Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 17. August 2015 wurde ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Ungarn gewährt. C. Am 19. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden äusserten sich innert Frist nicht zum Übernahmeersuchen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Eröffnung am 11. September 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2015 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, verbunden mit einer Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die Situation in Ungarn herrsche. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorisches) Aussetzen des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurde eine Taskara eingereicht. F. Am 18. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 räumte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 11. November 2015 Stellung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (...) genannt habe. Aufgrund erheblicher Zweifel an der Altersangabe habe das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag gegeben, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine Belege für sein Alter eingereicht, so dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Aus der Zentraleinheit Eurodac ergebe sich, dass er in Ungarn um Asyl ersucht habe, weshalb dieses Land für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe gegen eine Wegweisung nach Ungarn eingewendet, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser gelte jedoch nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Des Weiteren habe er vorgebracht, die wirtschaftliche Situation in Ungarn sei schlecht. Die wirtschaftliche Lage in Ungarn spreche jedoch nicht gegen eine Wegweisung. Ungarn habe die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt und der Beschwerdeführer könne sich an die dortigen Behörden wenden, sofern er nicht die nötige Unterstützung erhalte. 3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass mit der nunmehr eingereichten Taskara die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers belegt sei. Die Differenz des Geburtsdatums gemäss Taskara (...) und des Geburtsdatums gemäss Knochenanalyse (...) betrage weniger als drei Jahre und liege daher innerhalb der Standardabweichung. Daher sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, zumal der ältere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Das ungarische Asylsystem sei derzeit überfordert. Am 1. August 2015 sei ein neues Asylgesetz in Kraft getreten, wonach Serbien als sicherer Drittstaat gelte und Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - über dieses Land nach Ungarn gelangt seien, ohne Prüfung des Asylgesuchs weggewiesen würden. Es bestehe kaum eine Möglichkeit, die Vermutung umzustossen, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, was bedeute, dass der Zugang zum ungarischen Asylsystem für solche Personen praktisch ausgeschlossen sei. Aus der Erweiterung der Liste sicherer Drittstaaten, welche unter anderem auch Griechenland umfasse, ergebe sich eine grosse Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Verbots. Asylgesuche würden in einem sehr kurzen Verfahren geprüft, welches kaum als fair bezeichnet werden könne. Die Möglichkeit, Gesuchsteller in Haft zu nehmen, sei ausgeweitet worden. Insbesondere Dublin-Rückkehrer hätten mit einer Inhaftierung zu rechnen. Des Weiteren seien die Anforderungen an eine Unterbringung mit der Gesetzesnovelle gesenkt worden. Am 15. September 2015 sei eine weitere Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche eine weitere Verkürzung der Verfahrensfristen, eine Ausweitung der polizeilichen Befugnisse, die Installation militärischer Einheiten an der Grenze und eine massive Kriminalisierung der illegalen Einreise vorsehe. Deutsche Gerichte hätten den Vollzug nach Ungarn denn auch unter Hinweis auf systemische Mängel ausgesetzt. Die in Ungarn herrschenden Mängel des Asylverfahrens seien mit denjenigen in Griechenland vergleichbar, so dass die Schweiz einen Selbsteintritt auszuüben habe. Das SEM beschränke sich in der Verfügung auf die Aussage, dass die wirtschaftliche Lage in Ungarn nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz Anlass gebe und dass sich Ungarn an die Aufnahmerichtlinien halte. Eine Auseinandersetzung mit den derzeitigen Zuständen in Ungarn fehle gänzlich. Die momentane Lage in Ungarn sei unübersichtlich und volatil, so dass es zumindest angezeigt sei, das Verfahren auszusetzen, bis Klarheit über die dortigen Verhältnisse herrsche. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel gelte, da der Unterschied zwischen dem angeblichen Alter und dem Knochenalter mehr als drei Jahre betrage. Daran vermöge das Vorbringen, das SEM habe das Geburtsdatum mit dem (...) festgelegt, nichts zu ändern, da es sich dabei um ein aus administrativen Gründen festgelegtes Geburtsdatum handle. Ausschlaggebend sei lediglich die Volljährigkeit. Die Taskara sei kein rechtsgenüglicher Beweis für die Minderjährigkeit, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle. Für die Volljährigkeit sprächen nebst der Handknochenanalyse auch andere Indizien. So habe der Beschwerdeführer zu seiner Schulbildung ausgesagt, er habe die erste bis vierte Klasse an einem Stück besucht. Er habe aber nicht angeben können, wie alt er bei Schuleintritt gewesen sei. Auf die Frage, ob er bei Schuleintritt fünf oder zehn Jahre alt gewesen sei, habe er zu Protokoll gegeben, dass er vielleicht elf- oder zwölfjährig gewesen sei. Die vierte Klasse habe er nicht beendet. An das Datum des Schulabbruchs habe er sich ebenfalls nicht erinnern können. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, der Abbruch sei vor etwa drei bis vier Jahren gewesen. Aufgrund dieser Aussagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mindestens 18-jährig sei. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass er davon ausgegangen sei, das SEM habe ihn danach gefragt, wann er mit der Schule begonnen habe; nämlich vor drei bis vier Jahren. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer von der ungarischen Gesetzesänderung vom 1. August 2015 betroffen sei. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Budapest bestehe für Dublin-Rückkehrer aber weiterhin Zugang zum Asylverfahren und sie würden einem Verfahrenszentrum zugewiesen. Ferner sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass Ungarn aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen generell nicht mehr nachkomme. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe - anders als etwa im Falle Griechenlands - auch keine Empfehlung abgegeben, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen. Die Gesetzesänderung vom 15. September 2015 betreffe nur Personen, die nach diesem Zeitpunkt nach Ungarn gelangt seien, weshalb sie auf den Beschwerdeführer nicht angewendet werde. Die Haftgründe seien im Gesetz vom 1. August 2015 klarer formuliert und würden in etwa mit denjenigen in den Aufnahmerichtlinien übereinstimmen. Eine Bestimmung gehe über diese Richtlinie hinaus und zwar betreffend die Asylgesuchseinreichung am Flughafen. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch aber nicht an einem Flughafen eingereicht habe, sei er davon nicht betroffen. Damit auch keine anderen Haftgründe Anwendung finden würden, sei empfohlen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität angebe und das dortige Verfahren nicht behindere. Die Aufnahmebedingungen in Ungarn hätten sich zwar verschlechtert. Dennoch sei weiterhin von einer hinreichenden Versorgung auszugehen, was sich auch aus diversen neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Differenz des Alters gemäss Handknochenanalyse und des von ihm angegebenen Alters (...) der Standardabweichung befinde. Es gehe auch nicht an, die Taskara ohne genauere Prüfung als Fälschung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP Ausführungen zur Taskara gemacht, welche sich widerspruchsfrei mit dem Inhalt des eingereichten Dokuments decken würden. Die angeblichen Widersprüche in der BzP würden die Volljährigkeit ebenfalls nicht belegen. Es falle auf, dass der Befrager stets nachgehakt habe, bis er die gewünschte Antwort erhalten habe. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung Minderjährige dazu tendieren würden, falsche Antworten zu liefern, um den Erwartungen des Befragers zu entsprechen. Der Beschwerdeführer habe die exakten Daten seines Schuleintritts und -austritts nicht gekannt. Es sei nicht verwunderlich, dass er auf erneutes Nachfragen Äusserungen gemacht habe, welche den Befrager zufriedenstellen sollten. Ausserdem überzeuge seine Erklärung betreffend den zeitlichen Widerspruch. Weil er zunächst gedacht habe, man frage ihn nach seinem Eintritt und nicht danach, wann er die Schule abgebrochen habe, habe er mit "vor 3 bis 4 Jahren" geantwortet. Dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, werde auch dadurch unterstrichen, dass er angegeben habe, die vierte Klasse wegen seiner Probleme abgebrochen zu haben. Aufgrund dieser Probleme sei er etwa ein Jahr vor der BzP ausgereist, weshalb sich der Schuleintritt vor vier Jahren als korrekt erweise. Die Ausführungen des SEM, wonach der Zugang zum ungarischen Asylverfahren weiterhin gewährleistet sei, widersprächen der aktuellen Gesetzeslage und seien nicht weiter substanziiert worden. Dass Dublin-Rückkehrer einem Verfahrenszentrum zugewiesen würden, bedeute nicht, dass tatsächlicher Zugang zum Asylwesen bestehe. Dies sei gemäss Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gerade nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer über Griechenland gereist sei, welches von Ungarn als sicheres Drittland angesehen werde, bestehe die Gefahr, dorthin weggewiesen zu werden. Das SEM habe sich zu dieser drohenden Non-Refoulement-Verletzung nicht geäussert. Der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer keine Inhaftierung drohe, stehe in klarem Gegensatz zu Äusserungen internationaler Organisationen und ausländischer Gerichte. Die unsubstanziierte Ausführung des SEM, dem Beschwerdeführer stünden wirksame Rechtsmittel zur Verfügung, lasse sich nicht mit den massiv verkürzten Verfahrensfristen und der mehrheitlichen Abschaffung einer aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel vereinbaren. Der blosse Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer hinreichenden Versorgung in Ungarn auszugehen sei, reiche nicht aus, zumal diesen Urteilen keine eigenständige Lageanalyse zugrunde liege, sondern darin vielmehr lediglich auf ältere Urteile verwiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend Ungarn festgehalten, dass sich die Vermutung einer menschenrechtskonformen Behandlung nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lasse und daher stets die aktuelle Situation zu prüfen sei. Das SEM berufe sich pauschal auf aktuelle Erkenntnisse, ohne diese zu konkretisieren, was ungenügend sei. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). 4.3 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter www.refworld.org/docid/4979cc072.html und www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 29. Januar 2016). Diese wurden durch das UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 29. Januar 2016; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 29. Januar 2016). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes 2015 ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Allerdings hat das Gericht in diesen Urteilen explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt habe. 4.5 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM nicht mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen auseinander. In der Vernehmlassung ergänzte es seine Ausführungen, indem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zwar von der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 betroffen sei. Dabei ging es aber nicht konkret auf die in der Beschwerde angesprochenen mit der Novelle verbundenen Verschärfungen ein. Insbesondere blieb die Frage unbeantwortet, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass Griechenland und Serbien als sichere Drittländer gelten würden, eine Kettenabschiebung drohen könnte. Somit ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Monaten wesentlich veränderten Lage in Ungarn nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt hat. In Anbetracht der aktuellen Praxis des Gerichts wie auch der Berichte über die Lage in Ungarn wäre das SEM gehalten gewesen, seine Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine Heilung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, zumal sich das SEM trotz entsprechender Rügen in der Beschwerde auch anlässlich des Schriftenwechsels nicht hinreichend mit den ungarischen Gesetzesänderungen auseinandergesetzt hat.
E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird aufgrund des Obsiegens gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 25. September 2015 erweist sich als angemessen. Der darin ausgewiesene Aufwand ist aufgrund der Replik zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5806/2015 Urteil vom 8. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 17. August 2015 wurde ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Ungarn gewährt. C. Am 19. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden äusserten sich innert Frist nicht zum Übernahmeersuchen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Eröffnung am 11. September 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2015 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, verbunden mit einer Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die Situation in Ungarn herrsche. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorisches) Aussetzen des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurde eine Taskara eingereicht. F. Am 18. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 räumte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 11. November 2015 Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (...) genannt habe. Aufgrund erheblicher Zweifel an der Altersangabe habe das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag gegeben, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keine Belege für sein Alter eingereicht, so dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Aus der Zentraleinheit Eurodac ergebe sich, dass er in Ungarn um Asyl ersucht habe, weshalb dieses Land für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe gegen eine Wegweisung nach Ungarn eingewendet, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser gelte jedoch nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Des Weiteren habe er vorgebracht, die wirtschaftliche Situation in Ungarn sei schlecht. Die wirtschaftliche Lage in Ungarn spreche jedoch nicht gegen eine Wegweisung. Ungarn habe die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt und der Beschwerdeführer könne sich an die dortigen Behörden wenden, sofern er nicht die nötige Unterstützung erhalte. 3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass mit der nunmehr eingereichten Taskara die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers belegt sei. Die Differenz des Geburtsdatums gemäss Taskara (...) und des Geburtsdatums gemäss Knochenanalyse (...) betrage weniger als drei Jahre und liege daher innerhalb der Standardabweichung. Daher sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, zumal der ältere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Das ungarische Asylsystem sei derzeit überfordert. Am 1. August 2015 sei ein neues Asylgesetz in Kraft getreten, wonach Serbien als sicherer Drittstaat gelte und Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - über dieses Land nach Ungarn gelangt seien, ohne Prüfung des Asylgesuchs weggewiesen würden. Es bestehe kaum eine Möglichkeit, die Vermutung umzustossen, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, was bedeute, dass der Zugang zum ungarischen Asylsystem für solche Personen praktisch ausgeschlossen sei. Aus der Erweiterung der Liste sicherer Drittstaaten, welche unter anderem auch Griechenland umfasse, ergebe sich eine grosse Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Verbots. Asylgesuche würden in einem sehr kurzen Verfahren geprüft, welches kaum als fair bezeichnet werden könne. Die Möglichkeit, Gesuchsteller in Haft zu nehmen, sei ausgeweitet worden. Insbesondere Dublin-Rückkehrer hätten mit einer Inhaftierung zu rechnen. Des Weiteren seien die Anforderungen an eine Unterbringung mit der Gesetzesnovelle gesenkt worden. Am 15. September 2015 sei eine weitere Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche eine weitere Verkürzung der Verfahrensfristen, eine Ausweitung der polizeilichen Befugnisse, die Installation militärischer Einheiten an der Grenze und eine massive Kriminalisierung der illegalen Einreise vorsehe. Deutsche Gerichte hätten den Vollzug nach Ungarn denn auch unter Hinweis auf systemische Mängel ausgesetzt. Die in Ungarn herrschenden Mängel des Asylverfahrens seien mit denjenigen in Griechenland vergleichbar, so dass die Schweiz einen Selbsteintritt auszuüben habe. Das SEM beschränke sich in der Verfügung auf die Aussage, dass die wirtschaftliche Lage in Ungarn nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz Anlass gebe und dass sich Ungarn an die Aufnahmerichtlinien halte. Eine Auseinandersetzung mit den derzeitigen Zuständen in Ungarn fehle gänzlich. Die momentane Lage in Ungarn sei unübersichtlich und volatil, so dass es zumindest angezeigt sei, das Verfahren auszusetzen, bis Klarheit über die dortigen Verhältnisse herrsche. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel gelte, da der Unterschied zwischen dem angeblichen Alter und dem Knochenalter mehr als drei Jahre betrage. Daran vermöge das Vorbringen, das SEM habe das Geburtsdatum mit dem (...) festgelegt, nichts zu ändern, da es sich dabei um ein aus administrativen Gründen festgelegtes Geburtsdatum handle. Ausschlaggebend sei lediglich die Volljährigkeit. Die Taskara sei kein rechtsgenüglicher Beweis für die Minderjährigkeit, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle. Für die Volljährigkeit sprächen nebst der Handknochenanalyse auch andere Indizien. So habe der Beschwerdeführer zu seiner Schulbildung ausgesagt, er habe die erste bis vierte Klasse an einem Stück besucht. Er habe aber nicht angeben können, wie alt er bei Schuleintritt gewesen sei. Auf die Frage, ob er bei Schuleintritt fünf oder zehn Jahre alt gewesen sei, habe er zu Protokoll gegeben, dass er vielleicht elf- oder zwölfjährig gewesen sei. Die vierte Klasse habe er nicht beendet. An das Datum des Schulabbruchs habe er sich ebenfalls nicht erinnern können. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, der Abbruch sei vor etwa drei bis vier Jahren gewesen. Aufgrund dieser Aussagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mindestens 18-jährig sei. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass er davon ausgegangen sei, das SEM habe ihn danach gefragt, wann er mit der Schule begonnen habe; nämlich vor drei bis vier Jahren. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer von der ungarischen Gesetzesänderung vom 1. August 2015 betroffen sei. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Budapest bestehe für Dublin-Rückkehrer aber weiterhin Zugang zum Asylverfahren und sie würden einem Verfahrenszentrum zugewiesen. Ferner sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass Ungarn aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen generell nicht mehr nachkomme. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe - anders als etwa im Falle Griechenlands - auch keine Empfehlung abgegeben, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen. Die Gesetzesänderung vom 15. September 2015 betreffe nur Personen, die nach diesem Zeitpunkt nach Ungarn gelangt seien, weshalb sie auf den Beschwerdeführer nicht angewendet werde. Die Haftgründe seien im Gesetz vom 1. August 2015 klarer formuliert und würden in etwa mit denjenigen in den Aufnahmerichtlinien übereinstimmen. Eine Bestimmung gehe über diese Richtlinie hinaus und zwar betreffend die Asylgesuchseinreichung am Flughafen. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch aber nicht an einem Flughafen eingereicht habe, sei er davon nicht betroffen. Damit auch keine anderen Haftgründe Anwendung finden würden, sei empfohlen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität angebe und das dortige Verfahren nicht behindere. Die Aufnahmebedingungen in Ungarn hätten sich zwar verschlechtert. Dennoch sei weiterhin von einer hinreichenden Versorgung auszugehen, was sich auch aus diversen neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Differenz des Alters gemäss Handknochenanalyse und des von ihm angegebenen Alters (...) der Standardabweichung befinde. Es gehe auch nicht an, die Taskara ohne genauere Prüfung als Fälschung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP Ausführungen zur Taskara gemacht, welche sich widerspruchsfrei mit dem Inhalt des eingereichten Dokuments decken würden. Die angeblichen Widersprüche in der BzP würden die Volljährigkeit ebenfalls nicht belegen. Es falle auf, dass der Befrager stets nachgehakt habe, bis er die gewünschte Antwort erhalten habe. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung Minderjährige dazu tendieren würden, falsche Antworten zu liefern, um den Erwartungen des Befragers zu entsprechen. Der Beschwerdeführer habe die exakten Daten seines Schuleintritts und -austritts nicht gekannt. Es sei nicht verwunderlich, dass er auf erneutes Nachfragen Äusserungen gemacht habe, welche den Befrager zufriedenstellen sollten. Ausserdem überzeuge seine Erklärung betreffend den zeitlichen Widerspruch. Weil er zunächst gedacht habe, man frage ihn nach seinem Eintritt und nicht danach, wann er die Schule abgebrochen habe, habe er mit "vor 3 bis 4 Jahren" geantwortet. Dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, werde auch dadurch unterstrichen, dass er angegeben habe, die vierte Klasse wegen seiner Probleme abgebrochen zu haben. Aufgrund dieser Probleme sei er etwa ein Jahr vor der BzP ausgereist, weshalb sich der Schuleintritt vor vier Jahren als korrekt erweise. Die Ausführungen des SEM, wonach der Zugang zum ungarischen Asylverfahren weiterhin gewährleistet sei, widersprächen der aktuellen Gesetzeslage und seien nicht weiter substanziiert worden. Dass Dublin-Rückkehrer einem Verfahrenszentrum zugewiesen würden, bedeute nicht, dass tatsächlicher Zugang zum Asylwesen bestehe. Dies sei gemäss Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gerade nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer über Griechenland gereist sei, welches von Ungarn als sicheres Drittland angesehen werde, bestehe die Gefahr, dorthin weggewiesen zu werden. Das SEM habe sich zu dieser drohenden Non-Refoulement-Verletzung nicht geäussert. Der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer keine Inhaftierung drohe, stehe in klarem Gegensatz zu Äusserungen internationaler Organisationen und ausländischer Gerichte. Die unsubstanziierte Ausführung des SEM, dem Beschwerdeführer stünden wirksame Rechtsmittel zur Verfügung, lasse sich nicht mit den massiv verkürzten Verfahrensfristen und der mehrheitlichen Abschaffung einer aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel vereinbaren. Der blosse Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer hinreichenden Versorgung in Ungarn auszugehen sei, reiche nicht aus, zumal diesen Urteilen keine eigenständige Lageanalyse zugrunde liege, sondern darin vielmehr lediglich auf ältere Urteile verwiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend Ungarn festgehalten, dass sich die Vermutung einer menschenrechtskonformen Behandlung nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lasse und daher stets die aktuelle Situation zu prüfen sei. Das SEM berufe sich pauschal auf aktuelle Erkenntnisse, ohne diese zu konkretisieren, was ungenügend sei. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). 4.3 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter www.refworld.org/docid/4979cc072.html und www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 29. Januar 2016). Diese wurden durch das UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 29. Januar 2016; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 29. Januar 2016). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes 2015 ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Allerdings hat das Gericht in diesen Urteilen explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt habe. 4.5 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM nicht mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen auseinander. In der Vernehmlassung ergänzte es seine Ausführungen, indem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zwar von der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 betroffen sei. Dabei ging es aber nicht konkret auf die in der Beschwerde angesprochenen mit der Novelle verbundenen Verschärfungen ein. Insbesondere blieb die Frage unbeantwortet, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass Griechenland und Serbien als sichere Drittländer gelten würden, eine Kettenabschiebung drohen könnte. Somit ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Monaten wesentlich veränderten Lage in Ungarn nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt hat. In Anbetracht der aktuellen Praxis des Gerichts wie auch der Berichte über die Lage in Ungarn wäre das SEM gehalten gewesen, seine Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine Heilung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, zumal sich das SEM trotz entsprechender Rügen in der Beschwerde auch anlässlich des Schriftenwechsels nicht hinreichend mit den ungarischen Gesetzesänderungen auseinandergesetzt hat. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird aufgrund des Obsiegens gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 25. September 2015 erweist sich als angemessen. Der darin ausgewiesene Aufwand ist aufgrund der Replik zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: