opencaselaw.ch

E-4607/2013

E-4607/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben anfangs 2011 und reiste via Iran und Türkei nach Griechenland. Nach einem dortigen viermonatigen illegalen Aufenthalt reiste er weiter via Mazedonien und Serbien nach Rumänien, wo er im Dezember 2011 ein Asylgesuch einreichte. Im Mai 2013 verliess er Rumänien und reiste durch verschiedene Länder nach Ungarn, wo er "erwischt" und in ein Camp gebracht worden sei. Dieses verliess er und gelangte über Österreich am 5. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und das Personalienblatt (Akten BFM A1/2) ausfüllte. Das BFM befragte ihm am 18. Juni 2013 zur Person (BzP). Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 8. August 3013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Rumänien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 15. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die rumänischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Rumänien.

E. 4.2 Anlässlich der Gesuchseinreichung habe der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit Oktober 1994 angegeben. Während der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein richtiges Geburtsdatum sei der 5. Oktober 1996. Als Beweis habe er nachträglich ein afghanisches Identitätszertifikat (Taskara) eingereicht. Taskaras würden indes nicht als Altersnachweis gelten, da diese leicht zu fälschen seien und käuflich erworben werden könnten. Hinsichtlich der Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, sein Vater habe ihm 2012 sein Geburtsdatum mitgeteilt. Auf Nachfrage habe er sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender angeben können. Sodann seien seine Angaben zum Lebenslauf und den Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert. Auch habe er nicht gewusst, wann er volljährig werde. Sodann sei er in Rumänien als volljährig registriert worden. Es sei deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen. Die Dublin-II-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei individuelle Präferenzen keine Beachtung finden würden. Es lägen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Namentlich komme Rumänien auch seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nach.

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest.

E. 5.1.1 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil E-5580/2012 vom 18. Dezember 2012 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1.2 Aus den allgemeinen Ausführungen zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), zur Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, zum Beweiswert von Knochenaltersanalysen und zum äusseren Erscheinungsbild einer asylsuchenden Person vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.1.3 Zur Erklärung der unterschiedlichen Altersangaben verweist der Beschwerdeführer auf seine starke Kurzsichtigkeit. Er habe deshalb keine Schule besuchen können und könne nur rudimentär lesen sowie schreiben. Aufgrund dieser Beeinträchtigung habe in der Empfangsstelle jemand anders für ihn das Personalienblatt ausgefüllt. Dieses Vorbringen ist offensichtlich aktenwidrig. Auf dem Personalienblatt ist eine Rubrik "wird durch das Logenpersonal ausgefüllt" aufgeführt. Unter anderem ist anzugeben, ob das Blatt vom Asylsuchenden "selbständig ausgefüllt" oder "nicht selbständig ausgefüllt" wurde. Gemäss den vorliegenden Angaben auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt (Akten BFM A1/2). Sein Geburtsjahr hat er - jeweils klar und deutlich in arabischen Zahlen - auf der Vorderseite mit 1994 und auf der Rückseite mit 1996 angegeben. Somit liegen eindeutig unterschiedliche Angaben über das Geburtsjahr des Beschwerdeführers vor. Bei dieser Sachlage ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Drittperson das Blatt ausgefüllt habe und es zu einer Fehlinterpretation der äthiopisch geschriebenen Jahreszahlen gekommen sei, die Grundlage entzogen. Weiter ist der Beschwerdeführer in Rumänien unter zwei Identitäten, namentlich mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten verzeichnet. Einerseits hat er dort sein Geburtsdatum mit dem 5. September 1995, andererseits mit dem 16. März 1990 angegeben (Akten BFM A19/1). Damit liegen weitere, offensichtlich mit den in der Schweiz angegebenen Geburtsdaten unvereinbare Angaben zum Alter des Beschwerdeführers vor. Als Beleg für seine Minderjährigkeit hat der Beschwerdeführer eine Taskara eingereicht. Zum "Geburtsdatum/Alter" ist nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, der 5. Oktober 1996 vermerkt, sondern es wird dazu festgehalten "gemäss Aussehen im Jahr 1389 (gregorianischer Kalender 2010, Anm. Gericht) 14 Jahre alt". Die Angabe ist demnach eine blosse Mutmassung der ausstellenden Person. Zudem können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden. Demzufolge ist die Taskara vorliegend als Beleg für das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers nicht geeignet. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Minderjährigkeit und zur Verletzung der Begründungspflicht einzugehen. Die Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

E. 5.2 Nachdem von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besteht keine Veranlassung, auf die Ausführungen zu Art. 6 Dublin-II-VO und in diesem Zusammenhang zum Selbsteintrittsrecht der Schweiz zufolge des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.3 Weiter richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts B._______ vom 2. April 2012 sowie den Country Report on Human Rights Practices - Romania des United States Department of State vom 2. April 2013 gegen die Aufenthaltsbedingungen in Rumänien. Weder der ausländische Entscheid noch der Bericht sind für die schweizerischen Behörden bindend und somit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Der Beschwerdeführer vermag somit daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist festzustellen, dass Rumänien Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Rumänien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen hat, dass die zuständige Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Vorliegend macht der Beschwerdeführer solches in Bezug auf seine Person nicht geltend. Er beruft sich einzig auf seine angeborene Sehschwäche. Diesbezüglich hat er ein ärztliches Zeugnis des C._______ vom 18. Juli 2013 eingereicht. Gemäss den ärztlichen Ausführungen wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 2010 eine Linsenoperation am rechten Auge vorgenommen; die entsprechende Operation am linken Auge sei noch ausstehend. Weiter führt die Ärztin aus, der Beschwerdeführer brauche möglichst viel Licht, um die maximale visuelle Leistung erbringen zu können. Aufgrund der subjektiven Beschwerden von brennenden Augen sei eine Tropfentherapie initiiert worden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung stellt indes offensichtlich keinen Grund dar, von einer Wegweisung nach Rumänien abzusehen. Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um das Ausgenbrennen des Beschwerdeführers bei Bedarf zu behandeln. Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Rumänien auch Augentropfen erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Bezahlung der Kosten für die Augenoperation hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Demnach stehen auch keine humanitären Gründe einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Afghanistan zurückschaffen würde.

E. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4607/2013 Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Dr. Oliver Brunetti, substituiert durch lic. iur. Angelika Stich, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben anfangs 2011 und reiste via Iran und Türkei nach Griechenland. Nach einem dortigen viermonatigen illegalen Aufenthalt reiste er weiter via Mazedonien und Serbien nach Rumänien, wo er im Dezember 2011 ein Asylgesuch einreichte. Im Mai 2013 verliess er Rumänien und reiste durch verschiedene Länder nach Ungarn, wo er "erwischt" und in ein Camp gebracht worden sei. Dieses verliess er und gelangte über Österreich am 5. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und das Personalienblatt (Akten BFM A1/2) ausfüllte. Das BFM befragte ihm am 18. Juni 2013 zur Person (BzP). Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 8. August 3013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Rumänien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 15. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die rumänischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Rumänien. 4.2 Anlässlich der Gesuchseinreichung habe der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit Oktober 1994 angegeben. Während der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein richtiges Geburtsdatum sei der 5. Oktober 1996. Als Beweis habe er nachträglich ein afghanisches Identitätszertifikat (Taskara) eingereicht. Taskaras würden indes nicht als Altersnachweis gelten, da diese leicht zu fälschen seien und käuflich erworben werden könnten. Hinsichtlich der Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, sein Vater habe ihm 2012 sein Geburtsdatum mitgeteilt. Auf Nachfrage habe er sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender angeben können. Sodann seien seine Angaben zum Lebenslauf und den Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert. Auch habe er nicht gewusst, wann er volljährig werde. Sodann sei er in Rumänien als volljährig registriert worden. Es sei deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen. Die Dublin-II-VO bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei individuelle Präferenzen keine Beachtung finden würden. Es lägen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Namentlich komme Rumänien auch seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nach. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. 5.1.1 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil E-5580/2012 vom 18. Dezember 2012 mit Hinweis). Vorbringen sind glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.1.2 Aus den allgemeinen Ausführungen zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), zur Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, zum Beweiswert von Knochenaltersanalysen und zum äusseren Erscheinungsbild einer asylsuchenden Person vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.1.3 Zur Erklärung der unterschiedlichen Altersangaben verweist der Beschwerdeführer auf seine starke Kurzsichtigkeit. Er habe deshalb keine Schule besuchen können und könne nur rudimentär lesen sowie schreiben. Aufgrund dieser Beeinträchtigung habe in der Empfangsstelle jemand anders für ihn das Personalienblatt ausgefüllt. Dieses Vorbringen ist offensichtlich aktenwidrig. Auf dem Personalienblatt ist eine Rubrik "wird durch das Logenpersonal ausgefüllt" aufgeführt. Unter anderem ist anzugeben, ob das Blatt vom Asylsuchenden "selbständig ausgefüllt" oder "nicht selbständig ausgefüllt" wurde. Gemäss den vorliegenden Angaben auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt (Akten BFM A1/2). Sein Geburtsjahr hat er - jeweils klar und deutlich in arabischen Zahlen - auf der Vorderseite mit 1994 und auf der Rückseite mit 1996 angegeben. Somit liegen eindeutig unterschiedliche Angaben über das Geburtsjahr des Beschwerdeführers vor. Bei dieser Sachlage ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Drittperson das Blatt ausgefüllt habe und es zu einer Fehlinterpretation der äthiopisch geschriebenen Jahreszahlen gekommen sei, die Grundlage entzogen. Weiter ist der Beschwerdeführer in Rumänien unter zwei Identitäten, namentlich mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten verzeichnet. Einerseits hat er dort sein Geburtsdatum mit dem 5. September 1995, andererseits mit dem 16. März 1990 angegeben (Akten BFM A19/1). Damit liegen weitere, offensichtlich mit den in der Schweiz angegebenen Geburtsdaten unvereinbare Angaben zum Alter des Beschwerdeführers vor. Als Beleg für seine Minderjährigkeit hat der Beschwerdeführer eine Taskara eingereicht. Zum "Geburtsdatum/Alter" ist nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, der 5. Oktober 1996 vermerkt, sondern es wird dazu festgehalten "gemäss Aussehen im Jahr 1389 (gregorianischer Kalender 2010, Anm. Gericht) 14 Jahre alt". Die Angabe ist demnach eine blosse Mutmassung der ausstellenden Person. Zudem können nach den Erkenntnissen des Gesichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden. Demzufolge ist die Taskara vorliegend als Beleg für das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers nicht geeignet. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Minderjährigkeit und zur Verletzung der Begründungspflicht einzugehen. Die Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 5.2 Nachdem von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besteht keine Veranlassung, auf die Ausführungen zu Art. 6 Dublin-II-VO und in diesem Zusammenhang zum Selbsteintrittsrecht der Schweiz zufolge des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers einzugehen. 5.3 Weiter richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts B._______ vom 2. April 2012 sowie den Country Report on Human Rights Practices - Romania des United States Department of State vom 2. April 2013 gegen die Aufenthaltsbedingungen in Rumänien. Weder der ausländische Entscheid noch der Bericht sind für die schweizerischen Behörden bindend und somit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Der Beschwerdeführer vermag somit daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist festzustellen, dass Rumänien Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Rumänien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen hat, dass die zuständige Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Vorliegend macht der Beschwerdeführer solches in Bezug auf seine Person nicht geltend. Er beruft sich einzig auf seine angeborene Sehschwäche. Diesbezüglich hat er ein ärztliches Zeugnis des C._______ vom 18. Juli 2013 eingereicht. Gemäss den ärztlichen Ausführungen wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 2010 eine Linsenoperation am rechten Auge vorgenommen; die entsprechende Operation am linken Auge sei noch ausstehend. Weiter führt die Ärztin aus, der Beschwerdeführer brauche möglichst viel Licht, um die maximale visuelle Leistung erbringen zu können. Aufgrund der subjektiven Beschwerden von brennenden Augen sei eine Tropfentherapie initiiert worden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung stellt indes offensichtlich keinen Grund dar, von einer Wegweisung nach Rumänien abzusehen. Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um das Ausgenbrennen des Beschwerdeführers bei Bedarf zu behandeln. Laut seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Rumänien auch Augentropfen erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Bezahlung der Kosten für die Augenoperation hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Demnach stehen auch keine humanitären Gründe einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Afghanistan zurückschaffen würde. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: