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E-2593/2024

E-2593/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Sirnak) – verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2023 auf dem Luftweg und gelangte nach Serbien. Anschliessend reiste er auf dem Landweg am

3. September 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge- such. B. Am 7. September 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde- führers. C. Am 5. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen ange- hört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zum 16. Le- bensjahr (2019) im Dorf C._______, Bezirk B._______, Provinz Sirnak ge- lebt. Anschliessend habe er sich rund neun Monate lang, bis 2020 in D._______, Provinz Mersin aufgehalten. Zwischen 2020 und seiner Aus- reise im August 2023 habe er in E._______, Provinz Kocaeli, gewohnt. Er habe zehn Jahre lang die Schule, danach ein erstes Gymnasialjahr in F._______ und ein zweites in G._______ besucht. Wegen des in ihrer Hei- matprovinz herrschenden Krieges sei die Familie in die Provinz Mersin umgezogen. Im Bezirk D._______ habe er – wie sein Vater und Bruder – in einem (…) gearbeitet. Danach sei er in Mersin im Gastgewerbe tätig ge- wesen, habe dann in Kocaeli im (…)bereich und in Istanbul wiederum in der Gastronomie gearbeitet. Seine Eltern und drei Brüder würden in Koca- eli leben. Er sei seit seiner Kindheit, insbesondere nachdem seine beiden Onkel vä- terlicherseits 2013 respektive 2020 im Kampf getötet worden seien, vom türkischen Staat unterdrückt worden. Sein Vater sei auf dem Polizeiposten misshandelt und sein Grossvater während einer Inhaftierung gefoltert wor- den. Diese Repressalien hätten dazu geführt, dass seine Familie nach Mer- sin habe umziehen müssen. Als sein Onkel Mitte 2020 ums Leben gekom- men sei, sei seine Familie im Dorf von den Gendarmen angehalten, ernied- rigt und bedroht worden.

E-2593/2024 Seite 3 2016/2017 seien in ihrem Heimatdorf neun Guerillas getötet worden. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten Menschen getötet und deren Leich- name an einem Traktor angeseilt durchs Dorf gefahren. Zwei männliche und eine weibliche Guerilla seien entkommen. Zwei Cousins seines Vaters hätten die beiden männlichen Guerillas nach Hause gebracht und die Fa- milie habe diese beherbergt. Am nächsten Morgen sei es der Familie ge- lungen, diese beiden Männer mit den Cousins seines Vaters in den Nord- irak zu bringen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten zweimal jährlich zu Hause vorgesprochen und die Familie wegen der beiden Onkel belästigt. Er habe sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Par- tei der Völker) politisch betätigt und an verschiedenen Kundgebungen und Feierlichkeiten zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiter- partei Kurdistans) und deren Führers Abdullah Oecalan in Istanbul und im Südosten der Türkei teilgenommen. Im Jahr 2023 habe er die Wahlurnen beaufsichtigt. Er habe auch im Dorf das HDP-Personal mit Nahrungsmit- teln unterstützt und Propagandamaterial verteilt. Er sei nie offizielles Mit- glied der HDP gewesen. In Istanbul sei er bei einer Auseinandersetzung zwischen seinen Freunden und einer anderweitigen Gruppierung von An- gehörigen einer Spezialeinheit geschlagen worden, als er versucht habe, die beiden Gruppen auseinanderzubringen. Er habe seit 2022 auf den sozialen Medien (auf dem damaligen Twitter, Instagram und WhatsApp) Beiträge veröffentlicht und geteilt. Auf Twitter habe er Beiträge zu den bewaffneten kurdischen Volksverteidigungseinhei- ten in Syrien, YPG und YPJ, geteilt. Ein Onkel und eine Tante seien bei der YPG und YPJ. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingelei- tet worden sei wegen seiner «posts» auf den sozialen Medien. Er sei über- zeugt, dass weitere Verfahren gegen ihn eröffnet würden. Ende 2023 seien Polizisten zu Hause erschienen und hätten seine Eltern wiederum bedroht. Seinen Reisepass habe er in Österreich weggeworfen. Seine türkische Identitätskarte reichte er zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der An- hörung und mit Begleitschreiben vom 9. und 11. Januar 2024 folgende Be- weismittel zu den Akten (Inhaltsangabe gemäss Angaben des Beschwer- deführers an der Anhörung sowie Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. SEM-Verfahren […]-Akten [nachfolgend: A] 13 und 16):

E-2593/2024 Seite 4 - Schreiben (Vollmacht) des türkischen Anwaltes H._______ datiert (…).2023; - Ermittlungsakte der Gendarmerie in B._______ vom (…) 2023 zu den veröf- fentlichten Beiträgen auf den sozialen Medien («posts»); - drei Farbfotoaufnahmen zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers; - USB-Stick mit zwei Aufnahmen zur Teilnahme am Newroz-Festival in I._______ vom 20. März 2022, auf welchen der Beschwerdeführer nicht zu sehen sei, weil er die Aufnahmen selbst gefilmt habe.

D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde. Am 17. Januar 2024 wurde er dem Kanton J._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertre- tung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdefüh- rer beendet sei. F. Am 19. Februar 2024 teilte die (…) Rechtsberatungsstelle (…) dem SEM unter Vorlage einer vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 unter- zeichneten Vollmacht ihre Mandatierung mit. G. Am 22. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellten Ermittlungsakten der türkischen Behör- den einzureichen. H. Mit Eingabe vom 5. März 2024 wurden folgende Beweismittel (BM) nach- gereicht (Kennzeichnung und Inhalt gemäss Angabe des Beschwerdefüh- rers): - BM A: Untersuchungsbericht in Open Source der Gendarmerie in B._______ (mit QR Code, wonach ein 7-seitiger Bericht – nicht beigefügt – erstellt worden sei), datiert (…).2023; (Anmerkung des Gerichts: dieses Beweismittel ent- spricht dem als «Ermittlungsakte der Gendarmerie B._______» bezeichneten und vom (…) 2023 datierten Beweismittel gemäss Aufstellung in Bst. A des obigen Sachverhalts).

E-2593/2024 Seite 5 - BM B: Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft in B._______ (zur Ermittlung No. […], wonach die Akten an die Staatsanwaltschaft von K._______ weitergeleitet worden seien), datiert (…) 2023 - BM C: Anweisung der Staatsanwaltschaft von K._______ an die Staatsanwalt- schaft in L._______ (in Sachen Ermittlung No. […], wonach die Staatsanwalt- schaft gebeten werde, die Adresse des Gesuchstellers zu ermitteln und seine Aussage aufzunehmen), datiert (…) 2023; - BM D: Anweisung der Staatsanwaltschaft von L._______ an die Polizei von M._______ (in Sachen Ermittlung No. […] betreffend Antrag auf Feststellung der Adresse des Gesuchstellers und Aufnahme seiner Aussage), datiert […] - BM E: Verfahrensvereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in K._______ (in Sachen Ermittlung […], wonach diese Ermittlung mit der Ermittlung No. […] zusammengeführt worden sei), datiert (…)2024; - BM F: Anweisung der Staatsanwaltschaft von K._______ an die Polizei in K._______ (in Sachen Ermittlung No. […], wonach die Staatsanwaltschaft die Polizei angewiesen habe, einen «FETO/PDY»-Bericht über den Beschwerde- führer zu erstellen), datiert (…)2024; - BM G: Untersuchungsbericht in Open Source der Polizei in K._______ (in Sa- chen Ermittlung No. […]), datiert (…)2024; - BM H: Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers (in welchem der Anwalt erklärt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde), datiert (…).2024.

I. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) seines – mit Vollmacht vom 26. April 2024 mandatierten – Rechtsvertreters vom 28. April 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei be- antragte er, die SEM-Verfügung vom 28. März 2024 sei vollumfänglich auf- zuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzu- stellen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-2593/2024 Seite 6 In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gemäss dem beigelegten «Prüfbericht für elektronische Signaturen» wies das Dokument keine gültige Signatur auf. Der Beschwerde wurden zudem folgende Beweismittel beigelegt (Numme- rierung und Inhaltsbezeichnung gemäss Aufstellung in der Beschwerde S. 3): - BM 3: Schreiben der Sicherheitsdirektion K._______; - BM 4: Untersuchungsbericht; - BM 5: Schreiben der Staatsanwaltschaft der Terrorbekämpfung; - BM 6: Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft K._______; - BM 7: Nichtzuständigkeitsverfügung; - BM 8: Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______; - BM 9: Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______; - BM 10: Schreiben der Gendarmerie an das Justizministerium.

K. Am 29. April 2024 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 30. April 2024) liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 28. April 2024 im Original schrift- lich nachreichen. Diese Eingabe trägt die Originalunterschrift seines Rechtsvertreters. L. Am 30. April 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-2593/2024 Seite 7 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2593/2024 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Be- nachteiligungen, die er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlitten haben wolle, seien mangels Intensität nicht asylbeachtlich. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten gehe hervor, dass erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet wor- den sei. Es sei offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Es sei nicht vom Vorlie- gen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Der Beschwerdefüh- rer habe Einträge auf den sozialen Medien veröffentlicht, habe unter ande- rem Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels der YPG res- pektive YPJ weiterverbreitet und habe damit wohl deren gewaltsames Auf- treten gutgeheissen. Es bestehe deshalb der Eindruck, dass er den be- waffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröff- nung eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte er- scheine als rechtsstaatlich legitim und Veröffentlichen von Gewaltverherr- lichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Hin- sichtlich der übrigen Aktivitäten (Betreuung von Wahlurnen, Verteilen von Essen, Teilnahme an Kundgebungen und Feierlichkeiten) habe der Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht, dass ihm daraus Nachteile erwach- sen wären. Daraus könne geschlossen werden, dass er nicht das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Diesen Vorbringen sei deshalb die Asylrelevanz ebenfalls abzusprechen.

E-2593/2024 Seite 9

E. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwä- gungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend führt dieser aus, sein Vater habe ihm die türkischen Ermittlungsakten per Post zukommen lassen. Er vermute respektive es sei erstellt, dass weitere Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, er könne aber keine weiteren Akten beibringen, da sein türkischer Anwalt dafür keine Vollmacht besitze. Insbesondere sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wie er nach Erhalt des negativen Asylentscheides erfahren habe. Kürzlich hätten die Anti-Terror-Einheiten bei seiner letzten Wohnadresse eine Raz- zia durchgeführt. Es bestehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn und er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht. Zudem liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme, sein Onkel jahrelangen Kontakt zur PKK gehabt habe und deswegen gesucht und getötet worden sei. Er habe eine objektiv begründete Furcht vor künf- tigen Nachteilen. Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und der Ver- hängung des Notstandes im Jahr 2016 sei eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen, wozu auf mehrere Be- richte internationaler Medien und Nichtregierungs-Organisationen sowie auf die Verhaftung von zwei Vorstandsmitgliedern der HDP verwiesen wurde.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzli- chen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann im Wesentlichen und insbesondere mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wieder- gegeben in E. 5.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Kurde Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 6.1.1 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedener Art ausgesetzt sein können. Es trifft auch zu, dass die Heimat- provinz des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und

E-2593/2024 Seite 10 der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Indes- sen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffen- den Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Dies trifft auch vorliegend zu, zumal der Be- schwerdeführer von der Gewalt gegen Teile der Dorfbevölkerung nicht per- sönlich betroffen war. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anfor- derungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten po- litischen Entwicklungen im Land (vgl. dazu: Urteile BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H).

E. 6.1.2 Dem Beschwerdeführer war es gemäss eigenen Angaben möglich, sich längere Zeit in anderen Provinzen (Mardin, Istanbul und Kocaeli; vgl. A14, Antworten 43-53 sowie A10, Ziffern 2.01, 2.02) aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen wer- den, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Sirnak auch an anderen Orten der Türkei gewisse Schikanen und Diskri- minierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen stellen aber mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 6.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schikanen mehrere Jahre zurückliegen und deshalb kein zeitlich und sachlich enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im August 2023 besteht. Diese Behelligungen können daher nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden, weshalb ihnen auch aus diesem Grund die Asylrelevanz abzusprechen ist.

E. 6.2 Hinsichtlich seines Engagements in den sozialen Medien hat das SEM zutreffend erwogen, dass aus den eingereichten Strafakten lediglich her- vorgeht, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet haben. Das SEM hat diesbezüglich zutref- fend festgestellt, dass noch offen ist, ob es jemals zu einem gerichtlichen Verfahren respektive zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kom- men wird. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht jedenfalls keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der

E-2593/2024 Seite 11 Türkei zu rechnen hätte, zumal er weder aufgrund seiner eigenen politi- schen Aktivitäten noch aufgrund seiner familiären Verbindungen über ein besonderes Profil verfügt (vgl. dazu nachfolgend).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeeingabe sind mehrere Beweismittel beigelegt wor- den (vgl. Auflistung auf S. 3 und 13), bei welchen es sich um Dokumente der türkischen Justizbehörden handeln soll. In der Rechtsmitteleingabe werden keine weiteren Ausführungen zu diesen Dokumenten gemacht. Ein Vergleich dieser Dokumente mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte 17 sowie Sachverhalt oben, Bst. C und H) ergibt, dass diese einen praktisch analogen Inhalt aufweisen:

- Beim BM 3 der Beschwerde ist der Text des Dokumentes identisch mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten BM G; nur die Da- tumsangaben, Nummern und die Textdarstellung sind unterschiedlich. - Das BM 5 der Beschwerde weist einen identischen Textinhalt und das- selbe Ausstellungsdatum wie BM G (2. Seite) auf. Der Textinhalt dieses BM 5 entspricht auch dem BM F (bei letzterem ist einzig das Ausstel- lungsdatum anders: 09/03/2024 respektive 16/01/2014). - Das BM 6 der Beschwerde hat den gleichen Textinhalt und das gleiche Ausstellungsdatum wie BM E, nur die Darstellung des Textes ist teil- weise anders. - Das BM 7 weist denselben Text und dasselbe Ausstellungsdatum auf wie BM B. - Das BM 8 entspricht dem BM D (2. Seite); einzig die Textdarstellung ist anders. - Das BM 9 weist denselben Textinhalt und dasselbe Ausstellungsdatum auf wie das BM B (2. Seite), nur die Textdarstellungen sind teilweise nicht identisch. - Das Schreiben der Gendarmerie an das Justizministerium (BM 10 der Beschwerde) ist identisch mit BM A der vorinstanzlichen Akten.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Nachreichung die- ser Beweismittel auf Beschwerdestufe die vorinstanzliche Einschätzung in Frage stellen sollte. Er setzt sich weder mit den Beweismitteln noch mit

E-2593/2024 Seite 12 deren Würdigung durch das SEM spezifisch auseinander und trägt auch keine schlüssigen Argumente vor, die an der vorinstanzlichen Einschät- zung etwas zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er wegen seines Engagements in den sozialen Medien von den türkischen Behörden verfolgt wird.

E. 6.4 Auch die beim SEM eingereichten Farbfotoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Männern, unter anderem mit einem Banner mit dem Namen des im November 2016 inhaftierten tür- kischen HDP-Politikers Selahattin Demirtas, bei einem Grossanlass abge- bildet ist, lässt nicht auf eine Verfolgungssituation schliessen. Dasselbe gilt auch für die eingereichte Videoaufnahme, auf welcher der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben nicht selbst abgebildet sei, weil er den Film selbst aufgenommen habe (vgl. Eingaben vom 9. und 11. Januar 2024; vgl. Sachverhalt oben, Bst. C).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer weist kein pointiertes politisches Profil auf. Er hat explizit verneint, offizielles Mitglied der HDP gewesen zu sein (vgl. A14, Antwort 72). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Für diese Einschätzung spricht auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichteten, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Heimatland vorgetragen hat (vgl. A14, Antworten 85 und 115).

E. 6.6 Auch die vorgetragenen behördlichen Vorsprachen bei der Familie, die seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt wor- den sein sollen (vgl. A14, Antwort 79), vermögen keine Asylrelevanz zu ent- falten. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese behördlichen Massnah- men für ihn oder seine Familie anhaltende Konsequenzen gehabt hätten.

E. 6.7.1 Auch bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (angebliche Er- mittlungen und Eröffnung von mehreren Strafverfahren wegen Terrorpro- paganda anfangs 2024, insbesondere durch die Generalstaats-anwalt- schaft B._______ [vgl. Beschwerde S. 12, 13 und 14], Existenz eines Da- tenblattes als «politisch unbequeme Person» [S. 13], Durchführung von Razzien durch die türkischen Anti-Terror-Einheiten [S. 14] und die hohe Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und Verurteilung wegen öffent- lich begangener Terrorpropaganda [S. 16 und 17]), handelt es sich

E-2593/2024 Seite 13 durchwegs um nicht belegte oder unsubstanziierte Behauptungen. Die ent- sprechenden Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen.

E. 6.7.2 Soweit in der Beschwerde das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen politisch oppositionellen Verwandten geltend gemacht wird (vgl. S. 9, 10 und 12), ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang keine gezielte, gegen seine eigene Person erlittenen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen konnte. Er schilderte nur die Mitnahme seines Vaters auf den Polizeiposten, die vor vielen Jahren erfolgt sein soll, sowie die Misshandlung seines Grossvaters (vgl. A14, Antwort 92 sowie Bemerkung am Ende der Anhörung [vgl. A14, S. 17]), wobei der Hintergrund dieser Ereignisse im Dunkeln bleibt. Zu den beiden von ihm genannten Cousins, die sich in der Schweiz aufhalten sol- len, gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, dass seine Asylgründe mit diesen beiden Verwandten keinen Zusammenhang hätten (vgl. A9, Ant- worten 58 und 59). Nach dem Gesagten ist nicht von einer Reflexverfol- gungssituation auszugehen.

E. 6.8 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Ar- gumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Be- schwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht sub- stanziiert in Frage zu stellen.

E. 6.9 Die Schlussfolgerung des SEM ist zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu befürchten hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen hieran nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-2593/2024 Seite 14 Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegwei- sung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-2593/2024 Seite 15 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimat- provinz des Beschwerdeführers (Sirnak) geprüft und für unzumutbar ein- gestuft. Es hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer mehrere ihm individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternati- ven hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 in Mersin in einem (…) respektive in der Gastronomie gearbeitet. Zu- dem ist er 2020 in der Provinz Kocaeli und in Istanbul an verschiedenen Orten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund seiner guten Schul- bildung und langjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr in die Türkei an anderen Orten seines Heimatlan- des, insbesondere im Westen der Türkei, eine Arbeit sowie Unterkunft fin- den wird. Zudem kann er in der Provinz Kocaeli auf ein tragfähiges famili- äres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem ande- ren Ergebnis zu gelangen. Nachdem dem Beschwerdeführer mehrere zu- mutbare Aufenthaltsalternativen ausserhalb seiner Heimatprovinz zur Ver- fügung stehen, wird der Antrag auf Vornahme einer Analyse der Sicher- heitslage in Sirnak (vgl. Beschwerde, S. 16) abgewiesen. Insgesamt sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-2593/2024 Seite 16 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2593/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2593/2024 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Sirnak) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. August 2023 auf dem Luftweg und gelangte nach Serbien. Anschliessend reiste er auf dem Landweg am 3. September 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 7. September 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 5. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zum 16. Lebensjahr (2019) im Dorf C._______, Bezirk B._______, Provinz Sirnak gelebt. Anschliessend habe er sich rund neun Monate lang, bis 2020 in D._______, Provinz Mersin aufgehalten. Zwischen 2020 und seiner Ausreise im August 2023 habe er in E._______, Provinz Kocaeli, gewohnt. Er habe zehn Jahre lang die Schule, danach ein erstes Gymnasialjahr in F._______ und ein zweites in G._______ besucht. Wegen des in ihrer Heimatprovinz herrschenden Krieges sei die Familie in die Provinz Mersin umgezogen. Im Bezirk D._______ habe er - wie sein Vater und Bruder - in einem (...) gearbeitet. Danach sei er in Mersin im Gastgewerbe tätig gewesen, habe dann in Kocaeli im (...)bereich und in Istanbul wiederum in der Gastronomie gearbeitet. Seine Eltern und drei Brüder würden in Kocaeli leben. Er sei seit seiner Kindheit, insbesondere nachdem seine beiden Onkel väterlicherseits 2013 respektive 2020 im Kampf getötet worden seien, vom türkischen Staat unterdrückt worden. Sein Vater sei auf dem Polizeiposten misshandelt und sein Grossvater während einer Inhaftierung gefoltert worden. Diese Repressalien hätten dazu geführt, dass seine Familie nach Mersin habe umziehen müssen. Als sein Onkel Mitte 2020 ums Leben gekommen sei, sei seine Familie im Dorf von den Gendarmen angehalten, erniedrigt und bedroht worden. 2016/2017 seien in ihrem Heimatdorf neun Guerillas getötet worden. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten Menschen getötet und deren Leichname an einem Traktor angeseilt durchs Dorf gefahren. Zwei männliche und eine weibliche Guerilla seien entkommen. Zwei Cousins seines Vaters hätten die beiden männlichen Guerillas nach Hause gebracht und die Familie habe diese beherbergt. Am nächsten Morgen sei es der Familie gelungen, diese beiden Männer mit den Cousins seines Vaters in den Nordirak zu bringen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten zweimal jährlich zu Hause vorgesprochen und die Familie wegen der beiden Onkel belästigt. Er habe sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) politisch betätigt und an verschiedenen Kundgebungen und Feierlichkeiten zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und deren Führers Abdullah Oecalan in Istanbul und im Südosten der Türkei teilgenommen. Im Jahr 2023 habe er die Wahlurnen beaufsichtigt. Er habe auch im Dorf das HDP-Personal mit Nahrungsmitteln unterstützt und Propagandamaterial verteilt. Er sei nie offizielles Mitglied der HDP gewesen. In Istanbul sei er bei einer Auseinandersetzung zwischen seinen Freunden und einer anderweitigen Gruppierung von Angehörigen einer Spezialeinheit geschlagen worden, als er versucht habe, die beiden Gruppen auseinanderzubringen. Er habe seit 2022 auf den sozialen Medien (auf dem damaligen Twitter, Instagram und WhatsApp) Beiträge veröffentlicht und geteilt. Auf Twitter habe er Beiträge zu den bewaffneten kurdischen Volksverteidigungseinheiten in Syrien, YPG und YPJ, geteilt. Ein Onkel und eine Tante seien bei der YPG und YPJ. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei wegen seiner «posts» auf den sozialen Medien. Er sei überzeugt, dass weitere Verfahren gegen ihn eröffnet würden. Ende 2023 seien Polizisten zu Hause erschienen und hätten seine Eltern wiederum bedroht. Seinen Reisepass habe er in Österreich weggeworfen. Seine türkische Identitätskarte reichte er zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung und mit Begleitschreiben vom 9. und 11. Januar 2024 folgende Beweismittel zu den Akten (Inhaltsangabe gemäss Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung sowie Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. SEM-Verfahren [...]-Akten [nachfolgend: A] 13 und 16):

- Schreiben (Vollmacht) des türkischen Anwaltes H._______ datiert (...).2023;

- Ermittlungsakte der Gendarmerie in B._______ vom (...) 2023 zu den veröffentlichten Beiträgen auf den sozialen Medien («posts»);

- drei Farbfotoaufnahmen zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers;

- USB-Stick mit zwei Aufnahmen zur Teilnahme am Newroz-Festival in I._______ vom 20. März 2022, auf welchen der Beschwerdeführer nicht zu sehen sei, weil er die Aufnahmen selbst gefilmt habe. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde. Am 17. Januar 2024 wurde er dem Kanton J._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. F. Am 19. Februar 2024 teilte die (...) Rechtsberatungsstelle (...) dem SEM unter Vorlage einer vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 unterzeichneten Vollmacht ihre Mandatierung mit. G. Am 22. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellten Ermittlungsakten der türkischen Behörden einzureichen. H. Mit Eingabe vom 5. März 2024 wurden folgende Beweismittel (BM) nachgereicht (Kennzeichnung und Inhalt gemäss Angabe des Beschwerdeführers):

- BM A: Untersuchungsbericht in Open Source der Gendarmerie in B._______ (mit QR Code, wonach ein 7-seitiger Bericht - nicht beigefügt - erstellt worden sei), datiert (...).2023; (Anmerkung des Gerichts: dieses Beweismittel entspricht dem als «Ermittlungsakte der Gendarmerie B._______» bezeichneten und vom (...) 2023 datierten Beweismittel gemäss Aufstellung in Bst. A des obigen Sachverhalts).

- BM B: Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft in B._______ (zur Ermittlung No. [...], wonach die Akten an die Staatsanwaltschaft von K._______ weitergeleitet worden seien), datiert (...) 2023

- BM C: Anweisung der Staatsanwaltschaft von K._______ an die Staatsanwaltschaft in L._______ (in Sachen Ermittlung No. [...], wonach die Staatsanwaltschaft gebeten werde, die Adresse des Gesuchstellers zu ermitteln und seine Aussage aufzunehmen), datiert (...) 2023;

- BM D: Anweisung der Staatsanwaltschaft von L._______ an die Polizei von M._______ (in Sachen Ermittlung No. [...] betreffend Antrag auf Feststellung der Adresse des Gesuchstellers und Aufnahme seiner Aussage), datiert [...]

- BM E: Verfahrensvereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in K._______ (in Sachen Ermittlung [...], wonach diese Ermittlung mit der Ermittlung No. [...] zusammengeführt worden sei), datiert (...)2024;

- BM F: Anweisung der Staatsanwaltschaft von K._______ an die Polizei in K._______ (in Sachen Ermittlung No. [...], wonach die Staatsanwaltschaft die Polizei angewiesen habe, einen «FETO/PDY»-Bericht über den Beschwerdeführer zu erstellen), datiert (...)2024;

- BM G: Untersuchungsbericht in Open Source der Polizei in K._______ (in Sachen Ermittlung No. [...]), datiert (...)2024;

- BM H: Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers (in welchem der Anwalt erklärt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde), datiert (...).2024. I. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) seines - mit Vollmacht vom 26. April 2024 mandatierten - Rechtsvertreters vom 28. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die SEM-Verfügung vom 28. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzu-stellen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gemäss dem beigelegten «Prüfbericht für elektronische Signaturen» wies das Dokument keine gültige Signatur auf. Der Beschwerde wurden zudem folgende Beweismittel beigelegt (Nummerierung und Inhaltsbezeichnung gemäss Aufstellung in der Beschwerde S. 3):

- BM 3: Schreiben der Sicherheitsdirektion K._______;

- BM 4: Untersuchungsbericht;

- BM 5: Schreiben der Staatsanwaltschaft der Terrorbekämpfung;

- BM 6: Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft K._______;

- BM 7: Nichtzuständigkeitsverfügung;

- BM 8: Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______;

- BM 9: Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______;

- BM 10: Schreiben der Gendarmerie an das Justizministerium. K. Am 29. April 2024 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 30. April 2024) liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 28. April 2024 im Original schriftlich nachreichen. Diese Eingabe trägt die Originalunterschrift seines Rechtsvertreters. L. Am 30. April 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlitten haben wolle, seien mangels Intensität nicht asylbeachtlich. Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten gehe hervor, dass erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Es sei nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Der Beschwerdeführer habe Einträge auf den sozialen Medien veröffentlicht, habe unter anderem Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels der YPG respektive YPJ weiterverbreitet und habe damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Es bestehe deshalb der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim und Veröffentlichen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Hinsichtlich der übrigen Aktivitäten (Betreuung von Wahlurnen, Verteilen von Essen, Teilnahme an Kundgebungen und Feierlichkeiten) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass ihm daraus Nachteile erwachsen wären. Daraus könne geschlossen werden, dass er nicht das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Diesen Vorbringen sei deshalb die Asylrelevanz ebenfalls abzusprechen. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend führt dieser aus, sein Vater habe ihm die türkischen Ermittlungsakten per Post zukommen lassen. Er vermute respektive es sei erstellt, dass weitere Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, er könne aber keine weiteren Akten beibringen, da sein türkischer Anwalt dafür keine Vollmacht besitze. Insbesondere sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wie er nach Erhalt des negativen Asylentscheides erfahren habe. Kürzlich hätten die Anti-Terror-Einheiten bei seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt. Es bestehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn und er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht. Zudem liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme, sein Onkel jahrelangen Kontakt zur PKK gehabt habe und deswegen gesucht und getötet worden sei. Er habe eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Nachteilen. Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und der Verhängung des Notstandes im Jahr 2016 sei eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen, wozu auf mehrere Berichte internationaler Medien und Nichtregierungs-Organisationen sowie auf die Verhaftung von zwei Vorstandsmitgliedern der HDP verwiesen wurde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann im Wesentlichen und insbesondere mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1). 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Kurde Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. 6.1.1 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Es trifft auch zu, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Dies trifft auch vorliegend zu, zumal der Beschwerdeführer von der Gewalt gegen Teile der Dorfbevölkerung nicht persönlich betroffen war. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. dazu: Urteile BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H). 6.1.2 Dem Beschwerdeführer war es gemäss eigenen Angaben möglich, sich längere Zeit in anderen Provinzen (Mardin, Istanbul und Kocaeli; vgl. A14, Antworten 43-53 sowie A10, Ziffern 2.01, 2.02) aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Sirnak auch an anderen Orten der Türkei gewisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen stellen aber mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 6.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schikanen mehrere Jahre zurückliegen und deshalb kein zeitlich und sachlich enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im August 2023 besteht. Diese Behelligungen können daher nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden, weshalb ihnen auch aus diesem Grund die Asylrelevanz abzusprechen ist. 6.2 Hinsichtlich seines Engagements in den sozialen Medien hat das SEM zutreffend erwogen, dass aus den eingereichten Strafakten lediglich hervorgeht, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet haben. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass noch offen ist, ob es jemals zu einem gerichtlichen Verfahren respektive zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte, zumal er weder aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten noch aufgrund seiner familiären Verbindungen über ein besonderes Profil verfügt (vgl. dazu nachfolgend). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeeingabe sind mehrere Beweismittel beigelegt worden (vgl. Auflistung auf S. 3 und 13), bei welchen es sich um Dokumente der türkischen Justizbehörden handeln soll. In der Rechtsmitteleingabe werden keine weiteren Ausführungen zu diesen Dokumenten gemacht. Ein Vergleich dieser Dokumente mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte 17 sowie Sachverhalt oben, Bst. C und H) ergibt, dass diese einen praktisch analogen Inhalt aufweisen:

- Beim BM 3 der Beschwerde ist der Text des Dokumentes identisch mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten BM G; nur die Datumsangaben, Nummern und die Textdarstellung sind unterschiedlich.

- Das BM 5 der Beschwerde weist einen identischen Textinhalt und dasselbe Ausstellungsdatum wie BM G (2. Seite) auf. Der Textinhalt dieses BM 5 entspricht auch dem BM F (bei letzterem ist einzig das Ausstellungsdatum anders: 09/03/2024 respektive 16/01/2014).

- Das BM 6 der Beschwerde hat den gleichen Textinhalt und das gleiche Ausstellungsdatum wie BM E, nur die Darstellung des Textes ist teilweise anders.

- Das BM 7 weist denselben Text und dasselbe Ausstellungsdatum auf wie BM B.

- Das BM 8 entspricht dem BM D (2. Seite); einzig die Textdarstellung ist anders.

- Das BM 9 weist denselben Textinhalt und dasselbe Ausstellungsdatum auf wie das BM B (2. Seite), nur die Textdarstellungen sind teilweise nicht identisch.

- Das Schreiben der Gendarmerie an das Justizministerium (BM 10 der Beschwerde) ist identisch mit BM A der vorinstanzlichen Akten. 6.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Nachreichung dieser Beweismittel auf Beschwerdestufe die vorinstanzliche Einschätzung in Frage stellen sollte. Er setzt sich weder mit den Beweismitteln noch mit deren Würdigung durch das SEM spezifisch auseinander und trägt auch keine schlüssigen Argumente vor, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er wegen seines Engagements in den sozialen Medien von den türkischen Behörden verfolgt wird. 6.4 Auch die beim SEM eingereichten Farbfotoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Männern, unter anderem mit einem Banner mit dem Namen des im November 2016 inhaftierten türkischen HDP-Politikers Selahattin Demirtas, bei einem Grossanlass abgebildet ist, lässt nicht auf eine Verfolgungssituation schliessen. Dasselbe gilt auch für die eingereichte Videoaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht selbst abgebildet sei, weil er den Film selbst aufgenommen habe (vgl. Eingaben vom 9. und 11. Januar 2024; vgl. Sachverhalt oben, Bst. C). 6.5 Der Beschwerdeführer weist kein pointiertes politisches Profil auf. Er hat explizit verneint, offizielles Mitglied der HDP gewesen zu sein (vgl. A14, Antwort 72). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er seitens der türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichteten, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Heimatland vorgetragen hat (vgl. A14, Antworten 85 und 115). 6.6 Auch die vorgetragenen behördlichen Vorsprachen bei der Familie, die seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei durchgeführt worden sein sollen (vgl. A14, Antwort 79), vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass diese behördlichen Massnahmen für ihn oder seine Familie anhaltende Konsequenzen gehabt hätten. 6.7 . 6.7.1 Auch bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (angebliche Ermittlungen und Eröffnung von mehreren Strafverfahren wegen Terrorpropaganda anfangs 2024, insbesondere durch die Generalstaats-anwaltschaft B._______ [vgl. Beschwerde S. 12, 13 und 14], Existenz eines Datenblattes als «politisch unbequeme Person» [S. 13], Durchführung von Razzien durch die türkischen Anti-Terror-Einheiten [S. 14] und die hohe Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und Verurteilung wegen öffentlich begangener Terrorpropaganda [S. 16 und 17]), handelt es sich durchwegs um nicht belegte oder unsubstanziierte Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft einzustufen. 6.7.2 Soweit in der Beschwerde das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen politisch oppositionellen Verwandten geltend gemacht wird (vgl. S. 9, 10 und 12), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine gezielte, gegen seine eigene Person erlittenen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen konnte. Er schilderte nur die Mitnahme seines Vaters auf den Polizeiposten, die vor vielen Jahren erfolgt sein soll, sowie die Misshandlung seines Grossvaters (vgl. A14, Antwort 92 sowie Bemerkung am Ende der Anhörung [vgl. A14, S. 17]), wobei der Hintergrund dieser Ereignisse im Dunkeln bleibt. Zu den beiden von ihm genannten Cousins, die sich in der Schweiz aufhalten sollen, gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, dass seine Asylgründe mit diesen beiden Verwandten keinen Zusammenhang hätten (vgl. A9, Antworten 58 und 59). Nach dem Gesagten ist nicht von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen. 6.8 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und unbelegte Behauptungen zu deponieren. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. 6.9 Die Schlussfolgerung des SEM ist zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu befürchten hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen hieran nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Sirnak) geprüft und für unzumutbar eingestuft. Es hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere ihm individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 in Mersin in einem (...) respektive in der Gastronomie gearbeitet. Zudem ist er 2020 in der Provinz Kocaeli und in Istanbul an verschiedenen Orten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund seiner guten Schulbildung und langjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr in die Türkei an anderen Orten seines Heimatlandes, insbesondere im Westen der Türkei, eine Arbeit sowie Unterkunft finden wird. Zudem kann er in der Provinz Kocaeli auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Nachdem dem Beschwerdeführer mehrere zumutbare Aufenthaltsalternativen ausserhalb seiner Heimatprovinz zur Verfügung stehen, wird der Antrag auf Vornahme einer Analyse der Sicherheitslage in Sirnak (vgl. Beschwerde, S. 16) abgewiesen. Insgesamt sind somit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: