Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus dem Dorf B._______, C._______ (Provinz Kahramanmaras) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2021 und reiste zusammen mit seinem Bruder D._______ (N […]) über verschiedene Länder am 30. August 2021 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2021 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am gleichen Tag bevollmäch- tigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. November 2021 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach Abschluss des Gymnasiums im Herbst 2017 bis im Jahr 2021 auf dem Bau in E._______, F._______, G._______, Istanbul und Ankara gearbeitet und gelebt. Sein Onkel väterlicherseits habe sich vor mehr als dreissig Jahren der PKK angeschlossen. Nachdem den türkischen Behör- den dessen Identität im Jahre 2019 bekannt geworden sei, sei die Familie unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder D._______ sei im Jahre 2019 für einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Auch seine Mutter und wei- tere Verwandte seien in Gewahrsam genommen und zu seinem Onkel be- fragt worden. Ein Onkel mütterlicherseits sei im Jahre 2019 respektive 2020 für ungefähr zehn Tage festgenommen worden. Er selbst sei im Juli 2021, als er mit dem Auto von seinem Heimatdorf nach H._______ unter- wegs gewesen sei, von der Polizei kontrolliert und aufgehalten worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er denselben Namen habe wie sein zuvor genannter Onkel, der sich der PKK angeschlossen habe. Nachdem die Verwechslung mit diesem von der Polizei erkannt worden sei, sei er beschimpft und grob angegangen, jedoch daraufhin sofort wieder freige- lassen worden. Ungefähr zwei Wochen danach seien der Beschwerdefüh- rer und sein Bruder vom Dorfvorsteher darüber informiert worden, dass sie bei der Gendarmerie in C._______ vorsprechen müssten. Sie seien hinge- gangen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Wehrdienst un- mittelbar bevorstehe. Man habe ihnen als Neffen eines Terroristen mögli- che Nachteile im Militärdienst angedroht. Der Beschwerdeführer habe in der Gymnasialzeit seinen Militärdienst verschieben können; danach habe er diese Möglichkeit nicht mehr gehabt. Er hätte sich bis Ende August 2021 bei der Militärstelle in I._______ melden müssen und habe sich vor einem militärischen Verfahren oder verlängerten Militärdienstes gefürchtet. Zu- dem sei im (…) 2021 und ein zweites Mal im (…) 2021 sein Elternhaus von den Behörden durchsucht worden. Dies habe er beim zweiten Mal
E-5385/2021 Seite 3 persönlich miterlebt. Die Behörden hätten ihn nach dem Aufenthaltsort sei- nes zuvor genannten Onkels väterlicherseits gefragt. Im Weiteren fürchte er seitens der heimatlichen Behörden unter Druck zu geraten, weil er sich für die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi; HDP) engagiert habe. Er habe sporadisch an deren Sitzungen/Versamm- lungen teilgenommen und anlässlich der Wahlen in den Jahren 2017 res- pektive 2018 und 2019 in H._______ Poster verteilt und Fahnen aufge- hängt. Er sei nicht deren Mitglied gewesen, da er von den Behörden sofort als Terrorist bezeichnet worden wäre. Nach seiner Ausreise hätten sich die Militärbehörden bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Mutter sei erneut in Gewahr- sam genommen und einvernommen worden. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben. Seines Wissens hätten sein Bruder und seine Mutter einen mandatiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 9. November 2021 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte am 10. November 2021 ihre Stellungnahme ein und wies darin darauf hin, dass der Vater des Be- schwerdeführers zwecks Nachreichung von Beweismitteln kürzlich einen Anwalt engagiert habe. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Am 12. November 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. November 2021 durch seine neue Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E-5385/2021 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 teilte die damalige Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei nicht gewahrter Frist dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2022 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als "Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______" bezeichnetes Beweis- mittel vom (…) 2021 sowie ein Schreiben der HDP K._______ vom (…) 2021 – beide im Original mit deutscher Übersetzung – als Beweismittel ein. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels (ein internationales Fahndungsgesuch gegen seinen Onkel L._______) in Aus- sicht. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 unter ande- rem fest, das eingereichte Beweismittel mit dem Titel "Beschluss in sonsti- ger Sache" vom (…) habe sich in einer intern durchgeführten Echtheitsprü- fung aufgrund von mehreren groben strukturellen und inhaltlichen Fehlern eindeutig als Totalfälschung erwiesen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 4. April 2022 Stel- lung und reichte weitere Beweismittel – ein als Urteil des türkischen Straf- gerichts J._______ vom (…) 2022 bezeichnetes Dokument samt deutscher Übersetzung – sowie einen Arbeitsvertrag der Firma M._______ vom (…) März 2022 zu den Akten. K. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 an sei- nem Standpunkt fest und unterzog auch das zu den Akten gereichte Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (…) 2022 einer amtsinternen Dokumentenprüfung, gemäss welcher dieses Dokument ebenfalls mehrere
E-5385/2021 Seite 5 grobe formelle und inhaltliche Fehler enthalte, womit es sich eindeutig um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ge- währte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 nicht wahr. L. Am 23. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Bilder seines Heimatdorfes) zu den Akten. Dabei verwies er auf die prekä- ren Verhältnisse nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-5385/2021 Seite 6 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Damit erübrigten sich Anordnungen hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und
E-5385/2021 Seite 7 aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich der vorgebrach- ten Wehrdienstverweigerung hielt sie fest, dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten würden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrecht- lich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liege. Eine allfäl- lige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung oder nicht Antreten des Wehrdienstes oder wegen Desertion wäre als legitime staat- liche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu werten. Es sei nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell stren- gere Strafen zu gewärtigen hätten als Angehörige der türkischen Ethnie. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass kurdische Soldaten in der türkischen Armee vermehrt Schikanen ausgesetzt sein könnten, geschehe dies nicht auf systematische Weise. Es liege in diesem Zusammenhang keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Im Übrigen würden bei Refraktion und Desertion, welche ein Massendelikt seien, eher milde Strafen gefällt, wobei die ethnische oder religiöse Her- kunft keine Rolle spielten. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich nach der einmonatigen Ausbildung von den restlichen Monaten freizukaufen. Ferner handle es sich bei den vorgebrachten zwei Vorfällen – eine Verkehrskon- trolle, bei der der Beschwerdeführer festgehalten, kurz kontrolliert und be- schimpft worden sei, sowie eine Hausdurchsuchung im (...) 2021, beide im Zusammenhang mit seinem Onkel väterlicherseits – um Schikanen, die eine flüchtlingsrelevante Intensität nicht erreichen würden. Es sei nicht er- sichtlich, dass ihm in der Türkei aufgrund des Engagements dieses Onkels eine ernsthafte flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Viele seiner Verwandten seien zwar befragt worden; diese Einvernahmen seien jedoch entweder schon lange vor seiner Ausreise passiert oder nur von kurzer Dauer gewesen. Schliesslich soll bei der Befragung durch die Gendarmerie nur der Militärdienst des Beschwerdeführers thematisiert worden sein. Der Beschwerdeführer sei zwar bedroht worden, indes sei ihm dabei sowie auch bei den weiteren Behördengängen im Zusammenhang mit dem Mili- tärdienst nichts passiert; wäre er von den türkischen Behörden ernsthaft gesucht oder verfolgt worden, wären diese Interaktionen bestimmt anders
E-5385/2021 Seite 8 verlaufen. Es würden sich somit keine konkreten Indizien ergeben, die eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Engagements seines On- kels väterlicherseits für die PKK untermauern würden. Nach Konsultation der Akten seines Bruders seien auch keine Elemente ersichtlich, die eine Gefährdung stützen würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Engagement für die HDP nicht besonders exponiert. Es würden sich auch daraus keine konkreten Indizien für eine künftige Gefähr- dung ergeben. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, bei den in der Stellungnahme vom
10. November 2021 in Aussicht gestellten Beweismitteln dürfte es sich um polizeiliche Befragungsprotokolle handeln, die nicht geeignet seien, ihre Einschätzung zur begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu ändern, und die auch keine zusätzlichen Abklärungen in diesem Punkt er- forderlich machen würden. Überdies lasse der Beschwerdeführer das mög- liche Einleiten eines Strafverfahrens gegen ihn, das – wie von ihm geltend gemacht – wegen illegaler Ausreise und seines Aufenthalts in der Schweiz noch wahrscheinlicher werde, unbegründet, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, diesen Behauptungen nachzugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen darauf hin, die heimatlichen Behörden hätten von seiner Verwandt- schaft zu einem hochrangigen, international gesuchten PKK-Mitglied – sei- nem Onkel L._______ –, seinem Engagement für die HDP und seiner Mi- litärdienstverweigerung gewusst. Weiter führte er aus, bei den zwei in sei- nem Haus durchgeführten Razzien hätten ihn die Behörden bedroht, sei- nen Wohnort nach Beweismitteln durchsucht und ihn auf den Posten ge- bracht, wo er ausgefragt worden sei. Er sei mehrmals unter Druck gesetzt und unter Drohungen zur Herausgabe von Informationen zu seinem Onkel aufgefordert worden. Dies sei im Laufe des Jahres 2021 dreimal gesche- hen. Ferner seien ihm Nachteile während des Militärdienstes mit Todes- folge angedroht worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Behör- den erst 35 Jahre nach dem Beitritt des Onkels zur PKK illegale Haus- durchsuchungen und willkürliche Befragungen durchgeführt hätten. Er ver- mute, dass die Behörden erst im Jahr 2019 erfahren hätten, dass der Onkel Mitglied der PKK sei; zudem würden Kurden und Aleviten in der Türkei dis- kriminiert. Militärdienstverweigerung werde als Landesverrat angesehen. Es komme immer wieder zu verdächtigen Unfällen oder Krankheiten von Soldaten mit Todesfolge. Er habe aus diesen Gründen begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung. Er sei bereits vor der Flucht wegen seiner Ethnie, seiner politischen Einstellung und seiner Sippschaft behördlich
E-5385/2021 Seite 9 bedroht und verfolgt worden. Diese Repressalien würden in Zukunft weiter zunehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Januar 2022 geltend, dem eingereichten Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2021 sei eine gegen ihn eingeleitete Strafuntersu- chung wegen Unterstützung von terroristischen Organisationen zu entneh- men. Gemäss dem Schreiben der HDP K._______ vom (…) 2021 setze er sich moderat für deren Anliegen ein. Er engagiere sich für einen demokra- tischen Wandel.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 aus, das eingereichte Schreiben der HDP vom (…) 2021 basiere auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Es sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und damit nicht geeignet, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern. Das in Aussicht gestellte internationale Fahndungs- gesuch des angeblichen Onkels sei nicht eingereicht worden. Der "Be- schluss in sonstiger Sache" vom (…) 2021 – in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______ betitelt – erweise sich nach einer internen Echtheitsprüfung wegen grober struktureller und inhalt- licher Fehler eindeutig als Totalfälschung, was die Zweifel an der Glaub- würdigkeit des Beschwerdeführers bekräftige.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 4. April 2022 dem- gegenüber geltend, das Schreiben der HDP decke sich mit seinen früheren Aussagen, wonach er mit dieser sympathisiert habe, nicht aber deren Mit- glied gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz den eingereichten Be- schluss des Strafgerichts ohne nähere Angaben und damit zu Unrecht als Totalfälschung bezeichnet. Gemäss dem nunmehr eingereichten Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (…) 2022 sei er wegen Verbreitung terroristischer Propaganda zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verur- teilt worden.
E. 4.5 Die Vorinstanz qualifizierte das Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (…) 2022 in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 wegen mehreren groben formellen und inhaltlichen Fehlern als ein- deutige Totalfälschung.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer wies in einer weiteren Eingabe vom 23. Februar 2023 auf das schwere Erdbeben vom 6. Februar 2023 hin, bei dem sein
E-5385/2021 Seite 10 Heimatdorf und das Haus seiner Eltern zerstört worden seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
E. 5 November 2021 geltend, er sei anlässlich einer Verkehrskontrolle auf- grund seines Namens mitgenommen und – nachdem eine Verwechslung
E-5385/2021 Seite 11 mit seinem Onkel väterlicherseits erkannt worden sei – wieder freigelassen worden. Im Juli 2021 sei er zusammen mit seinem Bruder zur Gendarmerie vorgeladen und dort einvernommen worden. Sie seien hingegangen und einvernommen worden. Die Einvernahme habe im Zusammenhang mit sei- nem noch ausstehenden Militärdienst gestanden, wobei auch die Ver- wandtschaft zu einem PKK-Angehörigen (sein Onkel) thematisiert worden sei. Nachdem man ihm und seinem Bruder mögliche Ausbildungsunfälle im Militärdienst angedroht habe, hätten sie Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen (vgl. SEM-Akte A16 F23). Zudem sei er bei der zweiten von zwei Razzien in seinem Elternhaus – im (…) 2021 – anwesend gewesen, als sein Onkel väterlicherseits gesucht worden sei. Nachdem man jedoch nichts gefunden habe, seien die Personen wieder weggegan- gen (A16 F45 ff.). Es sei bei diesen zwei Vorfällen zu keiner Mitnahme ge- kommen, zumal man keine Dokumente gegen ihn in der Hand gehabt habe (A16 F52). Auf die Frage nach einem allfälligen hängigen Verfahren ant- wortete er zudem, falls es eines geben sollte, wäre dies wegen des Militär- dienstes (A16 F53, F59). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher bezüglich der bei der Vorinstanz geltend gemachten Fluchtgründe vollstän- dig auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ge- mäss obiger Zusammenfassung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass diesbezüglich – wie nachfolgend darzulegen sein wird
– die hievor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.2) nicht erfüllt sind.
E. 5.2 Die Vorinstanz kam in ihren Vernehmlassungen zum Schluss, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten und vom Beschwerde- führer als Haftbefehl bezeichneten Dokument der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2021 und dem türkischen Strafgerichtsurteil vom (…) 2022 gemäss zwei internen Analysen eindeutig um Totalfälschungen handle. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Replik vom 4. April 2022 den Fälschungsvorwurf und monierte, die Fälschungsmerkmale seien von der Vorinstanz nicht näher definiert und der entsprechende Vorwurf nicht näher begründet worden; überdies würde die Dokumentenanalyse von un- bekannten, nicht genannten internen Fachpersonen stammen.
E. 5.2.1 Inwiefern es sich bei den zuvor genannten Dokumenten tatsächlich um Fälschungen handelt und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VwVG eine weitergehende Akteneinsicht in die Dokumentenanaly- sen der Vorinstanz hätte gewährt werden müssen (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 VwVG), kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ergeben sich nämlich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren und die im Laufe des Beschwerdever- fahrens gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel zahlrei- che Unstimmigkeiten, aufgrund derer ohnehin überwiegende Zweifel an der vorgebrachten neuen Verfolgungssituation anzubringen sind.
E. 5.2.2 So machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom
E. 5.2.3 Ausserdem enthalten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere Ungereimtheiten, welche die Zweifel an der neu vorgebrachten Verfolgungssituation wegen angeblich terroristischer Aktivitäten erhärten. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zuge der in seinem Haus durchgeführten Razzien auf den Posten mitgenommen worden. Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, im Zusam- menhang mit der Verkehrskontrolle auf den Posten mitgenommen worden zu sein; dabei habe es eine Verwechslung mit seinem Onkel, der
E-5385/2021 Seite 13 denselben Name wie er trage, gegeben, was sehr schnell bemerkt worden sei (A16 F23). Er erzählte zudem von zwei Razzien, wobei er bei der zwei- ten anwesend gewesen sei; von einer Mitnahme war dabei jedoch nie die Rede (A16 F49 ff.). Des Weiteren wies er auf Beschwerdeebene erstmals darauf hin, bei den Einvernahmen unter Androhung von Nachteilen zur Herausgabe von Informationen über den Onkel aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung hat er dazu jedoch erwähnt, man habe ihn bei der Razzia vom (…) 2021 bloss nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt (A16 F49). Die Drohungen, die man ihm und seinem Bruder anlässlich der Einvernahme bei der Gendarmerie im Juli 2021 gegenüber ausgesprochen habe, sollen nicht im Zusammenhang mit der Herausgabe von Informatio- nen über den Onkel, sondern im Kontext des bevorstehenden Militärdiens- tes – und der ihnen dort in Aussicht gestellten möglichen Nachteile mit To- desfolge wegen der Tätigkeit ihres Onkels – gestanden haben (A16 F52 und F75).
E. 5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5385/2021 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
E-5385/2021 Seite 15 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der
E-5385/2021 Seite 16 Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffe- nen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbar- keit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berück-sichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbe- sondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbeben- betroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2). 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Provinz Kahraman- maras) und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffe- nen Gegend. Gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Feb- ruar 2023 soll das Haus seiner Eltern, wo auch er sich zuletzt aufgehalten habe, eingestürzt sein. Seine Eltern und die restliche Familie sollen unter humanitär prekären Bedingungen in einer Notunterkunft leben und dort in Zelten untergebracht sein. Er habe zudem zwölf Verwandte durch das Erd- beben verloren. Eine Rückkehr dorthin sei zurzeit unter keinen Umständen zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss Akten gesunden Kurden ohne familiäre Verpflichtungen. Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Arbeit seit 2017 in E._______, F._______, G._______, Istanbul und Ankara gelebt hat. Er hat einen Gym- nasialabschluss und verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Arbeitserfahrungen (…) (A11 Ziff. 1.17.03 und A16 F2 und F5 ff.). Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus den Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat und falls nötig der Aufenthalt in einer anderen, nicht vom Erdbeben betroffenen Re- gion der Türkei, beispielsweise im ihm bekannten E._______, F._______, G._______, Istanbul oder Ankara zuzumuten. An dieser Feststellung ver- mag auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern, dass Angehörige seiner Familie bei den Erdbeben vom Februar 2023 getötet worden oder sonst zu Schaden gekommen seien. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er über mehrere Verwandte im Ausland verfügt, die ihm bei einer Rückkehr (finanzielle) Unterstützung bieten können (A11 Ziff. 3.01 und
E-5385/2021 Seite 17 3.02, A16 F18). Auch hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern könnte. Es sind damit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass an dieser Schluss- folgerung auch die Tatsache nichts ändert, dass sich der Beschwerdefüh- rer seit nahezu drei Jahren in der Schweiz aufhält und gemäss dem einge- reichten Arbeitsvertrag vom 4. März 2022 erwerbstätig ist, zumal diese Umstände bezüglich Wegweisung und Vollzug unbeachtlich sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5385/2021 Seite 18
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berück-sichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2).
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Provinz Kahramanmaras) und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend. Gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Februar 2023 soll das Haus seiner Eltern, wo auch er sich zuletzt aufgehalten habe, eingestürzt sein. Seine Eltern und die restliche Familie sollen unter humanitär prekären Bedingungen in einer Notunterkunft leben und dort in Zelten untergebracht sein. Er habe zudem zwölf Verwandte durch das Erdbeben verloren. Eine Rückkehr dorthin sei zurzeit unter keinen Umständen zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss Akten gesunden Kurden ohne familiäre Verpflichtungen. Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Arbeit seit 2017 in E._______, F._______, G._______, Istanbul und Ankara gelebt hat. Er hat einen Gymnasialabschluss und verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Arbeitserfahrungen (...) (A11 Ziff. 1.17.03 und A16 F2 und F5 ff.). Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus den Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat und falls nötig der Aufenthalt in einer anderen, nicht vom Erdbeben betroffenen Region der Türkei, beispielsweise im ihm bekannten E._______, F._______, G._______, Istanbul oder Ankara zuzumuten. An dieser Feststellung vermag auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern, dass Angehörige seiner Familie bei den Erdbeben vom Februar 2023 getötet worden oder sonst zu Schaden gekommen seien. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er über mehrere Verwandte im Ausland verfügt, die ihm bei einer Rückkehr (finanzielle) Unterstützung bieten können (A11 Ziff. 3.01 und 3.02, A16 F18). Auch hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern könnte. Es sind damit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Tatsache nichts ändert, dass sich der Beschwerdeführer seit nahezu drei Jahren in der Schweiz aufhält und gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 4. März 2022 erwerbstätig ist, zumal diese Umstände bezüglich Wegweisung und Vollzug unbeachtlich sind.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 November 2021 wies er schliesslich auf das Engagement eines von seinem Vater mandatierten Anwalts hin (A18). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht erst im Januar 2022 von einem gemäss den eingereichten Dokumenten spätestens im (…) 2021 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren und einer Anklage der Staatsanwalt- schaft J._______ vom (…) 2021 erfahren hätte. So steht im eingereichten Urteil vom (…) 2022 zu dieser Angelegenheit nämlich, dass der Beschwer- deführer zwar nicht anwesend gewesen, jedoch vom Anwalt N._______ vertreten worden sei. Der in diesem Verfahren gegen ihn erhobene Ver- dacht der Propaganda für eine terroristische Organisation wurde im We- sentlichen damit begründet, dass er mittels Posts auf Social-Media Propa- ganda für Terrororganisationen geteilt und am 1. Mai 2021 eine Aufschrift der HDP an Hauswänden angebracht habe. Ein solcher Vorwurf stand in der im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten zweiten Einvernahme vom Juli 2021 jedoch nicht zur Debatte, obwohl die Behörden zu diesem Zeit- punkt davon hätten Kenntnis haben müssen. Diesfalls hätten sie den Be- schwerdeführer wohl auch nicht ohne weiteres wieder gehen lassen. Ab- gesehen davon hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, sich in dieser Art und Weise sowie in dieser Intensität politisch betätigt zu haben; er habe an Veranstaltungen der HDP teilge- nommen und in den Jahren 2017/2018 und 2019 anlässlich der Wahlen Plakate aufgeklebt und Fahnen aufgehängt; er sei jedoch nicht deren Mit- glied gewesen (A16 F64 ff.). Darauf verwies er auch in seiner Replik (vgl. E. 4.4). Hätten ihn die türkischen Behörden tatsächlich der Propaganda für
E-5385/2021 Seite 12 eine terroristischen Organisation verdächtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn bereits früher damit konfrontiert oder gar dafür belangt hätten (A16 F49, F52, F59). Zudem wäre damit zu rechnen gewesen, dass ihn die Behörden bei seinen Eltern, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, gesucht hätten. Den Behörden war sein Aufenthaltsort offenbar bekannt. So wurde er (und sein Bruder) doch im Juli 2021 vom Dorfvorsteher aufgefordert, sich bei der Gendarmerie zwecks Einvernahme zu melden (A16 F23); auch sei er bei der zweiten Razzia in seinem Elternhaus – (…) im (…) 2021 – zugegen gewesen (A16 F49). Ausserdem wäre die Einleitung eines Ermitt- lungsverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit seinem Vater bekannt ge- wesen, der ihn sicher darüber informiert hätte, zumal der Beschwerdefüh- rer nach seiner Ausreise weiterhin mit ihm in Kontakt stand. Dieser teilte ihm nämlich "vor einiger Zeit" mit, dass sich die Militärbehörden telefonisch nach ihm erkundigt hätten (A16 F76). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Inhalt des eingereichten Schreibens der HDP vom (…) 2021 keine neuen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren. Vielmehr enthält dieses Angaben, die denjenigen des Beschwerdeführers widersprechen. So steht darin, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung eingeleitet worden, weil er an der von der HDP organisierten Neujahrsfeier teilgenom- men und an der Guerilla-Trauerfeier mitgewirkt habe. Derartiges hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgebracht. Zudem wird ausgeführt, die Polizeikräfte hätten wegen ihm das Haus seiner Mutter – O._______ – mehrmals durchsucht und diese in Untersuchungshaft genommen. Der Be- schwerdeführer hat demgegenüber nie erwähnt, dass seine Mutter wegen einer behördlichen Suche nach ihm in Untersuchungshaft genommen wor- den sei. Auch der Hinweis im Schreiben der HDP, der Beschwerdeführer habe als Parteimitglied unter Druck gestanden und deshalb ausreisen müssen, widerspricht seinen Angaben, wonach er nicht Mitglied der HDP gewesen sei. Insgesamt ist dieses Schreiben somit – im Einklang mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz – als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren und stellt überdies auch die Aus- führungen des Beschwerdeführers in Frage.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5385/2021 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus dem Dorf B._______, C._______ (Provinz Kahramanmaras) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2021 und reiste zusammen mit seinem Bruder D._______ (N [...]) über verschiedene Länder am 30. August 2021 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2021 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am gleichen Tag bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. November 2021 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach Abschluss des Gymnasiums im Herbst 2017 bis im Jahr 2021 auf dem Bau in E._______, F._______, G._______, Istanbul und Ankara gearbeitet und gelebt. Sein Onkel väterlicherseits habe sich vor mehr als dreissig Jahren der PKK angeschlossen. Nachdem den türkischen Behörden dessen Identität im Jahre 2019 bekannt geworden sei, sei die Familie unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder D._______ sei im Jahre 2019 für einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Auch seine Mutter und weitere Verwandte seien in Gewahrsam genommen und zu seinem Onkel befragt worden. Ein Onkel mütterlicherseits sei im Jahre 2019 respektive 2020 für ungefähr zehn Tage festgenommen worden. Er selbst sei im Juli 2021, als er mit dem Auto von seinem Heimatdorf nach H._______ unterwegs gewesen sei, von der Polizei kontrolliert und aufgehalten worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er denselben Namen habe wie sein zuvor genannter Onkel, der sich der PKK angeschlossen habe. Nachdem die Verwechslung mit diesem von der Polizei erkannt worden sei, sei er beschimpft und grob angegangen, jedoch daraufhin sofort wieder freigelassen worden. Ungefähr zwei Wochen danach seien der Beschwerdeführer und sein Bruder vom Dorfvorsteher darüber informiert worden, dass sie bei der Gendarmerie in C._______ vorsprechen müssten. Sie seien hingegangen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Wehrdienst unmittelbar bevorstehe. Man habe ihnen als Neffen eines Terroristen mögliche Nachteile im Militärdienst angedroht. Der Beschwerdeführer habe in der Gymnasialzeit seinen Militärdienst verschieben können; danach habe er diese Möglichkeit nicht mehr gehabt. Er hätte sich bis Ende August 2021 bei der Militärstelle in I._______ melden müssen und habe sich vor einem militärischen Verfahren oder verlängerten Militärdienstes gefürchtet. Zudem sei im (...) 2021 und ein zweites Mal im (...) 2021 sein Elternhaus von den Behörden durchsucht worden. Dies habe er beim zweiten Mal persönlich miterlebt. Die Behörden hätten ihn nach dem Aufenthaltsort seines zuvor genannten Onkels väterlicherseits gefragt. Im Weiteren fürchte er seitens der heimatlichen Behörden unter Druck zu geraten, weil er sich für die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi; HDP) engagiert habe. Er habe sporadisch an deren Sitzungen/Versammlungen teilgenommen und anlässlich der Wahlen in den Jahren 2017 respektive 2018 und 2019 in H._______ Poster verteilt und Fahnen aufgehängt. Er sei nicht deren Mitglied gewesen, da er von den Behörden sofort als Terrorist bezeichnet worden wäre. Nach seiner Ausreise hätten sich die Militärbehörden bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Mutter sei erneut in Gewahrsam genommen und einvernommen worden. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben. Seines Wissens hätten sein Bruder und seine Mutter einen mandatiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 9. November 2021 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte am 10. November 2021 ihre Stellungnahme ein und wies darin darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers zwecks Nachreichung von Beweismitteln kürzlich einen Anwalt engagiert habe. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Am 12. November 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. November 2021 durch seine neue Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei nicht gewahrter Frist dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2022 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als "Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______" bezeichnetes Beweismittel vom (...) 2021 sowie ein Schreiben der HDP K._______ vom (...) 2021 - beide im Original mit deutscher Übersetzung - als Beweismittel ein. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels (ein internationales Fahndungsgesuch gegen seinen Onkel L._______) in Aussicht. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 unter anderem fest, das eingereichte Beweismittel mit dem Titel "Beschluss in sonstiger Sache" vom (...) habe sich in einer intern durchgeführten Echtheitsprüfung aufgrund von mehreren groben strukturellen und inhaltlichen Fehlern eindeutig als Totalfälschung erwiesen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 4. April 2022 Stellung und reichte weitere Beweismittel - ein als Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (...) 2022 bezeichnetes Dokument samt deutscher Übersetzung - sowie einen Arbeitsvertrag der Firma M._______ vom (...) März 2022 zu den Akten. K. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest und unterzog auch das zu den Akten gereichte Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (...) 2022 einer amtsinternen Dokumentenprüfung, gemäss welcher dieses Dokument ebenfalls mehrere grobe formelle und inhaltliche Fehler enthalte, womit es sich eindeutig um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2022 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 nicht wahr. L. Am 23. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Bilder seines Heimatdorfes) zu den Akten. Dabei verwies er auf die prekären Verhältnisse nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Damit erübrigten sich Anordnungen hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 3.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung hielt sie fest, dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten würden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liege. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung oder nicht Antreten des Wehrdienstes oder wegen Desertion wäre als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu werten. Es sei nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Angehörige der türkischen Ethnie. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass kurdische Soldaten in der türkischen Armee vermehrt Schikanen ausgesetzt sein könnten, geschehe dies nicht auf systematische Weise. Es liege in diesem Zusammenhang keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Im Übrigen würden bei Refraktion und Desertion, welche ein Massendelikt seien, eher milde Strafen gefällt, wobei die ethnische oder religiöse Herkunft keine Rolle spielten. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich nach der einmonatigen Ausbildung von den restlichen Monaten freizukaufen. Ferner handle es sich bei den vorgebrachten zwei Vorfällen - eine Verkehrskontrolle, bei der der Beschwerdeführer festgehalten, kurz kontrolliert und beschimpft worden sei, sowie eine Hausdurchsuchung im (...) 2021, beide im Zusammenhang mit seinem Onkel väterlicherseits - um Schikanen, die eine flüchtlingsrelevante Intensität nicht erreichen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm in der Türkei aufgrund des Engagements dieses Onkels eine ernsthafte flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Viele seiner Verwandten seien zwar befragt worden; diese Einvernahmen seien jedoch entweder schon lange vor seiner Ausreise passiert oder nur von kurzer Dauer gewesen. Schliesslich soll bei der Befragung durch die Gendarmerie nur der Militärdienst des Beschwerdeführers thematisiert worden sein. Der Beschwerdeführer sei zwar bedroht worden, indes sei ihm dabei sowie auch bei den weiteren Behördengängen im Zusammenhang mit dem Militärdienst nichts passiert; wäre er von den türkischen Behörden ernsthaft gesucht oder verfolgt worden, wären diese Interaktionen bestimmt anders verlaufen. Es würden sich somit keine konkreten Indizien ergeben, die eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Engagements seines Onkels väterlicherseits für die PKK untermauern würden. Nach Konsultation der Akten seines Bruders seien auch keine Elemente ersichtlich, die eine Gefährdung stützen würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Engagement für die HDP nicht besonders exponiert. Es würden sich auch daraus keine konkreten Indizien für eine künftige Gefährdung ergeben. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, bei den in der Stellungnahme vom 10. November 2021 in Aussicht gestellten Beweismitteln dürfte es sich um polizeiliche Befragungsprotokolle handeln, die nicht geeignet seien, ihre Einschätzung zur begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu ändern, und die auch keine zusätzlichen Abklärungen in diesem Punkt erforderlich machen würden. Überdies lasse der Beschwerdeführer das mögliche Einleiten eines Strafverfahrens gegen ihn, das - wie von ihm geltend gemacht - wegen illegaler Ausreise und seines Aufenthalts in der Schweiz noch wahrscheinlicher werde, unbegründet, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, diesen Behauptungen nachzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, die heimatlichen Behörden hätten von seiner Verwandtschaft zu einem hochrangigen, international gesuchten PKK-Mitglied - seinem Onkel L._______ -, seinem Engagement für die HDP und seiner Militärdienstverweigerung gewusst. Weiter führte er aus, bei den zwei in seinem Haus durchgeführten Razzien hätten ihn die Behörden bedroht, seinen Wohnort nach Beweismitteln durchsucht und ihn auf den Posten gebracht, wo er ausgefragt worden sei. Er sei mehrmals unter Druck gesetzt und unter Drohungen zur Herausgabe von Informationen zu seinem Onkel aufgefordert worden. Dies sei im Laufe des Jahres 2021 dreimal geschehen. Ferner seien ihm Nachteile während des Militärdienstes mit Todesfolge angedroht worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Behörden erst 35 Jahre nach dem Beitritt des Onkels zur PKK illegale Hausdurchsuchungen und willkürliche Befragungen durchgeführt hätten. Er vermute, dass die Behörden erst im Jahr 2019 erfahren hätten, dass der Onkel Mitglied der PKK sei; zudem würden Kurden und Aleviten in der Türkei diskriminiert. Militärdienstverweigerung werde als Landesverrat angesehen. Es komme immer wieder zu verdächtigen Unfällen oder Krankheiten von Soldaten mit Todesfolge. Er habe aus diesen Gründen begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung. Er sei bereits vor der Flucht wegen seiner Ethnie, seiner politischen Einstellung und seiner Sippschaft behördlich bedroht und verfolgt worden. Diese Repressalien würden in Zukunft weiter zunehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Januar 2022 geltend, dem eingereichten Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2021 sei eine gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung wegen Unterstützung von terroristischen Organisationen zu entnehmen. Gemäss dem Schreiben der HDP K._______ vom (...) 2021 setze er sich moderat für deren Anliegen ein. Er engagiere sich für einen demokratischen Wandel. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 aus, das eingereichte Schreiben der HDP vom (...) 2021 basiere auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Es sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und damit nicht geeignet, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern. Das in Aussicht gestellte internationale Fahndungsgesuch des angeblichen Onkels sei nicht eingereicht worden. Der "Beschluss in sonstiger Sache" vom (...) 2021 - in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft J._______ betitelt - erweise sich nach einer internen Echtheitsprüfung wegen grober struktureller und inhaltlicher Fehler eindeutig als Totalfälschung, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bekräftige. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 4. April 2022 demgegenüber geltend, das Schreiben der HDP decke sich mit seinen früheren Aussagen, wonach er mit dieser sympathisiert habe, nicht aber deren Mitglied gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz den eingereichten Beschluss des Strafgerichts ohne nähere Angaben und damit zu Unrecht als Totalfälschung bezeichnet. Gemäss dem nunmehr eingereichten Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (...) 2022 sei er wegen Verbreitung terroristischer Propaganda zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt worden. 4.5 Die Vorinstanz qualifizierte das Urteil des türkischen Strafgerichts J._______ vom (...) 2022 in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 wegen mehreren groben formellen und inhaltlichen Fehlern als eindeutige Totalfälschung. 4.6 Der Beschwerdeführer wies in einer weiteren Eingabe vom 23. Februar 2023 auf das schwere Erdbeben vom 6. Februar 2023 hin, bei dem sein Heimatdorf und das Haus seiner Eltern zerstört worden seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher bezüglich der bei der Vorinstanz geltend gemachten Fluchtgründe vollständig auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass diesbezüglich - wie nachfolgend darzulegen sein wird - die hievor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.2) nicht erfüllt sind. 5.2 Die Vorinstanz kam in ihren Vernehmlassungen zum Schluss, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten und vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2021 und dem türkischen Strafgerichtsurteil vom (...) 2022 gemäss zwei internen Analysen eindeutig um Totalfälschungen handle. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Replik vom 4. April 2022 den Fälschungsvorwurf und monierte, die Fälschungsmerkmale seien von der Vorinstanz nicht näher definiert und der entsprechende Vorwurf nicht näher begründet worden; überdies würde die Dokumentenanalyse von unbekannten, nicht genannten internen Fachpersonen stammen. 5.2.1 Inwiefern es sich bei den zuvor genannten Dokumenten tatsächlich um Fälschungen handelt und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VwVG eine weitergehende Akteneinsicht in die Dokumentenanalysen der Vorinstanz hätte gewährt werden müssen (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 VwVG), kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ergeben sich nämlich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel zahlreiche Unstimmigkeiten, aufgrund derer ohnehin überwiegende Zweifel an der vorgebrachten neuen Verfolgungssituation anzubringen sind. 5.2.2 So machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. November 2021 geltend, er sei anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgrund seines Namens mitgenommen und - nachdem eine Verwechslung mit seinem Onkel väterlicherseits erkannt worden sei - wieder freigelassen worden. Im Juli 2021 sei er zusammen mit seinem Bruder zur Gendarmerie vorgeladen und dort einvernommen worden. Sie seien hingegangen und einvernommen worden. Die Einvernahme habe im Zusammenhang mit seinem noch ausstehenden Militärdienst gestanden, wobei auch die Verwandtschaft zu einem PKK-Angehörigen (sein Onkel) thematisiert worden sei. Nachdem man ihm und seinem Bruder mögliche Ausbildungsunfälle im Militärdienst angedroht habe, hätten sie Angst bekommen und sich zur Ausreise entschlossen (vgl. SEM-Akte A16 F23). Zudem sei er bei der zweiten von zwei Razzien in seinem Elternhaus - im (...) 2021 - anwesend gewesen, als sein Onkel väterlicherseits gesucht worden sei. Nachdem man jedoch nichts gefunden habe, seien die Personen wieder weggegangen (A16 F45 ff.). Es sei bei diesen zwei Vorfällen zu keiner Mitnahme gekommen, zumal man keine Dokumente gegen ihn in der Hand gehabt habe (A16 F52). Auf die Frage nach einem allfälligen hängigen Verfahren antwortete er zudem, falls es eines geben sollte, wäre dies wegen des Militärdienstes (A16 F53, F59). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. November 2021 wies er schliesslich auf das Engagement eines von seinem Vater mandatierten Anwalts hin (A18). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht erst im Januar 2022 von einem gemäss den eingereichten Dokumenten spätestens im (...) 2021 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren und einer Anklage der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2021 erfahren hätte. So steht im eingereichten Urteil vom (...) 2022 zu dieser Angelegenheit nämlich, dass der Beschwerdeführer zwar nicht anwesend gewesen, jedoch vom Anwalt N._______ vertreten worden sei. Der in diesem Verfahren gegen ihn erhobene Verdacht der Propaganda für eine terroristische Organisation wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er mittels Posts auf Social-Media Propaganda für Terrororganisationen geteilt und am 1. Mai 2021 eine Aufschrift der HDP an Hauswänden angebracht habe. Ein solcher Vorwurf stand in der im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten zweiten Einvernahme vom Juli 2021 jedoch nicht zur Debatte, obwohl die Behörden zu diesem Zeitpunkt davon hätten Kenntnis haben müssen. Diesfalls hätten sie den Beschwerdeführer wohl auch nicht ohne weiteres wieder gehen lassen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, sich in dieser Art und Weise sowie in dieser Intensität politisch betätigt zu haben; er habe an Veranstaltungen der HDP teilgenommen und in den Jahren 2017/2018 und 2019 anlässlich der Wahlen Plakate aufgeklebt und Fahnen aufgehängt; er sei jedoch nicht deren Mitglied gewesen (A16 F64 ff.). Darauf verwies er auch in seiner Replik (vgl. E. 4.4). Hätten ihn die türkischen Behörden tatsächlich der Propaganda für eine terroristischen Organisation verdächtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn bereits früher damit konfrontiert oder gar dafür belangt hätten (A16 F49, F52, F59). Zudem wäre damit zu rechnen gewesen, dass ihn die Behörden bei seinen Eltern, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, gesucht hätten. Den Behörden war sein Aufenthaltsort offenbar bekannt. So wurde er (und sein Bruder) doch im Juli 2021 vom Dorfvorsteher aufgefordert, sich bei der Gendarmerie zwecks Einvernahme zu melden (A16 F23); auch sei er bei der zweiten Razzia in seinem Elternhaus - (...) im (...) 2021 - zugegen gewesen (A16 F49). Ausserdem wäre die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit seinem Vater bekannt gewesen, der ihn sicher darüber informiert hätte, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise weiterhin mit ihm in Kontakt stand. Dieser teilte ihm nämlich "vor einiger Zeit" mit, dass sich die Militärbehörden telefonisch nach ihm erkundigt hätten (A16 F76). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Inhalt des eingereichten Schreibens der HDP vom (...) 2021 keine neuen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren. Vielmehr enthält dieses Angaben, die denjenigen des Beschwerdeführers widersprechen. So steht darin, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung eingeleitet worden, weil er an der von der HDP organisierten Neujahrsfeier teilgenommen und an der Guerilla-Trauerfeier mitgewirkt habe. Derartiges hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgebracht. Zudem wird ausgeführt, die Polizeikräfte hätten wegen ihm das Haus seiner Mutter - O._______ - mehrmals durchsucht und diese in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nie erwähnt, dass seine Mutter wegen einer behördlichen Suche nach ihm in Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch der Hinweis im Schreiben der HDP, der Beschwerdeführer habe als Parteimitglied unter Druck gestanden und deshalb ausreisen müssen, widerspricht seinen Angaben, wonach er nicht Mitglied der HDP gewesen sei. Insgesamt ist dieses Schreiben somit - im Einklang mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz - als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren und stellt überdies auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Frage. 5.2.3 Ausserdem enthalten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere Ungereimtheiten, welche die Zweifel an der neu vorgebrachten Verfolgungssituation wegen angeblich terroristischer Aktivitäten erhärten. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zuge der in seinem Haus durchgeführten Razzien auf den Posten mitgenommen worden. Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle auf den Posten mitgenommen worden zu sein; dabei habe es eine Verwechslung mit seinem Onkel, der denselben Name wie er trage, gegeben, was sehr schnell bemerkt worden sei (A16 F23). Er erzählte zudem von zwei Razzien, wobei er bei der zweiten anwesend gewesen sei; von einer Mitnahme war dabei jedoch nie die Rede (A16 F49 ff.). Des Weiteren wies er auf Beschwerdeebene erstmals darauf hin, bei den Einvernahmen unter Androhung von Nachteilen zur Herausgabe von Informationen über den Onkel aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung hat er dazu jedoch erwähnt, man habe ihn bei der Razzia vom (...) 2021 bloss nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt (A16 F49). Die Drohungen, die man ihm und seinem Bruder anlässlich der Einvernahme bei der Gendarmerie im Juli 2021 gegenüber ausgesprochen habe, sollen nicht im Zusammenhang mit der Herausgabe von Informationen über den Onkel, sondern im Kontext des bevorstehenden Militärdienstes - und der ihnen dort in Aussicht gestellten möglichen Nachteile mit Todesfolge wegen der Tätigkeit ihres Onkels - gestanden haben (A16 F52 und F75). 5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berück-sichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2). 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Provinz Kahramanmaras) und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend. Gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Februar 2023 soll das Haus seiner Eltern, wo auch er sich zuletzt aufgehalten habe, eingestürzt sein. Seine Eltern und die restliche Familie sollen unter humanitär prekären Bedingungen in einer Notunterkunft leben und dort in Zelten untergebracht sein. Er habe zudem zwölf Verwandte durch das Erdbeben verloren. Eine Rückkehr dorthin sei zurzeit unter keinen Umständen zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss Akten gesunden Kurden ohne familiäre Verpflichtungen. Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Arbeit seit 2017 in E._______, F._______, G._______, Istanbul und Ankara gelebt hat. Er hat einen Gymnasialabschluss und verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Arbeitserfahrungen (...) (A11 Ziff. 1.17.03 und A16 F2 und F5 ff.). Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus den Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat und falls nötig der Aufenthalt in einer anderen, nicht vom Erdbeben betroffenen Region der Türkei, beispielsweise im ihm bekannten E._______, F._______, G._______, Istanbul oder Ankara zuzumuten. An dieser Feststellung vermag auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern, dass Angehörige seiner Familie bei den Erdbeben vom Februar 2023 getötet worden oder sonst zu Schaden gekommen seien. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er über mehrere Verwandte im Ausland verfügt, die ihm bei einer Rückkehr (finanzielle) Unterstützung bieten können (A11 Ziff. 3.01 und 3.02, A16 F18). Auch hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern könnte. Es sind damit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Tatsache nichts ändert, dass sich der Beschwerdeführer seit nahezu drei Jahren in der Schweiz aufhält und gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 4. März 2022 erwerbstätig ist, zumal diese Umstände bezüglich Wegweisung und Vollzug unbeachtlich sind.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: