Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der Anhörung vom 8. August 2019 machte er geltend, er sei ethnischer Kurde aus dem Dorf Gecikmis Köyü, Landkreis Sarikamis, Provinz Kars, wo er geboren und aufgewachsen sei. 1999 sei er nach Istanbul gezogen, wo er bis 2011 gewohnt und gearbeitet habe. Im Anschluss habe er bis zu seiner Ausreise in der Stadt B._______ gelebt und gearbeitet. Seine Freundin, die er heiraten wolle, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Das Ehevorbereitungsverfahren sei erst nach seiner Ausreise aus der Türkei in die Wege geleitet worden, da er bei seiner Familie nicht den Eindruck habe erwecken wollen, lediglich wegen des Aufenthaltsrechts zu heiraten. Er habe seit etwa (...) oder (...) aktiv für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) - hauptsächlich in der Leitung - gearbeitet, sei aber nie festgenommen, verhaftet oder angeklagt worden, weil er seine Tätigkeiten auf legale Art und Weise ausgeübt habe. Er sei jedoch vor etwa (...) oder (...) von den Behörden dechiffriert und einvernommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Poster von Abdulah Öcalan oder Guerillas aufgehängt zu haben. Aus diesem Grund hätte er angeklagt oder ins Gefängnis gesteckt werden können. Die Behörden hätten zudem oft die Parteisitzungen aufgelöst. Seit einigen Monaten habe der Druck auf ihn zugenommen und es sei bei ihm zuhause zu nicht dokumentierten Hausdurchsuchungen gekommen. Schliesslich habe ihm seine Familie geraten auszureisen; man dürfe sich nicht gegen Beamte wehren. Im weiteren Verlauf der Anhörung ergänzte er, auch Vorstand der HDP in B._______ gewesen zu sein. Einmal - er wisse nicht mehr wann - sei er in C._______ verhaftet worden. Er sei zudem unzählige Male - 100 bis 200 Mal - auf einen Polizeiposten gebracht und dort oft für zwei, drei Tage festgehalten worden. Eines Tages sei ein Kommissar der Antiterrorsektion an ihn herangetreten und habe ihm eröffnet, dass er Beweise gegen ihn sammle, damit er das Land künftig nicht mehr verlassen könne. Schliesslich habe er Mitte 2019 die Türkei legal mit seinem Reisepass - der am Flughafen Istanbul kontrolliert worden sei - verlassen. B. Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. August 2019. C. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Schreiben vom 16. August 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt, weil sie eine Beschwerde als aussichtslos erachte. E. Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Ausdrucks (als Mitgliedschaftsbestätigung der HDP bezeichnet) sowie dreier Kopien von Fotos (als Aufnahmen von Demonstrationen aus dem Jahr (...) und als Aufnahmen vor dem HDP-Gebäude bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. August 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck zu den Akten (als E-Devlet-Resultate bezeichnet) und führte aus, bei der Abfrage des E-Devlet habe sich inzwischen ergeben, dass gegen ihn vom (...) Amtsgericht für Straftaten von C._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. G. Mit Schreiben vom 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien insgesamt unplausibel sowie widersprüchlich ausgefallen und hätten nachgeschobenen Charakter. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachten Verfolgungsmomente glaubhaft darzulegen. Hinzu kämen Zweifel an seiner Vorstandsmitgliedschaft bei der HDP in B._______ und seiner zehnjährigen Aktivität für die Partei, die er nicht belegt habe. Die Tätigkeiten für die HDP liessen ebenfalls kein politisches Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. So sei auch nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er habe sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung anbelange, sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, seine rund zehnjährige Parteimitgliedschaft auch anderweitig zu belegen oder zu veranschaulichen. Was das Datum vom (...) anbelange - zu dem er explizit befragt worden sei -, sei eine richtige Antwort durchaus zu erwarten gewesen. Ferner mache er neuerdings geltend, aufgrund einer Anzeige einer Privatperson, in einem hängigen Verfahren (...) Monate inhaftiert worden zu sein. Es sei ihm vom Gericht vorgeworfen worden, als Schlepper tätig gewesen zu sein, da er YPG-Mitgliedern (Yekîneyên Parastina Gel) geholfen habe, illegal nach Griechenland zu gelangen. Er werde schnellstmöglich die Gerichtsakten zu diesem Prozess besorgen. Angesichts der neu in Aussicht gestellten Beweismittel und der neuen Sachverhaltselemente werde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt, dass eine zweite Anhörung terminiert werde, um den Sachverhalt vollständig zu erstellen. Diesem Antrag könne jedoch nicht stattgegeben werden, habe er hierfür doch in der Anhörung vom 8. August 2019 die Möglichkeit gehabt, alle ihm relevant erscheinenden Sachverhaltselemente respektive Asylgründe darzulegen oder zumindest ansatzweise zu erwähnen. Es sei davon auszugehen, dass er dieses Vorbringen bewusst nachschiebe. Ferner würden die staatlichen Massnahmen staatsrechtlich legitimen Zwecken dienen, da es sich beim Schlepperwesen um ein gemeinrechtliches Delikt handle. Ausserdem habe er sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen, was ebenfalls gegen die Vermutung einer aktuellen behördlichen Suche nach ihm spreche.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten ([...] 2019) die Türkei legal per Flugzeug verlassen konnte, weshalb seine Furcht, aufgrund seines (politischen) Profils bei einer Rückkehr weiteren Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, bereits aus diesem Grund objektiv nicht begründet erscheint (SEM-Akten A20 S. 3 insb. F13: Bestätigung Passkontrolle bei der Ausreise am Flughafen Istanbul). Zudem hat er im Rahmen seiner freien Schilderung zu den Asylgründen geltend gemacht, nie festgenommen, verhaftet oder angeklagt worden zu sein (ebd. S. 7 F39). Hinzu kommen ein dramatisierter, nachgeschobener Sachverhalt sowie zentrale Widersprüche. So geht aus dem Gesprächsverlauf der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer Vorbringen wie namentlich die Verhaftung in C._______, die 100 bis 200 Mitnahmen und Einvernahmen oder die Begegnung mit dem Kommissar seiner ursprünglichen freien Schilderung situativ hinzugefügt und die Sachverhaltsdarstellung auf diese Weise dramatisiert hat. Es ist somit zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass sein Antwortverhalten auf nachgeschobene Sachverhaltselemente schliessen lässt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. E. 3 S. 13). Was die Widersprüche anbelangt, führte er namentlich zur nachgeschobenen Verhaftung in C._______ zunächst aus, auf den Posten gebracht und am Folgetag freigelassen worden zu sein; die Behörden hätten ihn aber keinem Richter vorgeführt und nichts protokolliert (SEM-Akten A20 S. 8 F43). Im späteren Verlauf der Anhörung will er indessen Protokolle unterzeichnet, ein Urteil erhalten und Berufung dagegen eingelegt haben (ebd. S. 9 F51). Im rechtlichen Gehör zu diesem Widerspruch erklärte er zunächst, wiederholt einvernommen und vor Gericht gestellt worden zu sein und dann, er sei nicht vor Gericht gestellt, sondern lediglich auf einen Posten gebracht worden (ebd. S. 10 F52-55). Letzteres widerspricht sodann auch seiner anfangs gemachten Aussage, er sei nie verhaftet oder angeklagt worden (ebd. S. 7 F 39). Eines der zentralen Elemente der Fluchtvorbringen ist sodann das Ereignis am (...). Die hierzu gemachten Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung widersprechen dem in Kopie eingereichten Aussageprotokoll. Es ist zudem der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nach zehnjähriger Mitgliedschaft im Vorstand einer Partei mehr Unterlagen zur Parteitätigkeit erwartet werden können. Auf Beschwerdeebene wird lediglich ein Ausdruck eines Mobilgerätes (ein Satz ohne Unterschrift oder Stempel) zu den Akten gereicht, der die Mitgliedschaft bestätigen soll. Auch dieser ist nicht geeignet, eine leitende Funktion für die Partei zu belegen. Dasselbe gilt für die beiden Kopien von privaten Fotos aus dem Jahr (...), die den Beschwerdeführer unter vielen Menschen bei Demonstrationen zeigen und das unscharfe Foto in Kopie, das den Beschwerdeführer auf einem Gehsteig mit zwölf anderen Menschen abbildet. Auch seine Antworten auf die Fragen zum Parteiinhalt, seiner Tätigkeit für die Partei und seine Erklärungsversuche, was in Bezug auf die aufgelösten Parteisitzungen unternommen worden sei, sind oberflächlich ausgefallen und lassen nicht darauf schliessen, dass er je eine führende Rolle innerhalb der HDP innegehabt haben könnte (ebd. S. 11 f. F61 ff.). Stattdessen schlug er dem Befrager vor, im Internet die entsprechenden Fragen nachzuschlagen (ebd. S. 12 F65). Hinzu kommt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. Bei dem lediglich in Kopie eingereichten Aussageprotokoll und den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdrucken trifft beides zu. Diese sind für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Die Anträge, das Aussageprotokoll sei in der Türkei auf dessen Echtheit zu überprüfen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind abzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Mitglied wäre, lassen seine Aussagen kein politisches Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. Dass er 100 bis 200 Mal auf einen Posten gebracht worden sein soll, ist ebenfalls unglaubhaft. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Anhörung gehen ebenso ins Leere, wie diejenigen auf Beschwerdeebene. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung explizit gefragt, weshalb «so oft» gegen ihn vorgegangen worden sei (ebd. S. 10 F56). Indem er die Zahl damals nicht korrigierte, ist der Erklärung in der Beschwerde, wonach er eine reine Redewendung angestrengt habe, nicht zu folgen. Schliesslich ist es ihm auch nicht gelungen, überzeugend zu begründen, weshalb er trotz der unzähligen Einvernahmen nur im Besitz der Kopie eines einzigen Aussageprotokolls ist (ebd. S. 11 F59). Hätten die Behörden im Übrigen tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers, hätten sie ihn nicht stets wieder freigelassen. Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck eines Mobilgeräts (Nummern aus dem Jahr [...]) zu den Akten, der ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren belegen soll. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Türkei Mitte 2019 legal mit seinem Reisepass verlassen konnte und seine Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu dieser angeblichen Verfahrensnummer zu verzichten.
E. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss sowie langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Städten der Türkei. Was seine finanzielle Lage anbelangt, verfügt seine Familie über ein Haus in seinem Heimatdorf, lebte er in B._______ in einer Eigentumswohnung und konnte sich die teure Reise bis in die Schweiz von Euro 6'000.- bis 7'000.- leisten (SEM-Akten A20 S. 3 f. F14 ff.). Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, die Ärztin ist, leben zusammen in B._______, zwei weitere Schwestern leben im Heimatdorf. Sodann hat er mehrere Onkel in der Türkei und einen Cousin in Europa (ebd. S. 4 f. F16 und F25 ff.). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Reintegration - sofern notwendig - unterstützen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Anbahnung der Ehe mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Frau vorlegt, ist festzustellen, dass dieser Umstand an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8.2 Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat. Es liegt zwar keine entsprechende Rüge vor (lediglich ein Verweis auf einen nicht einschlägigen Artikel betreffend Dublin-Verfahren, Beschwerde S. 12), das SEM ist jedoch daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. EMARK 1997 Nr. 9 S. 64). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des vorliegenden Direktentscheids offengelassen werden.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4233/2019 Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Jeannine Scherer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der Anhörung vom 8. August 2019 machte er geltend, er sei ethnischer Kurde aus dem Dorf Gecikmis Köyü, Landkreis Sarikamis, Provinz Kars, wo er geboren und aufgewachsen sei. 1999 sei er nach Istanbul gezogen, wo er bis 2011 gewohnt und gearbeitet habe. Im Anschluss habe er bis zu seiner Ausreise in der Stadt B._______ gelebt und gearbeitet. Seine Freundin, die er heiraten wolle, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Das Ehevorbereitungsverfahren sei erst nach seiner Ausreise aus der Türkei in die Wege geleitet worden, da er bei seiner Familie nicht den Eindruck habe erwecken wollen, lediglich wegen des Aufenthaltsrechts zu heiraten. Er habe seit etwa (...) oder (...) aktiv für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) - hauptsächlich in der Leitung - gearbeitet, sei aber nie festgenommen, verhaftet oder angeklagt worden, weil er seine Tätigkeiten auf legale Art und Weise ausgeübt habe. Er sei jedoch vor etwa (...) oder (...) von den Behörden dechiffriert und einvernommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Poster von Abdulah Öcalan oder Guerillas aufgehängt zu haben. Aus diesem Grund hätte er angeklagt oder ins Gefängnis gesteckt werden können. Die Behörden hätten zudem oft die Parteisitzungen aufgelöst. Seit einigen Monaten habe der Druck auf ihn zugenommen und es sei bei ihm zuhause zu nicht dokumentierten Hausdurchsuchungen gekommen. Schliesslich habe ihm seine Familie geraten auszureisen; man dürfe sich nicht gegen Beamte wehren. Im weiteren Verlauf der Anhörung ergänzte er, auch Vorstand der HDP in B._______ gewesen zu sein. Einmal - er wisse nicht mehr wann - sei er in C._______ verhaftet worden. Er sei zudem unzählige Male - 100 bis 200 Mal - auf einen Polizeiposten gebracht und dort oft für zwei, drei Tage festgehalten worden. Eines Tages sei ein Kommissar der Antiterrorsektion an ihn herangetreten und habe ihm eröffnet, dass er Beweise gegen ihn sammle, damit er das Land künftig nicht mehr verlassen könne. Schliesslich habe er Mitte 2019 die Türkei legal mit seinem Reisepass - der am Flughafen Istanbul kontrolliert worden sei - verlassen. B. Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. August 2019. C. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Schreiben vom 16. August 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt, weil sie eine Beschwerde als aussichtslos erachte. E. Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Ausdrucks (als Mitgliedschaftsbestätigung der HDP bezeichnet) sowie dreier Kopien von Fotos (als Aufnahmen von Demonstrationen aus dem Jahr (...) und als Aufnahmen vor dem HDP-Gebäude bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. August 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck zu den Akten (als E-Devlet-Resultate bezeichnet) und führte aus, bei der Abfrage des E-Devlet habe sich inzwischen ergeben, dass gegen ihn vom (...) Amtsgericht für Straftaten von C._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. G. Mit Schreiben vom 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien insgesamt unplausibel sowie widersprüchlich ausgefallen und hätten nachgeschobenen Charakter. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachten Verfolgungsmomente glaubhaft darzulegen. Hinzu kämen Zweifel an seiner Vorstandsmitgliedschaft bei der HDP in B._______ und seiner zehnjährigen Aktivität für die Partei, die er nicht belegt habe. Die Tätigkeiten für die HDP liessen ebenfalls kein politisches Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. So sei auch nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er habe sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung anbelange, sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, seine rund zehnjährige Parteimitgliedschaft auch anderweitig zu belegen oder zu veranschaulichen. Was das Datum vom (...) anbelange - zu dem er explizit befragt worden sei -, sei eine richtige Antwort durchaus zu erwarten gewesen. Ferner mache er neuerdings geltend, aufgrund einer Anzeige einer Privatperson, in einem hängigen Verfahren (...) Monate inhaftiert worden zu sein. Es sei ihm vom Gericht vorgeworfen worden, als Schlepper tätig gewesen zu sein, da er YPG-Mitgliedern (Yekîneyên Parastina Gel) geholfen habe, illegal nach Griechenland zu gelangen. Er werde schnellstmöglich die Gerichtsakten zu diesem Prozess besorgen. Angesichts der neu in Aussicht gestellten Beweismittel und der neuen Sachverhaltselemente werde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt, dass eine zweite Anhörung terminiert werde, um den Sachverhalt vollständig zu erstellen. Diesem Antrag könne jedoch nicht stattgegeben werden, habe er hierfür doch in der Anhörung vom 8. August 2019 die Möglichkeit gehabt, alle ihm relevant erscheinenden Sachverhaltselemente respektive Asylgründe darzulegen oder zumindest ansatzweise zu erwähnen. Es sei davon auszugehen, dass er dieses Vorbringen bewusst nachschiebe. Ferner würden die staatlichen Massnahmen staatsrechtlich legitimen Zwecken dienen, da es sich beim Schlepperwesen um ein gemeinrechtliches Delikt handle. Ausserdem habe er sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen, was ebenfalls gegen die Vermutung einer aktuellen behördlichen Suche nach ihm spreche. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten ([...] 2019) die Türkei legal per Flugzeug verlassen konnte, weshalb seine Furcht, aufgrund seines (politischen) Profils bei einer Rückkehr weiteren Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, bereits aus diesem Grund objektiv nicht begründet erscheint (SEM-Akten A20 S. 3 insb. F13: Bestätigung Passkontrolle bei der Ausreise am Flughafen Istanbul). Zudem hat er im Rahmen seiner freien Schilderung zu den Asylgründen geltend gemacht, nie festgenommen, verhaftet oder angeklagt worden zu sein (ebd. S. 7 F39). Hinzu kommen ein dramatisierter, nachgeschobener Sachverhalt sowie zentrale Widersprüche. So geht aus dem Gesprächsverlauf der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer Vorbringen wie namentlich die Verhaftung in C._______, die 100 bis 200 Mitnahmen und Einvernahmen oder die Begegnung mit dem Kommissar seiner ursprünglichen freien Schilderung situativ hinzugefügt und die Sachverhaltsdarstellung auf diese Weise dramatisiert hat. Es ist somit zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass sein Antwortverhalten auf nachgeschobene Sachverhaltselemente schliessen lässt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. E. 3 S. 13). Was die Widersprüche anbelangt, führte er namentlich zur nachgeschobenen Verhaftung in C._______ zunächst aus, auf den Posten gebracht und am Folgetag freigelassen worden zu sein; die Behörden hätten ihn aber keinem Richter vorgeführt und nichts protokolliert (SEM-Akten A20 S. 8 F43). Im späteren Verlauf der Anhörung will er indessen Protokolle unterzeichnet, ein Urteil erhalten und Berufung dagegen eingelegt haben (ebd. S. 9 F51). Im rechtlichen Gehör zu diesem Widerspruch erklärte er zunächst, wiederholt einvernommen und vor Gericht gestellt worden zu sein und dann, er sei nicht vor Gericht gestellt, sondern lediglich auf einen Posten gebracht worden (ebd. S. 10 F52-55). Letzteres widerspricht sodann auch seiner anfangs gemachten Aussage, er sei nie verhaftet oder angeklagt worden (ebd. S. 7 F 39). Eines der zentralen Elemente der Fluchtvorbringen ist sodann das Ereignis am (...). Die hierzu gemachten Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung widersprechen dem in Kopie eingereichten Aussageprotokoll. Es ist zudem der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nach zehnjähriger Mitgliedschaft im Vorstand einer Partei mehr Unterlagen zur Parteitätigkeit erwartet werden können. Auf Beschwerdeebene wird lediglich ein Ausdruck eines Mobilgerätes (ein Satz ohne Unterschrift oder Stempel) zu den Akten gereicht, der die Mitgliedschaft bestätigen soll. Auch dieser ist nicht geeignet, eine leitende Funktion für die Partei zu belegen. Dasselbe gilt für die beiden Kopien von privaten Fotos aus dem Jahr (...), die den Beschwerdeführer unter vielen Menschen bei Demonstrationen zeigen und das unscharfe Foto in Kopie, das den Beschwerdeführer auf einem Gehsteig mit zwölf anderen Menschen abbildet. Auch seine Antworten auf die Fragen zum Parteiinhalt, seiner Tätigkeit für die Partei und seine Erklärungsversuche, was in Bezug auf die aufgelösten Parteisitzungen unternommen worden sei, sind oberflächlich ausgefallen und lassen nicht darauf schliessen, dass er je eine führende Rolle innerhalb der HDP innegehabt haben könnte (ebd. S. 11 f. F61 ff.). Stattdessen schlug er dem Befrager vor, im Internet die entsprechenden Fragen nachzuschlagen (ebd. S. 12 F65). Hinzu kommt, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. Bei dem lediglich in Kopie eingereichten Aussageprotokoll und den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdrucken trifft beides zu. Diese sind für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Die Anträge, das Aussageprotokoll sei in der Türkei auf dessen Echtheit zu überprüfen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind abzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Mitglied wäre, lassen seine Aussagen kein politisches Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. Dass er 100 bis 200 Mal auf einen Posten gebracht worden sein soll, ist ebenfalls unglaubhaft. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Anhörung gehen ebenso ins Leere, wie diejenigen auf Beschwerdeebene. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung explizit gefragt, weshalb «so oft» gegen ihn vorgegangen worden sei (ebd. S. 10 F56). Indem er die Zahl damals nicht korrigierte, ist der Erklärung in der Beschwerde, wonach er eine reine Redewendung angestrengt habe, nicht zu folgen. Schliesslich ist es ihm auch nicht gelungen, überzeugend zu begründen, weshalb er trotz der unzähligen Einvernahmen nur im Besitz der Kopie eines einzigen Aussageprotokolls ist (ebd. S. 11 F59). Hätten die Behörden im Übrigen tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers, hätten sie ihn nicht stets wieder freigelassen. Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck eines Mobilgeräts (Nummern aus dem Jahr [...]) zu den Akten, der ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren belegen soll. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Türkei Mitte 2019 legal mit seinem Reisepass verlassen konnte und seine Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu dieser angeblichen Verfahrensnummer zu verzichten. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss sowie langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Städten der Türkei. Was seine finanzielle Lage anbelangt, verfügt seine Familie über ein Haus in seinem Heimatdorf, lebte er in B._______ in einer Eigentumswohnung und konnte sich die teure Reise bis in die Schweiz von Euro 6'000.- bis 7'000.- leisten (SEM-Akten A20 S. 3 f. F14 ff.). Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, die Ärztin ist, leben zusammen in B._______, zwei weitere Schwestern leben im Heimatdorf. Sodann hat er mehrere Onkel in der Türkei und einen Cousin in Europa (ebd. S. 4 f. F16 und F25 ff.). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Reintegration - sofern notwendig - unterstützen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Anbahnung der Ehe mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Frau vorlegt, ist festzustellen, dass dieser Umstand an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8.2 Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat. Es liegt zwar keine entsprechende Rüge vor (lediglich ein Verweis auf einen nicht einschlägigen Artikel betreffend Dublin-Verfahren, Beschwerde S. 12), das SEM ist jedoch daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. EMARK 1997 Nr. 9 S. 64). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des vorliegenden Direktentscheids offengelassen werden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: