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E-2935/2024

E-2935/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______, am 2. November 2022 gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) dem Kanton C._______ zugewiesen. Er wurde am 11. März 2024 eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 20. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus D._______, K._______, zu stammen. Bereits als Kind sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich daher für die Kurden engagiert und an Demonstrationen, Newrozfesten und Versammlungen teilgenommen. Nach Abschluss der Schule habe er für seine Familie gearbeitet und sich in diesem Zusammen- hang wiederholt in unterschiedlichen Städten der Türkei, wie E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, aufgehalten. Im Jahre 2005 sei er in J._______ im Rahmen einer Newroz-Feier zusammen mit anderen Teilnehmenden von der Polizei festgenommen und für zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Später habe er von Verwandten in J._______ erfahren, dass er wegen dieses Vorfalls zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden sei. In K._______ habe er stetig Prob- leme mit der Polizei gehabt; in den anderen Städten sei er aufgrund seines kurdischen Äusseren immer wieder kontrolliert, belästigt, erniedrigt und oft auch ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Im Jahre 2009 habe er in verschiedenen Funktionen für die Gemeinde in K._______ ge- arbeitet. Er sei in demselben Jahr nach der Teilnahme am Newrozfest in K._______ erneut festgenommen und misshandelt, und am darauffolgen- den Tag wieder freigelassen worden mit der Auflage, nichts über das Ge- schehene auszusagen. In den folgenden Jahren habe er weiter an Veran- staltungen und Demonstrationen teilgenommen und sei fortan Behelligun- gen ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2017 sei er Mitglied der Halkların De- mokratik Partisi (HDP) geworden. Aufgrund der erlittenen polizeilichen Be- helligungen habe er im Jahre 2018 beim Zivilgericht seinen Namen ändern lassen. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Do- kumente zu den Akten:

E-2935/2024 Seite 3 - seine Identitätskarte (im Original); - zum Strafverfahren Nr. (…): o eine Anklageschrift, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 19.03.2002 (BM 13); o ein begründetes Urteil, Strafgericht D._______, datiert 11.12.2019 (BM 12); - zum Strafverfahren Nr. (…): o ein begründetes Urteil mit Freispruch, 10. Strafgericht E._______, datiert 06.05.2010 (BM 4); - zum Strafverfahren Nr. (…): o eine Anklageschrift, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 26.03.2009 (BM I 1); o ein begründetes Urteil mit Freispruch, Strafgericht D._______, datiert 25.12.2013 (BM 5); - zum Zivilverfahren betreffend seine Namensänderung: o ein begründetes Urteil, 2. Zivilgericht D._______, datiert 19.02.2018 (BM 8); - zum Verwaltungsverfahren betreffend seine Entlassung: o die erste Seite der Klageschrift an das Verwaltungsgericht L._______, datiert 02.11.2018 (BM 2); o die Abweisung der Klage, 1. Verwaltungsgericht L._______, da- tiert 06.12.2018 (BM 3); - zum aktuell hängigen Ermittlungsverfahren Nr. (…) (BM 10): o ein Untersuchungsprotokoll der Polizei, datiert 29.01.2024; o vier Untersuchungsberichte der Polizei, datiert 12.12.2023 und 27.12.2023; o einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Ein- vernahme, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 08.02.2024; o einen Beschluss in sonstiger Sache, Friedensstrafrichter D._______, datiert 08.02.2024; o einen Vorführbefehlt zwecks Einvernahme, Friedensstrafrichter D._______, datiert 08.02.2024; - Screenshot seines UYAP-Profils (BM 16); - ein HDP-Mitgliedschaftsformular (BM 1); - ein Referenzschreiben des Ex-Parlamentsabgeordneten M._______, datiert 24.08.2023, sowie ein Foto seines Vaters mit der Ex-Parla- mentsabgeordneten N._______ (BM 14); - ein Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei, datiert 08.03.2024 (BM 15); - ein Referenzschreiben des Bürgermeisters O._______, datiert 25.03.2024 (BM 17);

E-2935/2024 Seite 4 - zwei Referenzschreiben der Partei Yesil Sol Parti und der Dem parti (BM 9); - Screenshot der Website secimanketi.tv mit der Auflistung der Kandida- turen für die Kommunalwahlen, darunter sein Bruder für die Partei DTP (BM 6); - Fotos sowie zwei Videos des verwüsteten Hauses seiner Schwester (BM 7, USB-Stick). B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 – eröffnet am 19. April 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu ge- währen. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 17. Mai 2024 bestätigt. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer- deführer ein Referenzschreiben des Abgeordneten P._______ von K._______ zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2935/2024 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2935/2024 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, als er an Demonst- rationen und Veranstaltungen, unter anderem der Newroz-Feiern 2005 in J._______ und 2009 in D._______ geschlagen, festgenommen und miss- handelt worden sei und auch anderweitig von der Polizei wiederholt kon- trolliert, schikaniert und in Gewahrsam genommen zu sein, würden in ihrer Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen. Die Behelligun- gen hätten ausserdem nicht nur ihm gegolten, sondern zahlreichen weite- ren an den Veranstaltungen anwesenden Kurden, womit es an der Gezielt- heit der geltend gemachten Nachteile fehle. Eigenen Angaben zufolge ver- füge der Beschwerdeführer über kein speziell exponiertes Profil, zumal er weder an Versammlungen noch nach seinem Beitritt zur HDP besondere Aufgaben wahrgenommen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Vorbringen seien ausserdem sehr undifferenziert und oberfläch- lich geschildert worden, so dass sich gewisse Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit ergeben würden. Seine Kündigung im Jahre 2018 sei als Mass- nahme zu erachten, die zahlreiche weitere Personen betroffen habe, mithin aufgrund allgemeiner Kriterien veranlasst worden und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Soweit der Beschwerdefüh- rer Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung geltend gemacht habe, handle es sich ebenso wenig um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sehe, führe nach gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Diskriminierungen und Benachteiligun- gen würden in ihrer Intensität und Gezieltheit nicht über die Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerungen in ähnlicher Weise treffe. Hinsichtlich der Haftstrafe von eineinhalb Jahren, zu welcher der Be- schwerdeführer im Jahre 2005 verurteilt worden sei, die er aber noch nicht

E-2935/2024 Seite 7 habe absitzen müssen, seien bislang trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente eingereicht worden. Das Vorbringen stütze sich mithin bloss auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die in wesentlichen As- pekten oberflächlich ausgefallen seien und zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden, beispielsweise wie er von der betreffenden Verurteilung wisse oder auf welchen Straftatbestand sich diese stützt. Der Umstand, dass er verurteilt, mit dem Urteil aber nicht konfrontiert worden sei, wirke unplausibel. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall in J._______ 2005 weiterhin in der Türkei aufgehalten habe sei anzunehmen, dass die Polizei ihn hätte aufgreifen können, wenn diese ein ernsthaftes Verfol- gungsinteresse an ihm gehabt hätte. Auch seine Anstellung in der öffentli- chen Verwaltung spreche gegen ein solches. In Bezug auf das Strafverfahren Nr. (…), in welchem der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Beamtenbeleidigung, Hinderung einer Amtshandlung und Bedrohung im (…) 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, mute es zum einen befremdlich an, dass sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht dazu geäussert habe. Zum anderen handle es sich bei den betreffenden Straftatbeständen um allgemein strafrechtliche Delikte und nicht um politi- sche Vergehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach der Verurteilung unbehelligt in der Türkei weilen und gar einer Be- schäftigung in der öffentlichen Verwaltung nachgehen können, so dass nicht auf ein andauerndes Verfolgungsinteresse des Heimatstaates zu schliessen sei. Dasselbe gelte für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm aufgrund seiner Entlassung per Dekret im Jahre 2018 eine Inhaftierung, zumal er sich diesbezüglich lediglich auf die durch seinen tür- kischen Anwalt geäusserten Mutmassungen gestützt habe. Schliesslich sei betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beiträgen auf Facebook zunächst festzu- stellen, dass er seine Aktivität in den sozialen Medien an der Anhörung erst auf explizite Nachfrage hin vorgebracht habe. Sodann würden die einge- reichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Be- schluss in sonstiger Sache, Vorführbefehl) keinen Rückschluss darauf zu- lassen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Verifizierbare Si- cherheitsmerkmale würden fehlen; die Dokumente seien daher sehr leicht fälschbar. Ausserdem sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden können. Ungeachtet der Frage der Echtheit der Dokumente sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein

E-2935/2024 Seite 8 staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichts- verfahren eröffnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv komme. Beim Vorführbefehl handle es sich ge- rade nicht um einen Haftbefehl; dieser diene bloss der Vorführung zwecks Einvernahme, wobei der Beschwerdeführer gemäss Dokument danach wieder freigelassen werde. Ferner würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eine expo- nierte Rolle innehätte. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer bezüg- lich der politischen Profile seiner Familienangehörigen konkrete Aussagen machen können, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner Familie gefährdet wäre.

E. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwä- gungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Neue Beweismittel wurden nicht eingereicht. Es wurde betont, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile durchaus in ihrer Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllen wür- den, zumal er von Folter und grausamer Behandlung spreche, und die Be- helligungen nur ihn persönlich getroffen hätten. So sei auch die Kündigung nur gegen Personen gerichtet gewesen, die an kurdischen Kundgebungen teilgenommen hätten. Er sei seit seiner Kindheit diskriminiert und aufgrund seines kurdischen Aussehens von der Polizei gezielt kontrolliert worden. Obschon er die Freiheitsstrafe hinsichtlich des Vorfalls im J._______ 2005 nicht habe absitzen müssen, werde er mit dieser im Rahmen von Polizei- kontrollen immer wieder konfrontiert. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht und würden seine Vorbrin- gen untermauern. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch expo- nierten Familie, die sich für die Sache der Kurden einsetze, was vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei (u.a. zunehmende Re- pression gegen regierungskritische Personen, vermehrte Verhaftungen, problematische Menschenrechtslage) besonders schwer wiege. Es be- stehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn und er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht, was das gegen ihn laufende Ermitt- lungsverfahren nahelege.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Recht- sprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde ver- mag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorstehend).

E. 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen ge- nügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2639/2020 vom 8. No- vember 2022 E. 7.12 m.w.H.).

E. 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer – insbeson- dere im Rahmen von Demonstrationen und Veranstaltungen – geltend ge- machten Behelligungen mehrere Jahre zurückliegen und deshalb kein zeit- lich und sachlich enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juni 2022 besteht. Diese Vorbringen können daher nicht als unmittelbarer An- lass für seine Ausreise aus der Türkei angesehen werden, weshalb ihnen die Asylrelevanz abzusprechen ist. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die geltend gemachte strafrechtliche Verurteilung im Jahre 2005, die der Be- schwerdeführer zum einen – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – nicht hat vollziehen müssen, und die ihm zum anderen einen unbehelligten jahre- langen Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht verunmöglichte.

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E. 6.4 Das SEM hat bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleite- ten Ermittlungsverfahrens (…) zutreffend festgestellt, dass noch offen ist, ob es jemals zu einem gerichtlichen Verfahren kommen respektive ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Auf- grund der derzeitigen Aktenlage – soweit überhaupt von der Authentizität der eingereichten Justizdokumente auszugehen ist – besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in ab- sehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten – insbe- sondere Demonstrationsteilnahmen – weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (SEM-Akten […]-21/18 [nachfolgend: act. A21/18] F95 ff.). Der Beschwerdeführer wurde nach den geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei denn auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen jeweils wieder entlassen (act. A21/18 F94). Den Eindruck, die Sicherheits- behörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, bestätigt ebenso der Umstand, dass er während rund (…) Jahren bei der Bezirks- gemeinde D._______ angestellt war, wobei mit dem SEM die Entlassung im Jahre 2018 beziehungsweise von ihm diesbezüglich befürchtete Folgen keine begründete Furcht zu begründen vermag.

E. 6.5 Soweit das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten sei- ner Familienangehörigen weder konkretisierte noch gezielte, gegen seine eigene Person erlittene Verfolgungsmassnahmen vorbrachte. Mithin ist nicht von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen.

E. 6.6 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vor- getragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen.

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E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-2935/2024 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu- lässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2935/2024 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allge- meiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwer- deführer stammt aus der Provinz K._______, welche im Übrigen vom Erd- beben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Be- schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (s. act. A21/18 F50 und F55). Zudem war er stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen (act. A21/18 F48). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzli- chen Akten ausserdem nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A21/18 F7 ff.). Insge- samt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug spre- chen, sind ebenso wenig ersichtlich.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-2935/2024 Seite 14 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal an- gesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Eventual- begehren ist mithin ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2935/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2935/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______, am 2. November 2022 gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) dem Kanton C._______ zugewiesen. Er wurde am 11. März 2024 eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 20. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus D._______, K._______, zu stammen. Bereits als Kind sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich daher für die Kurden engagiert und an Demonstrationen, Newrozfesten und Versammlungen teilgenommen. Nach Abschluss der Schule habe er für seine Familie gearbeitet und sich in diesem Zusammenhang wiederholt in unterschiedlichen Städten der Türkei, wie E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, aufgehalten. Im Jahre 2005 sei er in J._______ im Rahmen einer Newroz-Feier zusammen mit anderen Teilnehmenden von der Polizei festgenommen und für zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Später habe er von Verwandten in J._______ erfahren, dass er wegen dieses Vorfalls zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden sei. In K._______ habe er stetig Probleme mit der Polizei gehabt; in den anderen Städten sei er aufgrund seines kurdischen Äusseren immer wieder kontrolliert, belästigt, erniedrigt und oft auch ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Im Jahre 2009 habe er in verschiedenen Funktionen für die Gemeinde in K._______ gearbeitet. Er sei in demselben Jahr nach der Teilnahme am Newrozfest in K._______ erneut festgenommen und misshandelt, und am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden mit der Auflage, nichts über das Geschehene auszusagen. In den folgenden Jahren habe er weiter an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen und sei fortan Behelligungen ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2017 sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden. Aufgrund der erlittenen polizeilichen Behelligungen habe er im Jahre 2018 beim Zivilgericht seinen Namen ändern lassen. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten:

- seine Identitätskarte (im Original);

- zum Strafverfahren Nr. (...): o eine Anklageschrift, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 19.03.2002 (BM 13); o ein begründetes Urteil, Strafgericht D._______, datiert 11.12.2019 (BM 12);

- zum Strafverfahren Nr. (...): o ein begründetes Urteil mit Freispruch, 10. Strafgericht E._______, datiert 06.05.2010 (BM 4);

- zum Strafverfahren Nr. (...): o eine Anklageschrift, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 26.03.2009 (BM I 1); o ein begründetes Urteil mit Freispruch, Strafgericht D._______, datiert 25.12.2013 (BM 5);

- zum Zivilverfahren betreffend seine Namensänderung: o ein begründetes Urteil, 2. Zivilgericht D._______, datiert 19.02.2018 (BM 8);

- zum Verwaltungsverfahren betreffend seine Entlassung: o die erste Seite der Klageschrift an das Verwaltungsgericht L._______, datiert 02.11.2018 (BM 2); o die Abweisung der Klage, 1. Verwaltungsgericht L._______, datiert 06.12.2018 (BM 3);

- zum aktuell hängigen Ermittlungsverfahren Nr. (...) (BM 10): o ein Untersuchungsprotokoll der Polizei, datiert 29.01.2024; o vier Untersuchungsberichte der Polizei, datiert 12.12.2023 und 27.12.2023; o einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme, Staatsanwaltschaft D._______, datiert 08.02.2024; o einen Beschluss in sonstiger Sache, Friedensstrafrichter D._______, datiert 08.02.2024; o einen Vorführbefehlt zwecks Einvernahme, Friedensstrafrichter D._______, datiert 08.02.2024;

- Screenshot seines UYAP-Profils (BM 16);

- ein HDP-Mitgliedschaftsformular (BM 1);

- ein Referenzschreiben des Ex-Parlamentsabgeordneten M._______, datiert 24.08.2023, sowie ein Foto seines Vaters mit der Ex-Parlamentsabgeordneten N._______ (BM 14);

- ein Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei, datiert 08.03.2024 (BM 15);

- ein Referenzschreiben des Bürgermeisters O._______, datiert 25.03.2024 (BM 17);

- zwei Referenzschreiben der Partei Yesil Sol Parti und der Dem parti (BM 9);

- Screenshot der Website secimanketi.tv mit der Auflistung der Kandidaturen für die Kommunalwahlen, darunter sein Bruder für die Partei DTP (BM 6);

- Fotos sowie zwei Videos des verwüsteten Hauses seiner Schwester (BM 7, USB-Stick). B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 19. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 17. Mai 2024 bestätigt. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben des Abgeordneten P._______ von K._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, als er an Demonstrationen und Veranstaltungen, unter anderem der Newroz-Feiern 2005 in J._______ und 2009 in D._______ geschlagen, festgenommen und misshandelt worden sei und auch anderweitig von der Polizei wiederholt kontrolliert, schikaniert und in Gewahrsam genommen zu sein, würden in ihrer Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen. Die Behelligungen hätten ausserdem nicht nur ihm gegolten, sondern zahlreichen weiteren an den Veranstaltungen anwesenden Kurden, womit es an der Gezieltheit der geltend gemachten Nachteile fehle. Eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer über kein speziell exponiertes Profil, zumal er weder an Versammlungen noch nach seinem Beitritt zur HDP besondere Aufgaben wahrgenommen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien ausserdem sehr undifferenziert und oberflächlich geschildert worden, so dass sich gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit ergeben würden. Seine Kündigung im Jahre 2018 sei als Massnahme zu erachten, die zahlreiche weitere Personen betroffen habe, mithin aufgrund allgemeiner Kriterien veranlasst worden und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung geltend gemacht habe, handle es sich ebenso wenig um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sehe, führe nach gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Diskriminierungen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität und Gezieltheit nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerungen in ähnlicher Weise treffe. Hinsichtlich der Haftstrafe von eineinhalb Jahren, zu welcher der Beschwerdeführer im Jahre 2005 verurteilt worden sei, die er aber noch nicht habe absitzen müssen, seien bislang trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente eingereicht worden. Das Vorbringen stütze sich mithin bloss auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die in wesentlichen Aspekten oberflächlich ausgefallen seien und zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden, beispielsweise wie er von der betreffenden Verurteilung wisse oder auf welchen Straftatbestand sich diese stützt. Der Umstand, dass er verurteilt, mit dem Urteil aber nicht konfrontiert worden sei, wirke unplausibel. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall in J._______ 2005 weiterhin in der Türkei aufgehalten habe sei anzunehmen, dass die Polizei ihn hätte aufgreifen können, wenn diese ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätte. Auch seine Anstellung in der öffentlichen Verwaltung spreche gegen ein solches. In Bezug auf das Strafverfahren Nr. (...), in welchem der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Beamtenbeleidigung, Hinderung einer Amtshandlung und Bedrohung im (...) 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei, mute es zum einen befremdlich an, dass sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht dazu geäussert habe. Zum anderen handle es sich bei den betreffenden Straftatbeständen um allgemein strafrechtliche Delikte und nicht um politische Vergehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach der Verurteilung unbehelligt in der Türkei weilen und gar einer Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nachgehen können, so dass nicht auf ein andauerndes Verfolgungsinteresse des Heimatstaates zu schliessen sei. Dasselbe gelte für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm aufgrund seiner Entlassung per Dekret im Jahre 2018 eine Inhaftierung, zumal er sich diesbezüglich lediglich auf die durch seinen türkischen Anwalt geäusserten Mutmassungen gestützt habe. Schliesslich sei betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beiträgen auf Facebook zunächst festzustellen, dass er seine Aktivität in den sozialen Medien an der Anhörung erst auf explizite Nachfrage hin vorgebracht habe. Sodann würden die eingereichten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Beschluss in sonstiger Sache, Vorführbefehl) keinen Rückschluss darauf zulassen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Verifizierbare Sicherheitsmerkmale würden fehlen; die Dokumente seien daher sehr leicht fälschbar. Ausserdem sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden können. Ungeachtet der Frage der Echtheit der Dokumente sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Beim Vorführbefehl handle es sich gerade nicht um einen Haftbefehl; dieser diene bloss der Vorführung zwecks Einvernahme, wobei der Beschwerdeführer gemäss Dokument danach wieder freigelassen werde. Ferner würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eine exponierte Rolle innehätte. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer bezüglich der politischen Profile seiner Familienangehörigen konkrete Aussagen machen können, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner Familie gefährdet wäre. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid wiederholt. Neue Beweismittel wurden nicht eingereicht. Es wurde betont, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile durchaus in ihrer Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden, zumal er von Folter und grausamer Behandlung spreche, und die Behelligungen nur ihn persönlich getroffen hätten. So sei auch die Kündigung nur gegen Personen gerichtet gewesen, die an kurdischen Kundgebungen teilgenommen hätten. Er sei seit seiner Kindheit diskriminiert und aufgrund seines kurdischen Aussehens von der Polizei gezielt kontrolliert worden. Obschon er die Freiheitsstrafe hinsichtlich des Vorfalls im J._______ 2005 nicht habe absitzen müssen, werde er mit dieser im Rahmen von Polizeikontrollen immer wieder konfrontiert. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht und würden seine Vorbringen untermauern. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch exponierten Familie, die sich für die Sache der Kurden einsetze, was vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei (u.a. zunehmende Repression gegen regierungskritische Personen, vermehrte Verhaftungen, problematische Menschenrechtslage) besonders schwer wiege. Es bestehe mit Sicherheit ein politisches Datenblatt über ihn und er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht, was das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren nahelege. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorstehend). 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer - insbesondere im Rahmen von Demonstrationen und Veranstaltungen - geltend gemachten Behelligungen mehrere Jahre zurückliegen und deshalb kein zeitlich und sachlich enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juni 2022 besteht. Diese Vorbringen können daher nicht als unmittelbarer Anlass für seine Ausreise aus der Türkei angesehen werden, weshalb ihnen die Asylrelevanz abzusprechen ist. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die geltend gemachte strafrechtliche Verurteilung im Jahre 2005, die der Beschwerdeführer zum einen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - nicht hat vollziehen müssen, und die ihm zum anderen einen unbehelligten jahrelangen Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht verunmöglichte. 6.4 Das SEM hat bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (...) zutreffend festgestellt, dass noch offen ist, ob es jemals zu einem gerichtlichen Verfahren kommen respektive ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage - soweit überhaupt von der Authentizität der eingereichten Justizdokumente auszugehen ist - besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten - insbesondere Demonstrationsteilnahmen - weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (SEM-Akten [...]-21/18 [nachfolgend: act. A21/18] F95 ff.). Der Beschwerdeführer wurde nach den geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei denn auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen jeweils wieder entlassen (act. A21/18 F94). Den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, bestätigt ebenso der Umstand, dass er während rund (...) Jahren bei der Bezirksgemeinde D._______ angestellt war, wobei mit dem SEM die Entlassung im Jahre 2018 beziehungsweise von ihm diesbezüglich befürchtete Folgen keine begründete Furcht zu begründen vermag. 6.5 Soweit das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen weder konkretisierte noch gezielte, gegen seine eigene Person erlittene Verfolgungsmassnahmen vorbrachte. Mithin ist nicht von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen. 6.6 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz K._______, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (s. act. A21/18 F50 und F55). Zudem war er stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. A21/18 F48). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A21/18 F7 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal angesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Eventualbegehren ist mithin ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand: