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E-1730/2025

E-1730/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1), dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz C._______ stammt, die zwar vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, dies jedoch nicht als Voll- zugshindernis geltend macht und davon auszugehen ist, dass sie nach

E-1730/2025 Seite 8 C._______ zurückkehren kann, zumal der Ausnahmezustand per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden ist, dass sie über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte, und über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur (Depressive Episode und Posttraumatische Belas- tungsstörung) nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

E-1730/2025 Seite 9 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kos- ten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1730/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1730/2025 Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2022 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört und ihr Asylverfahren am 28. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, dass sie weiter ausführte, sie habe im Februar 2022 ihr Studium in Erzincan abgebrochen und vor der Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in C._______ gelebt, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten, ein Haftbefehl existiere und sie befürchte inhaftiert zu werden, dass sie auf sozialen Medien aktiv gewesen sei und politische Inhalte geteilt habe, dass sie als Kurdin alevitischen Glaubens in der Türkei zudem besonders benachteiligt und schikaniert werde, dass sie insbesondere sowohl während des Studiums als auch nachher von der Polizei verfolgt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren und subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt, dass sie weiter beantragt, es sei eine angemessene Frist einzuräumen um sich entsprechend durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen oder die Beschwerde zu verbessern, dass sie der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben des Beritan-Frauen-Vereins, ein Empfehlungsschreiben einer Kita, Fotos von ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz und diverse medizinische Berichte als Beweismittel beifügte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Beschwerdeschrift neben dem Antrag zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung keine weiteren Ausführungen zu formellen Rügen enthält, dass aufgrund der Laienbeschwerde eine Prüfung von möglichen formellen Mängeln durchgeführt wurde, dass das Gericht zum Schluss kommt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt worden ist, die Verfügung genügend begründet ist, auch sonst keine formellen Mängel ersichtlich sind und das Rechtsbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Vorinstanz in Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 verweist, dass die eingereichten Dokumente zudem leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten und der Beweiswert somit nur gering sei, dass auch abgesehen von der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei, da noch offen sei, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme und eine mögliche Verurteilung auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG basieren würde, dass der eingereichte «Haftbefehl» ein Vorführbefehl sei, dessen Zweck es sei sie einzuvernehmen, dass die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachten Nachteile als Kurdin alevitischen Glaubens die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht erfüllen würden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, dass ihr aufgrund des Strafverfahrens, ihrer familiären Vorgeschichte und ihrer Ethnie/Religion eine Verhaftung drohe und sie im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sowohl die generellen Diskriminierungen von alevitischen Kurden in der Türkei, als auch die individuell geltend gemachten Geschehnisse vor der Ausreise die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Ermittlungsphase nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.), dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie darauf hinweist, dass die eingereichten Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien, dass die Vorinstanz weiter zu Recht festgestellt hat, dass unabhängig von der Echtheit der eingereichten Justizdokumente nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe, da es zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme und eine mögliche Verurteilung auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen würde, dass die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise davon ausgeht, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin als so niederschwellig zu qualifizieren sind, dass nicht von einem geschärften politischen Profil ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind und die Beschwerdeführerin sich nicht in besonderer Weise exponiert hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu verändern vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz C._______ stammt, die zwar vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, dies jedoch nicht als Vollzugshindernis geltend macht und davon auszugehen ist, dass sie nach C._______ zurückkehren kann, zumal der Ausnahmezustand per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden ist, dass sie über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte, und über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur (Depressive Episode und Posttraumatische Belastungsstörung) nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: