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D-2413/2016

D-2413/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2413/2016 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland etwa im Januar 2016 verliess und am 7. März 2016 via D._______, E._______, F._______, (...), G._______, H._______, I._______, Slowenien und J._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im EVZ (...) um Asyl nachsuchte, dass am 10. März 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, dass am 17. März 2016 die Befragung zur Person stattfand, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an diese Befragung das rechtliche Gehör zum Resultat der Handknochenanalyse, zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintre-tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 25. Februar 2016 in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM gestützt darauf am 22. März 2016 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. März 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 - eröffnet am 13. April 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es gleichzeitig in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete und den Kanton K._______ mit dem Haftvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des Staatssekretariats für Migration aufzuheben, dass das Amt anzuweisen sei, sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass eventuell die Sache ans SEM zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten gegeben wurden:

- eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016,

- eine Kopie der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung dieser Verfü-gung und

- Kopien von fremdsprachigen Dokumenten, bei denen es sich um die Tazkara und die Spitalkarte handeln soll, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-weilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Februar 2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die slowenischen Behörden am 30. März 2016 dem Übernahmeersuchend das SEM vom 22. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er sei minderjährig, weshalb gemäss der Dublin-Verordnung die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass die schweizerischen Behörden die slowenischen Behörden über seine eventuelle Minderjährigkeit informiert und sie angefragt hätten, was denn in seiner Tazkara stehe, dass die slowenischen Behörden diese Anfrage aber nicht beantwortet hätten und nicht auf seinen Einzelfall eingegangen seien, sondern einfach geschrieben hätten, sie würden die Übernahme akzeptieren, dass somit nicht abgeklärt sei, ob er gemäss der Tazkara minderjährig sei und in Slowenien folglich als Minderjähriger gelte, dass die slowenischen Behörden die auf Englisch verfasste Anfrage vielleicht gar nicht verstanden hätten, dass sein Fall jedenfalls nicht korrekt abgeklärt worden sei, dass die in der Schweiz durchgeführte Knochenanalyse sein Alter nicht exakt festzulegen vermöge, dass sich die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem Ergebnis der Analyse noch innerhalb des möglichen Spielraums bewege, dass er sich seine Spitalkarte aus Afghanistan habe schicken lassen, auf welcher auch sein Geburtsdatum ([...]) vermerkt sei, dass das SEM nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGerE-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und rund acht Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren zwei Jahre und vier Monate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann, dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30), dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Spitalkarte - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht geeignet ist, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen, dass er sodann auch aus der in Kopie eingereichten Tazkara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal Fotokopien gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer selbst aus dem angeblich in Slowenien verbliebenen Original der Tazkara nichts für sich ableiten könnte, da der Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30E. 4.2.2), zumal nach den Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil E-3722/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Urteil E-4607/2013 vom 21. August 2013), dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, auf der Tazkara stehe, er sei im Jahr 1383 (iranischer Kalender, auch in Afghanistan gebräuchlich; entspricht dem Jahr 2004 des abendländischen Kalenders) 7-jährig gewesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. März 2016, A9 S. 3 Ziff. 1.06), auf ein aktuelles Alter von 19 Jahren hindeuten, dass sein auf Vorhalt hin geltend gemachtes Vorbringen, er sei nicht sicher, ob da 1383 stehe, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass er auch mit den weiteren Ausführungen, er habe sein genaues Geburtsdatum vergessen und wisse von seiner Mutter, dass er (...) Jahre alt sei und im Jahr (...) geboren worden sei (vgl. A9 S. 3 Ziff. 1.06; Protokoll Nachbefragung und rechtliches Gehör vom 17. März 2016, A10 S. 2), nicht von seiner angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag, dass dies ebenso für das Argument, er habe einem Jungen gesagt, er solle auf dem Personalienblatt der (...) als Geburtsdatum vermerken, wisse aber nicht, wann genau er geboren sei (vgl. A9 S. 3 Ziff. 1.06), zutrifft, dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen die slowenischen Behörden über die Altersangaben des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat (vgl. A16 S. 3), dass die slowenischen Behörden sodann im Wissen um diese Angaben der Übernahme zugestimmt haben, dass sich vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde erhobene Rüge, die slowenischen Behörden seien auf den Einzelfall nicht eingegangen, als unbegründet erweist, dass es demnach keinen Anlass gibt, die Sache zwecks erneuter Prüfung an das SEM zurückzuweisen, und infolgedessen der entsprechende Eventualantrag abgewiesen wird, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 22. März 2016 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die slowenischen Behörden gelangt ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A12) geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 30. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A18), weshalb es keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu bezweifeln, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Slowenien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den slowenischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geäusserten Einwände, er habe in Slowenien keine Zukunft, in der Schweiz gebe es bessere Menschenrechte und Asylsuchende würden hier besser behandelt, unbegründet sind, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass er am 15. März 2016 wegen Scabies zum Arzt überführt wurde (vgl. Meldung medizinischer Fall, A8), dass davon auszugehen ist, Slowenien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Slowenien die Gesundheitsversorgung gut ausgebaut ist, es in praktisch allen slowenischen Städten Gesundheitszentren und in kleineren Orten einzelne Ambulanzen gibt, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass sich der Beschwerdeführer somit im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, seine Mutter habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz gehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 21. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: