Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte (zusammen mit ihrem Bruder und dessen Familie) am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 14. August 2015 in Ungarn aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Sie brachte diesbezüglich vor, in Ungarn bekämen Asylbewerber ihre Rechte nicht, sie sei extra in die Schweiz gekommen, weil die Menschenrechte hier gewährleistet seien. C. Am 15. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8443/2015 vom 1. Februar 2016 abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das SEM. Dabei verwies er auf einen Medienbericht, wonach das Bundesverwaltungsgericht einen faktischen Wegweisungsstopp hinsichtlich Überstellungen nach Ungarn beschlossen habe. Aus diesem Grund wurde die Vorinstanz darum ersucht, vom Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin abzusehen. Nach weiterer Korrespondenz teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2016 mit, die Eingaben ihres Rechtsvertreters würden als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig erhob die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. F. Mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Juni 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch. Im Wesentlichen verwies sie auf ihre schwierige psychische und persönliche Situation und die angespannten Verhältnisse für Asylsuchende in Ungarn, welche einer Überstellung entgegenstehen würden. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 11. Juli 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Dezember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person handle. Dass sie sich ein Leben ausserhalb ihres Familienumfeldes nicht vorstellen könne, ändere daran nichts, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten liege nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Zudem verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Des Weiteren beobachte das SEM die Lage in Ungarn laufend. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn trotz der derzeit angespannten Lage weiterhin gewährleistet. Es lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2015 beseitigen könnten. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, bis zur Klärung der Rückkehrmöglichkeit nach Ungarn vom Wegweisungsvollzug abzusehen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und/oder unzumutbar erscheine, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. I. Mit Telefax vom 14. Juli 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. August 2016 eine Unterbringungsbestätigung, welche die Beschwerdeführerin als Nothilfebezügerin ausweise, ein. L. Am 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht des B._______ über das erfolgte Erstgespräch zukommen. M. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 1. September 2016) hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2016 an den Erwägungen der Wiedererwägungsverfügung vollumfänglich fest. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht. Sie replizierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2016. O. Mit Eingaben vom 13. März 2017, 6. Juli 2017 und 25. Juli 2017 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM (aus heutiger Sicht) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.
E. 5.1 Hinsichtlich der Lage in Ungarn hat das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
E. 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 13. März 2017 eine Honorarnote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann - mit Ausnahme des als nicht notwendig zu erachtenden Aufwandes für den Mail-Verkehr vom 20./21. Februar 2017 - als insgesamt (einschliesslich der Eingaben vom 6. Juli 2017 und 25. Juli 2017) angemessen betrachtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1806.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1806.65 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4331/2016 Urteil vom 15. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte (zusammen mit ihrem Bruder und dessen Familie) am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 14. August 2015 in Ungarn aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Sie brachte diesbezüglich vor, in Ungarn bekämen Asylbewerber ihre Rechte nicht, sie sei extra in die Schweiz gekommen, weil die Menschenrechte hier gewährleistet seien. C. Am 15. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8443/2015 vom 1. Februar 2016 abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das SEM. Dabei verwies er auf einen Medienbericht, wonach das Bundesverwaltungsgericht einen faktischen Wegweisungsstopp hinsichtlich Überstellungen nach Ungarn beschlossen habe. Aus diesem Grund wurde die Vorinstanz darum ersucht, vom Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin abzusehen. Nach weiterer Korrespondenz teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2016 mit, die Eingaben ihres Rechtsvertreters würden als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig erhob die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. F. Mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Juni 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch. Im Wesentlichen verwies sie auf ihre schwierige psychische und persönliche Situation und die angespannten Verhältnisse für Asylsuchende in Ungarn, welche einer Überstellung entgegenstehen würden. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 11. Juli 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Dezember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person handle. Dass sie sich ein Leben ausserhalb ihres Familienumfeldes nicht vorstellen könne, ändere daran nichts, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten liege nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Zudem verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Des Weiteren beobachte das SEM die Lage in Ungarn laufend. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn trotz der derzeit angespannten Lage weiterhin gewährleistet. Es lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2015 beseitigen könnten. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, bis zur Klärung der Rückkehrmöglichkeit nach Ungarn vom Wegweisungsvollzug abzusehen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und/oder unzumutbar erscheine, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. I. Mit Telefax vom 14. Juli 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. August 2016 eine Unterbringungsbestätigung, welche die Beschwerdeführerin als Nothilfebezügerin ausweise, ein. L. Am 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht des B._______ über das erfolgte Erstgespräch zukommen. M. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 1. September 2016) hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2016 an den Erwägungen der Wiedererwägungsverfügung vollumfänglich fest. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht. Sie replizierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2016. O. Mit Eingaben vom 13. März 2017, 6. Juli 2017 und 25. Juli 2017 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM (aus heutiger Sicht) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären. 5. 5.1 Hinsichtlich der Lage in Ungarn hat das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 13. März 2017 eine Honorarnote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann - mit Ausnahme des als nicht notwendig zu erachtenden Aufwandes für den Mail-Verkehr vom 20./21. Februar 2017 - als insgesamt (einschliesslich der Eingaben vom 6. Juli 2017 und 25. Juli 2017) angemessen betrachtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1806.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1806.65 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: