Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ - suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom 11. Juli 2016, welche im Beisein der dem Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson stattfand, machte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sein Vater als erfolgreicher Geschäftsmann (u.a. gemeinsame Firma mit seinem Bruder C._______) und gleichzeitig Vorsitzender der Handelskammer in B._______ mehrmals von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden sei, zumal dessen freundschaftliches Verhältnis mit einem Kommandanten namens D._______ von den Leuten missbilligt worden sei. Er selbst sei mehrmals auf dem Schulweg von unbekannten Personen geschlagen und beschimpft worden (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7). Später hätten diese auch mit dem Tod seines Vaters gedroht, weshalb er die Vorkommnisse seinen Eltern erzählt habe, und er in der Folge jeweils nur noch mit dem Auto zur Schule gefahren worden sei. Mitte Mai 2015 sei er mit dem Sohn von D._______ in E._______ in einem Auto unterwegs gewesen, als auf diesen ein Attentat verübt worden sei, bei dem sie beide unverletzt geblieben seien. In dieser Zeit hätten in B._______ vermehrt Attentate durch Taliban stattgefunden. Später seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten Schmuck gestohlen und gedroht, dem nicht anwesenden Vater etwas anzutun. Nach polizeilicher Intervention hätten die Eindringlinge entkommen können. Ende Oktober 2015 sei ein Mitarbeiter und Freund seines Vaters namens A.S. nach Todesdrohungen von Unbekannten umgebracht worden, woraufhin die Familie noch in derselben Nacht in Richtung Iran aufgebrochen sei. In der Türkei habe er die Familie aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist und mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz gelangt. Heute lebe seine Familie (Eltern, Geschwister) wieder in B._______, allerdings aus Sicherheitsgründen ausserhalb des Zentrums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter. Sein Onkel C._______ väterlicherseits (N [...]), der zusammen mit seinem Vater eine Ölfirma geleitet habe, sei mit seiner Familie einige Monate früher ausgereist und habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Schul- und Kurszertifikate, eine Arbeitslizenz der Firma seines Vaters und des in der Schweiz lebenden Onkels C._______ in Kopie sowie verschiedene Fotografien von seinem Vater in seinem beruflichen Umfeld (u.a. Fotografie des Mitarbeiters A.S. und des Kommandanten D._______) ein. B.Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 (Eröffnung am 28. Oktober 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2016 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seines zuvor als Vertrauensperson eingesetzten Rechtsvertreters vom 25. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D.Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs vom 1. Dezember 2016 wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E.In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Replik vom 31. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation des SEM in dessen Vernehmlassung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 132.41]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters sei dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht und behelligt worden, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass nicht zu bestreiten sei, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Vaters für kriminelle Banden oder andere Gruppierungen von besonderem Interesse sein könne. Indessen seien Verfolgungsmassnahmen durch nichtstaatliche Dritte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wenn es der betroffenen Person möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu erhalten. In B._______, dem Wohnsitz der Familie, sei die Sicherheitslage besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan. Trotz der instabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme von Anschlägen in B._______ selbst werde diese als ruhig und stabil bezeichnet und gelte als sicherste Stadt Afghanistans. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems müsse dem Betroffenen objektiv möglich und individuell zumutbar sein. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und seinen Beziehungen auf Regierungsebene einen gewissen privilegierten Zugang zu den heimatlichen Behörden habe. Die lokalen Sicherheitsbehörden hätten denn auch nach dem Einbruch umgehend interveniert. Die übrigen Vorfälle - namentlich das Attentat in E._______ und die Ermordung des Mitarbeiters und Freundes des Vaters - hätten sich nicht direkt gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet. Die genauen Hintergründe der erwähnten Vorkommnisse seien dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht bekannt (vgl. A16 S. 10). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben heute wieder in B._______ ausserhalb des Stadtzentrums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter leben würden.
E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich die Situation der Familie des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit grundlegend verändert habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei Ende September 2016 von Unbekannten - aus vermutlich regierungsnahen Kreisen - entführt worden. Zwei Tage nach der Entführung hätten die Entführer auf das Telefon eines Cousins des Beschwerdeführers angerufen. Der Cousin habe das Gespräch aufgenommen und ein Onkel des Beschwerdeführers habe die Aufzeichnung dem Beschwerdeführer per Viber übermittelt (Einreichung eines Sticks mit aufgezeichnetem Gespräch). Es seien Lösegeldforderungen in der Höhe von 200' 000 Dollar gestellt worden, was den Verkauf eines Ladens und die Verpfändung des Hauses notwendig gemacht habe. Nach der Entführung seien die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in den Iran gereist und hätten sich dort als Flüchtlinge registriert (Einreichung der iranischen Flüchtlingsausweise in Kopie). Die Entführung zeige, dass die Schutzfähigkeit der Behörden fraglich erscheine. Die gesellschaftliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Kontakte zu den Behörden hätten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, zu einer verbesserten Sicherheitssituation geführt, sondern seien vielmehr Grund für die Übergriffe Dritter. Die allgemeine Situation in B._______ sei weniger sicher als vom SEM behauptet, was sich auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2016 zu Afghanistan" ergebe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 erachtete es das SEM als fragwürdig, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet kurz nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides von der Entführung seines Vaters erfahren habe und so rasch in den Besitz von entsprechenden Beweismitteln (Stick mit Gesprächsaufzeichnung, iranische Flüchtlingsausweise in Kopie) gekommen sei.
E. 4.4 In seiner Replik vom 31. Januar 2017 machte der Rechtsvertreter geltend, die Entführung sei Ende September 2016 und damit etwa einen Monat vor dem ablehnenden Asylentscheid geschehen; der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers habe zwar bald danach davon erfahren, dies aber dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht sofort mitgeteilt, weil er befürchtet habe, dieser werde einen psychischen Zusammenbruch erleiden. Im Weiteren würden zwischen der Reise der Mutter und den Geschwistern aus Afghanistan in den Iran und der Einreichung von entsprechenden Flüchtlingsausweisen beinahe zwei Monate liegen. In der Zwischenzeit sei der Vater des Beschwerdeführers nach Zahlung des Lösegeldes freigekommen und sei nach einem Krankenhausaufenthalt in den Iran gereist, um sich dort mit seiner Familie zu vereinen (Einreichung von Fotografien, afghanischer Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Internet) und allenfalls nach Europa zu gelangen. Der Kontakt der Familie zum in der Schweiz lebenden Onkel sei abgebrochen. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zwischen dem Beschwerdeführer und seines in der Schweiz lebenden Onkels C._______ väterlicherseits (N [...]) werde beantragt, dessen Asyldossier beizuziehen. 4.54.5.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters sei dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht und behelligt worden, nicht in Frage gestellt hat. Indessen sind die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei Ende September 2016 entführt worden und nach Zahlung eines Lösegeldes in den Iran zu seiner vorher geflüchteten Familie (Ehefrau, Kinder) gereist, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Wie das SEM bereits in der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, ist es fragwürdig, dass der Beschwerdeführer erst nach ablehnendem Asylentscheid von der Entführung vom Ende September 2016 erfahren haben soll. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der in der Schweiz lebende Onkel C._______ den minderjährigen Beschwerdeführer aus Furcht vor einem psychischen Zusammenbruch nicht sofort von der Entführung seines Vaters in Kenntnis gesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem beigezogenen Dossier des Onkels C._______ (N [...]) ergibt sich denn auch, dass dieser anlässlich der Anhörung vom 18. Januar 2017 - obwohl zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Kenntnis von der angeblichen Entführung seines Bruders - diesen gewichtigen Vorfall mit keinem Wort erwähnt hat. Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2017, welche nach der Replik vom 31. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren erfolgte, erwähnte C._______ die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. A15 S. 7) und dessen Ausreise in den Iran. Im Weiteren ist die Schilderung der geltend gemachten Entführung in der Beschwerde wenig detailreich ausgefallen und erscheint insgesamt konstruiert. Die eingereichten Beweismittel (Stick, Fotografien, iranische Flüchtlingsauseise in Kopie, Auszug aus dem Internet) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ist das auf einem Stick gespeicherte Telefongespräch aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit zum Nachweis der geltend gemachten Entführung nicht geeignet. Auch die Beweiskraft der nur in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweise ist als gering zu erachten. Zum anderen ergeben sich aus dem Hinweis betreffend die Internetseite eines Krankenhauses in der Nähe von B._______ keine konkreten Indizien auf den angeblichen Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Entführung. Schliesslich vermögen die eingereichten Fotografien, welche den Vater des Beschwerdeführers vor einem Auto und einem Haus zusammen mit Wachpersonal zeigen, den Aufenthalt im Iran nicht zu belegen; vielmehr ist die Anwesenheit von Wachpersonal ein Indiz dafür, dass es sich hierbei möglicherweise um Aufnahmen des Vaters vor seinem neuen Haus ausserhalb des Zentrums von B._______ handeln könnte. 4.5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 4.5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer vom D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). 4.5.4 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil eingehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen. Hinsichtlich B._______ wurde festgestellt, dass, trotz der instabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in B._______ selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und B._______ zu diesem Zeitpunkt als sicherste Stadt Afghanistans gelte (vgl. Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2). In seiner nachfolgenden Lagebeurteilung hinsichtlich Afghanistan (D- 5800/2016 vom 13. Oktober 2017) stellte es eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) über alle Regionen hinweg fest, ohne sich konkret über die aktuelle Situation in Mazar-i-Sharif zu äussern. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Auch in Berücksichtigung dieser Entwicklung sei festzuhalten, dass die Stadt Mazar-i-Sharif nach wie vor zu den relativ stabilen Landesteilen Afghanistans gehöre. Angesichts dieser aktuellen Einschätzung kann von einer dortigen hinreichenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Behelligungen durch kriminelle Dritte zu werden. Indessen ist diesen zuzumuten, sich, wie bereits geschehen, schutzsuchend an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Die lokalen Sicherheitsbehörden haben denn auch nach dem Einbruch umgehend interveniert. Die übrigen Vorfälle - namentlich das Attentat in E._______ und die Ermordung des Mitarbeiters und Freundes des Vaters - waren nicht unmittelbar gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet. Aus diesen Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 unter anderem festgehalten, dass die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre und es sich folglich insgesamt nicht rechtfertige, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer stammt aus B._______. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe wieder in B._______, und zwar etwas ausserhalb des Zentrums. Da die in der Beschwerde geltend gemachte Entführung seines Vaters und die Ausreise in den Iran zu den bereits geflüchteten Familienmitgliedern als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in B._______ befindet, womit der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug des jungen und gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung erweist sich daher als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7318/2016 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ - suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom 11. Juli 2016, welche im Beisein der dem Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson stattfand, machte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sein Vater als erfolgreicher Geschäftsmann (u.a. gemeinsame Firma mit seinem Bruder C._______) und gleichzeitig Vorsitzender der Handelskammer in B._______ mehrmals von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden sei, zumal dessen freundschaftliches Verhältnis mit einem Kommandanten namens D._______ von den Leuten missbilligt worden sei. Er selbst sei mehrmals auf dem Schulweg von unbekannten Personen geschlagen und beschimpft worden (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7). Später hätten diese auch mit dem Tod seines Vaters gedroht, weshalb er die Vorkommnisse seinen Eltern erzählt habe, und er in der Folge jeweils nur noch mit dem Auto zur Schule gefahren worden sei. Mitte Mai 2015 sei er mit dem Sohn von D._______ in E._______ in einem Auto unterwegs gewesen, als auf diesen ein Attentat verübt worden sei, bei dem sie beide unverletzt geblieben seien. In dieser Zeit hätten in B._______ vermehrt Attentate durch Taliban stattgefunden. Später seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten Schmuck gestohlen und gedroht, dem nicht anwesenden Vater etwas anzutun. Nach polizeilicher Intervention hätten die Eindringlinge entkommen können. Ende Oktober 2015 sei ein Mitarbeiter und Freund seines Vaters namens A.S. nach Todesdrohungen von Unbekannten umgebracht worden, woraufhin die Familie noch in derselben Nacht in Richtung Iran aufgebrochen sei. In der Türkei habe er die Familie aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist und mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz gelangt. Heute lebe seine Familie (Eltern, Geschwister) wieder in B._______, allerdings aus Sicherheitsgründen ausserhalb des Zentrums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter. Sein Onkel C._______ väterlicherseits (N [...]), der zusammen mit seinem Vater eine Ölfirma geleitet habe, sei mit seiner Familie einige Monate früher ausgereist und habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Schul- und Kurszertifikate, eine Arbeitslizenz der Firma seines Vaters und des in der Schweiz lebenden Onkels C._______ in Kopie sowie verschiedene Fotografien von seinem Vater in seinem beruflichen Umfeld (u.a. Fotografie des Mitarbeiters A.S. und des Kommandanten D._______) ein. B.Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 (Eröffnung am 28. Oktober 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2016 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seines zuvor als Vertrauensperson eingesetzten Rechtsvertreters vom 25. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D.Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs vom 1. Dezember 2016 wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E.In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Replik vom 31. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation des SEM in dessen Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 132.41]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters sei dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht und behelligt worden, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass nicht zu bestreiten sei, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Vaters für kriminelle Banden oder andere Gruppierungen von besonderem Interesse sein könne. Indessen seien Verfolgungsmassnahmen durch nichtstaatliche Dritte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wenn es der betroffenen Person möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu erhalten. In B._______, dem Wohnsitz der Familie, sei die Sicherheitslage besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan. Trotz der instabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme von Anschlägen in B._______ selbst werde diese als ruhig und stabil bezeichnet und gelte als sicherste Stadt Afghanistans. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems müsse dem Betroffenen objektiv möglich und individuell zumutbar sein. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und seinen Beziehungen auf Regierungsebene einen gewissen privilegierten Zugang zu den heimatlichen Behörden habe. Die lokalen Sicherheitsbehörden hätten denn auch nach dem Einbruch umgehend interveniert. Die übrigen Vorfälle - namentlich das Attentat in E._______ und die Ermordung des Mitarbeiters und Freundes des Vaters - hätten sich nicht direkt gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet. Die genauen Hintergründe der erwähnten Vorkommnisse seien dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht bekannt (vgl. A16 S. 10). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben heute wieder in B._______ ausserhalb des Stadtzentrums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter leben würden. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich die Situation der Familie des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit grundlegend verändert habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei Ende September 2016 von Unbekannten - aus vermutlich regierungsnahen Kreisen - entführt worden. Zwei Tage nach der Entführung hätten die Entführer auf das Telefon eines Cousins des Beschwerdeführers angerufen. Der Cousin habe das Gespräch aufgenommen und ein Onkel des Beschwerdeführers habe die Aufzeichnung dem Beschwerdeführer per Viber übermittelt (Einreichung eines Sticks mit aufgezeichnetem Gespräch). Es seien Lösegeldforderungen in der Höhe von 200' 000 Dollar gestellt worden, was den Verkauf eines Ladens und die Verpfändung des Hauses notwendig gemacht habe. Nach der Entführung seien die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in den Iran gereist und hätten sich dort als Flüchtlinge registriert (Einreichung der iranischen Flüchtlingsausweise in Kopie). Die Entführung zeige, dass die Schutzfähigkeit der Behörden fraglich erscheine. Die gesellschaftliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Kontakte zu den Behörden hätten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, zu einer verbesserten Sicherheitssituation geführt, sondern seien vielmehr Grund für die Übergriffe Dritter. Die allgemeine Situation in B._______ sei weniger sicher als vom SEM behauptet, was sich auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2016 zu Afghanistan" ergebe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 erachtete es das SEM als fragwürdig, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet kurz nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides von der Entführung seines Vaters erfahren habe und so rasch in den Besitz von entsprechenden Beweismitteln (Stick mit Gesprächsaufzeichnung, iranische Flüchtlingsausweise in Kopie) gekommen sei. 4.4 In seiner Replik vom 31. Januar 2017 machte der Rechtsvertreter geltend, die Entführung sei Ende September 2016 und damit etwa einen Monat vor dem ablehnenden Asylentscheid geschehen; der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers habe zwar bald danach davon erfahren, dies aber dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht sofort mitgeteilt, weil er befürchtet habe, dieser werde einen psychischen Zusammenbruch erleiden. Im Weiteren würden zwischen der Reise der Mutter und den Geschwistern aus Afghanistan in den Iran und der Einreichung von entsprechenden Flüchtlingsausweisen beinahe zwei Monate liegen. In der Zwischenzeit sei der Vater des Beschwerdeführers nach Zahlung des Lösegeldes freigekommen und sei nach einem Krankenhausaufenthalt in den Iran gereist, um sich dort mit seiner Familie zu vereinen (Einreichung von Fotografien, afghanischer Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Internet) und allenfalls nach Europa zu gelangen. Der Kontakt der Familie zum in der Schweiz lebenden Onkel sei abgebrochen. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zwischen dem Beschwerdeführer und seines in der Schweiz lebenden Onkels C._______ väterlicherseits (N [...]) werde beantragt, dessen Asyldossier beizuziehen. 4.54.5.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters sei dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht und behelligt worden, nicht in Frage gestellt hat. Indessen sind die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei Ende September 2016 entführt worden und nach Zahlung eines Lösegeldes in den Iran zu seiner vorher geflüchteten Familie (Ehefrau, Kinder) gereist, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Wie das SEM bereits in der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, ist es fragwürdig, dass der Beschwerdeführer erst nach ablehnendem Asylentscheid von der Entführung vom Ende September 2016 erfahren haben soll. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der in der Schweiz lebende Onkel C._______ den minderjährigen Beschwerdeführer aus Furcht vor einem psychischen Zusammenbruch nicht sofort von der Entführung seines Vaters in Kenntnis gesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem beigezogenen Dossier des Onkels C._______ (N [...]) ergibt sich denn auch, dass dieser anlässlich der Anhörung vom 18. Januar 2017 - obwohl zu jenem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Kenntnis von der angeblichen Entführung seines Bruders - diesen gewichtigen Vorfall mit keinem Wort erwähnt hat. Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2017, welche nach der Replik vom 31. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren erfolgte, erwähnte C._______ die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. A15 S. 7) und dessen Ausreise in den Iran. Im Weiteren ist die Schilderung der geltend gemachten Entführung in der Beschwerde wenig detailreich ausgefallen und erscheint insgesamt konstruiert. Die eingereichten Beweismittel (Stick, Fotografien, iranische Flüchtlingsauseise in Kopie, Auszug aus dem Internet) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ist das auf einem Stick gespeicherte Telefongespräch aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit zum Nachweis der geltend gemachten Entführung nicht geeignet. Auch die Beweiskraft der nur in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweise ist als gering zu erachten. Zum anderen ergeben sich aus dem Hinweis betreffend die Internetseite eines Krankenhauses in der Nähe von B._______ keine konkreten Indizien auf den angeblichen Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Entführung. Schliesslich vermögen die eingereichten Fotografien, welche den Vater des Beschwerdeführers vor einem Auto und einem Haus zusammen mit Wachpersonal zeigen, den Aufenthalt im Iran nicht zu belegen; vielmehr ist die Anwesenheit von Wachpersonal ein Indiz dafür, dass es sich hierbei möglicherweise um Aufnahmen des Vaters vor seinem neuen Haus ausserhalb des Zentrums von B._______ handeln könnte. 4.5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 4.5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer vom D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). 4.5.4 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil eingehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen. Hinsichtlich B._______ wurde festgestellt, dass, trotz der instabilen Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in B._______ selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und B._______ zu diesem Zeitpunkt als sicherste Stadt Afghanistans gelte (vgl. Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2). In seiner nachfolgenden Lagebeurteilung hinsichtlich Afghanistan (D- 5800/2016 vom 13. Oktober 2017) stellte es eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) über alle Regionen hinweg fest, ohne sich konkret über die aktuelle Situation in Mazar-i-Sharif zu äussern. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Auch in Berücksichtigung dieser Entwicklung sei festzuhalten, dass die Stadt Mazar-i-Sharif nach wie vor zu den relativ stabilen Landesteilen Afghanistans gehöre. Angesichts dieser aktuellen Einschätzung kann von einer dortigen hinreichenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Behelligungen durch kriminelle Dritte zu werden. Indessen ist diesen zuzumuten, sich, wie bereits geschehen, schutzsuchend an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Die lokalen Sicherheitsbehörden haben denn auch nach dem Einbruch umgehend interveniert. Die übrigen Vorfälle - namentlich das Attentat in E._______ und die Ermordung des Mitarbeiters und Freundes des Vaters - waren nicht unmittelbar gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet. Aus diesen Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 unter anderem festgehalten, dass die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre und es sich folglich insgesamt nicht rechtfertige, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer stammt aus B._______. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe wieder in B._______, und zwar etwas ausserhalb des Zentrums. Da die in der Beschwerde geltend gemachte Entführung seines Vaters und die Ausreise in den Iran zu den bereits geflüchteten Familienmitgliedern als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in B._______ befindet, womit der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug des jungen und gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung erweist sich daher als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: