Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reichte am 9. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) ein Asylgesuch ein. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er bereits am 29. Mai 2008 in Italien, am 30 August 2008 und am 2. März 2009 in Finnland je ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Am 31. Mai 2012 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung. C. Am 16. April 2012 veranlasste das BFM aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse. Diese ergab ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren. Im Rahmen der Befragung vom 9. Mai 2012 gewährte ihm das BFM in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Absicht, ihn während des weiteren Verfahrens als volljährige Person zu behandeln. Daraufhin wurde er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1993 erfasst. D. Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie des Geburtsscheins ein, wonach er am (...) 1996 geboren sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 reichte er den Geburtsschein im Original nach. Am 14. Juni 2012 richtete das BFM ein Informationsersuchen an Finnland. Das Antwortschreiben ging 18. Juni 2012 beim BFM ein und wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2012 zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme erfolgte am 23. August 2012. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 - zugestellt am 19. Oktober 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Verfügung aufgrund fehlerhafter/unvollständiger Sachverhaltsabklärung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Die Vernehmlassung ging am 13. November 2012 ein. H. Am 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel betreffend seine Mutter zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde führt als "Beschwerdeführerin 2" die Mutter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter hat am vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung nicht beschwert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und deshalb zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten ist, als sie die "Beschwerdeführerin 2" betrifft.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters im dortigen Verfahren. Am vorliegenden Verfahren hat der Vater ebenfalls nicht teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Aktenherrschaft und kann folglich auch nicht Einsicht in die Akten des BFM gewähren. Mangels Zuständigkeit ist auf den prozessualen Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Eintrag seines Geburtsdatums im sog. Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) regelt, vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht indes kein Anspruch darauf, dass das Beweisverfahren nach dem Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vor Beurteilung der Zuständigkeit im Asylverfahren durchzuführen ist. Das datenschutzrechtliche Verfahren ist eigenständiger Natur. Es nimmt seinen Gang losgelöst von einem allfällig bereits laufenden, im Kontext stehenden Verwaltungsverfahren, in denen die fraglichen Daten bearbeitet werden (Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2001, Rz. 181). Auf die - in keiner Art und Weise substantiierten - Ansprüche nach Art. 25 DSG ist im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren daher nicht weiter einzugehen. Da eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages erstmals am 6. Juni 2012 verlangte wurde, kann von einer Rechtsverweigerung jedenfalls keine Rede sein.
E. 4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Befragungsprotokoll seines Vaters nicht eingesehen, der zu seinem Geburtsdatum offenbar widersprüchliche Aussagen gemacht habe, was die Vorinstanz als Indiz für seine Volljährigkeit nehme. Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache und zum Beweisergebnis zu äussern, er konnte Beweismittel einreichen und es wurde ihm Einsicht in seine Akten gewährt. Anhand der Akten geht auch nicht hervor, dass er je ein Gesuch um Akteneinsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters gestellt hätte. Dementsprechend kann in der Nichteinsichtnahme von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Sodann wird der Gehalt des rechtlichen Gehörs verkannt, soweit der Beschwerdeführer rügt, er hätte mit den Widersprüchen in den Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg im Einzelnen konfrontiert werden müssen. Die Vorinstanz hat ihm anlässlich der Gehörsgewährung zur Minderjährigkeit die Gelegenheit gegeben, sich zu den widersprüchlichen Aussagen zu äusseren (BFM Akten A12/2). Dass sie in diesem Rahmen ihn nicht nochmals mit den Widersprüchen konfrontierte, ist nicht zu beanstanden, zumal dies anlässlich der Befragung zur Person geschah und der Beschwerdeführer dabei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. BFM Akten A5/16 S. 7-10, 13). Weiter kann keine Gehörsverletzung darin erblickt werden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, die Eltern zum Geburtsdatum zu befragen. Aufgrund der bereits erhobenen Beweise (Befragung, Gehörsgewährung, Handknochenanalyse, offizielle Dokumente, usw.) durfte sie annehmen, dass eine Befragung am gewonnenen Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Die Eltern wurde zudem bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens zum Alter der Kinder befragt und den Aussagen nahestehenden Personen kommt naturgemäss ein geringerer Beweiswert zu. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, soweit überhaupt ein Antrag angenommen werden kann ("Ich wäre froh, wenn Sie meine Eltern fragen würden, wann ich geboren bin"), von der Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung absehen. Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Begründungspflicht sei verletzt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit alle Widersprüchen, die sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien und Finnland ergaben, einzeln auseinanderzusetzen. Die angefochtenen Verfügung ist einlässlich begründet und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, einige Elemente des Sachverhalts seien unvollständig abgeklärt, andere wiederum unrichtig festgestellt worden.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungsgrundsatzes stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden wenn. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie an der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4)
E. 5.2 Unter dem Titel des unvollständigen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen in Finnland auf Plausibilität überprüfen und bei den finnischen Behörden abklären müssen. Damit werden verschiedenen Verfahren vermengt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Untersuchungspflicht sich hier auf das Verfahren beschränkt, das er am 9. März 2012 vor den schweizerischen Asylbehörden eingeleitet hat. Im Übrigen wird mit keinem Wort aufgezeigt, inwieweit die die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalt als unrichtig festgestellt rügt, richtet er sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung als solche, sondern die ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer gelte als volljährig, weshalb Italien gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 9. März 2012 angegeben, dass er am 4. März 1996 geboren worden, mithin minderjährig sei. Die aufgrund erheblicher Zweifel in Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe indessen ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergeben. Am 9. Mai 2012 sei er zu den erheblichen Zweifeln an seinem angegebenen Alter befragt worden, auch deshalb, weil seine Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg widersprüchlich ausgefallen seien. Es habe ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährig Person behandelt werde. Gleichzeitig sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe dabei angeben, nicht zu wissen, wann er geboren worden sei, und dass seine Eltern dazu befragt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 4. April 2012 angegeben, dass kein Dokument existiere, welches sein Geburtsdatum belegen könne. Auch der von ihm nachgereichte Geburtsschein aus dem Jahr 2003 stelle keinen ausreichenden Beweis für das Alter dar. Solche Dokumente seien leicht fälschbar oder würden auch gefälligkeitshalber bzw. gegen Bezahlung ausgestellt, und könnten von Europa aus organisiert werden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, die Zweifel an der Minderjährigkeit könnten ausgeräumt werden, weil er in Italien als minderjährige Person registriert worden sei. Gemäss offiziellen Dokumenten sei er in Italien jedoch als volljährig registriert worden. Dazu sowie zu den Angaben der finnischen Behörden sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme vom 23. August 2012 habe er eingeräumt, in Italien falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, und ausgeführt, es sei ihm gesagt worden, dass er aus Italien als Minderjähriger nicht mehr ausreisen könne, und er sich aufgrund der prekären Umstände in Italien davor gefürchtet habe. Diese Ausführung stehe allerdings im Widerspruch zu den von ihm in der Befragung gemachten Angaben, wonach er in Italien bis 2010 an auf Minderjährige spezialisierten Orten untergebracht gewesen sei. In Finnland habe er wahrheitsgetreu angegeben, dass er sein wahres Alter nicht kenne, worauf ihn die finnischen Behörden mit einem fiktiven, konkreten Alter erfasst hätten. Aufgrund der insgesamt zu widersprüchlichen und nicht substantiierten Angaben könne deshalb nicht von einer glaubhaft gemachten Minderjährigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, seine Minderjährigkeit sei glaubhaft gemacht. Es treffe zwar zu, dass er zu Unrecht ausgesagt habe, er sei in Italien als Minderjähriger behandelt worden. Die Falschaussage müsse aber relativiert werden. Die Glaubwürdigkeit bzw. seine Minderjährigkeit dürfe ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Auch wenn die im Original eingereichte Geburtsurkunde nicht als abschliessender Beweis des Alters gewertet werden könne, sei es doch ein Indiz für die Minderjährigkeit. Er habe von Anfang an offen gelegt, dass er - ausser den Angaben von seiner Mutter - keine Kenntnis über sein Geburtsdatum habe. Dies sei im Kontext von Somalia realistisch und nachvollziehbar. Er habe damit alles in seiner Macht stehende getan, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Handknochenanalyse komme nur ein sehr beschränkter Aussagewert zu. Weit entscheidender seien die Aussagen der asylsuchenden Person. Entgegen der Meinung der Vorinstanz lägen keine Widersprüche in den Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg vor. Obwohl gewichtige Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht verneint.
E. 7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um die Zuständigkeit des Dublin-Staates für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bestimmen.
E. 7.2 Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annährung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörige vorzunehmen, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO).
E. 7.3 Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO). Diese Bestimmung ist im Verhältnis zwischen Eltern und Kind nur anwendbar, wenn es das Kind als Familienangehöriger minderjährig ist (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO).
E. 7.4 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3, S. 209 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Wären seinen Angaben anlässlich der Befragung richtig, wäre er heute erst vierzehn oder fünfzehn Jahre (vgl. BFM Akten A5/16 S. 8). Da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter ("19 Jahre oder mehr"; BFM-Akten, A7/1) und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, hätte sie sogar auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG schliessen können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4c S. 186). Im Übrigen sind auch die Ausführungen zum Fluchtgrund und zur Flucht sind nicht glaubhaft ausgefallen. Es ist kaum vorstellbar, dass er sich wegen fehlender Ausbildungsmöglichkeiten im Heimatland als 11-jähriger selbstständig dafür entschieden hat, die Flucht anzutreten. Dies ist umso schwerer vorstellbar, als er eigenen Angaben zufolge bereits während ca. sieben Jahren die Schule besucht hatte. Im Weiteren bleibt unklar, ob er bei seinem Onkel, seinem Grossvater oder seiner Tante aufgewachsen ist, weil er und seine Mutter dazu widersprüchliche Angaben machten (vgl. BFM Akten A5/16 S. 5, Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012 S.1, A16/5 Beilage 1). Sonach ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine Mutter anlässlich ihrer Befragung nicht erwähnt hat, als sie aufgefordert wurde, alle ihre Kinder aufzuzählen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sie habe ihn nicht aufgeführt, weil sie aufgrund eines Verständigungsproblems dachte, nur die Kinder aufzählen zu müssen, die im Familiennachzug nachreisen können, ist nicht schlüssig; ebenso wenig die Erklärung, sie habe nicht gewusst, ob er überhaupt noch am Leben sei (vgl. BFM Akten Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012 S.1), hat sie doch den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers angeführt (vgl. BFM Akten A16/5 Beilage 1). Diese Aussage erstaunt in Anbetracht der geltend gemachten "grossen emotionalen Bedeutung" der Wiedervereinigung (vgl. Beschwerde S. 4) sehr, nicht zuletzt auch deshalb, weil während der Kindheit offenbar überhaupt kein Kontakt zu den Eltern bestand, obwohl sie wussten, in wessen Obhut er war. Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zunächst angegeben, nur in Italien gelebt zu haben. Erst auf Nachfrage hin gab er an, auch in Finnland gewesen zu sein, dort aber kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. BFM Akten A5/16 S.6). Diese Angaben sind tatsachenwidrig. Wie die vorinstanzlichen Abklärungen bei den finnischen Behörden ergeben haben, hat er am 30. August 2008 und am 3. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch eingereicht und wurde beide Male nach Italien überstellt (vgl. BFM Akten A 31/2). Ferner hat die Vorinstanz richterweise festgestellt, dass er in Italien, Finnland und der Schweiz widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. In Finnland wurde er mit Geburtsjahr 1993 registriert, in Italien mit 1989 und in der Schweiz brachte er vor, er sei im Jahr 1996 geboren (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1 und A1/1 S. 1). Des Weiteren gab er jeweils verschiedene Identitäten an: In Finnland ist er als B._______ bekannt, während er sich in Italien als C._______, D._______ oder E._______ ausgab (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich der Vorinstanz gegenüber dahingehend, dass er in Finnland seine wahre Identität genannt habe. Dabei sei "F._______" die englische Version von "G._______", "H._______" von "I._______". "J._______" sei der Übernahme des Grossvaters, der traditionell ein Bestandteil des Namens bilde. Sein Onkel habe den Grossvater "J._______" genannt, seine Familie nenne ihn jedoch bei seinem richtigen Namen "I._______", was sich nun entsprechend auf seinen Namen auswirke (vgl. BFM Akten A22/5 S. 2). Seine Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie erklären nicht, weshalb er in Finnland seinen Namen auf Englisch angab, und die drei Identitäten in Italien bleiben gänzlich unerklärt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (zumindest in Italien) bewusst über seine Identität täuschen wollte. In Anbetracht der verschiedenen angegebenen Identitäten und der zahlreichen Ungereimtheiten ist es auch überhaupt zweifelhaft, ob die von ihm in der Schweiz angegebene Identität stimmt beziehungsweise ob eine Verwandtschaft zur hier anwesenden Familie besteht. Die nachträglich eingereichte Geburtsurkunde vermag daran nichts zu ändern, zumal ihr aufgrund der erheblichen Zweifel an der Echtheit kaum Beweiswert zukommt. Es ist unglaubhaft, dass er die Geburtsurkunde plötzlich hat auftreiben können, nachdem er zunächst angegeben hatte, dass gar keine Identitätspapiere von ihm existierten. Die Vorinstanz hat denn auch richterweise festgestellt, dass solche Papiere leicht fälschbar sind und gegen Entgelt erworben werden können. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Geburtsurkunde von Kenia und nicht von Somalia aus gesendet worden ist, gegen die Authentizität des Beweismittels. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und er somit nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er minderjährig ist. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise auf seine Volljährigkeit geschlossen, womit sich eine Zuständigkeit weder aus Art. 15 Abs. 3 noch ausArt. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt.
E. 7.6 Eine Zuständigkeit der Schweiz, das Asylgesuch zu prüfen, lässt sich auch sonst mit Art. 15 Dublin-II-VO nicht begründen. Für die Anwendbarkeit von Abs. 1 fehlt es am Übernahmeersuchen eines anderen Staates und an der Zustimmung der betroffenen Person. Die Regel der Familienzusammenführung nach Abs. 2 ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es zum einen an der Voraussetzung gebricht, dass eine familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Zum anderen fehlt es am Erfordernis, dass die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung durch die andere Person angewiesen ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, aufgrund der harten Behandlung durch seinen Onkel, der Flucht im Kindesalter und der prekären Lebensumstände in Italien traumatisiert zu sein. Er führt die geltend gemachte Traumatisierung jedoch nicht weiter aus und reicht keinerlei Belege dazu ein. Daher lässt sich nicht auf eine Traumatisierung schliessen, die eine Abhängigkeit im Sinne der Verordnungsbestimmung begründen könnte. Auch das Schreiben vom 19. November 2012 von K._______, wonach die Mutter wegen der Sorge um den Beschwerdeführer das Bild einer "schweren reaktiven Depression" zeige, lässt keine Abhängigkeit infolge schwerer Krankheit annehmen (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO).
E. 7.7 Schliesslich ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der übrigen, nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers.Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern sich eine Zuständigkeit aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich Die Anwendung von Art. 51 AsylG betreffend Familienasyl würde gerade eine Zuständigkeit der Schweiz voraussetzen, die fehlt. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann der volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) ist aus dem gleichen Grund nicht anwendbar (Art. 1 KRK).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von der Zuständigkeit Italien ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E. 9 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da das Rechtsbegehren der Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat und sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt, ist er von der Kostentragung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5580/2012 Urteil vom 18. Dezember 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Caritas Schweiz, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reichte am 9. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) ein Asylgesuch ein. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er bereits am 29. Mai 2008 in Italien, am 30 August 2008 und am 2. März 2009 in Finnland je ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Am 31. Mai 2012 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung. C. Am 16. April 2012 veranlasste das BFM aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse. Diese ergab ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren. Im Rahmen der Befragung vom 9. Mai 2012 gewährte ihm das BFM in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Absicht, ihn während des weiteren Verfahrens als volljährige Person zu behandeln. Daraufhin wurde er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1993 erfasst. D. Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie des Geburtsscheins ein, wonach er am (...) 1996 geboren sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 reichte er den Geburtsschein im Original nach. Am 14. Juni 2012 richtete das BFM ein Informationsersuchen an Finnland. Das Antwortschreiben ging 18. Juni 2012 beim BFM ein und wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2012 zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme erfolgte am 23. August 2012. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 - zugestellt am 19. Oktober 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Verfügung aufgrund fehlerhafter/unvollständiger Sachverhaltsabklärung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Die Vernehmlassung ging am 13. November 2012 ein. H. Am 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel betreffend seine Mutter zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde führt als "Beschwerdeführerin 2" die Mutter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter hat am vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung nicht beschwert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und deshalb zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten ist, als sie die "Beschwerdeführerin 2" betrifft. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters im dortigen Verfahren. Am vorliegenden Verfahren hat der Vater ebenfalls nicht teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Aktenherrschaft und kann folglich auch nicht Einsicht in die Akten des BFM gewähren. Mangels Zuständigkeit ist auf den prozessualen Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Eintrag seines Geburtsdatums im sog. Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) regelt, vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht indes kein Anspruch darauf, dass das Beweisverfahren nach dem Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vor Beurteilung der Zuständigkeit im Asylverfahren durchzuführen ist. Das datenschutzrechtliche Verfahren ist eigenständiger Natur. Es nimmt seinen Gang losgelöst von einem allfällig bereits laufenden, im Kontext stehenden Verwaltungsverfahren, in denen die fraglichen Daten bearbeitet werden (Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2001, Rz. 181). Auf die - in keiner Art und Weise substantiierten - Ansprüche nach Art. 25 DSG ist im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren daher nicht weiter einzugehen. Da eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages erstmals am 6. Juni 2012 verlangte wurde, kann von einer Rechtsverweigerung jedenfalls keine Rede sein.
4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Befragungsprotokoll seines Vaters nicht eingesehen, der zu seinem Geburtsdatum offenbar widersprüchliche Aussagen gemacht habe, was die Vorinstanz als Indiz für seine Volljährigkeit nehme. Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache und zum Beweisergebnis zu äussern, er konnte Beweismittel einreichen und es wurde ihm Einsicht in seine Akten gewährt. Anhand der Akten geht auch nicht hervor, dass er je ein Gesuch um Akteneinsicht in das Befragungsprotokoll seines Vaters gestellt hätte. Dementsprechend kann in der Nichteinsichtnahme von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Sodann wird der Gehalt des rechtlichen Gehörs verkannt, soweit der Beschwerdeführer rügt, er hätte mit den Widersprüchen in den Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg im Einzelnen konfrontiert werden müssen. Die Vorinstanz hat ihm anlässlich der Gehörsgewährung zur Minderjährigkeit die Gelegenheit gegeben, sich zu den widersprüchlichen Aussagen zu äusseren (BFM Akten A12/2). Dass sie in diesem Rahmen ihn nicht nochmals mit den Widersprüchen konfrontierte, ist nicht zu beanstanden, zumal dies anlässlich der Befragung zur Person geschah und der Beschwerdeführer dabei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. BFM Akten A5/16 S. 7-10, 13). Weiter kann keine Gehörsverletzung darin erblickt werden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, die Eltern zum Geburtsdatum zu befragen. Aufgrund der bereits erhobenen Beweise (Befragung, Gehörsgewährung, Handknochenanalyse, offizielle Dokumente, usw.) durfte sie annehmen, dass eine Befragung am gewonnenen Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Die Eltern wurde zudem bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens zum Alter der Kinder befragt und den Aussagen nahestehenden Personen kommt naturgemäss ein geringerer Beweiswert zu. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, soweit überhaupt ein Antrag angenommen werden kann ("Ich wäre froh, wenn Sie meine Eltern fragen würden, wann ich geboren bin"), von der Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung absehen. Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Begründungspflicht sei verletzt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit alle Widersprüchen, die sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien und Finnland ergaben, einzeln auseinanderzusetzen. Die angefochtenen Verfügung ist einlässlich begründet und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan.
5. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, einige Elemente des Sachverhalts seien unvollständig abgeklärt, andere wiederum unrichtig festgestellt worden. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungsgrundsatzes stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden wenn. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie an der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4) 5.2 Unter dem Titel des unvollständigen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen in Finnland auf Plausibilität überprüfen und bei den finnischen Behörden abklären müssen. Damit werden verschiedenen Verfahren vermengt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Untersuchungspflicht sich hier auf das Verfahren beschränkt, das er am 9. März 2012 vor den schweizerischen Asylbehörden eingeleitet hat. Im Übrigen wird mit keinem Wort aufgezeigt, inwieweit die die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalt als unrichtig festgestellt rügt, richtet er sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung als solche, sondern die ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer gelte als volljährig, weshalb Italien gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 9. März 2012 angegeben, dass er am 4. März 1996 geboren worden, mithin minderjährig sei. Die aufgrund erheblicher Zweifel in Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe indessen ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergeben. Am 9. Mai 2012 sei er zu den erheblichen Zweifeln an seinem angegebenen Alter befragt worden, auch deshalb, weil seine Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg widersprüchlich ausgefallen seien. Es habe ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährig Person behandelt werde. Gleichzeitig sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe dabei angeben, nicht zu wissen, wann er geboren worden sei, und dass seine Eltern dazu befragt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 4. April 2012 angegeben, dass kein Dokument existiere, welches sein Geburtsdatum belegen könne. Auch der von ihm nachgereichte Geburtsschein aus dem Jahr 2003 stelle keinen ausreichenden Beweis für das Alter dar. Solche Dokumente seien leicht fälschbar oder würden auch gefälligkeitshalber bzw. gegen Bezahlung ausgestellt, und könnten von Europa aus organisiert werden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, die Zweifel an der Minderjährigkeit könnten ausgeräumt werden, weil er in Italien als minderjährige Person registriert worden sei. Gemäss offiziellen Dokumenten sei er in Italien jedoch als volljährig registriert worden. Dazu sowie zu den Angaben der finnischen Behörden sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme vom 23. August 2012 habe er eingeräumt, in Italien falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, und ausgeführt, es sei ihm gesagt worden, dass er aus Italien als Minderjähriger nicht mehr ausreisen könne, und er sich aufgrund der prekären Umstände in Italien davor gefürchtet habe. Diese Ausführung stehe allerdings im Widerspruch zu den von ihm in der Befragung gemachten Angaben, wonach er in Italien bis 2010 an auf Minderjährige spezialisierten Orten untergebracht gewesen sei. In Finnland habe er wahrheitsgetreu angegeben, dass er sein wahres Alter nicht kenne, worauf ihn die finnischen Behörden mit einem fiktiven, konkreten Alter erfasst hätten. Aufgrund der insgesamt zu widersprüchlichen und nicht substantiierten Angaben könne deshalb nicht von einer glaubhaft gemachten Minderjährigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, seine Minderjährigkeit sei glaubhaft gemacht. Es treffe zwar zu, dass er zu Unrecht ausgesagt habe, er sei in Italien als Minderjähriger behandelt worden. Die Falschaussage müsse aber relativiert werden. Die Glaubwürdigkeit bzw. seine Minderjährigkeit dürfe ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Auch wenn die im Original eingereichte Geburtsurkunde nicht als abschliessender Beweis des Alters gewertet werden könne, sei es doch ein Indiz für die Minderjährigkeit. Er habe von Anfang an offen gelegt, dass er - ausser den Angaben von seiner Mutter - keine Kenntnis über sein Geburtsdatum habe. Dies sei im Kontext von Somalia realistisch und nachvollziehbar. Er habe damit alles in seiner Macht stehende getan, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Handknochenanalyse komme nur ein sehr beschränkter Aussagewert zu. Weit entscheidender seien die Aussagen der asylsuchenden Person. Entgegen der Meinung der Vorinstanz lägen keine Widersprüche in den Angaben zur Schulzeit und zum Reiseweg vor. Obwohl gewichtige Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht verneint. 7. 7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um die Zuständigkeit des Dublin-Staates für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bestimmen. 7.2 Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annährung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörige vorzunehmen, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO). 7.3 Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO). Diese Bestimmung ist im Verhältnis zwischen Eltern und Kind nur anwendbar, wenn es das Kind als Familienangehöriger minderjährig ist (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO). 7.4 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3, S. 209 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 7.5 Der Beschwerdeführer stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Wären seinen Angaben anlässlich der Befragung richtig, wäre er heute erst vierzehn oder fünfzehn Jahre (vgl. BFM Akten A5/16 S. 8). Da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter ("19 Jahre oder mehr"; BFM-Akten, A7/1) und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, hätte sie sogar auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG schliessen können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4c S. 186). Im Übrigen sind auch die Ausführungen zum Fluchtgrund und zur Flucht sind nicht glaubhaft ausgefallen. Es ist kaum vorstellbar, dass er sich wegen fehlender Ausbildungsmöglichkeiten im Heimatland als 11-jähriger selbstständig dafür entschieden hat, die Flucht anzutreten. Dies ist umso schwerer vorstellbar, als er eigenen Angaben zufolge bereits während ca. sieben Jahren die Schule besucht hatte. Im Weiteren bleibt unklar, ob er bei seinem Onkel, seinem Grossvater oder seiner Tante aufgewachsen ist, weil er und seine Mutter dazu widersprüchliche Angaben machten (vgl. BFM Akten A5/16 S. 5, Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012 S.1, A16/5 Beilage 1). Sonach ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn seine Mutter anlässlich ihrer Befragung nicht erwähnt hat, als sie aufgefordert wurde, alle ihre Kinder aufzuzählen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sie habe ihn nicht aufgeführt, weil sie aufgrund eines Verständigungsproblems dachte, nur die Kinder aufzählen zu müssen, die im Familiennachzug nachreisen können, ist nicht schlüssig; ebenso wenig die Erklärung, sie habe nicht gewusst, ob er überhaupt noch am Leben sei (vgl. BFM Akten Beilage 1 des Schreibens vom 6. Juni 2012 S.1), hat sie doch den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers angeführt (vgl. BFM Akten A16/5 Beilage 1). Diese Aussage erstaunt in Anbetracht der geltend gemachten "grossen emotionalen Bedeutung" der Wiedervereinigung (vgl. Beschwerde S. 4) sehr, nicht zuletzt auch deshalb, weil während der Kindheit offenbar überhaupt kein Kontakt zu den Eltern bestand, obwohl sie wussten, in wessen Obhut er war. Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zunächst angegeben, nur in Italien gelebt zu haben. Erst auf Nachfrage hin gab er an, auch in Finnland gewesen zu sein, dort aber kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. BFM Akten A5/16 S.6). Diese Angaben sind tatsachenwidrig. Wie die vorinstanzlichen Abklärungen bei den finnischen Behörden ergeben haben, hat er am 30. August 2008 und am 3. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch eingereicht und wurde beide Male nach Italien überstellt (vgl. BFM Akten A 31/2). Ferner hat die Vorinstanz richterweise festgestellt, dass er in Italien, Finnland und der Schweiz widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. In Finnland wurde er mit Geburtsjahr 1993 registriert, in Italien mit 1989 und in der Schweiz brachte er vor, er sei im Jahr 1996 geboren (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1 und A1/1 S. 1). Des Weiteren gab er jeweils verschiedene Identitäten an: In Finnland ist er als B._______ bekannt, während er sich in Italien als C._______, D._______ oder E._______ ausgab (vgl. BFM Akten A30/2 S. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich der Vorinstanz gegenüber dahingehend, dass er in Finnland seine wahre Identität genannt habe. Dabei sei "F._______" die englische Version von "G._______", "H._______" von "I._______". "J._______" sei der Übernahme des Grossvaters, der traditionell ein Bestandteil des Namens bilde. Sein Onkel habe den Grossvater "J._______" genannt, seine Familie nenne ihn jedoch bei seinem richtigen Namen "I._______", was sich nun entsprechend auf seinen Namen auswirke (vgl. BFM Akten A22/5 S. 2). Seine Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie erklären nicht, weshalb er in Finnland seinen Namen auf Englisch angab, und die drei Identitäten in Italien bleiben gänzlich unerklärt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (zumindest in Italien) bewusst über seine Identität täuschen wollte. In Anbetracht der verschiedenen angegebenen Identitäten und der zahlreichen Ungereimtheiten ist es auch überhaupt zweifelhaft, ob die von ihm in der Schweiz angegebene Identität stimmt beziehungsweise ob eine Verwandtschaft zur hier anwesenden Familie besteht. Die nachträglich eingereichte Geburtsurkunde vermag daran nichts zu ändern, zumal ihr aufgrund der erheblichen Zweifel an der Echtheit kaum Beweiswert zukommt. Es ist unglaubhaft, dass er die Geburtsurkunde plötzlich hat auftreiben können, nachdem er zunächst angegeben hatte, dass gar keine Identitätspapiere von ihm existierten. Die Vorinstanz hat denn auch richterweise festgestellt, dass solche Papiere leicht fälschbar sind und gegen Entgelt erworben werden können. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Geburtsurkunde von Kenia und nicht von Somalia aus gesendet worden ist, gegen die Authentizität des Beweismittels. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und er somit nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er minderjährig ist. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise auf seine Volljährigkeit geschlossen, womit sich eine Zuständigkeit weder aus Art. 15 Abs. 3 noch ausArt. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt. 7.6 Eine Zuständigkeit der Schweiz, das Asylgesuch zu prüfen, lässt sich auch sonst mit Art. 15 Dublin-II-VO nicht begründen. Für die Anwendbarkeit von Abs. 1 fehlt es am Übernahmeersuchen eines anderen Staates und an der Zustimmung der betroffenen Person. Die Regel der Familienzusammenführung nach Abs. 2 ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es zum einen an der Voraussetzung gebricht, dass eine familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Zum anderen fehlt es am Erfordernis, dass die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung durch die andere Person angewiesen ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, aufgrund der harten Behandlung durch seinen Onkel, der Flucht im Kindesalter und der prekären Lebensumstände in Italien traumatisiert zu sein. Er führt die geltend gemachte Traumatisierung jedoch nicht weiter aus und reicht keinerlei Belege dazu ein. Daher lässt sich nicht auf eine Traumatisierung schliessen, die eine Abhängigkeit im Sinne der Verordnungsbestimmung begründen könnte. Auch das Schreiben vom 19. November 2012 von K._______, wonach die Mutter wegen der Sorge um den Beschwerdeführer das Bild einer "schweren reaktiven Depression" zeige, lässt keine Abhängigkeit infolge schwerer Krankheit annehmen (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO). 7.7 Schliesslich ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der übrigen, nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers.Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern sich eine Zuständigkeit aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich Die Anwendung von Art. 51 AsylG betreffend Familienasyl würde gerade eine Zuständigkeit der Schweiz voraussetzen, die fehlt. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann der volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) ist aus dem gleichen Grund nicht anwendbar (Art. 1 KRK).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von der Zuständigkeit Italien ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
9. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da das Rechtsbegehren der Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat und sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt, ist er von der Kostentragung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: