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E-8083/2015

E-8083/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er zuvor in Griechenland und dann am 24. Mai 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2015 wurde ihm gestützt darauf das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. B. Am 12. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging. C. Mit Verfügung vom 18. August 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. D. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 13. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 2015. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. August 2015 fest, wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen des SEM vom 18. August 2015 und 8. Dezember 2015 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht - eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr Recht - zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und damit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Dezember 2015 setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde nach Ablauf der Frist befunden. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 26. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 zur Beschwerdesache Stellung. L. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2016 replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2016 auf die Vernehmlassung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prä-transit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.

E. 5 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in der Sache vergleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8083/2015 Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Ungarn); Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er zuvor in Griechenland und dann am 24. Mai 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2015 wurde ihm gestützt darauf das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. B. Am 12. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging. C. Mit Verfügung vom 18. August 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. D. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 13. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 2015. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. August 2015 fest, wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen des SEM vom 18. August 2015 und 8. Dezember 2015 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht - eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr Recht - zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und damit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Dezember 2015 setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde nach Ablauf der Frist befunden. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 26. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 zur Beschwerdesache Stellung. L. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2016 replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2016 auf die Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prä-transit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.

5. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in der Sache vergleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beantragt wurde.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger