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D-3371/2015

D-3371/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3371/2015/plo Urteil vom 15. Juli 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 16. Januar 2015 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien irakische Kurden und hätten ihr Heimatland am 19. November 2014 verlassen, dass sie gemäss einer Abfrage der Eurodac-Daten­bank am 7. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopiert worden waren und der Beschwerdeführer dort am 8. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass auch Registrierungen in Bulgarien vom 10. Dezember 2014 bekannt wurden, dass ihnen das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn sowie Bulgarien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten nie beabsichtigt, dort zu bleiben, und sich ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte, dass die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage ferner antwortete, abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden gehe es ihr gesundheitlich gut, dass sie die Frage am Ende dieses Gesprächs, ob sie noch irgendetwas anfügen möchte, verneinte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls darlegte, es gehe im gesundheitlich gut, dass die Beschwerdeführerin (...) ihre Tochter (...). gebar, dass das SEM am 4. Februar 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete (vgl. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass Ungarn im Antwortschreiben vom 12. Februar 2015 ausführte, die Schweiz habe ihr Ersuchen zuerst an Bulgarien zu richten, dass sich das SEM am 13. Februar 2015 erneut an die ungarischen Behörden wandte und darlegte, die Beschwerdeführenden hätten nach der in Bulgarien erfolgten Daktyloskopie den Dublin-Raum wieder verlassen, weshalb die Einreise in Ungarn die vorliegend relevante sei, dass die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wiederum verneinten, dass das SEM am 26. Februar 2015 an die bulgarischen Behörden gelangte und ein Gesuch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO stellte, dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 23. April 2015 verneinten, dass das SEM am 30. April 2015 ein drittes Mal die ungarischen Behörden kontaktierte und die wiedererwägungsweise Gutheissung seines Ersuchens im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO beantragte, dass diesem Ersuchen von Ungarn mit Erklärung vom 5. Mai 2015 ent­sprochen wurde, dass die ungarischen Behörden in ihrer Einwilligungserklärung das SEM unter anderem aufforderten, allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden frühzeitig bekannt zu geben, dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2015 dem SEM Dokumente in Kopie übermitteln liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (eröffnet am 22. Mai 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Ver­zeichnung der Beschwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank und die aus Ungarn eingegangene Erklärung betreffend ihre Wiederaufnahme - festhielt, Ungarn sei für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen festhielt, Geschwister von Beschwerdeführenden - so der Bruder des Beschwerdeführers - gälten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, dass auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargetan worden sei, weshalb die Zuständigkeit Un­garns für die Asylverfahren nicht in Frage stehe, dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Kind entbunden worden sei, dass die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld hätten, dass gemäss Erkenntnissen des SEM Familienangehörige auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht getrennt würden, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung und gesund seien und sie die Möglichkeit hätten, gegebenenfalls ihre Rechte bei den ungarischen Behörden einzufordern, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Datum des Postaufgabe) anfochten, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Beurteilung ihrer Gesuche beantragten, dass sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchten, dass in der Eingabe vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid das (...)-Leiden der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl ein entsprechender Arztbericht vom 12. Januar 2015 auch dem SEM übermittelt worden sei, dass sie gemäss aktuellem Arztbericht vom 18. Mai 2015 auf das Medikament (...) angewiesen sei, dass sie nach dessen Absetzung im April 2015 erneut einen Anfall erlitten habe und ergänzende Abklärungen empfohlen worden seien, dass es das SEM unterlassen habe, von Ungarn verbindliche Zusagen für die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine familiengerechte Unterkunft einzuholen, dass in Anbetracht der prekären Umstände vor Ort eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe beziehungsweise das SEM zumindest aus humanitären Gründen gehalten gewesen wäre, ein Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Eingabe ärztliche Unterlagen, eine Geburtsmitteilung und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen, dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 28. Mai 2015 einstweilen aussetzte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das - in der zu beurteilenden Verfahrenskonstellation relevante - Gesuch gemäss Art 65 Abs. 2 VwVG ablehnte, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vorinstanz darlegte, Ungarn verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wobei auch das Medikament (...) erhältlich sei, dass sich die Einholung verbindlicher Zusagen zur Unterbringungssituation der Beschwerdeführenden entgegen ihren Argumenten im Rahmen eines nicht Ungarn betreffenden EGMR-Urteils praxisgemäss erübrigt hätten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen bei der Befragung angegeben habe, es gehe ihr abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden gesundheitlich gut, weshalb auch kein Anlass bestanden habe, in ihrer Erkrankung einen Hinderungsgrund für die Überstellung nach Ungarn zu erkennen und so ein Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sie betreffende allfällige Mängel des ungarischen Asylverfahrens respektive der Aufenthaltsbedingungen aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist keine Replik einreichten, dass für weitere Argumente des SEM und der Beschwerdeführenden - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungs­gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs­gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass es - wie nachfolgend aufgezeigt - auch keiner einzelfallspezifischer Abklärungen betreffend Ungarn bedarf, respektive der Einholung von Garantien aus diesem Dublin-Vertragsstaat, sondern der entscheidrelevante Sachverhalt in dieser Hinsicht aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführenden aktenkundig am 7. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopiert wurden und der Beschwerdeführer dort am 8. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - Ungarn für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, was von Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 5. Mai 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich (wiedererwägungsweise) anerkannt wurde, dass die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden gegen eine Rückführung nach Ungarn vorab einwenden, die (...)-Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vom SEM unberücksichtigt geblieben, dass explizite Ausführungen zu diesem Leiden im Entscheid zwar fehlen, sich aber beide Beschwerdeführenden vor dem SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches nach dem (...)-Vorfall vom 12. Januar 2015 stattfand, für gesund erklärten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies bei der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten offensichtlich nicht zutrifft (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass das SEM - auch in Berücksichtigung der grundsätzlich genügenden medizinischen Versorgung in Ungarn - somit nicht gehalten war, im Entscheid spezielle Erwägungen zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zu machen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), und sich der erwähnte Arztbericht vom 12. Januar 2015 nicht bei den dem Gericht übermittelten vor­instanzlichen Akten befindet, dass demnach entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Gehörsverletzung durch das SEM auszugehen ist und sich dieses in der Vernehmlassung detailliert mit den medizinischen Beschwerdevorbringen auseinandersetzte, dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, sie hätten nie in Ungarn bleiben wollen, dass es aber nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der fehlende Wille der Beschwerdeführenden betreffend Rückkehr nach Ungarn mithin nicht als taugliches Argumentarium qualifiziert werden kann, dass Ungarn im Weiteren Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandersetzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte, es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen, dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellenden aus dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern vermag, dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, sondern - schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sieben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo - vorab aus wirtschaftlichen Gründen, dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstimmenden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird, wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.), dass die Beschwerdeführenden demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten können, dass sodann in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.), dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, zwar nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist (vgl. das erwähnte Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.), dass jedoch die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, geschützt werden kann, dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) feststellte, die Verhältnisse in Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert, und zwar insbesondere für Familien mit Kindern und für alleinstehende Frauen, indem diese auch nicht mehr in Asylhaftzentren interniert würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015, S. 11), dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, den Beschwerdeführenden drohe in Ungarn Haft, dass der Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in Ungarn im Falle von Dublin-Rückkehrern grundsätzlich garantiert ist und auch eine hinreichende Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behandlung) zur Verfügung gestellt wird, dass das SEM ferner ausdrücklich auf die Praxis der ungarischen Behörden, die Familien bei der Unterbringung nicht zu trennen, wie auch auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung hinweist, dass aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach ihrer Überstellung nach Ungarn könnten die Beschwerdeführenden gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrnehmen und vor Ort werde ihnen und ihrem Kind eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass die nicht substanziierten Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen und das SEM unter anderem festhielt, das von der Beschwerdeführerin benötigte Medikament sei vor Ort erhältlich, dass die Vor­instanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde dem (...)-Leiden der Beschwerdeführerin insofern Rechnung zu tragen haben, als diese vor ihrer Überstellung bei den zuständigen ungarischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive gegebenenfalls notwendige Nachkontrollen stattfinden können (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung bereits beabsichtigt ist, dass diesen Erwägungen gemäss Ungarn für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass diesen Erwägungen gemäss und entgegen den Beschwerdevorbringen keine Situation vorliegt, die es erfordern würde, von Ungarn eine Einzelfallgarantie einzuverlangen (vgl. das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, worin sich der EGMR nicht zu Ungarn, sondern zu Italien aussprach), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des VGKE [SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: