Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juli 2023 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertre- tung zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. In D._______, wo er während seines Studiums gelebt habe, habe er als Frei- williger für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) Flugblätter verteilt und Propaganda betrieben. Er sei der Partei nicht beigetreten, da er habe stu- dieren wollen und gewusst habe, dass ihm ein Parteibeitritt später Prob- leme bereiten könnte. Im Jahr 2011 hätten in seinem Dorf aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Behörden und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) die Probleme für ihn und seine Familie begonnen. Es seien Bombenanschläge auf das Dorf verübt und zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet worden. Im Jahr 2015 hätten die türkischen Behörden das Haus seiner Familie durchsucht. Dabei seien sie beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Im folgenden Jahr sei sein Vater aufgrund einer Familienfehde zwischen zwei seiner Verwandten von den türkischen Behörden festgenommen und später wieder freigelassen worden. Im (…) 2019, anlässlich der von der HDP gewonnenen Wahlen, habe er an Feierlichkeiten in D._______ teilge- nommen. Die Polizei sei mit Gewalt gegen die Menge vorgegangen und habe seinen älteren Bruder und zwei seiner Cousins geschlagen. Im Jahr 2020 seien er und zwei seiner Freunde nach einem Streit mit einem Frem- den auf einem öffentlichen Platz in Handschellen auf das Polizeirevier von D._______ gebracht worden. Dort sei er zu seinen Verwandten befragt, geohrfeigt und später wieder freigelassen worden. Zwischen 2020 und 2022 sei er auf dem Weg von und zu seinem Dorf mit öffentlichen Verkehrs- mitteln wiederholt von den türkischen Behörden kontrolliert worden. Am (…) 2022 hätten Freunde von ihm während der (…)-Feierlichkeiten in D._______ Parolen skandiert. Am Ende der Feierlichkeiten hätten die Be- hörden etwa 30 bis 40 junge Leute, darunter auch ihn, beiseite genommen, um ihre Angaben im GBT-System zu überprüfen. Zusammen mit fünf wei- teren Personen sei er von den Behörden unter dem Vorwurf, für die Parolen verantwortlich zu sein, festgenommen, dann aber sofort wieder freigelas- sen worden. Er sei definitiv in sein Dorf gezogen und habe es nicht mehr verlassen. Nach Rücksprache mit seinem Onkel, der ihm geraten habe, ins Ausland zu gehen, um nicht wie seine Cousins zu enden, die der Unter-
D-4472/2023 Seite 3 stützung der PKK beschuldigt worden seien, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Am (…) 2022 habe er sich auf dem Luftweg von D._______ nach G._______ begeben. Am selben Tag sei er vom dortigen Flughafen legal nach E._______ weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original und ein Schreiben der HDP-Sektion von D._______ vom 17. Februar 2023 in Ko- pie ein. A.d Am 19. Juli 2023 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewiese- nen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letz- tere datiert vom 20. Juli 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. Darin wurde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren beantragt. Der Beschwerde- führer bekräftigte, dass er mehrfach von den türkischen Behörden festge- nommen worden sei. Er führte aus, dass er sich in der Türkei an einen Anwalt gewandt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt hat, dass Anzeigen ge- gen ihn erstattet worden seien. Gestützt auf die bisherigen Vorbringen wurde eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft oder -Unterstützung geltend gemacht. Zudem habe eine (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei in das erweiterte Verfahren zugeteilt worden, weil weitere Abklärungen erforderlich gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. C. Ebenfalls am 21. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Un-
D-4472/2023 Seite 4 zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Scan eines in deutscher Sprache verfassten Schreibens des türkischen Rechtsanwalts F._______ vom 16. August 2023 bei. E. Am 18. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dieser den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel. G. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 19. September 2023) reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten und er- suchte mangels finanzieller Mittel um Übersetzung desselben.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4472/2023 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
D-4472/2023 Seite 6 lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).
E. 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es lägen keine objektiven Elemente dafür vor, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gewe- sen wäre oder vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden in irgend- einer Weise verfolgt worden oder Gefahr gelaufen wäre, einer solchen Maßnahme ausgesetzt zu werden. So habe er angegeben, dass in der Tür- kei kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, vom (…) 2022 bis zu seiner Ausreise ohne Probleme in seinem Heimatdorf habe leben können und es ihm möglich gewesen sei, mit seiner Identitätskarte legal auszureisen. Bei den Festnahmen hätten ihn die türkischen Behörden nie mit besonderer Härte behandelt und er sei jeweils wieder freigelassen worden. Auch das von ihm eingereichte HDP-Schreiben konkretisiere seine Befürchtungen nicht, würden doch darin nur die von ihm selbst erwähnten Aktivitäten für die Partei beschrieben. Mithin sei seine Furcht objektiv unbegründet. Des Weiteren reiche der Umstand, dass er für die legale HDP aktiv gewesen sei und sich die Behörden für ihn interessiert hätten, für das Vorliegen einer für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen begründe- ten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Seine Ausführungen belegten, dass er innerhalb der HDP keine wichtige Position innegehabt habe, die ihn einer solchen Verfolgung aussetzen würde. Daher sei es unwahrscheinlich, dass seine Befürchtungen, wegen seiner politischen Aktivitäten von den türki-
D-4472/2023 Seite 7 schen Behörden verfolgt zu werden, berechtigt seien. Diese Schlussfolge- rung gelte trotz des Verbots der DTP durch ein Urteil des türkischen Ver- fassungsgerichts vom Dezember 2009. In der Zwischenzeit hätten die neuen Parteien DBP (ehemals BDP) und HDP, die legal aktiv seien, die Nachfolge angetreten. Ähnlich wie in der Vergangenheit am Rande des Verbots der Parteien DEHAP und HADEP hätten die einfachen Mitglieder der DTP keinen Grund, nachträgliche Strafverfahren oder andere schwer- wiegende Nachteile wegen der damals legalen politischen Tätigkeit zu- gunsten dieser Partei zu befürchten. In Anbetracht dessen sei die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Furcht wegen seiner Aktivitäten zuguns- ten der HDP für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entschei- dend. Was die Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Fami- lienmitgliedern anbelangt, die der Unterstützung der PKK beschuldigt wor- den seien, verwies das SEM auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Septem- ber 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 be- ziehungsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom
25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Nach dem Gesag- ten enthielten die Akten keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht, in naher Zukunft reflexartiger Verfolgung wegen Familienangehörigen ausge- setzt zu werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermö- gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5).
E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. Zudem wird vorgebracht, es sei der Vater des Beschwerdeführers letzte Woche verhaf- tet worden. Dieser sei beschuldigt worden, von der PKK ausgebildet wor- den zu sein, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei. Im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaft (vermutlich: der HDP) beantragt. Wie er von seinem Anwalt erfahren habe, sei ein Ermittlungs-
D-4472/2023 Seite 8 verfahren gegen ihn eröffnet worden. Diesbezüglich stellte er die Nachrei- chung von Akten in Aussicht. Im als Beweismittel beigelegten Schreiben vom 16. August 2023 führt Rechtsanwalt F._______ einleitend aus, der Be- schwerdeführer sei seit dem Jahr 2023 Mitglied der HDP. Er sei bereits vorher für die Partei aktiv gewesen. Im Zusammenhang mit der am 13. Mai 2016 in D._______ verkündeten Ausgangssperre sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt beziehungsweise zerstört worden. Mit den in der Folge zunehmenden Aktivitäten für die Menschenrechte hät- ten auch der politische Druck auf die Familie und die Drohungen gegen diese und den Beschwerdeführer zugenommen, auch im Zusammenhang mit dem beim Verfassungsgericht am 17. März 2021 beantragten Verbot der HDP. Diesbezüglich sei bei der Oberstaatsanwaltschaft D._______ un- ter der Nummer (…) ein Ermittlungsverfahren hängig.
E. 6.2.2 Zu dem vom Beschwerdeführer am 19. September 2023 eingereich- ten fremdsprachigen Dokument führte er aus, dessen Inhalt umfasse eine Ermittlungsakte (…), die von der Generalstaatsanwaltschaft D._______ ihn betreffend eröffnet worden sei, und einen Antrag auf Erlass eines Haftbe- fehls. Weiterer seien ein UYAP-Scan/Screenshot und ein Referenzschrei- ben des türkischen Anwalts enthalten. Egal, was im Dokument stehe, tat- sächlich sei das Gegenteil der Fall. Er werde bedroht und werde dafür Be- weise liefern. Es bestehe eine weitere Ermittlungsakte und er werde alle weiteren Unterlagen in der nächsten Woche einreichen.
E. 6.2.3 Laut der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung handelt es sich beim eingereichten Dokument um einen Festnahme- be- ziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedens- beziehungs- weise Strafrichteramts D._______ vom 25. August 2023 in der Sache Nummer (…), mit der Ermittlungsnummer (…) der Oberstaatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer wird der Drohung, begangen am 3. August 2023, beschuldigt und sei zwecks Einvernahme in der Ermittlungsphase festzu- nehmen (Art. 90 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Nach der erfolgten Einvernahme sei er auf freien Fuss zu setzen.
E. 6.2.4 Es fällt auf, dass der Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl in Widerspruch zu den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdefüh- rers und des türkischen Anwalts steht. Abgesehen vom Delikt, dessen er beschuldigt wird, und der abweichenden Nummer des Ermittlungsverfah- rens wurden die von ihm erwähnten Beweismittel unvollständig einge- reicht, während die Nachreichung der in der Eingabe vom 19. September 2023 in Aussicht gestellten Unterlagen unterblieben ist. Unter diesen Um-
D-4472/2023 Seite 9 ständen vermag der Beschwerdeführer aus dem Dokument und den ent- sprechenden Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer Familie, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden hätten. Er selber sei vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten von den türkischen behelligt worden. Aufgrund sei- ner Vorbringen ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschen- rechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlech- tert hat, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand. Daran vermag auch sein pauschales Vorbringen, sein Vater sei Anfang August 2023 unter dem Vor- wurf, vor mehreren Jahren von der PKK ausgebildet worden zu sein, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorge- bracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbrin- gen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
D-4472/2023 Seite 10 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4472/2023 Seite 11 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Nach konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wie- deraufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ in der Pro- vinz C._______. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden süd- östlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak sind mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung aus- serhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschä- digten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).
D-4472/2023 Seite 12
E. 8.4.3 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerde- führer habe als junger, gesunder Mann mit einem beruflichen Hintergrund als (…) die Möglichkeit, sich frei in anderen Gebieten der Türkei niederzu- lassen, wo er auch auf die Unterstützung einiger dort lebender Verwandter zählen könne, bei denen er bereits Unterstützung gefunden habe, wie zum Beispiel, als er im Jahr 2017 mit seiner Familie bei einer (…) in G._______ gewohnt habe, und wo er auch andere Verwandte habe. Dem hält der Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegen.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4472/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4472/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juli 2023 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. In D._______, wo er während seines Studiums gelebt habe, habe er als Freiwilliger für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) Flugblätter verteilt und Propaganda betrieben. Er sei der Partei nicht beigetreten, da er habe studieren wollen und gewusst habe, dass ihm ein Parteibeitritt später Probleme bereiten könnte. Im Jahr 2011 hätten in seinem Dorf aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Behörden und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) die Probleme für ihn und seine Familie begonnen. Es seien Bombenanschläge auf das Dorf verübt und zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet worden. Im Jahr 2015 hätten die türkischen Behörden das Haus seiner Familie durchsucht. Dabei seien sie beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Im folgenden Jahr sei sein Vater aufgrund einer Familienfehde zwischen zwei seiner Verwandten von den türkischen Behörden festgenommen und später wieder freigelassen worden. Im (...) 2019, anlässlich der von der HDP gewonnenen Wahlen, habe er an Feierlichkeiten in D._______ teilgenommen. Die Polizei sei mit Gewalt gegen die Menge vorgegangen und habe seinen älteren Bruder und zwei seiner Cousins geschlagen. Im Jahr 2020 seien er und zwei seiner Freunde nach einem Streit mit einem Fremden auf einem öffentlichen Platz in Handschellen auf das Polizeirevier von D._______ gebracht worden. Dort sei er zu seinen Verwandten befragt, geohrfeigt und später wieder freigelassen worden. Zwischen 2020 und 2022 sei er auf dem Weg von und zu seinem Dorf mit öffentlichen Verkehrsmitteln wiederholt von den türkischen Behörden kontrolliert worden. Am (...) 2022 hätten Freunde von ihm während der (...)-Feierlichkeiten in D._______ Parolen skandiert. Am Ende der Feierlichkeiten hätten die Behörden etwa 30 bis 40 junge Leute, darunter auch ihn, beiseite genommen, um ihre Angaben im GBT-System zu überprüfen. Zusammen mit fünf weiteren Personen sei er von den Behörden unter dem Vorwurf, für die Parolen verantwortlich zu sein, festgenommen, dann aber sofort wieder freigelassen worden. Er sei definitiv in sein Dorf gezogen und habe es nicht mehr verlassen. Nach Rücksprache mit seinem Onkel, der ihm geraten habe, ins Ausland zu gehen, um nicht wie seine Cousins zu enden, die der Unterstützung der PKK beschuldigt worden seien, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Am (...) 2022 habe er sich auf dem Luftweg von D._______ nach G._______ begeben. Am selben Tag sei er vom dortigen Flughafen legal nach E._______ weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original und ein Schreiben der HDP-Sektion von D._______ vom 17. Februar 2023 in Kopie ein. A.d Am 19. Juli 2023 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 20. Juli 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. Darin wurde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren beantragt. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er mehrfach von den türkischen Behörden festgenommen worden sei. Er führte aus, dass er sich in der Türkei an einen Anwalt gewandt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt hat, dass Anzeigen gegen ihn erstattet worden seien. Gestützt auf die bisherigen Vorbringen wurde eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft oder -Unterstützung geltend gemacht. Zudem habe eine (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei in das erweiterte Verfahren zugeteilt worden, weil weitere Abklärungen erforderlich gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Ebenfalls am 21. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen-schaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Scan eines in deutscher Sprache verfassten Schreibens des türkischen Rechtsanwalts F._______ vom 16. August 2023 bei. E. Am 18. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dieser den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel. G. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 19. September 2023) reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten und ersuchte mangels finanzieller Mittel um Übersetzung desselben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es lägen keine objektiven Elemente dafür vor, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gewesen wäre oder vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden in irgendeiner Weise verfolgt worden oder Gefahr gelaufen wäre, einer solchen Maßnahme ausgesetzt zu werden. So habe er angegeben, dass in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, vom (...) 2022 bis zu seiner Ausreise ohne Probleme in seinem Heimatdorf habe leben können und es ihm möglich gewesen sei, mit seiner Identitätskarte legal auszureisen. Bei den Festnahmen hätten ihn die türkischen Behörden nie mit besonderer Härte behandelt und er sei jeweils wieder freigelassen worden. Auch das von ihm eingereichte HDP-Schreiben konkretisiere seine Befürchtungen nicht, würden doch darin nur die von ihm selbst erwähnten Aktivitäten für die Partei beschrieben. Mithin sei seine Furcht objektiv unbegründet. Des Weiteren reiche der Umstand, dass er für die legale HDP aktiv gewesen sei und sich die Behörden für ihn interessiert hätten, für das Vorliegen einer für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen begründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Seine Ausführungen belegten, dass er innerhalb der HDP keine wichtige Position innegehabt habe, die ihn einer solchen Verfolgung aussetzen würde. Daher sei es unwahrscheinlich, dass seine Befürchtungen, wegen seiner politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, berechtigt seien. Diese Schlussfolgerung gelte trotz des Verbots der DTP durch ein Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom Dezember 2009. In der Zwischenzeit hätten die neuen Parteien DBP (ehemals BDP) und HDP, die legal aktiv seien, die Nachfolge angetreten. Ähnlich wie in der Vergangenheit am Rande des Verbots der Parteien DEHAP und HADEP hätten die einfachen Mitglieder der DTP keinen Grund, nachträgliche Strafverfahren oder andere schwerwiegende Nachteile wegen der damals legalen politischen Tätigkeit zugunsten dieser Partei zu befürchten. In Anbetracht dessen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht wegen seiner Aktivitäten zugunsten der HDP für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidend. Was die Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familienmitgliedern anbelangt, die der Unterstützung der PKK beschuldigt worden seien, verwies das SEM auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 beziehungsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Nach dem Gesagten enthielten die Akten keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht, in naher Zukunft reflexartiger Verfolgung wegen Familienangehörigen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5). 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. Zudem wird vorgebracht, es sei der Vater des Beschwerdeführers letzte Woche verhaftet worden. Dieser sei beschuldigt worden, von der PKK ausgebildet worden zu sein, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei. Im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaft (vermutlich: der HDP) beantragt. Wie er von seinem Anwalt erfahren habe, sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Diesbezüglich stellte er die Nachreichung von Akten in Aussicht. Im als Beweismittel beigelegten Schreiben vom 16. August 2023 führt Rechtsanwalt F._______ einleitend aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2023 Mitglied der HDP. Er sei bereits vorher für die Partei aktiv gewesen. Im Zusammenhang mit der am 13. Mai 2016 in D._______ verkündeten Ausgangssperre sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt beziehungsweise zerstört worden. Mit den in der Folge zunehmenden Aktivitäten für die Menschenrechte hätten auch der politische Druck auf die Familie und die Drohungen gegen diese und den Beschwerdeführer zugenommen, auch im Zusammenhang mit dem beim Verfassungsgericht am 17. März 2021 beantragten Verbot der HDP. Diesbezüglich sei bei der Oberstaatsanwaltschaft D._______ unter der Nummer (...) ein Ermittlungsverfahren hängig. 6.2.2 Zu dem vom Beschwerdeführer am 19. September 2023 eingereichten fremdsprachigen Dokument führte er aus, dessen Inhalt umfasse eine Ermittlungsakte (...), die von der Generalstaatsanwaltschaft D._______ ihn betreffend eröffnet worden sei, und einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Weiterer seien ein UYAP-Scan/Screenshot und ein Referenzschreiben des türkischen Anwalts enthalten. Egal, was im Dokument stehe, tatsächlich sei das Gegenteil der Fall. Er werde bedroht und werde dafür Beweise liefern. Es bestehe eine weitere Ermittlungsakte und er werde alle weiteren Unterlagen in der nächsten Woche einreichen. 6.2.3 Laut der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung handelt es sich beim eingereichten Dokument um einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedens- beziehungsweise Strafrichteramts D._______ vom 25. August 2023 in der Sache Nummer (...), mit der Ermittlungsnummer (...) der Oberstaatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer wird der Drohung, begangen am 3. August 2023, beschuldigt und sei zwecks Einvernahme in der Ermittlungsphase festzunehmen (Art. 90 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Nach der erfolgten Einvernahme sei er auf freien Fuss zu setzen. 6.2.4 Es fällt auf, dass der Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl in Widerspruch zu den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und des türkischen Anwalts steht. Abgesehen vom Delikt, dessen er beschuldigt wird, und der abweichenden Nummer des Ermittlungsverfahrens wurden die von ihm erwähnten Beweismittel unvollständig eingereicht, während die Nachreichung der in der Eingabe vom 19. September 2023 in Aussicht gestellten Unterlagen unterblieben ist. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus dem Dokument und den entsprechenden Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer Familie, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden hätten. Er selber sei vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten von den türkischen behelligt worden. Aufgrund seiner Vorbringen ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand. Daran vermag auch sein pauschales Vorbringen, sein Vater sei Anfang August 2023 unter dem Vorwurf, vor mehreren Jahren von der PKK ausgebildet worden zu sein, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak sind mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.4.3 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe als junger, gesunder Mann mit einem beruflichen Hintergrund als (...) die Möglichkeit, sich frei in anderen Gebieten der Türkei niederzulassen, wo er auch auf die Unterstützung einiger dort lebender Verwandter zählen könne, bei denen er bereits Unterstützung gefunden habe, wie zum Beispiel, als er im Jahr 2017 mit seiner Familie bei einer (...) in G._______ gewohnt habe, und wo er auch andere Verwandte habe. Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer