Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt: «Es seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich zu edieren.», ohne diesen Antrag weiter zu begründen. Das SEM ordnete in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht praxisgemäss sämtliche vorinstanzlichen Akten bei der Beurteilung eines Falles - so auch vorliegend - von Amtes wegen bei. Dem formellen Antrag wurde somit praxisgemäss bereits entsprochen und weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da sie zum einen, wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der schweizerischen Behörden führen würden, nicht richtig abgeklärt habe (Unterlassen der Überprüfung seiner kroatischen Wegweisungsverfügung betreffend gesetzliche Begründung und Einklang mit dem Völkerrecht) und zum andern habe sie es unterlassen zu überprüfen, ob es sich bei der Weigerung der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern um ein systematisches Vorgehen handle, da bereits zahlreiche ähnliche Fälle bekannt seien (unter Hinweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen sowie ausländischer Gerichtsurteile).
E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz in seiner Verfügung sowohl einlässlich mit der gegen ihn von den kroatischen Behörden erlassenen Wegweisungsverfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 Ziff. II S. 3) als auch der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im Januar 2023) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.4 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).
E. 6.5 Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am (...) 2023 am Flughafen in Zagreb ein Asylgesuch einreichte, gleichentags in der Asylunterkunft untergebracht wurde und die kroatischen Behörden das Verfahren nach expliziter Rückzugserklärung seitens des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2023 einstellten (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die kroatischen Behörden hätten sich geweigert, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu prüfen, ihm sei lediglich eine Wegweisungsverfügung übergeben worden, wonach er Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen habe, zudem hätten die kroatischen Behörden ihm mit einer Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan gedroht. Diese Ausführungen stellen aber blosse, nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar. Vorliegend haben die zuständigen kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (SEM-Akte [...]-13/2). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Asylgesuchs beziehungsweise ein Folgegesuch einzureichen (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 Ziff. II S. 3). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.2.3 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er habe kein Wasser, kein Essen, kein Bett und keine medizinische Versorgung erhalten sowie Probleme mit der Security und anderen Behörden gehabt), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zumal sich den Akten eindeutig entnehmen lässt, dass er in Zagreb ohne Probleme ein Asylgesuch stellen konnte und sogleich in eine Asylunterkunft gebracht worden war (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-2117/2023 vom 24. April 2023 E. 6.1.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.2.4 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme und der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr davon betroffen zu sei, da die kroatischen Behörden ihm damit gedroht hätten, ihn in die Türkei oder nach Afghanistan zurückzuschicken, wenn er Kroatien nochmals betreten sollte. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sowie weiterer Quellen ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 sowie das Urteile E-2117/2023 E. 6.1.3 m.w.H.). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. Der in der Beschwerde angeführte neuste Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom Mai 2023, Like we were just animals, sowie die angeführten Urteile aus anderen Dublin-Mitgliedstaaten vermögen daran nichts zu ändern.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.2.3) nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und die Wiederaufnahme seines Antrages beziehungsweise einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; zumal er nach seiner Überstellung am (...) 2023 und seiner Asylgesuchstellung umgehend in einer Asylunterkunft untergebracht wurde (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte.
E. 7.3.2 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Pro-bleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (SEM-Akte [...]-3/2). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Daran vermögen auch die beschwerdeweisen Ausführungen zur allgemeinen Situation zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es besteht keine Veranlassung dazu, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Obdachs, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung inklusiv superprovisorische Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden ist.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4189/2023 Urteil vom 4. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Dominic Ley, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG] - Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 5. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. April 2023 trat das SEM darauf nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien. Eine dagegen erhoben Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2036/2023 vom 20. April 2023 ab, womit die Verfügung des SEM vom 11. April 2023 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am (...) 2023 nach Kroatien überstellt. B. B.a Am 28. Juni 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 wieder in die Schweiz eingereist sei und sich seither ohne Aufenthaltsregelung hier aufhalte. Zudem beauftragte es das SEM, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. B.b Dem E-Mail war ein Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers durch das kantonale Migrationsamt vom 28. Juni 2023 beigelegt, anlässlich derer ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er wolle nicht nach Kroatien zurück. Er habe dort grosse Probleme mit der Security und anderen Behörden gehabt. Es sei schlimm dort, es gebe kein Wasser, kein Bett, kein Essen und keine medizinische Versorgung. Zurzeit habe er Schmerzen in der linken Schulter. C. Am 30. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Juli 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. D. D.a Mit Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2023 (eröffnet am 19. Juli 2023) verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin Mitgliedstaat (Kroatien), forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. D.b Mit Verzichtserklärung vom 19. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Ausübung seines in der Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2023 eingeräumtes Beschwerderechts. Dementsprechend wurde die Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2023 am 19. Juli 2023 rechtskräftig. E. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe suchte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 bei der Vorinstanz erneut um Asyl nach und teilte gleichzeitig mit, er habe die rubrizierte Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. F. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und trat mit Verfügung vom 24. Juli 2023 (eröffnet am 27. Juli 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, hielt fest, die Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2023 sei gültig und vollstreckbar, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Edition der vorinstanzlichen Akten und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen und es sei die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu verfügen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung des SEM, eine Vollmacht vom 3. Mai 2023 inklusive Substitutionsvollmacht, zwei Schreiben des Beschwerdeführers sowie das bereits bei der Vorinstanz vorhandene beziehungsweise eingereichte Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2023 und eine kroatische Wegweisungsverfügung vom 19. Juni 2023 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Sämtliche Unterlagen wurden in Kopie eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt: «Es seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich zu edieren.», ohne diesen Antrag weiter zu begründen. Das SEM ordnete in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht praxisgemäss sämtliche vorinstanzlichen Akten bei der Beurteilung eines Falles - so auch vorliegend - von Amtes wegen bei. Dem formellen Antrag wurde somit praxisgemäss bereits entsprochen und weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da sie zum einen, wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der schweizerischen Behörden führen würden, nicht richtig abgeklärt habe (Unterlassen der Überprüfung seiner kroatischen Wegweisungsverfügung betreffend gesetzliche Begründung und Einklang mit dem Völkerrecht) und zum andern habe sie es unterlassen zu überprüfen, ob es sich bei der Weigerung der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern um ein systematisches Vorgehen handle, da bereits zahlreiche ähnliche Fälle bekannt seien (unter Hinweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen sowie ausländischer Gerichtsurteile). 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz in seiner Verfügung sowohl einlässlich mit der gegen ihn von den kroatischen Behörden erlassenen Wegweisungsverfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 Ziff. II S. 3) als auch der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im Januar 2023) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.4 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2). 6.5 Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am (...) 2023 am Flughafen in Zagreb ein Asylgesuch einreichte, gleichentags in der Asylunterkunft untergebracht wurde und die kroatischen Behörden das Verfahren nach expliziter Rückzugserklärung seitens des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2023 einstellten (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die kroatischen Behörden hätten sich geweigert, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu prüfen, ihm sei lediglich eine Wegweisungsverfügung übergeben worden, wonach er Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen habe, zudem hätten die kroatischen Behörden ihm mit einer Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan gedroht. Diese Ausführungen stellen aber blosse, nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar. Vorliegend haben die zuständigen kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (SEM-Akte [...]-13/2). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Asylgesuchs beziehungsweise ein Folgegesuch einzureichen (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 Ziff. II S. 3). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.2.3 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er habe kein Wasser, kein Essen, kein Bett und keine medizinische Versorgung erhalten sowie Probleme mit der Security und anderen Behörden gehabt), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zumal sich den Akten eindeutig entnehmen lässt, dass er in Zagreb ohne Probleme ein Asylgesuch stellen konnte und sogleich in eine Asylunterkunft gebracht worden war (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-2117/2023 vom 24. April 2023 E. 6.1.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.2.4 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme und der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr davon betroffen zu sei, da die kroatischen Behörden ihm damit gedroht hätten, ihn in die Türkei oder nach Afghanistan zurückzuschicken, wenn er Kroatien nochmals betreten sollte. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sowie weiterer Quellen ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 sowie das Urteile E-2117/2023 E. 6.1.3 m.w.H.). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. Der in der Beschwerde angeführte neuste Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom Mai 2023, Like we were just animals, sowie die angeführten Urteile aus anderen Dublin-Mitgliedstaaten vermögen daran nichts zu ändern. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.2.3) nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und die Wiederaufnahme seines Antrages beziehungsweise einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; zumal er nach seiner Überstellung am (...) 2023 und seiner Asylgesuchstellung umgehend in einer Asylunterkunft untergebracht wurde (SEM-Akte [...]-7/1; [...]-17/6). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte. 7.3.2 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Pro-bleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (SEM-Akte [...]-3/2). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Daran vermögen auch die beschwerdeweisen Ausführungen zur allgemeinen Situation zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es besteht keine Veranlassung dazu, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Obdachs, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 7.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung inklusiv superprovisorische Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden ist.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: