Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4669/2015 Urteil vom 14. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 3. Juli 2015 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass sie dazu im Wesentlichen geltend machten, sie seien in Ungarn vier Tage im Gefängnis gewesen und danach aufgefordert worden, innert 24 Stunden das Land zu verlassen, dass sie in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht hätten und ihr Reiseziel die Schweiz gewesen sei, dass ihre Kinder in Ungarn keine Zukunft hätten, dass man sie umbringen respektive zerstückeln, aber nicht nach Ungarn zurückschicken könne, dass Kurdistan hundertmal besser als Ungarn sei und sie in Ungarn in einer katastrophalen Situation gewesen seien, dass ihnen nämlich unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass sie dort mit den Kindern nicht leben könnten; ein Sohn sei (...) und seine (...) müssten herausoperiert werden, dass die Beschwerdeführerin Pollenallergikerin sei und Schwierigkeiten mit der Nase sowie Bauchschmerzen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 - eröffnet am 28. Juli 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei in den Ziff. 1 - 4 und 6 aufzuheben, dass auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren durchzuführen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sie seien während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzunehmen und nicht wegzuweisen, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr Rechtsbeistand zu ernennen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde (1. Seite) beide Ehegatten als Beschwerdeführende aufgeführt sind, die Beschwerdeerhebung im offensichtlichen Interesse der ganzen Familie liegt und deshalb im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), eine von der Ehefrau unterzeichnete Vollmacht nachzufordern, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Juni 2015 in Ungarn aufgegriffen wurden (vgl. Akten SEM A 3/2 Meldung 1) und gleichentags in der ungarischen Stadt G._______ ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. A 3/2 Meldung 2), dass die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeeingabe geltend machen, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht und seien dort gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, dass dazu festzuhalten ist, dass die Dublin-Staaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) verpflichtet sind, unter anderem von Personen, die - wie die Beschwerdeführenden (vgl. A 5/14 S. 9) - illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen, dass sodann der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Systems dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, klar entgegensteht, weshalb dieser Behauptung nicht zu folgen ist, mithin das SEM - entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde - den Sachverhalt korrekt erstellt hat, dass das SEM die ungarischen Behörden am 6. Juli 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass dieser Umstand - entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht - nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns spricht, da mit unbenutztem Ablauf der zweiwöchigen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO eben gerade die Fiktion in Abs. 2 dieses Artikels greift, wonach davon auszugehen ist, dass der ersuchte Staat dem Wiederaufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben hat und sich verpflichtet, die betreffende(n) Person(en) wieder aufzunehmen, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die Schweiz wollten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch aus der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9; vgl. zur neueren Rechtsprechung etwa die Urteile E-4434/2015 vom 23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom 15. Juli 2015, E 4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und E- 4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015), dass es demnach auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden keine entsprechende Befürchtung geäussert, geschweige denn Hinweise vorgebracht wurden, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn (wieder) Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollten und insbesondere inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten ist, dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, die auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch - wie die Beschwerdeführenden - vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt, dass die Beschwerdeführenden sodann mit ihren unsubstanziierten Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren - insbesondere mit der unbelegten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie seien in Ungarn aufgefordert worden, das Land innert 24 Stunden zu verlassen - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass weitergehend - insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden - auf die ausführlichen Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Ungarn verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, der sich diesbezüglich auf die Situation in deren Heimatland beruft - nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch deren Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: