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F-5253/2021

F-5253/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. September 2021 gab sie an, sie sei im Jahr 2017/2018 zur ihrer Familie nach Slowenien gegangen. Dort sei sie von einem Familienangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Sie könne den Namen des Täters nicht sagen, da sie Angst habe, ihr Vater würde diese Person töten. Am 7. oder 8. Juli 2020 sei sie legal in die Schweiz weitergereist. Während ihres Aufenthalts hier sie zwei Mal notfallmässig in ein Spital eingeliefert worden. Sie leide an einer Nierenkrankheit; eine Niere sei beschädigt. Ansonsten sei sie gesund und habe keine Schmerzen. Anfangs habe sie Schlafstörungen gehabt. Sie sei immer in weiblicher Begleitung unterwegs, da sie Angst vor Männern habe. Sie habe das Bedürfnis, über ihre Probleme zu reden. Die Vorinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den slowenischen Aufenthaltstitel, der vom 20. November 2019 datiert und bis zum 31. August 2020 gültig war, und auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 2. September 2021 die slowenischen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 3. November 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 23. November 2021 (eröffnet am 26. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Vom 21. November 2021 bis 26. November 2021 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 und Ergänzung vom 3. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 23. November 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der slowenischen Behörden bezüglich des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 2. Dezember 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Formularbeschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ein. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Rechtsvertreter erhob am 2. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2021. Gemäss der beigelegten Vollmacht besteht ein gültiges Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Gleichentags reichte Letztere eine Formularbeschwerde ein. Diese bezieht sich allerdings auf ein materielles Asylverfahren und nicht auf ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerin befindet und welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ihre Ausführungen werden - soweit möglich (vgl. E. 3.2) - in den nachfolgenden Erwägungen dennoch berücksichtigt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Formularbeschwerde eine handgeschriebene Notiz in Albanisch ein. Das Beschwerdeverfahren wird in Deutsch geführt (Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung von Eingaben an, soweit dies nötig ist (Art. 11 Abs. 4 VwVG). Die Begründung der Beschwerde ergibt sich rechtsgenüglich aus den Eingaben des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin. Auf eine Übersetzung der handgeschriebenen Notiz ist daher zu verzichten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren psychischen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. Gemäss Arztbericht vom 24. September 2021 leide sie an Insomnie (Schlaflosigkeit) und an einer depressiven Episode. Im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung hätte die Art und der Grund der Depression festgestellt werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob Slowenien in der Lage sei, die psychische Störung zu behandeln.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn einer Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert. Weitere medizinische Abklärungen waren nicht angezeigt. Angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Slowenien (vgl. E. 7.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei legal in Slowenien eingereist und habe dort ein Aufenthaltstitel erhalten; sie habe dort kein Asylgesuch gestellt. Es komme somit nicht die Dublin-III-VO, sondern das Rückübernahmeübereinkommen zur Anwendung.

E. 5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein eingereichtes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO. Diese kommt auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 6.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte sie über einen Aufenthaltstitel in Slowenien, der am 31. August 2020 abgelaufen ist. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3; F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2).

E. 7.2 Gemäss Arztbericht vom 24. September 2021 leidet die Beschwerdeführerin an Insomnie und Juckreiz. Zudem besteht ein Verdacht auf eine depressive Episode. Eine antidepressive Medikation lehnte sie ab. Ihre psychischen Probleme sowie ein Behandlungsbedarf sind demnach nicht ausgewiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie leide unter einer Nierenkrankheit und sei zwei Mal notfallmässig in ein Spital eingeliefert worden. Aus den Arztberichten vom 24. September 2021 und 27. Oktober 2021 ergeben sich keine Hinweise auf eine Nierenkrankheit. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin momentan keine akuten Nierenprobleme mehr hat und deswegen keiner Behandlung bedarf. Sollte sie dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den slowenischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5253/2021 Urteil vom 8. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch ass. iur. Marcus Hegelein, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. September 2021 gab sie an, sie sei im Jahr 2017/2018 zur ihrer Familie nach Slowenien gegangen. Dort sei sie von einem Familienangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Sie könne den Namen des Täters nicht sagen, da sie Angst habe, ihr Vater würde diese Person töten. Am 7. oder 8. Juli 2020 sei sie legal in die Schweiz weitergereist. Während ihres Aufenthalts hier sie zwei Mal notfallmässig in ein Spital eingeliefert worden. Sie leide an einer Nierenkrankheit; eine Niere sei beschädigt. Ansonsten sei sie gesund und habe keine Schmerzen. Anfangs habe sie Schlafstörungen gehabt. Sie sei immer in weiblicher Begleitung unterwegs, da sie Angst vor Männern habe. Sie habe das Bedürfnis, über ihre Probleme zu reden. Die Vorinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den slowenischen Aufenthaltstitel, der vom 20. November 2019 datiert und bis zum 31. August 2020 gültig war, und auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 2. September 2021 die slowenischen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 3. November 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 23. November 2021 (eröffnet am 26. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Vom 21. November 2021 bis 26. November 2021 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 und Ergänzung vom 3. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 23. November 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der slowenischen Behörden bezüglich des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 2. Dezember 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Formularbeschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ein. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter erhob am 2. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2021. Gemäss der beigelegten Vollmacht besteht ein gültiges Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Gleichentags reichte Letztere eine Formularbeschwerde ein. Diese bezieht sich allerdings auf ein materielles Asylverfahren und nicht auf ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerin befindet und welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ihre Ausführungen werden - soweit möglich (vgl. E. 3.2) - in den nachfolgenden Erwägungen dennoch berücksichtigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Formularbeschwerde eine handgeschriebene Notiz in Albanisch ein. Das Beschwerdeverfahren wird in Deutsch geführt (Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung von Eingaben an, soweit dies nötig ist (Art. 11 Abs. 4 VwVG). Die Begründung der Beschwerde ergibt sich rechtsgenüglich aus den Eingaben des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin. Auf eine Übersetzung der handgeschriebenen Notiz ist daher zu verzichten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren psychischen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. Gemäss Arztbericht vom 24. September 2021 leide sie an Insomnie (Schlaflosigkeit) und an einer depressiven Episode. Im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung hätte die Art und der Grund der Depression festgestellt werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob Slowenien in der Lage sei, die psychische Störung zu behandeln. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn einer Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert. Weitere medizinische Abklärungen waren nicht angezeigt. Angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Slowenien (vgl. E. 7.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei legal in Slowenien eingereist und habe dort ein Aufenthaltstitel erhalten; sie habe dort kein Asylgesuch gestellt. Es komme somit nicht die Dublin-III-VO, sondern das Rückübernahmeübereinkommen zur Anwendung. 5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein eingereichtes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO. Diese kommt auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte sie über einen Aufenthaltstitel in Slowenien, der am 31. August 2020 abgelaufen ist. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3; F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2). 7.2 Gemäss Arztbericht vom 24. September 2021 leidet die Beschwerdeführerin an Insomnie und Juckreiz. Zudem besteht ein Verdacht auf eine depressive Episode. Eine antidepressive Medikation lehnte sie ab. Ihre psychischen Probleme sowie ein Behandlungsbedarf sind demnach nicht ausgewiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie leide unter einer Nierenkrankheit und sei zwei Mal notfallmässig in ein Spital eingeliefert worden. Aus den Arztberichten vom 24. September 2021 und 27. Oktober 2021 ergeben sich keine Hinweise auf eine Nierenkrankheit. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin momentan keine akuten Nierenprobleme mehr hat und deswegen keiner Behandlung bedarf. Sollte sie dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den slowenischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eliane Kohlbrenner