Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige persischer Ethnie - ihren Heimatstaat im Juli 2015 und reisten am 14. August 2015 via G._______, H._______, I._______, Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. August 2015 fanden die Befragungen zur Person statt. Anlässlich dieser Befragungen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin sowie zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärten beide Beschwerdeführenden, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer gab zudem im Wesentlichen an, nachdem man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe, hätten sie drei Blätter - vermutlich eine Wegweisung, ein Zugticket bis nach K._______ und ein Eintrittsblatt für ein anderes Camp - erhalten. Ungarn sei noch schlimmer gewesen als H._______. Sogar als die Windeln der Tochter verbraucht gewesen seien, hätte sie keine neuen bekommen. Im zweiten Camp seien sie zu fünft in einem leeren Zimmer gewesen. Sie hätten ein so trockenes Sandwich bekommen, dass man es nicht habe essen können. Seine Frau habe keine Milch mehr gehabt, um das Kind zu stillen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen eines Sonnenstiches ihrer Tochter hätten sie im Schatten laufen wollen, was ihnen jedoch nicht erlaubt worden sei. Sie hätten sehr lange an der Sonne gehen müssen. Ausserdem sei das Camp sehr schmutzig gewesen. Das Brot sei voller Schimmel gewesen und im Sandwich habe es sogar Sand gehabt. Es sei ihr psychisch ganz schlecht gegangen. Das zweite Camp, wohin sie gebracht worden seien, sei wie ein Gefängnis gewesen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten dort bleiben, bis sie ein Wegweisungsblatt erhielten. Alle würden von dort weggeschickt werden. Wie die Behörden in Ungarn mit ihnen umgegangen seien, sei schrecklich gewesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2015 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 27. August 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. September 2015 - eröffnet am 25. September 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM insbesondere aus, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. September 2015 an Ungarn übergegangen sei. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass sie als asylsuchende Personen in Ungarn registriert worden seien. Mit ihrer impliziten Zustimmung vom 11. September 2015 hätten sich die ungarischen Behörden bereit erklärt, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig zu sein. Es würden zudem keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Ihre Überstellung nach Ungarn habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 11. März 2016 zu erfolgen. Auf die Asylgesuche werde somit nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 hätten sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert. Bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren hätten weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführenden, die Zustände in Ungarn seien sehr schlecht, sei festzuhalten, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder sie würden wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Als asylsuchende Personen hätten sie in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Den Erkenntnissen des SEM zufolge würden sie als Familie auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Es sei ihnen nicht gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Ferner sei festzuhalten, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten die Beschwerdeführenden sich durch die ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Schliesslich sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Ungarn wenden könne. Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn.Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnen die Beschwerdeführenden, die momentane Haltung der ungarischen Regierung gegenüber Flüchtlingen sei äusserst problematisch. Flüchtlinge seien in Ungarn offensichtlich nicht erwünscht und würden entsprechend behandelt. Als gläubige Christen behandle man die Beschwerdeführenden in Ungarn sehr ablehnend beziehungsweise schikaniere sie. Ausserdem gebe es in Ungarn keine iranischen Kirchen. Als Iraner fühlten sich die Beschwerdeführenden dort sehr unsicher. Flüchtlinge aus Syrien würden massiv besser behandelt. Auch die Verpflegung sei in Ungarn unter aller Würde gewesen; die Lebensmittel seien verdorben gewesen. Schliesslich gebe es in der Schweiz persische Christen, zu denen die Beschwerdeführenden guten Kontakt gefunden hätten.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9).
E. 5.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter <http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 20. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld. org/docid/55ca02c74.html , besucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 20. Oktober 2015).
E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile D-5037/2015 vom 27. August 2015; D-5262/2015 vom 7. September 2015; D-5181/2015 vom 7. September 2015; E-4213/2015 vom 16. September 2015 oderD-5807/2015 vom 6. Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
E. 5.4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandergesetzt. In Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.3) wäre sie jedoch gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden in Betracht kommt, zumal sie ihre Asylgesuche in Ungarn am 11. August 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision, gestellt und zudem angegeben haben, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotokolle vom 19. August 2015, A7 S. 8 Ziff. 5.02 und A8 S. 7 Ziff. 5.02). Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.
E. 5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden.
E. 6.2 Den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6223/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), dessen Ehefrau C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und deren Kind E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige persischer Ethnie - ihren Heimatstaat im Juli 2015 und reisten am 14. August 2015 via G._______, H._______, I._______, Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. August 2015 fanden die Befragungen zur Person statt. Anlässlich dieser Befragungen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin sowie zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärten beide Beschwerdeführenden, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer gab zudem im Wesentlichen an, nachdem man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe, hätten sie drei Blätter - vermutlich eine Wegweisung, ein Zugticket bis nach K._______ und ein Eintrittsblatt für ein anderes Camp - erhalten. Ungarn sei noch schlimmer gewesen als H._______. Sogar als die Windeln der Tochter verbraucht gewesen seien, hätte sie keine neuen bekommen. Im zweiten Camp seien sie zu fünft in einem leeren Zimmer gewesen. Sie hätten ein so trockenes Sandwich bekommen, dass man es nicht habe essen können. Seine Frau habe keine Milch mehr gehabt, um das Kind zu stillen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen eines Sonnenstiches ihrer Tochter hätten sie im Schatten laufen wollen, was ihnen jedoch nicht erlaubt worden sei. Sie hätten sehr lange an der Sonne gehen müssen. Ausserdem sei das Camp sehr schmutzig gewesen. Das Brot sei voller Schimmel gewesen und im Sandwich habe es sogar Sand gehabt. Es sei ihr psychisch ganz schlecht gegangen. Das zweite Camp, wohin sie gebracht worden seien, sei wie ein Gefängnis gewesen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten dort bleiben, bis sie ein Wegweisungsblatt erhielten. Alle würden von dort weggeschickt werden. Wie die Behörden in Ungarn mit ihnen umgegangen seien, sei schrecklich gewesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2015 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 27. August 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. September 2015 - eröffnet am 25. September 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM insbesondere aus, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. September 2015 an Ungarn übergegangen sei. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass sie als asylsuchende Personen in Ungarn registriert worden seien. Mit ihrer impliziten Zustimmung vom 11. September 2015 hätten sich die ungarischen Behörden bereit erklärt, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig zu sein. Es würden zudem keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Ihre Überstellung nach Ungarn habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 11. März 2016 zu erfolgen. Auf die Asylgesuche werde somit nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 hätten sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert. Bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren hätten weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführenden, die Zustände in Ungarn seien sehr schlecht, sei festzuhalten, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder sie würden wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Als asylsuchende Personen hätten sie in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Den Erkenntnissen des SEM zufolge würden sie als Familie auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Es sei ihnen nicht gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Ferner sei festzuhalten, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten die Beschwerdeführenden sich durch die ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Schliesslich sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Ungarn wenden könne. Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn.Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnen die Beschwerdeführenden, die momentane Haltung der ungarischen Regierung gegenüber Flüchtlingen sei äusserst problematisch. Flüchtlinge seien in Ungarn offensichtlich nicht erwünscht und würden entsprechend behandelt. Als gläubige Christen behandle man die Beschwerdeführenden in Ungarn sehr ablehnend beziehungsweise schikaniere sie. Ausserdem gebe es in Ungarn keine iranischen Kirchen. Als Iraner fühlten sich die Beschwerdeführenden dort sehr unsicher. Flüchtlinge aus Syrien würden massiv besser behandelt. Auch die Verpflegung sei in Ungarn unter aller Würde gewesen; die Lebensmittel seien verdorben gewesen. Schliesslich gebe es in der Schweiz persische Christen, zu denen die Beschwerdeführenden guten Kontakt gefunden hätten. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9). 5.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter , besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 20. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld. org/docid/55ca02c74.html , besucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 20. Oktober 2015). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile D-5037/2015 vom 27. August 2015; D-5262/2015 vom 7. September 2015; D-5181/2015 vom 7. September 2015; E-4213/2015 vom 16. September 2015 oderD-5807/2015 vom 6. Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. 5.4 5.4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandergesetzt. In Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.3) wäre sie jedoch gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden in Betracht kommt, zumal sie ihre Asylgesuche in Ungarn am 11. August 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision, gestellt und zudem angegeben haben, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotokolle vom 19. August 2015, A7 S. 8 Ziff. 5.02 und A8 S. 7 Ziff. 5.02). Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden. 6.2 Den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: