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E-7386/2024

E-7386/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die Rügen betreffend der Akteneinsicht bereits in der Zwischenverfü- gung vom 5. Dezember 2024 behandelt wurden und die Einsicht in das Beweismittel des USB-Sticks zwischenzeitlich gewährt wurde, wobei alle weiteren Anträge zur Akteneinsicht abgewiesen wurden,

E-7386/2024 Seite 6 dass die weiteren Rügen betreffend der Abklärungspflicht und zur vollstän- digen Akten- und Beweisführung teilweise berechtigt sind, jedoch entgegen den Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, dass die Rügen betreffend nicht berücksichtigter Beweismittel insofern nicht zielführend sind, als die jeweiligen Vorbringen nicht angezweifelt wur- den und für die Verfügung somit nicht als rechtserheblich zu qualifizieren sind, dass das SEM anhand der berücksichtigten Beweismittel somit zurecht da- von ausgehen durfte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig er- stellt, dass die Vorinstanz gemäss der ihr vorliegenden medizinischen Unterla- gen auch nicht gehalten war weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu tref- fen, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverlet- zung erkennen lässt, da sie sich genügend mit einer möglichen Reflexver- folgung auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Cousin ([…]) nie ein Risiko einer gezielten Verfolgung in Bezug auf diesen geltend machte und auch im Beschwerdeverfahren keine konkrete drohende Verfolgung aufzuzeigen vermochte, weshalb die kurze Begründung des SEM nicht in Frage zu stel- len ist, dass sich die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif- ferenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sonst nicht zu beanstanden ist und das Rechtsbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-7386/2024 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzuschätzen seien und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass erneut auf die politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern und das laufende Strafermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation verwiesen wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt wurde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die generellen Diskriminie- rungen von Kurden in der Türkei, als auch die individuell geltend gemach- ten Geschehnisse vor der Ausreise die flüchtlingsrechtlich relevante Inten- sität nicht erreichen, dass die Massnahmen der Behörden im Zusammenhang mit dem Bruder, der sich der PKK angeschlossen habe, nicht als flüchtlingsrechtlich bedeut- sam zu qualifizieren, beziehungsweise zur Bejahung einer Reflexverfol- gung nicht ausreichend sind,

E-7386/2024 Seite 8 dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Ermittlungsphase nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszuge- hen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.), dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie darauf hinweist, dass das aktuellste eingereichte Dokument des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2022 stammt und dies in der Regel darauf schliessen lässt, dass das Ver- fahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist oder ein Freispruch erfolgte, dass auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte persönliche Schrei- ben der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu be- gründen vermag, sofern der Kausalzusammenhang zwischen den in dem Schreiben behaupteten Ereignissen - deren Ablauf nicht feststellbar ist - und der Ausreise nachgewiesen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis in Bezug auf den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbe- hörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis

E-7386/2024 Seite 9 möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführer und ihrer Kinder noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom

10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder aus der Provinz Batman stam- men, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügen, auf das

E-7386/2024 Seite 10 sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten und beide Beschwer- deführer über eine fundierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,

dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist,

E-7386/2024 Seite 11 dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7386/2024 Seite 12

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder aus der Provinz Batman stam- men, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügen, auf das

E-7386/2024 Seite 10 sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten und beide Beschwer- deführer über eine fundierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,

dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist,

E-7386/2024 Seite 11 dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7386/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7386/2024 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführer am 3. März 2023 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört und ihr Asylverfahren am 9. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, habe die letzten Jahre in Batman gelebt, ein Studium in Kurdiologie absolviert und zuletzt bis zur Ausreise als Fotograf gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie und seinen, respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass sich einer seiner Brüder 1997 der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen habe und ein anderer Bruder, der ähnlich politisch aktiv sei wie der Beschwerdeführer, vor zehn Jahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK/ Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) festgenommen und später freigesprochen worden sei, dass er selbst Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (HDP) sei und auf Social Media Beiträge über die Unabhängigkeit Kurdistans und das Thema «Bildung in der Muttersprache» geteilt, dass die Polizei bei ihm Zuhause am 12. Mai 2022 eine Razzia durchgeführt und man von ihm verlangt habe vor dem Hauptgebäude der HDP in Diyarbakir zu demonstrieren, um seinen Bruder zur Rückkehr (von der PKK) aufzufordern, andernfalls sei ihm gedroht worden, dass ein Verfahren eingeleitet werde, dass er als Mitglied der HDP dies nicht habe tun können und die Polizei ihn einen Monat später erneut aufgefordert habe eine Presseerklärung vor dem HDP Gebäude abzugeben und er sich abermals geweigert habe, dass sein Bruder der früher bereits verhaftet worden sei dem Druck nicht habe standhalten können und die verlangte Presseerklärung abgegeben habe, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 telefonisch von der Polizei vorgeladen worden sei um ihn zu vernehmen, wo man ihn damit konfrontierte habe, dass man gegen ihn seit Februar 2022 ermittle und ihn verdächtige auf sozialen Medien Propaganda für die PKK betrieben zu haben, dass Freunde von ihm wegen ähnlicher Ermittlungen festgenommen und verurteilt worden seien und er sich deshalb entschieden habe die Türkei am (...) illegal zu verlassen, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Justizdokumente aus der Türkei zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin, die vor der Ausreise in Kindergärten und Schulen gearbeitet habe, keine eigenen Asylgründe geltend machte und ergänzte, dass gegen sie wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten für die HDP im Jahr 2002 oder 2003 ein Verfahren wegen Parteipropaganda eingeleitet worden sei, welches mit einem Freispruch geendet habe, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung, medizinischer Dokumente und einem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin, Beschwerde erheben liessen, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie eventualiter beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten 21/1 (recte 21/2), 31/1, 43/7 sowie in den USB-Stick gemäss Beweismittel 13 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren, hiernach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragten, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, dass die Beschwerdeschrift am 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 ein Arztzeugnis betreffend der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 die Gesuche um Einsicht in die Akten 21/2, 31/1 und 43/7 abwies, das SEM anwies Einsicht in Beweismittel 13 (USB-Stick) zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine 15 tägige Frist ab Erhalt des Beweismittels, zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährte, dass die Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2025 fristgerecht eingereicht wurde, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da es die Vorinstanz versäumt habe den relevanten Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, dass das SEM ebenso die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass weiter geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen Dokumentenanalysen der eingereichten Beweismittel vorzunehmen und somit die Abklärungspflicht verletze, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die Rügen betreffend der Akteneinsicht bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 behandelt wurden und die Einsicht in das Beweismittel des USB-Sticks zwischenzeitlich gewährt wurde, wobei alle weiteren Anträge zur Akteneinsicht abgewiesen wurden, dass die weiteren Rügen betreffend der Abklärungspflicht und zur vollständigen Akten- und Beweisführung teilweise berechtigt sind, jedoch entgegen den Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, dass die Rügen betreffend nicht berücksichtigter Beweismittel insofern nicht zielführend sind, als die jeweiligen Vorbringen nicht angezweifelt wurden und für die Verfügung somit nicht als rechtserheblich zu qualifizieren sind, dass das SEM anhand der berücksichtigten Beweismittel somit zurecht davon ausgehen durfte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass die Vorinstanz gemäss der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen auch nicht gehalten war weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, da sie sich genügend mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Cousin ([...]) nie ein Risiko einer gezielten Verfolgung in Bezug auf diesen geltend machte und auch im Beschwerdeverfahren keine konkrete drohende Verfolgung aufzuzeigen vermochte, weshalb die kurze Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen ist, dass sich die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sonst nicht zu beanstanden ist und das Rechtsbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzuschätzen seien und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass erneut auf die politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern und das laufende Strafermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation verwiesen wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt wurde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die generellen Diskriminierungen von Kurden in der Türkei, als auch die individuell geltend gemachten Geschehnisse vor der Ausreise die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass die Massnahmen der Behörden im Zusammenhang mit dem Bruder, der sich der PKK angeschlossen habe, nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam zu qualifizieren, beziehungsweise zur Bejahung einer Reflexverfolgung nicht ausreichend sind, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Ermittlungsphase nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.), dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie darauf hinweist, dass das aktuellste eingereichte Dokument des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2022 stammt und dies in der Regel darauf schliessen lässt, dass das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist oder ein Freispruch erfolgte, dass auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu begründen vermag, sofern der Kausalzusammenhang zwischen den in dem Schreiben behaupteten Ereignissen - deren Ablauf nicht feststellbar ist - und der Ausreise nachgewiesen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis in Bezug auf den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und ihrer Kinder noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder aus der Provinz Batman stammen, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügen, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten und beide Beschwerdeführer über eine fundierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: