dass lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung ge- mäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) gegen ihn einge- leitet worden sei. Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Ge- fährdung der Einheit des Landes gingen aus den eingereichten Akten nicht hervor. Aus den diesbezüglichen Akten sei weiter ersichtlich, dass die tür- kischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen ihn erlassen hätten. Es bestehe trotz des Festnahme- respektive Vorführbefehls keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten hätte. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise ange- halten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Be- schwerdeführer wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung bejaht werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK

E-1923/2024 Seite 7 strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen, wozu auf meh- rere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe bisher persönlich keine ernsthaften Nachteile in der Heimat erlitten, auch wenn er während seiner Kindheit und Jugend regelmässig Razzien erlebt habe. Er habe die diesbezüglichen behördli- chen Repressalien selbst dem Umstand zugeschrieben, dass seine poli- tisch oppositionellen Onkel im fraglichen Zeitpunkt an jener Adresse gelebt hätten. Es seien damals die Onkel im Visier der Behörden gestanden. Sein Vater sei nach seiner zweijährigen Haft seit Oktober 2023 wieder auf freiem Fuss und lebe nicht mehr bei der übrigen Familie. Weder sein Vater noch seine Onkel seien direkt parteipolitisch aktiv oder für die PKK tätig gewe- sen. Seine Onkel lebten auch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in der Türkei. Seinen Angaben zu den Razzien an seinem Wohnort in B._______ seien keine Hinweise auf Gewalt oder sonstige flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu entnehmen. Auch die vorgetragenen neusten Razzien seien nicht mit erhöhter Regelmässigkeit und ohne weitere Konsequenzen oder Gewaltanwendung erfolgt. Aus dem Umstand, dass sein Vater wäh- rend zwei Jahren in Haft gewesen sei, resultiere kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil für den Beschwerdeführer, nachdem er zum fraglichen Zeitpunkt seit geraumer Zeit schon getrennt von diesem gelebt habe und die Familie nicht direkt vom Vater finanziell abhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar angeblich einst für die HDP nie- derschwellige Tätigkeiten ausgeübt, sei aber weder Parteimitglied noch ak- tiv politisch tätig gewesen. Nach der Inhaftierung seines Vaters wolle er zwar angefangen haben, politische Inhalte in den sozialen Medien zu tei- len, darunter zwei, mit welchen er seine Nähe zur PKK signalisiert habe. Er sei jedoch strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein besonders ge- schärftes Risikoprofil auf. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die türkischen Behörden aufgrund einer solch niederschwellig geäusserten Sympathieäusserung eine real bestehende Verbindung zur PKK vermuten würden. Auch eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe sei wenig wahrscheinlich. Die türkischen Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verur- teilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen

E-1923/2024 Seite 8 Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Die mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem mangels Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant ein- zustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste der Beschwerdeführer diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungs- verfahrens sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch- ten. Die während des Militärdienstes erlebten Schikanen vermöchten wegen des Fehlens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Insge- samt seien die Behelligungen, die er erlitten habe, auf die allgemein be- kannten Benachteiligungen, welchen die kurdische respektive alevitische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne, zurückzuführen. Bei die- sen handle es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Hieran vermöge auch die sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternde Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien, nichts zu ändern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. März 2024 werde zwar die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine ergänzende Anhö- rung beantragt. Es seien aber keine Tatsachen, Beweismittel oder stichhal- tige Argumente vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunk- tes des SEM rechtfertigen könnten, weshalb diesen Anträgen nicht stattge- geben werde. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung und das soziale, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zuläs- sig, zumutbar und möglich eingestuft.

E. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt und die Er- wägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wird ausge- führt, aus den eingereichten Strafakten gehe – entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers in der Anhörung – hervor, dass lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet

E-1923/2024 Seite 9 worden sei (vgl. Beschwerde S. 9, Mitte). Ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes sei immer noch in der Ermittlungsphase bei der Staatsanwaltschaft hängig. Aus diesem Grund sei bei einer Verurteilung kettenweise von einer höheren Gefängnis- strafe auszugehen. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien zur PKK Beiträge veröffentlicht habe und deswegen aktuell gesucht werde. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass eine unbe- dingte Strafe gegen ihn ausgesprochen werde. Aufgrund des geltend ge- machten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten. Es bestehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn. Zudem liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Be- schwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Er habe eine objek- tiv begründete Furcht vor künftigen Nachteilen. Es sei eine deutliche Ver- schlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen, wozu auf mehrere Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen und die Verhaf- tung von zwei Vorstandsmitgliedern der HDP verwiesen wurde.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwer- deebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammen- fassend wiedergegeben in E. 5.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als alevitischer Kurde in der Türkei von Behörden und insbesondere während seines im Jahr 2021 geleisteten Militärdienstes schikaniert worden. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der alevitischen und kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteili- gungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile pra- xisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht er- reichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen aleviti- schen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berück- sichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler

E-1923/2024 Seite 10 die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom

14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Schikanen im Militärdienst im Jahr 2021 zugetragen haben sollen. Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, fehlt es diesen Behelligungen am zeitlich genügend engen sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Februar

2024. Diese Behelligungen können daher nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. Er hat auch nie geltend gemacht, dass ihm derselbe Peiniger – sein Vorgesetzter im Militärdienst – weitere, anhaltende Nachteile zugefügt hätte. Die entsprechenden Behelligungen müssen daher als abgeschlos- sen und nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Das SEM hat weiter zutreffend erwogen, dass aus den eingereichten Straf- akten lediglich hervorgeht, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungs- verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass aufgrund dieser Sachlage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Be- schwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Es ist nach wie vor offen, ob gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben und ob es jemals zu einem dies- bezüglichen Gerichtsverfahren kommen wird. Selbst im Falle einer Verur- teilung ist wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen wird. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären mangels Intensität nicht als asylbeachtliche Nachteile einzustufen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer weist kein pointiertes politisches Profil auf. Er hat nicht vorgetragen, Mitglied der HDP oder einer anderen politischen Gruppierung gewesen zu sein. Es kann deshalb auch nicht davon ausge- gangen werden, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass der Be- schwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichteten, flüchtlingsrechtlich

E-1923/2024 Seite 11 relevanten Nachteile im Heimatland vorgetragen hat. Er führt die Gründe für die angeblich in seiner Kindheit durchgeführten Hausdurchsuchungen am Wohnort der Familie in B._______ auf den Umstand zurück, dass seine politisch oppositionell tätigen Onkel väterlicherseits einst im fraglichen Haus gewohnt haben (vgl. Akte 15, Antworten 60 und 96). Bei dieser Sach- lage muss der Schluss gezogen werden, dass die besagten Repressalien diesen Onkeln gegolten haben und nicht gezielt gegen den Beschwerde- führer oder seine Kernfamilie gerichtet waren.

E. 6.5 Auch die vorgetragenen Razzien, die seit der Ausreise des Beschwer- deführers aus der Türkei durchgeführt worden sein sollen, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese ohne Gewaltanwendung durchgeführten behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Konsequenzen gehabt hätten.

E. 6.6.1 Das SEM hat weiter erwogen, aus den eingereichten Dokumenten der türkischen Justizbehörden würden keine Angaben zu Ermittlungsver- fahren wegen Terrorpropaganda oder Gefährdung der Einheit des Landes hervorgehen. In der Beschwerde wird zwar behauptet, dass entspre- chende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Belege oder substanziierte Angaben zu diesen angeblichen Verfahren hat der Be- schwerdeführer jedoch nicht gemacht.

E. 6.6.2 Auch bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere angebliche Eröffnung von mehreren Strafverfahren wegen Terrorpropa- ganda seit August 2023 [vgl. Beschwerde S. 14], Ermittlungen wegen Ter- ror-Propaganda durch die Generalstaatsanwaltschaft [S. 16] respektive die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul [S. 21], Existenz eines Datenblattes als «politisch unbequeme Person» [S. 15], Hinweise auf einen Haftbefehl [S. 17]), handelt es sich durchwegs um nicht belegte oder unsubstanziierte Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als un- glaubhaft einzustufen.

E. 6.7.1 Soweit in der Beschwerde weiter das Vorliegen einer Reflexverfol- gung im Zusammenhang mit den politisch oppositionellen Onkeln des Be- schwerdeführers geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.7.2 Wie bereits festgestellt, fanden die behördlichen Hausrazzien ge- mäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang

E-1923/2024 Seite 12 mit seinen politisch oppositionellen Onkeln statt. Die behördlichen Verfol- gungsmassnahmen waren nicht gezielt gegen ihn oder seine engeren Fa- milienmitglieder gerichtet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war.

E. 6.7.3 Einerseits war es dem Beschwerdeführer respektive seiner Familie offensichtlich weiterhin möglich, in ihrem Haus in B._______ zu leben (vgl. Akte 15, Antwort 12), ohne dass sie unzumutbaren behördlichen Behelli- gungen ausgesetzt wurden. Andererseits bleibt nicht nachvollziehbar, wes- halb seiner Schwester möglich gewesen sein soll, ihrem Beruf als (…) in D._______ nachzugehen (vgl. Akte 15, Antworten 28 und 29), wenn die gesamte Familie einer behördlichen Reflexverfolgungssituation wegen der Onkel ausgesetzt gewesen sein soll. Wenn die türkischen Behörden ihn und seine Kernfamilie der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt und sie konkret des Versteckens von Waffen bezichtigt hätten, wie der Be- schwerdeführer dies in der Anhörung behauptet (vgl. Akte 15, Antwort 60), ist nicht davon auszugehen, dass die Familie weiterhin am bisherigen Woh- nort in B._______ hätte verbleiben und die Schwester als (…) hätte tätig sein können.

E. 6.8 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten zweijährigen Inhaftierung seines Vaters nichts zugunsten seines eigenen Asylverfahrens abzuleiten. Gemäss seinen Angaben wurde sein Vater Ende September/anfangs Oktober 2023 aus der Haft entlassen und es wurde keine Strafe gegen ihn ausgesprochen (vgl. Akte 15, Antworten 79 und 80). Die genauen Gründe für die Inhaftierung des Vaters bleiben im Dunkeln, weshalb sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine politisch moti- vierte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ableiten lassen.

E. 6.9 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Ar- gumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Be- schwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht sub- stanziiert in Frage zu stellen.

E-1923/2024 Seite 13

E. 6.10 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

E-1923/2024 Seite 14 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom tür- kischen Staatspräsidenten aufgehoben (vgl. zum Ganzen den als Refe- renzurteil zu publizierenden Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11).

E. 7.6.2 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individu- ell in jedem Einzelfall zu prüfen.

E. 7.6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______ und somit aus einer vom Erdbeben betroffenen Gebiet. Er hat jedoch weder im

E-1923/2024 Seite 15 Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreisegründe im Zusammenhang mit dem Erdbeben vorgetragen. Er hat bis zur Ausreise im Februar 2024 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester im Haus der Familie in B._______ gelebt, in welchem er auch aufgewachsen ist. Zudem verfügt er über Berufserfah- rung im (…)-Bereich und weist mit einem gymnasialen Abschluss ein über- durchschnittliches Bildungsniveau auf. In den beiden Jahren vor seiner Ausreise will der Beschwerdeführer zwar keiner Arbeit nachgegangen sein; seine Familie soll aber auf die finanzielle Unterstützung (Alimente) des Va- ters verzichtet haben (vgl. zum Ganzen: Akte 15, Antworten 10, 12, 19, 20, 22 und 40), weshalb davon auszugehen ist, dass die Familie über ein ge- nügendes Auskommen verfügt. Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland zurück- greifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, und nicht in eine existenzbedro- hende Notlage geraten wird. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Insgesamt sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1923/2024 Seite 16

E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 73.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1923/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1923/2024 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Adana) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2024 und reiste auf dem Landweg am 29. Februar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 7. März 2024 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zum 15./16. Lebensalter in B._______ gelebt. Nach der Scheidung seiner Eltern habe er das erste Gymnasialjahr beendet und anschliessend im Vertrieb und Verkauf in (...) in Ankara gearbeitet. Er habe einen Gymnasialabschluss. Ab 2013 habe er zwei Jahre in Ankara und ab 2015 wieder in B._______ gewohnt und in einem (...) in C._______ gearbeitet. Im Jahr 2021 sei er ins Militär eingerückt. Seine Mutter und eine als (...) tätige Schwester würden nach wie vor in B._______ wohnen; eine weitere Schwester lebe als (...) in D._______. Sein Vater lebe auch in B._______. Er habe als einfacher Rekrut eine schwierige Militärzeit erlebt; er sei in D._______ (Stadt E._______), in einer «Terroristenregion» stationiert gewesen. Sein Vorgesetzter habe ihm wegen seines alevitischen Glaubens Schwierigkeiten bereitet. In den zwei Jahren nach seinem Militärdienst habe er nicht arbeiten können. Seine Eltern hätten sich aus politischen Gründen scheiden lassen. Sein Vater stamme aus einer linksgerichteten Familie. Er (der Beschwerdeführer) habe seit seinem neunten Lebensjahr wöchentlich Razzien zu Hause miterlebt. Man habe der Familie vorgeworfen, Waffen zu verstecken. Sein Vater sei am 20. Mai 2022 inhaftiert und während der Haft sexuell misshandelt worden, nachdem er ein Bild von Atatürk veröffentlicht habe mit dem Kommentar: «Atatürk ist mein Präsident». Ihm sei Volksverhetzung vorgeworfen worden. Ende September/anfangs Oktober 2023 sei sein Vater aus der Haft entlassen worden; gegen ihn sei keine Strafe ausgespro-chen worden. Zwei seiner Onkel väterlicherseits seien elf respektive zwölf Jahre lang ebenfalls inhaftiert worden. Er habe Zeitschriften der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) verteilt. Nach der Inhaftierung seines Vaters habe er zudem mit der Veröffentlichung von politischen Beiträgen auf Facebook begonnen. Er habe politische Kommentare zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) publiziert und ein Bild von Abdullah Öcalan geteilt. Am 16. Januar 2024 habe er anlässlich einer Razzia erfahren, dass gegen ihn ein am 31. Oktober 2023 ergangener Vorführbefehl vorliege wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes. Er habe noch gleichentags B._______ verlassen und sich danach bis zur Ausreise am 23. Februar 2024 bei einem Onkel aufgehalten, welcher den Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Seit seiner Ausreise habe die Polizei mindestens zweimal bei der Familie eine Hausdurchsuchung respektive Razzien durchgeführt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten und trug dazu vor, sein Cousin habe über das E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei) die vier Justizdokumente ausgedruckt und ihm Fotoaufnahmen dieser Dokumente zugesandt (Inhaltsangabe gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. SEM-Verfahren [...]-Akte 14]):

- gerichtlicher Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom [...] 2023

- Beschluss in sonstiger Sache («Degisik Is Karar») vom [...] 2023

- Eingangsbeschluss («Tensip Zapti») vom (...) 2024

- Verhandlungsprotokoll («Durusma Tutanagi») vom (...) 2024 (in welchem der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt ist)

- türkische Identitätskarte. D. Am 22. März 2024 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) seines - mit Vollmacht vom 27. März 2024 mandatierten - Rechtsvertreters vom 29. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 25. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gemäss dem beigelegten «Prüfbericht für elektronische Signaturen» wies das Dokument keine gültige Signatur auf. G. Am 30. März 2024 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 29. März 2024 im Original schriftlich nachreichen. Diese Eingabe trägt die Originalunterschrift seines Rechtsvertreters. H. Am 2. April 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein gegen ihn eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes geltend gemacht; er werde mittels Festnahme- bzw. Vorführbefehl («Yakalama Emri») gesucht. Zudem habe er aufgrund seiner politisch oppositionellen Familie väterlicherseits und wegen seines alevitischen Glaubens Nachteile erlitten. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten gehe indessen hervor, dass lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) gegen ihn eingeleitet worden sei. Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes gingen aus den eingereichten Akten nicht hervor. Aus den diesbezüglichen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen ihn erlassen hätten. Es bestehe trotz des Festnahme- respektive Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten hätte. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung bejaht werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe bisher persönlich keine ernsthaften Nachteile in der Heimat erlitten, auch wenn er während seiner Kindheit und Jugend regelmässig Razzien erlebt habe. Er habe die diesbezüglichen behördlichen Repressalien selbst dem Umstand zugeschrieben, dass seine politisch oppositionellen Onkel im fraglichen Zeitpunkt an jener Adresse gelebt hätten. Es seien damals die Onkel im Visier der Behörden gestanden. Sein Vater sei nach seiner zweijährigen Haft seit Oktober 2023 wieder auf freiem Fuss und lebe nicht mehr bei der übrigen Familie. Weder sein Vater noch seine Onkel seien direkt parteipolitisch aktiv oder für die PKK tätig gewesen. Seine Onkel lebten auch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in der Türkei. Seinen Angaben zu den Razzien an seinem Wohnort in B._______ seien keine Hinweise auf Gewalt oder sonstige flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu entnehmen. Auch die vorgetragenen neusten Razzien seien nicht mit erhöhter Regelmässigkeit und ohne weitere Konsequenzen oder Gewaltanwendung erfolgt. Aus dem Umstand, dass sein Vater während zwei Jahren in Haft gewesen sei, resultiere kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil für den Beschwerdeführer, nachdem er zum fraglichen Zeitpunkt seit geraumer Zeit schon getrennt von diesem gelebt habe und die Familie nicht direkt vom Vater finanziell abhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar angeblich einst für die HDP niederschwellige Tätigkeiten ausgeübt, sei aber weder Parteimitglied noch aktiv politisch tätig gewesen. Nach der Inhaftierung seines Vaters wolle er zwar angefangen haben, politische Inhalte in den sozialen Medien zu teilen, darunter zwei, mit welchen er seine Nähe zur PKK signalisiert habe. Er sei jedoch strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein besonders geschärftes Risikoprofil auf. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die türkischen Behörden aufgrund einer solch niederschwellig geäusserten Sympathieäusserung eine real bestehende Verbindung zur PKK vermuten würden. Auch eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe sei wenig wahrscheinlich. Die türkischen Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Die mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem mangels Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste der Beschwerdeführer diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Die während des Militärdienstes erlebten Schikanen vermöchten wegen des Fehlens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Insgesamt seien die Behelligungen, die er erlitten habe, auf die allgemein bekannten Benachteiligungen, welchen die kurdische respektive alevitische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne, zurückzuführen. Bei diesen handle es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Hieran vermöge auch die sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternde Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien, nichts zu ändern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. März 2024 werde zwar die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine ergänzende Anhörung beantragt. Es seien aber keine Tatsachen, Beweismittel oder stichhaltige Argumente vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten, weshalb diesen Anträgen nicht stattgegeben werde. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung und das soziale, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt, aus den eingereichten Strafakten gehe - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung - hervor, dass lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerde S. 9, Mitte). Ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Gefährdung der Einheit des Landes sei immer noch in der Ermittlungsphase bei der Staatsanwaltschaft hängig. Aus diesem Grund sei bei einer Verurteilung kettenweise von einer höheren Gefängnisstrafe auszugehen. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien zur PKK Beiträge veröffentlicht habe und deswegen aktuell gesucht werde. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass eine unbedingte Strafe gegen ihn ausgesprochen werde. Aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Es bestehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn. Zudem liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Er habe eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Nachteilen. Es sei eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen, wozu auf mehrere Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen und die Verhaftung von zwei Vorstandsmitgliedern der HDP verwiesen wurde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als alevitischer Kurde in der Türkei von Behörden und insbesondere während seines im Jahr 2021 geleisteten Militärdienstes schikaniert worden. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der alevitischen und kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berück-sichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Schikanen im Militärdienst im Jahr 2021 zugetragen haben sollen. Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, fehlt es diesen Behelligungen am zeitlich genügend engen sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Februar 2024. Diese Behelligungen können daher nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. Er hat auch nie geltend gemacht, dass ihm derselbe Peiniger - sein Vorgesetzter im Militärdienst - weitere, anhaltende Nachteile zugefügt hätte. Die entsprechenden Behelligungen müssen daher als abgeschlos-sen und nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Das SEM hat weiter zutreffend erwogen, dass aus den eingereichten Strafakten lediglich hervorgeht, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass aufgrund dieser Sachlage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Es ist nach wie vor offen, ob gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben und ob es jemals zu einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren kommen wird. Selbst im Falle einer Verurteilung ist wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen wird. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären mangels Intensität nicht als asylbeachtliche Nachteile einzustufen. 6.4 Der Beschwerdeführer weist kein pointiertes politisches Profil auf. Er hat nicht vorgetragen, Mitglied der HDP oder einer anderen politischen Gruppierung gewesen zu sein. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichteten, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Heimatland vorgetragen hat. Er führt die Gründe für die angeblich in seiner Kindheit durchgeführten Hausdurchsuchungen am Wohnort der Familie in B._______ auf den Umstand zurück, dass seine politisch oppositionell tätigen Onkel väterlicherseits einst im fraglichen Haus gewohnt haben (vgl. Akte 15, Antworten 60 und 96). Bei dieser Sachlage muss der Schluss gezogen werden, dass die besagten Repressalien diesen Onkeln gegolten haben und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer oder seine Kernfamilie gerichtet waren. 6.5 Auch die vorgetragenen Razzien, die seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt worden sein sollen, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese ohne Gewaltanwendung durchgeführten behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie weitere Konsequenzen gehabt hätten. 6.6 6.6.1 Das SEM hat weiter erwogen, aus den eingereichten Dokumenten der türkischen Justizbehörden würden keine Angaben zu Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Gefährdung der Einheit des Landes hervorgehen. In der Beschwerde wird zwar behauptet, dass entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Belege oder substanziierte Angaben zu diesen angeblichen Verfahren hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. 6.6.2 Auch bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere angebliche Eröffnung von mehreren Strafverfahren wegen Terrorpropaganda seit August 2023 [vgl. Beschwerde S. 14], Ermittlungen wegen Terror-Propaganda durch die Generalstaatsanwaltschaft [S. 16] respektive die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul [S. 21], Existenz eines Datenblattes als «politisch unbequeme Person» [S. 15], Hinweise auf einen Haftbefehl [S. 17]), handelt es sich durchwegs um nicht belegte oder unsubstanziierte Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. 6.7 6.7.1 Soweit in der Beschwerde weiter das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den politisch oppositionellen Onkeln des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: 6.7.2 Wie bereits festgestellt, fanden die behördlichen Hausrazzien gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen politisch oppositionellen Onkeln statt. Die behördlichen Verfolgungsmassnahmen waren nicht gezielt gegen ihn oder seine engeren Familienmitglieder gerichtet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. 6.7.3 Einerseits war es dem Beschwerdeführer respektive seiner Familie offensichtlich weiterhin möglich, in ihrem Haus in B._______ zu leben (vgl. Akte 15, Antwort 12), ohne dass sie unzumutbaren behördlichen Behelligungen ausgesetzt wurden. Andererseits bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Schwester möglich gewesen sein soll, ihrem Beruf als (...) in D._______ nachzugehen (vgl. Akte 15, Antworten 28 und 29), wenn die gesamte Familie einer behördlichen Reflexverfolgungssituation wegen der Onkel ausgesetzt gewesen sein soll. Wenn die türkischen Behörden ihn und seine Kernfamilie der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt und sie konkret des Versteckens von Waffen bezichtigt hätten, wie der Beschwerdeführer dies in der Anhörung behauptet (vgl. Akte 15, Antwort 60), ist nicht davon auszugehen, dass die Familie weiterhin am bisherigen Wohnort in B._______ hätte verbleiben und die Schwester als (...) hätte tätig sein können. 6.8 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten zweijährigen Inhaftierung seines Vaters nichts zugunsten seines eigenen Asylverfahrens abzuleiten. Gemäss seinen Angaben wurde sein Vater Ende September/anfangs Oktober 2023 aus der Haft entlassen und es wurde keine Strafe gegen ihn ausgesprochen (vgl. Akte 15, Antworten 79 und 80). Die genauen Gründe für die Inhaftierung des Vaters bleiben im Dunkeln, weshalb sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine politisch motivierte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ableiten lassen. 6.9 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. 6.10 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 7.6.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten aufgehoben (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil zu publizierenden Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). 7.6.2 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 7.6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______ und somit aus einer vom Erdbeben betroffenen Gebiet. Er hat jedoch weder im Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreisegründe im Zusammenhang mit dem Erdbeben vorgetragen. Er hat bis zur Ausreise im Februar 2024 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester im Haus der Familie in B._______ gelebt, in welchem er auch aufgewachsen ist. Zudem verfügt er über Berufserfahrung im (...)-Bereich und weist mit einem gymnasialen Abschluss ein überdurchschnittliches Bildungsniveau auf. In den beiden Jahren vor seiner Ausreise will der Beschwerdeführer zwar keiner Arbeit nachgegangen sein; seine Familie soll aber auf die finanzielle Unterstützung (Alimente) des Vaters verzichtet haben (vgl. zum Ganzen: Akte 15, Antworten 10, 12, 19, 20, 22 und 40), weshalb davon auszugehen ist, dass die Familie über ein genügendes Auskommen verfügt. Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Insgesamt sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 73.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: