Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, suchte am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Septem- ber 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 25. September 2023 die Zuteilung ins erwei- terte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton B._______. B. B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 18. September 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und am (…) in C._______ (D._______) geboren, wohin seine Familie im Jahr (…) migriert sei. Er habe die ersten Jahre seines Lebens in C._______ verbracht, sei dann zwischen 2008 und 2010 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Türkei gegangen. Sein Vater sei schon drei, vier Monate zuvor aufgrund des Drucks der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê) auf legalem Wege in die Türkei zurückgekehrt. Sein Onkel E._______ habe ihn in der Türkei als seinen Sohn ausgegeben und ihn unter dem Namen A._______ und mit dem (…) als Geburtsdatum regist- rieren lassen. Auch seine Geschwister seien unter falschen Personalien registriert worden. Zwar sei er bei seinem Onkel E._______ in F._______ gemeldet gewesen, er habe aber tatsächlich bei seiner Familie in G._______ (F._______) gelebt. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er seinen Wohnort offiziell nach G._______ verlegt, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt habe. Seine Mutter und Geschwister wür- den immer noch dort leben. Sein Vater halte sich seit Februar 2023 aus politischen Gründen in H._______ (Irak) auf. Dies, nachdem der MIT (Millî Istihbarat Teşkilâtı) versucht habe, ihn als (…)-lnformant zu rekrutieren. Er habe acht Jahre die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Das Gymnasium habe er aber nicht besucht, da er seine Familie finanziell habe unterstützen müssen. Er habe deshalb ab 2016 in Restaurants gearbeitet und seinen Vater auf der Baustelle unterstützt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er stamme aus einer politischen, kurdisch-patriotischen Familie. Sein Onkel I._______ sei seit Jahren Mitglied bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi). Ein weiterer Onkel, J._______, sei ebenfalls politisch aktiv. Seine Familie habe Broschüren verteilt und der Partei bei Bedarf geholfen. Er habe auch an Newroz teilgenommen. Er selber sei jedoch nicht Mitglied
D-2991/2024 Seite 3 bei der HDP gewesen, weil ihm das seine Familie nicht erlaubt habe. Er habe zudem Sympathien für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ge- habt, habe diese aber in der Türkei nicht unterstützen können. Aufgrund seiner Ethnie habe er immer wieder Rassismus und Diskriminierung erlebt
– sowohl in der Schule, wo er zu türkisch-nationalistischen Parolen ge- zwungen worden sei, als auch am Arbeitsplatz. Bei ihm zu Hause sei es 2017 und 2021 zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen Fahnen und kulturelle Kleidung konfisziert und sein Onkel I._______ vorüberge- hend festgenommen worden sei. Er habe immer die Rechte der Kurden verteidigen wollen und habe in diesem Zusammenhang politische, pro-kur- dische Beiträge auf Facebook verfasst und zu Reden von Selahattin De- mirtaş und zur PKK gepostet. Auch habe er dort Süleyman Soylu und Re- cep T. Erdoğan kritisiert. Einzelne Beiträge seien daraufhin gelöscht wor- den, ebenso zwei Mal sein Facebook-Account. Sein aktueller Facebook- Account bestehe seit 2019. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er zu- dem begonnen, über die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu posten. Der Auslöser hierfür seien Bombenexplosionen in C._______ gewesen. Als ein entfernter Verwandter ihn darüber informiert habe, dass wegen seiner Bei- träge gegen ihn ermittelt werde, habe er respektive seine Mutter beschlos- sen, dass er ausreise. Er sei nach Istanbul gegangen und von dort am
27. April 2023 illegal aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz habe er über seinen Anwalt erfahren, dass bereits im Jahr 2018 ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei, das offenbar später mit der neuen Ermittlung zu- sammengeführt worden sei. Es bestünde gegen ihn ein Vorführbefehl. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und mehrere Jahre in Haft kommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Beweismittel ein: - Türkische Identitätskarte (in Kopie); - Vorführbeschluss des 1. Friedensrichteramtes F._______ vom (…) 2023 (in Kopie); - Vorführbefehl des 1. Friedensrichteramtes F._______ vom (…) 2023 (in Kopie); - Open-Source-Untersuchungsbericht vom (…) 2023 (in Kopie); - UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); - UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend den Vater des Beschwerdeführers (in Kopie); - UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (in Kopie); - Diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer in C._______ zeigen sollen (in Kopie); - Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 13. Juli 2023 (in Kopie); - UYAP-Avukat-Auszug vom 9. Juli 2023 (in Kopie);
D-2991/2024 Seite 4 - Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 27. September 2023 (in Kopie); - Screenshots von Videoaufnahmen einen Bombenanschlag betreffend (in Kopie). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2024 (eröffnet am 11. April
2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. Mai 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2024 liess der der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde be- antragt, die Verfügung des SEM vom 10. April 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzu- heben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als amtliche Rechtsbei- ständin einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlichen Verbeiständung und um Verzicht auf die
D-2991/2024 Seite 5 Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, bis zum 7. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzu- zahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abge- schrieben werden könne. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 7. Juni 2024 ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten der Onkel des Beschwerdeführers, J._______
D-2991/2024 Seite 6 (N […]) und L._______ (N […]), und der Tante M._______ (N […]) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, bei den die Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, handle es sich nicht um
D-2991/2024 Seite 7 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss ge- festigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 all- gemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien zwar bedau- erlich, sie seien aber nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flücht- lingsrechtlich nicht relevant. Die von ihm geltend gemachten Hausdurch- suchungen seien zudem nicht gegen seine Person gerichtet gewesen und hätten darüber hinaus rund sechs respektive zwei Jahre vor seiner Aus- reise aus der Türkei stattgefunden. Es fehle ihnen damit auch an der nöti- gen Gezieltheit und am nötigen kausalen Zusammenhang mit seiner Aus- reise, weshalb ihnen auch in dieser Hinsicht keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz zukomme.
E. 5.1.2 Zu den im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungs- verfahren eingereichten Dokumenten, welches die türkischen Strafverfol- gungsbehörden gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation führen sollen, hält das SEM fest, diese würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwei- sen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und deshalb keine Rückschlüsse auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Ver- gehen zulassen. Sie würden zudem über keinerlei verifizierbare Sicher- heitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Es sei – so das SEM weiter
– im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justiz- angestellte. Es könne vor diesem Hintergrund beziehungsweise aufgrund der nachstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe die Staatsanwalt- schaft in F._______ aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti- Terror-Gesetz (ATG) gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung einge- leitet. Neben einem Open-Source-Bericht würden ein Vorführbeschluss und ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Friedensrichteramtes F._______ vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sodann zwei Referenz- schreiben seines Anwalts in der Türkei sowie einen UYAP-Avukat-Auszug vom 9. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Die vorliegenden Beweismittel wür- den zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwalt-
D-2991/2024 Seite 8 schaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsver- fahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl. Zweck des Vorführbefehls sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei der Friedenstrafrichter nach der Einvernahme zu entscheiden habe, ob er in Haft genommen werden soll oder nicht. Eine Vorführung zwecks Verhaftung sei gemäss dem ein- gereichtem Vorführbefehl nicht vorgesehen. Vielmehr halte dieser ab- schliessend fest, dass die Vorführung zwecks Einvernahme erfolgen soll. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handle es sich zu- dem nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. An dieser Einschätzung ändere auch sein persönlicher und familiärer Hin- tergrund nichts. So sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang kei- ner Straftat schuldig gemacht habe, weshalb er als strafrechtlich unbe- scholten gelte. Sein politisches Engagement habe sich auf die Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und das Verteilen von Broschüren für die HDP beschränkt, Parteimitglied sei er indes nie gewesen. Er verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil. Hinsichtlich seines Aufenthalts in C._______ sei darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge noch im Kindesalter in die Türkei zurückgekehrt sei und sich in der Folge über mehrere Jahre hinweg legal in der Türkei aufgehalten habe, ohne dass er in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei. Die von ihm erwähnten Hausdurchsuchungen in den Jahren 2017 und 2021 hätten denn auch nicht mit seiner Person in Verbindung gestanden. Er habe zwar angege- ben, dass er aus einer politischen Familie stamme. Allerdings seien weder seinen Angaben noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach sein fa- miliäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass es in seinem Fall flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile als wahrscheinlich erscheinen liesse, zu- mal er sein familiäres Umfeld denn auch gar nicht in Verbindung mit seinem Ermittlungsverfahren bringe. Vielmehr habe er explizit angegeben, dass die türkischen Behörden – abgesehen von seinen Posts – keinen weiteren Grund hätten, ihn zu verhaften. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. An dieser
D-2991/2024 Seite 9 Einschätzung würden auch die mit Eingabe vom 24. Januar 2024 einge- reichten Bildschirmaufnahmen eines Videos, welches die (…) zeigen soll, nichts ändern, zumal deren Kontext und insbesondere auch eine direkte persönliche Verbindung zum Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei.
E. 5.1.3 Schliesslich komme es – so das SEM – nicht umhin festzustellen, dass sein Facebook-Account mittlerweile keinen einzigen Post mehr ent- halte und dies, nachdem er anlässlich der Anhörung vom 18. September 2023 explizit auf den Verlauf seiner Beitragshistorie angesprochen worden sei, welchem damals zu entnehmen gewesen sei, dass er erst unmittelbar vor seiner Ausreise Posts mit politischen Inhalten verfasst habe. Dies habe er anlässlich der Anhörung nicht direkt bestritten, sondern vielmehr aus- weichend zu Protokoll gegeben, dass er seit mehreren Jahren politisch ak- tiv sei, seine Accounts jedoch zwei Mal gelöscht worden seien, ebenso ein- zelne Posts. Dies wirke wenig überzeugend. Belege für die geltend ge- machten jahrelangen politischen Aktivitäten in den sozialen Medien habe er denn bis dato auch nicht einreichen können. Auch sei das Vorbringen unbelegt, dass die türkischen Behörden angeblich schon seit 2018 gegen ihn ermitteln würden. Seine Angabe, wonach zu dieser Ermittlung keine Unterlagen existieren würden, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wäre doch – wolle man seinen Angaben Glauben schenken – zumindest die Existenz eines Beschlusses betreffend die Zusammenlegung zweier Ermittlungsverfahren zu erwarten. lm Übrigen erwähne sein Anwalt in den Schreiben vom 13. Juli 2023 und 27. September 2023 denn auch gar keine seit mehreren Jahren andauernde Ermittlung. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer selbst angegeben, dass er erst ein, zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, über die YPG zu posten. Dies deute darauf hin, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Ermittlung mit hoher Wahr- scheinlichkeit bewusst herbeigeführt habe, um Fluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vor- gehensweise wäre jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Frage nach einem allfälligen Rechtsmissbrauch könne mangels fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen derzeit jedoch offenge- lassen werden.
E. 5.1.4 Zusammenfassend stelle das SEM fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung ändere auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Onkel J._______ (N […]) und L._______ (N […]) und seiner Tante M._______ (N […]) nichts. Auf- grund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz werde auf eine
D-2991/2024 Seite 10 Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG vorläufig verzichtet, ein entsprechender Vorbehalt aber explizit angebracht. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylge- such abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Erwägungen des SEM in jeder Beziehung überzeugend erscheinen würden, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen des Vorwurfs mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Orga- nisation stünden (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2024 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) und mithin kaum zu beanstanden sein dürften.
E. 5.3.1 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das SEM stütze sich zu Unrecht auf Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessord- nung, wenn es das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen werde, ausschliesse, und es wird auf das Schreiben des Anwalts K._______ vom 27. September 2023 verwiesen, der darin den in Art. 7 Abs. 2 ATG vorgesehenen Strafrahmen erwähnt. Mit dem Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 ATG wird allerdings übersehen, dass sich das SEM in seinen Ausführungen auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer damit rech- nen müsse, aufgrund des gegen ihn (angeblich) erlassenen Vorführbefehls in Untersuchungshaft genommen zu werden.
E. 5.3.2 Ferner wird in der Beschwerde auf die Herkunft des Beschwerdefüh- rers aus N._______, einer Hochburg der PKK, und den Umstand, dass er im (…) C._______, einer Brutstätte der PKK, aufgewachsen sei, verwiesen und geltend gemacht, er gehöre einer väterlicherseits politisierten, den tür- kischen Behörden bekannten Familie an. Eine seiner Tanten sei bei der PKK und seit 2005 inhaftiert. Zwei seiner Onkel, I._______ und J._______, seien Mitglieder der HDP. Sein Onkel J._______ und seine Tante
D-2991/2024 Seite 11 M._______ hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Sein Vater, O._______, habe es abgelehnt, als Spion für den MIT zu arbeiten und halte sich derzeit im Irak auf. Der Beschwerdeführer sei ausserdem neben seinen politisch motivierten Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken auch selbst poli- tisch in der Türkei aktiv gewesen. Er sei an der Seite seines Onkels I._______ für die HDP aktiv gewesen, indem er unter anderem Broschüren verteilt habe, und betrachte sich als Sympathisanten der PKK. Da gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion eingeleitet worden sei, sei davon auszugehen, dass die türkischen Be- hörden alle Elemente seiner inkriminierten Veröffentlichungen durchkämmt hätten. Insbesondere würden sie unzweifelhaft festgestellt haben, dass sein Facebook-Profil auf den Namen "(…)" laute. P._______ sei ein kurdi- scher Vorname, dessen Verwendung in der Türkei verboten sei. Es sei fest- zuhalten, dass laut dem Polizeibericht vom (…) 2023 die Informationen, da sie über Internet erlangt worden seien, "verifiziert" werden müssten. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer genau überprüft und festgestellt hätten, dass er aus ei- ner Familie stamme, die in der Türkei als "C._______" bekannt sei. Die türkischen Behörden hätten festgestellt, dass er aus einer politisierten Fa- milie stamme, die enge Verbindungen zum (…) C._______ habe. Dies al- les seien Faktoren, die objektiv geeignet seien, den Beschwerdeführer ins Visier der Behörden zu rücken. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wor- den sei, im aktuellen türkischen Kontext begründet.
E. 5.3.3 Damit werden indessen keine neuen Aspekte vorgetragen, die geeig- net sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise unbehelligt in F._______ gelebt, wo seine Mutter, sämtliche Geschwister und offenbar auch sein Onkel I._______ nach wie vor wohnhaft sind. Seinen nächsten Angehörigen gehe es gut (vgl. SEM-act. […]-16/25 F49 ff.). Auch weitere Verwandte leben weiterhin in der Türkei (vgl. SEM-act. […]-16/25 F112). Schon dies spricht nicht dafür, dass man als Mitglied der Familie Q._______ zwangsläufig im Fokus der türkischen Behörden steht. Wie schon das SEM festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit den Behörden nie in Konflikt geraten und ist dementspre- chend nicht vorbestraft. Er hat zwar mit seinem Onkel I._______ Broschü- ren für die HDP verteilt. Er selbst hat sich aber politisch nie pointiert enga- giert. Festzustellen ist schliesslich, dass selbst wenn es aufgrund der ge- gen ihn angeblich geführten Ermittlungen wegen Propaganda für eine
D-2991/2024 Seite 12 terroristische Organisation – was aus den vom SEM dargelegten Gründen kaum wahrscheinlich erscheint – gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe kommen sollte, keineswegs feststeht, dass eine solche rechtsstaatlich nicht legitim wäre (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-994/2024 vom
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat. 6. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Juni 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2991/2024 Seite 13
E. 6 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Juni 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 April 2024 E. 5 und 6, D-1164/2024 vom 22. März 2024 E. 5 und 6, E- 7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5 und 6, E-2549/2021 vom 5. Sep- tember 2023 E. 6.5.2), zumal sich aus den eingereichten Dokumenten zum Ermittlungsverfahren nicht ergibt, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Posts in Facebook – die im Übrigen zufolge Löschung nicht mehr vorhanden seien – konkret vorgeworfen wird.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2991/2024 law/gnb Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Catalina Mendoza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. September 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 25. September 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton B._______. B. B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. September 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und am (...) in C._______ (D._______) geboren, wohin seine Familie im Jahr (...) migriert sei. Er habe die ersten Jahre seines Lebens in C._______ verbracht, sei dann zwischen 2008 und 2010 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Türkei gegangen. Sein Vater sei schon drei, vier Monate zuvor aufgrund des Drucks der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê) auf legalem Wege in die Türkei zurückgekehrt. Sein Onkel E._______ habe ihn in der Türkei als seinen Sohn ausgegeben und ihn unter dem Namen A._______ und mit dem (...) als Geburtsdatum registrieren lassen. Auch seine Geschwister seien unter falschen Personalien registriert worden. Zwar sei er bei seinem Onkel E._______ in F._______ gemeldet gewesen, er habe aber tatsächlich bei seiner Familie in G._______ (F._______) gelebt. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er seinen Wohnort offiziell nach G._______ verlegt, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt habe. Seine Mutter und Geschwister würden immer noch dort leben. Sein Vater halte sich seit Februar 2023 aus politischen Gründen in H._______ (Irak) auf. Dies, nachdem der MIT (Millî Istihbarat Te kilâti) versucht habe, ihn als (...)-lnformant zu rekrutieren. Er habe acht Jahre die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Das Gymnasium habe er aber nicht besucht, da er seine Familie finanziell habe unterstützen müssen. Er habe deshalb ab 2016 in Restaurants gearbeitet und seinen Vater auf der Baustelle unterstützt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen, kurdisch-patriotischen Familie. Sein Onkel I._______ sei seit Jahren Mitglied bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Ein weiterer Onkel, J._______, sei ebenfalls politisch aktiv. Seine Familie habe Broschüren verteilt und der Partei bei Bedarf geholfen. Er habe auch an Newroz teilgenommen. Er selber sei jedoch nicht Mitglied bei der HDP gewesen, weil ihm das seine Familie nicht erlaubt habe. Er habe zudem Sympathien für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gehabt, habe diese aber in der Türkei nicht unterstützen können. Aufgrund seiner Ethnie habe er immer wieder Rassismus und Diskriminierung erlebt - sowohl in der Schule, wo er zu türkisch-nationalistischen Parolen gezwungen worden sei, als auch am Arbeitsplatz. Bei ihm zu Hause sei es 2017 und 2021 zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen Fahnen und kulturelle Kleidung konfisziert und sein Onkel I._______ vorübergehend festgenommen worden sei. Er habe immer die Rechte der Kurden verteidigen wollen und habe in diesem Zusammenhang politische, pro-kurdische Beiträge auf Facebook verfasst und zu Reden von Selahattin Demirta und zur PKK gepostet. Auch habe er dort Süleyman Soylu und Recep T. Erdo an kritisiert. Einzelne Beiträge seien daraufhin gelöscht worden, ebenso zwei Mal sein Facebook-Account. Sein aktueller Facebook-Account bestehe seit 2019. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er zudem begonnen, über die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu posten. Der Auslöser hierfür seien Bombenexplosionen in C._______ gewesen. Als ein entfernter Verwandter ihn darüber informiert habe, dass wegen seiner Beiträge gegen ihn ermittelt werde, habe er respektive seine Mutter beschlossen, dass er ausreise. Er sei nach Istanbul gegangen und von dort am 27. April 2023 illegal aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz habe er über seinen Anwalt erfahren, dass bereits im Jahr 2018 ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei, das offenbar später mit der neuen Ermittlung zusammengeführt worden sei. Es bestünde gegen ihn ein Vorführbefehl. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und mehrere Jahre in Haft kommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:
- Türkische Identitätskarte (in Kopie);
- Vorführbeschluss des 1. Friedensrichteramtes F._______ vom (...) 2023 (in Kopie);
- Vorführbefehl des 1. Friedensrichteramtes F._______ vom (...) 2023 (in Kopie);
- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (in Kopie);
- UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie);
- UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend den Vater des Beschwerdeführers (in Kopie);
- UNHCR-Neuansiedlungsnachweis betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (in Kopie);
- Diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer in C._______ zeigen sollen (in Kopie);
- Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 13. Juli 2023 (in Kopie);
- UYAP-Avukat-Auszug vom 9. Juli 2023 (in Kopie);
- Referenzschreiben des türkischen Anwalts K._______ vom 27. September 2023 (in Kopie);
- Screenshots von Videoaufnahmen einen Bombenanschlag betreffend (in Kopie). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2024 (eröffnet am 11. April 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. Mai 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2024 liess der der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. April 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlichen Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 7. Juni 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die vorinstanzlichen Akten der Onkel des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]) und L._______ (N [...]), und der Tante M._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, bei den die Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien zwar bedauerlich, sie seien aber nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von ihm geltend gemachten Hausdurchsuchungen seien zudem nicht gegen seine Person gerichtet gewesen und hätten darüber hinaus rund sechs respektive zwei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden. Es fehle ihnen damit auch an der nötigen Gezieltheit und am nötigen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise, weshalb ihnen auch in dieser Hinsicht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. 5.1.2 Zu den im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren eingereichten Dokumenten, welches die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation führen sollen, hält das SEM fest, diese würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und deshalb keine Rückschlüsse auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Vergehen zulassen. Sie würden zudem über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Es sei - so das SEM weiter - im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Es könne vor diesem Hintergrund beziehungsweise aufgrund der nachstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe die Staatsanwaltschaft in F._______ aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) gegen den Beschwerdeführer eine Ermittlung eingeleitet. Neben einem Open-Source-Bericht würden ein Vorführbeschluss und ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Friedensrichteramtes F._______ vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sodann zwei Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei sowie einen UYAP-Avukat-Auszug vom 9. Juli 2023 zu den Akten gereicht. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl. Zweck des Vorführbefehls sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei der Friedenstrafrichter nach der Einvernahme zu entscheiden habe, ob er in Haft genommen werden soll oder nicht. Eine Vorführung zwecks Verhaftung sei gemäss dem eingereichtem Vorführbefehl nicht vorgesehen. Vielmehr halte dieser abschliessend fest, dass die Vorführung zwecks Einvernahme erfolgen soll. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handle es sich zudem nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. An dieser Einschätzung ändere auch sein persönlicher und familiärer Hintergrund nichts. So sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe, weshalb er als strafrechtlich unbescholten gelte. Sein politisches Engagement habe sich auf die Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und das Verteilen von Broschüren für die HDP beschränkt, Parteimitglied sei er indes nie gewesen. Er verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil. Hinsichtlich seines Aufenthalts in C._______ sei darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge noch im Kindesalter in die Türkei zurückgekehrt sei und sich in der Folge über mehrere Jahre hinweg legal in der Türkei aufgehalten habe, ohne dass er in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei. Die von ihm erwähnten Hausdurchsuchungen in den Jahren 2017 und 2021 hätten denn auch nicht mit seiner Person in Verbindung gestanden. Er habe zwar angegeben, dass er aus einer politischen Familie stamme. Allerdings seien weder seinen Angaben noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach sein familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass es in seinem Fall flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile als wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal er sein familiäres Umfeld denn auch gar nicht in Verbindung mit seinem Ermittlungsverfahren bringe. Vielmehr habe er explizit angegeben, dass die türkischen Behörden - abgesehen von seinen Posts - keinen weiteren Grund hätten, ihn zu verhaften. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. An dieser Einschätzung würden auch die mit Eingabe vom 24. Januar 2024 eingereichten Bildschirmaufnahmen eines Videos, welches die (...) zeigen soll, nichts ändern, zumal deren Kontext und insbesondere auch eine direkte persönliche Verbindung zum Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei. 5.1.3 Schliesslich komme es - so das SEM - nicht umhin festzustellen, dass sein Facebook-Account mittlerweile keinen einzigen Post mehr enthalte und dies, nachdem er anlässlich der Anhörung vom 18. September 2023 explizit auf den Verlauf seiner Beitragshistorie angesprochen worden sei, welchem damals zu entnehmen gewesen sei, dass er erst unmittelbar vor seiner Ausreise Posts mit politischen Inhalten verfasst habe. Dies habe er anlässlich der Anhörung nicht direkt bestritten, sondern vielmehr ausweichend zu Protokoll gegeben, dass er seit mehreren Jahren politisch aktiv sei, seine Accounts jedoch zwei Mal gelöscht worden seien, ebenso einzelne Posts. Dies wirke wenig überzeugend. Belege für die geltend gemachten jahrelangen politischen Aktivitäten in den sozialen Medien habe er denn bis dato auch nicht einreichen können. Auch sei das Vorbringen unbelegt, dass die türkischen Behörden angeblich schon seit 2018 gegen ihn ermitteln würden. Seine Angabe, wonach zu dieser Ermittlung keine Unterlagen existieren würden, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wäre doch - wolle man seinen Angaben Glauben schenken - zumindest die Existenz eines Beschlusses betreffend die Zusammenlegung zweier Ermittlungsverfahren zu erwarten. lm Übrigen erwähne sein Anwalt in den Schreiben vom 13. Juli 2023 und 27. September 2023 denn auch gar keine seit mehreren Jahren andauernde Ermittlung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er erst ein, zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, über die YPG zu posten. Dies deute darauf hin, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Ermittlung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst herbeigeführt habe, um Fluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Frage nach einem allfälligen Rechtsmissbrauch könne mangels fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen derzeit jedoch offengelassen werden. 5.1.4 Zusammenfassend stelle das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung ändere auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Onkel J._______ (N [...]) und L._______ (N [...]) und seiner Tante M._______ (N [...]) nichts. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz werde auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG vorläufig verzichtet, ein entsprechender Vorbehalt aber explizit angebracht. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Erwägungen des SEM in jeder Beziehung überzeugend erscheinen würden, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation stünden (vgl. zuletzt etwa die Urteile E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2024 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. 5.3 5.3.1 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das SEM stütze sich zu Unrecht auf Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung, wenn es das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen werde, ausschliesse, und es wird auf das Schreiben des Anwalts K._______ vom 27. September 2023 verwiesen, der darin den in Art. 7 Abs. 2 ATG vorgesehenen Strafrahmen erwähnt. Mit dem Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 ATG wird allerdings übersehen, dass sich das SEM in seinen Ausführungen auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer damit rechnen müsse, aufgrund des gegen ihn (angeblich) erlassenen Vorführbefehls in Untersuchungshaft genommen zu werden. 5.3.2 Ferner wird in der Beschwerde auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus N._______, einer Hochburg der PKK, und den Umstand, dass er im (...) C._______, einer Brutstätte der PKK, aufgewachsen sei, verwiesen und geltend gemacht, er gehöre einer väterlicherseits politisierten, den türkischen Behörden bekannten Familie an. Eine seiner Tanten sei bei der PKK und seit 2005 inhaftiert. Zwei seiner Onkel, I._______ und J._______, seien Mitglieder der HDP. Sein Onkel J._______ und seine Tante M._______ hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Sein Vater, O._______, habe es abgelehnt, als Spion für den MIT zu arbeiten und halte sich derzeit im Irak auf. Der Beschwerdeführer sei ausserdem neben seinen politisch motivierten Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken auch selbst politisch in der Türkei aktiv gewesen. Er sei an der Seite seines Onkels I._______ für die HDP aktiv gewesen, indem er unter anderem Broschüren verteilt habe, und betrachte sich als Sympathisanten der PKK. Da gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden alle Elemente seiner inkriminierten Veröffentlichungen durchkämmt hätten. Insbesondere würden sie unzweifelhaft festgestellt haben, dass sein Facebook-Profil auf den Namen "(...)" laute. P._______ sei ein kurdischer Vorname, dessen Verwendung in der Türkei verboten sei. Es sei festzuhalten, dass laut dem Polizeibericht vom (...) 2023 die Informationen, da sie über Internet erlangt worden seien, "verifiziert" werden müssten. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer genau überprüft und festgestellt hätten, dass er aus einer Familie stamme, die in der Türkei als "C._______" bekannt sei. Die türkischen Behörden hätten festgestellt, dass er aus einer politisierten Familie stamme, die enge Verbindungen zum (...) C._______ habe. Dies alles seien Faktoren, die objektiv geeignet seien, den Beschwerdeführer ins Visier der Behörden zu rücken. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, im aktuellen türkischen Kontext begründet. 5.3.3 Damit werden indessen keine neuen Aspekte vorgetragen, die geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise unbehelligt in F._______ gelebt, wo seine Mutter, sämtliche Geschwister und offenbar auch sein Onkel I._______ nach wie vor wohnhaft sind. Seinen nächsten Angehörigen gehe es gut (vgl. SEM-act. [...]-16/25 F49 ff.). Auch weitere Verwandte leben weiterhin in der Türkei (vgl. SEM-act. [...]-16/25 F112). Schon dies spricht nicht dafür, dass man als Mitglied der Familie Q._______ zwangsläufig im Fokus der türkischen Behörden steht. Wie schon das SEM festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit den Behörden nie in Konflikt geraten und ist dementsprechend nicht vorbestraft. Er hat zwar mit seinem Onkel I._______ Broschüren für die HDP verteilt. Er selbst hat sich aber politisch nie pointiert engagiert. Festzustellen ist schliesslich, dass selbst wenn es aufgrund der gegen ihn angeblich geführten Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - was aus den vom SEM dargelegten Gründen kaum wahrscheinlich erscheint - gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe kommen sollte, keineswegs feststeht, dass eine solche rechtsstaatlich nicht legitim wäre (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 5 und 6, D-1164/2024 vom 22. März 2024 E. 5 und 6, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5 und 6, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.2), zumal sich aus den eingereichten Dokumenten zum Ermittlungsverfahren nicht ergibt, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Posts in Facebook - die im Übrigen zufolge Löschung nicht mehr vorhanden seien - konkret vorgeworfen wird. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Juni 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: