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D-735/2016

D-735/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-735/2016 Urteil vom 16. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), und deren Kinder D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern im Januar 2015 verliess und am 8. Oktober 2015 via G._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 9. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person am 15. Oktober 2015 erklärte, sie wolle in Italien kein Asyl beantragen, weil sie dann obdachlos wäre, dass ihr Mann dort weder eine Arbeit noch eine Wohnung bekommen habe, dass sie deshalb nicht nach Italien zurückkehren möchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 - eröffnet am 30. Januar 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. Oktober 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 26. Januar 2016 zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-weilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November 2015 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 13. Januar 2016 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, Italien sei nicht mehr in der Lage, die grundlegenden Rechte der Asylsuchenden, welche insbesondere in den letzten Wochen in einer Überzahl auf italienischem Territorium angekommen seien, zu respektieren, dass ihr und ihren drei Kindern bei einer Überstellung nach Italien jegliche Hilfe entzogen würde, dass sie schwanger sei und der Geburtstermin für Ende Juni 2016 geplant sei, dass es aufgrund des Mangels an Versorgung, dem die Asylsuchenden in Italien zum Opfer fallen würden, illusorisch sei, auf einen Zugang zu Unterkunft, Betreuung und Nahrung zu hoffen, dass nur einige karitative Nichtregierungsorganisationen den Asylsuchenden Mahlzeiten anbieten würden, dass die Zahl der verfügbaren Plätze so gering sei, dass sich zahlreiche Familien, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Kinder, ohne jegliche Mittel auf der Strasse wiederfinden würden, gezwungen, unter freiem Himmel in Parks oder Bahnhöfen zu leben oder einen Platz in einem besetzten beziehungsweise leerstehenden Gebäude zu finden, was besonders für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder gefährlich sei, dass sie für die Nahrungsbeschaffung betteln oder kilometerweit laufen müssten, um einen Verteilposten der erwähnten Nichtregierungsorganisationen zu erreichen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) ernsthaft glaube, dass ihre Rückkehr nach Italien ernsthafte Risiken für die körperliche Integrität berge, dass ausserdem an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 zu erinnern sei, dass die genannten Umstände und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders benachteiligten und verletzlichen Gruppe ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellten, weshalb inständig darum gebeten werde, von der Überstellung nach Italien abzusehen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt, dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert wurden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernahmeersuchen vom 11. November 2015 darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Familie (vgl. Akte A14), dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 13. Januar 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach J._______ angeordnet hat (vgl. A19), dass die italienische Dublin Unit erklärt hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie für eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt, dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet, dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 13. Januar 2016 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält, dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen J._______ zu melden, dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschreiben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen (vgl. A19), dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass - wie bereits erwähnt - die italienischen Behörden im vorliegenden Zustimmungsschreiben vom 13. Januar 2016 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält, dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sie demnach aus ihrer Befürchtung, in Italien keine Hilfe zu erhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dies ebenso für den in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH vom Oktober 2013 zutrifft, zumal dieser keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweist, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, wobei der Geburtstermin am 27. Juni 2016 (+/- 1 bis 2 Wochen) sein soll (vgl. mit der Beschwerde eingereichtes ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2016), dass sich aus den Akten nicht ergibt, es liege eine Risikoschwangerschaft vor, dass demnach vorliegend eine andere Sachlage gegeben sein dürfte als beispielsweise in dem die Beschwerde gutheissenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3277/2015 vom 26. August 2015, worin von einer Überstellung nach Ungarn abgesehen und unter Bezugnahme auf einen Arztbericht ausgeführt wurde, die hochrisikoschwangere Beschwerdeführerin bedürfe einer engmaschigen Betreuung und sei jederzeit auf medizinische Hilfe angewiesen, um eine allfällige Gefahr für sich und ihr ungeborenes Kind bestmöglich abzuwenden (vgl. a.a.O., E. 5.4), dass Sohn F._______ an Scabies leidet (vgl. "Meldung medizinischer Fall" vom 12. Oktober 2015, A5), während Sohn E._______ gemäss den Angaben seiner Mutter seit rund sechs Monaten einen Tumor im Genitalbereich hat (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Oktober 2015, A6 S. 10), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Söhne entsprechend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, dass das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die etwaig notwendige medizinische Behandlung informiere, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen hat, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass der am 5. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: