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E-7072/2024

E-7072/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. September 2022 in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 2. November 2022 wurde er über den vorzeitigen Austritt in den Kanton informiert und dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 19. März 2024 hörte das SEM den Beschwer- deführer vertieft zu seinen Asylgründen an und teilte ihn sechs Tage später dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 führte der Beschwerdefüh- rer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Siirt. Die Familie des Beschwerdeführers sei politisch sehr aktiv. Er selbst sei in der Jugendabteilung der HDP aktiv gewesen. Viele der Familienmitglieder hät- ten Probleme mit der Polizei gehabt, ein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Am 14. August 2022 sei der Beschwerdeführer von zwei Fahrzeugen mit Polizisten angehalten, mitgenommen und befragt worden. Die von ihm ausgetragene Zeitung sei als Terrorzeitung bezeich- net worden und man habe ihm eine Tätigkeit als Spitzel angeboten. Aus Angst habe er diese angenommen. Danach sei der Beschwerdeführer zu- nächst nach Istanbul geflüchtet und habe die Türkei am 25. September 2022 in Richtung Schweiz verlassen. Nachfolgend habe er erfahren, dass in der Türkei Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidi- gung gegen ihn eingeleitet worden seien und es existiere ein Festnahme- befehl wegen seiner Social-Media-Aktivitäten. Im Januar 2024 sei bei der Familie des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt worden und im März 2024 habe die Polizei den Vater des Beschwerdeführers zu seinem Verbleib befragt. C. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zei- tungsartikel betreffend seiner Tätigkeit als Korrespondent, einen Vorführ- befehl vom 19. Juli 2023, eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsan- waltschaft in Van vom 31. März 2023, ein Verhandlungsprotokoll des 8. Strafgerichtshofs in Batman vom 29. Februar 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Batman vom 25. Januar 2024, ein Schreiben des Bruders (N 720 207), ein Schreiben der Viventa Fachschule Zürich, Unter- lagen bezüglich der Schwester in Frankreich, eine HDP Mitgliedsbestäti- gung, einen Presseausweis und ein Referenzschreiben des Anwalts in der Türkei ein. Mit Eingabe vom 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer nach seiner Anhörung ergänzend einen E-Devlet Auszug, einen UYAP Auszug, die

E-7072/2024 Seite 3 Ausweiskopie des Cousins (N 792 145), eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 5. Oktober 2022, erneut die Unzustän- digkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft Van vom 31. März 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsanwaltschaft Van vom 29. März 2023, ein Protokoll des Gesprächs mit der Staatsanwaltschaft vom

27. März 2023, ein Informationsabrufprotokoll vom 15. März 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2023, ein Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom 21. September 2022 sowie erneut die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Batman vom 25. Januar 2024 ein. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - unter Beilage eines Briefs des Bruders (N […]) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewäh- rung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei eine Ent- schädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. F. Mit Schreiben vom 13. November 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-7072/2024 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-7072/2024 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beweiswert der eingereichten Justiz-Dokumente wegen Terrorpropa- ganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) sei gering, ausser- dem sei bekannt, dass diese Dokumente in der Türkei gegen Entgelt be- schafft werden könnten. Ein Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda sei bisher nicht eröffnet worden und demnach sei es offen, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme oder es zu einer Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv kommen könnte. Der geltend gemachte Festnahmebefehl sei hingegen ein Vorführbefehl zur Einvernahme und Freilassung. Das SEM gehe aufgrund des gleichen Nachnamens der an- zeigenden Person (gemäss Beweismittel) davon aus, dass der Beschwer- deführer die hängige Strafverfolgung bewusst selbst habe einleiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Eine unbe- dingte Haftstrafe sei zudem kaum wahrscheinlich. In Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) führte das SEM aus, dass keine Hinweise auf eine Festnahme oder einen Haftbefehl vorliegen wür- den. Das Risiko, bei Wiedereinreise festgenommen zu werden, sei deshalb insgesamt als gering einzuschätzen. Personen mit Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, je- doch anschliessend freigelassen. Da der Beschwerdeführer nicht vorbe- lastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung mit unbedingter Freiheitsstrafe gering. Eine bedingte Freiheitsstrafe genüge nicht den Voraussetzungen der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität. Falls doch eine unbedingte Freiheits- strafe ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszuge- hen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP sowie als Korrespon- dent und Zeitungsausträger für eine lokale Zeitung seien ebenfalls nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerde- führer sei nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Im Rah- men der Tätigkeit für die Lokalzeitung habe er sich ebenfalls nicht in

E-7072/2024 Seite 6 besonderem Masse exponiert. Zu den weiteren Äusserungen bzgl. des gel- tend gemachten Vorfalls mit der Polizei wies das SEM darauf hin, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien und die Möglichkeit bestan- den hätte, sich rechtsmedizinisch begutachten zu lassen und gegen das Verhalten der Beamten vorzugehen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner politisch aktiven Familienmitglieder Nachteile erlitten hätte oder dies in Zukunft befürchten müsste.

E. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Überein- stimmung mit ihr festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs- weise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ereignisse im August 2022, die ge- mäss Anhörungsprotokoll kausal für die Ausreise gewesen seien, nicht ex- plizit Teil der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind. In Bezug auf die Ereignisse im August 2022 ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung zu verweisen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung aufgrund der Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung hat das SEM zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – ins- besondere auch den eingereichten Vorführbefehlen zwecks Einvernahme

– nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind zwecks Einvernahme erlassen worden und die Verfahren befinden sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-

E-7072/2024 Seite 7 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.). Dass gegen den Beschwerde- führer, wie in der Beschwerde vorgebracht, zwei Verfahren laufen würden, zwei Vorführbefehle erlassen worden seien und eine unbedingte Haftstrafe sicher sei, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.

E. 6.3 Auch verfügt der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP- Partei, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten für die Lokal- zeitung in besonderer Weise exponiert. Die in der Beschwerde aufgeführ- ten Verweise auf die Website der Lokalzeitung mit der Auflistung des Be- schwerdeführers als Journalist sowie die Verweise auf Youtube und die Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers vermögen kein relevantes und exponiertes Profil zu belegen. Die geltend gemachte Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten von Fami- lienmitgliedern ist nicht objektiv begründet. Dem SEM ist beizupflichten, dass es vor der Ausreise in dieser Hinsicht zu keinen ernsthaften Nachtei- len gekommen ist, noch ist aus den Akten ersichtlich, weshalb dies in Zu- kunft so sein sollte. Auch unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, drohenden Ver- folgung auszugehen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bruders ändert nichts an dieser Einschätzung. Die allgemeinen Aus- führungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei ver- mögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türki- schen Anwalts, das als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist.

E. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufge- worfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelas- sen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-7072/2024 Seite 8

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-7072/2024 Seite 9 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. In Bezug auf die Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführun- gen des SEM zu verweisen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D- 5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Okto- ber 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verbrachte den Gross- teil seines Lebens in Batman, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- mutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der alleinstehende Beschwerde- führer verfügt über gute Schulbildung (vgl. bspw. SEM-eAkten 25/16 F52 f.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Bezie- hungsnetz – ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F41ff.) – zurück- greifen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozia- len oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand des

E-7072/2024 Seite 10 Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Andere individu- elle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7072/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7072/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. September 2022 in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 2. November 2022 wurde er über den vorzeitigen Austritt in den Kanton informiert und dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 19. März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und teilte ihn sechs Tage später dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Siirt. Die Familie des Beschwerdeführers sei politisch sehr aktiv. Er selbst sei in der Jugendabteilung der HDP aktiv gewesen. Viele der Familienmitglieder hätten Probleme mit der Polizei gehabt, ein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Am 14. August 2022 sei der Beschwerdeführer von zwei Fahrzeugen mit Polizisten angehalten, mitgenommen und befragt worden. Die von ihm ausgetragene Zeitung sei als Terrorzeitung bezeichnet worden und man habe ihm eine Tätigkeit als Spitzel angeboten. Aus Angst habe er diese angenommen. Danach sei der Beschwerdeführer zunächst nach Istanbul geflüchtet und habe die Türkei am 25. September 2022 in Richtung Schweiz verlassen. Nachfolgend habe er erfahren, dass in der Türkei Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden seien und es existiere ein Festnahmebefehl wegen seiner Social-Media-Aktivitäten. Im Januar 2024 sei bei der Familie des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt worden und im März 2024 habe die Polizei den Vater des Beschwerdeführers zu seinem Verbleib befragt. C. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel betreffend seiner Tätigkeit als Korrespondent, einen Vorführbefehl vom 19. Juli 2023, eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft in Van vom 31. März 2023, ein Verhandlungsprotokoll des 8. Strafgerichtshofs in Batman vom 29. Februar 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Batman vom 25. Januar 2024, ein Schreiben des Bruders (N 720 207), ein Schreiben der Viventa Fachschule Zürich, Unterlagen bezüglich der Schwester in Frankreich, eine HDP Mitgliedsbestätigung, einen Presseausweis und ein Referenzschreiben des Anwalts in der Türkei ein. Mit Eingabe vom 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer nach seiner Anhörung ergänzend einen E-Devlet Auszug, einen UYAP Auszug, die Ausweiskopie des Cousins (N 792 145), eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 5. Oktober 2022, erneut die Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft Van vom 31. März 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsanwaltschaft Van vom 29. März 2023, ein Protokoll des Gesprächs mit der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023, ein Informationsabrufprotokoll vom 15. März 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2023, ein Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom 21. September 2022 sowie erneut die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Batman vom 25. Januar 2024 ein. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - unter Beilage eines Briefs des Bruders (N [...]) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. F. Mit Schreiben vom 13. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beweiswert der eingereichten Justiz-Dokumente wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) sei gering, ausserdem sei bekannt, dass diese Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Ein Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda sei bisher nicht eröffnet worden und demnach sei es offen, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme oder es zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen könnte. Der geltend gemachte Festnahmebefehl sei hingegen ein Vorführbefehl zur Einvernahme und Freilassung. Das SEM gehe aufgrund des gleichen Nachnamens der anzeigenden Person (gemäss Beweismittel) davon aus, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafverfolgung bewusst selbst habe einleiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Eine unbedingte Haftstrafe sei zudem kaum wahrscheinlich. In Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) führte das SEM aus, dass keine Hinweise auf eine Festnahme oder einen Haftbefehl vorliegen würden. Das Risiko, bei Wiedereinreise festgenommen zu werden, sei deshalb insgesamt als gering einzuschätzen. Personen mit Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, jedoch anschliessend freigelassen. Da der Beschwerdeführer nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit unbedingter Freiheitsstrafe gering. Eine bedingte Freiheitsstrafe genüge nicht den Voraussetzungen der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszugehen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP sowie als Korrespondent und Zeitungsausträger für eine lokale Zeitung seien ebenfalls nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer sei nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Im Rahmen der Tätigkeit für die Lokalzeitung habe er sich ebenfalls nicht in besonderem Masse exponiert. Zu den weiteren Äusserungen bzgl. des geltend gemachten Vorfalls mit der Polizei wies das SEM darauf hin, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien und die Möglichkeit bestanden hätte, sich rechtsmedizinisch begutachten zu lassen und gegen das Verhalten der Beamten vorzugehen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch aktiven Familienmitglieder Nachteile erlitten hätte oder dies in Zukunft befürchten müsste. 6. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit ihr festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ereignisse im August 2022, die gemäss Anhörungsprotokoll kausal für die Ausreise gewesen seien, nicht explizit Teil der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind. In Bezug auf die Ereignisse im August 2022 ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung zu verweisen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung hat das SEM zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere auch den eingereichten Vorführbefehlen zwecks Einvernahme - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind zwecks Einvernahme erlassen worden und die Verfahren befinden sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.). Dass gegen den Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, zwei Verfahren laufen würden, zwei Vorführbefehle erlassen worden seien und eine unbedingte Haftstrafe sicher sei, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. 6.3 Auch verfügt der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP-Partei, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten für die Lokalzeitung in besonderer Weise exponiert. Die in der Beschwerde aufgeführten Verweise auf die Website der Lokalzeitung mit der Auflistung des Beschwerdeführers als Journalist sowie die Verweise auf Youtube und die Social-Media-Kanäle des Beschwerdeführers vermögen kein relevantes und exponiertes Profil zu belegen. Die geltend gemachte Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern ist nicht objektiv begründet. Dem SEM ist beizupflichten, dass es vor der Ausreise in dieser Hinsicht zu keinen ernsthaften Nachteilen gekommen ist, noch ist aus den Akten ersichtlich, weshalb dies in Zukunft so sein sollte. Auch unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, drohenden Verfolgung auszugehen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bruders ändert nichts an dieser Einschätzung. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türkischen Anwalts, das als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in Batman, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt über gute Schulbildung (vgl. bspw. SEM-eAkten 25/16 F52 f.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz - ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F41ff.) - zurückgreifen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: